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{'item': 'VGW-141/051/20682/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/051/20682/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Ahmet Y. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 29.11.2013, Zl. MA 40-SH/2013/866011-001, betreffend Abweisung des Antrages vom 21.11.2013 auf Mindestsicherung nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes unter Berufung auf § 5 Abs. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG abgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erst seit 27.9.2013 in Österreich aufhältig. Er sei weder erwerbstätig noch sei die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erst seit 27.9.2013 in Österreich aufhältig. Er sei weder erwerbstätig noch sei die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WMG lägen daher nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter den Kreis der Anspruchsberechtigten falle.Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, WMG lägen daher nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter den Kreis der Anspruchsberechtigten falle. Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehende Berufung vom 12.12.2013, in der der Rechtsmittelwerber ausführt, sein Lebensmittelpunkt sei nunmehr in Wien. Er habe von 23.9.2013 bis 20.10.2013 eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, sei allerdings gekündigt worden. Nachdem durch das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt worden war, legte die belangte Behörde Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Antrages vom 24.3.2014 Leistungen nach dem WMG zuerkannt wurden. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in dem ausschließlich zu beurteilen war, ob dem Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht Leistungen nach dem WMG verweigert wurden, weil er zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter den Anwendungsbereich des WMG gefallen ist. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.4.2014, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, wurde der Akteninhalt, unter Anderem ein Sozialversicherungsauszug, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis, auf das der Beschwerdeführer seine vermeintliche Anspruchsberechtigung stützt, durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit geendet hat, verlesen. Aufgrund des Akteninhaltes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er beantragte am 21.11.2013 die Gewährung von Mindestsicherung. Er lebt seit September 2013 in Wien. Er ging am 23.9.2014 ein Beschäftigungsverhältnis als Raumpfleger ein. Dieses Dienstverhältnis endete noch während der Probezeit am 20.10.2013 durch Dienstnehmerkündigung. Seit Jänner 2014 ist der Beschwerdeführer wieder unselbstständig erwerbstätig, er bezieht seit März 2014 Leistungen nach dem WMG. Die Feststellung, dass das hier zu beurteilende Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit beendet wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt der im Akt der Verwaltungsbehörde einliegenden Sozialversicherungsauszügen sowie der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnung. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: § 5.PersonenkreisParagraph 5,, Personenkreis

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  5. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  6. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  7. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Da der Beschwerdeführer kein österreichischer Staatsangehöriger ist, war zu prüfen, ob er die in § 5 WMG angeführten Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Staatsangehörige erfüllt. Da der Beschwerdeführer kein österreichischer Staatsangehöriger ist, war zu prüfen, ob er die in Paragraph 5, WMG angeführten Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Staatsangehörige erfüllt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Entscheidung nicht mehr erwerbstätig war. Es war daher zu prüfen, ob die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Entscheidung nicht mehr erwerbstätig war. Es war daher zu prüfen, ob die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Da beim Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten 12 Monate seines Aufenthaltes in Österreich eingetreten ist, hätte er zum Entscheidungszeitpunkt nur im Fall einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Bei der Feststellung der Unfreiwilligkeit kann die Behörde auf die Informationen in der Abmeldebestätigung zurückgreifen, die der Dienstgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt. Der Maßstab der Unfreiwilligkeit ist vor allem auch am Maßstab des § 11 AlVG und der diesbezüglichen Praxis zu beurteilen (Anmerkung zu § 51 NAG in ARD Spezial, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung,
  1. Auflage, Seite 440; ErläutRV zu § 51 NAG in Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, S 262). Bei der Feststellung der Unfreiwilligkeit kann die Behörde auf die Informationen in der Abmeldebestätigung zurückgreifen, die der Dienstgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt. Der Maßstab der Unfreiwilligkeit ist vor allem auch am Maßstab des Paragraph 11, AlVG und der diesbezüglichen Praxis zu beurteilen (Anmerkung zu Paragraph 51, NAG in ARD Spezial, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung,
  2. Auflage, Seite 440; ErläutRV zu Paragraph 51, NAG in Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, S 262). Nach dem eindeutigen Akteninhalt wurde das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit beendet. Beim Beschwerdeführer lag daher hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor und ist bei ihm die Erwerbstätigeneigenschaft daher nicht gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben. Er erfüllte daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 WMG. Beim Beschwerdeführer lag daher hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor und ist bei ihm die Erwerbstätigeneigenschaft daher nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben. Er erfüllte daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde daher mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid zu Recht abgewiesen. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20682.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.