← Österreich

{'item': 'VGW-021/036/21168/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 38§ 35§ 15§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/21168/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 13.05.2013 von 09:44 bis 10:08 Uhr in Wien, P., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten, da er bei diesem nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe gewesen sei. Der Bf habe dadurch § 35 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn

§ 38Abs. 1 Taxi- Mietwagen- Gästewagenbetriebs

O Wr 1993 iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG 1996) eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 15,-- Euro bestimmt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 13.05.2013 von 09:44 bis 10:08 Uhr in Wien, P., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten, da er bei diesem nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe gewesen sei. Der Bf habe dadurch Paragraph 35, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn

Paragraph 38, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG 1996) eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 15,-- Euro bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis (und weitere Straferkenntnisse der belangten Behörde) erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er einer von drei Taxifahrern sei, die bis jetzt über 100 Anzeigen bekommen haben; das sei merkwürdig. Die Anzeigen würden alle von Mietwagenfahrern gelegt werden. Man könne davon ausgehen, dass es sich um einen Racheakt handle, da diese wegen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge von ihm mehrere Anzeigen bekommen haben. Es handle es sich hier um reine Willkür, nur um die Behörden in die Irre zu führen. Er bestreite alle gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er stehe am Taxistandplatz bis zu drei Stunden, um auf Taxigäste zu warten. Er steige auch aus dem Auto aus, um sich die Füße zu vertreten. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den dortigen Akt zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 (Beschuldigter: Fazlija G., Vorwurf einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960). Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den dortigen Akt zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 (Beschuldigter: Fazlija G., Vorwurf einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 07.04.2014 (zusammen mit der Zl. VGW-021/36/21166/2014 – dieses Verfahren betrifft einen ähnlich gelagerten Vorfall) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Bf teilnahm und in der Herr Fazlija G. und Herr Sedat K. als Zeugen einvernommen wurden. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bf Folgendes an: „Ich schicke die Listen an die MA

  1. Früher haben wir angegeben, ob das Mietwagenauto frei oder besetzt gewesen ist. Auf die Frage, warum denn nicht in der letzten Rubrik „Zeuge“ sondern „frei/besetzt“ steht, so gebe ich an, das muss ich ändern. Wenn groß F steht, dann habe ich die Fotos gemacht. Am 13.5.2013 hatte ich Nachmittagsdienst und habe um ca. 12:30 Uhr begonnen. Ich war an diesem Tag zwischen 09:44 und 10:08 Uhr gar nicht beim Taxistandplatz anwesend. Die Daten gab mir der heutige Zeuge Sedat. Über Vorhalt meiner Angabe beim Verkehrsamt gebe ich an, die dortige Bedienstete verlangte von mir eine Aussage für alle anhängigen Verfahren, also eine pauschale Aussage. Die Bedienstete hat zahlreiche Akte gleichzeitig bei sich und wurde meine Angabe in einigen Fällen, dass ich zur angelasteten Zeit frei gehabt habe, gar nicht aufgenommen, weil mein Chef bei der Lenkeranfrage mich als Lenker angegeben hat. Bei der Lenkeranfrage kann man ja nicht ankreuzen, dass der Lenker frei gehabt hat. Mit dem Taxi fahre nur ich und steht es, wenn ich frei habe in der Garage der Firma, den Fahrzeugschlüssel muss ich im Büro abgeben. Herrn G. kenne ich seit Jahren persönlich. Herr G. fuhr damals für A., dann wurde er fristlos gekündigt und fährt nun für eine andere Firma. Ich habe meine Vorgangsweise in der letzten Verhandlung geschildert und verweise ich auf meine dortigen Schilderungen. Ich weiß heute nicht mehr, wo mein Taxi am Taxistandplatz gestanden ist. Auf Foto 22 des vorigen Aktes ist das angezeigte Fahrzeug dort gestanden, wo auf dem Foto der Pkw vor dem blauen Bus steht. Ich habe drei Fotos gemacht. Ich gehe zu dem Mietauto, mache ein Foto und gehe dann wieder zu meinem Taxi zurück. Ich habe bei meinem Fotoapparat einen Zoom und brauche ich auch nicht ganz um Mietauto hingehen. Ich habe bei dem von mir angezeigten Vorfall mit Herrn G. nicht gesprochen. Ich weiß heute nicht mehr, ob Herr G. am fraglichen Tag bei seinem Auto anwesend war oder nicht. <Der Bf legt ein Verhandlungsprotokoll vom 2.4.2014 vor, eine Kopie davon wird zum Akt genommen.> Der Bf gibt an, es habe mit Herrn G. einen Vorfall gegeben, bei dem er leicht verletzt worden ist und gab es von diesem auch Morddrohungen gegen ihn. Beim BG ist ein Verfahren anhängig. Die Kopie eines Schreibens eines Anwaltes wird zum Akt genommen.“ Herr K. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Ich bin auch Taxilenker. Ich kann mich noch erinnern, dass ich am 13.5.2013 Fotos gemacht habe. Es war dies am Vormittag und habe ich um 10:08 Uhr ein Foto gemacht. Zuvor habe ich um 09:44 Uhr ein Bild gemacht. Der Zeuge zeigt die entsprechenden Fotos auf seinem iPhone. Ich schreibe es mir die Daten auf und gebe die Liste an den Bf weiter. <Der Bf wirft ein, auf der Liste steht auch rechts oben der Name K..> Ich habe Herrn G. nicht angesprochen. Bewusst habe ich Herrn G. gar nicht beim Fahrzeug gesehen. Über Befragen des Bf: Der Bf war am Vormittag nicht dort, ich mache die Fotos nur dann, wenn der Bf nicht am Taxistandplatz ist.“ Herr G. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich war am 13.5.2013 Mietwagenfahrer bei B.. Diese Firma arbeitet mit A. zusammen. Ich arbeite noch immer bei der Firma B.. Die Anzeigen macht Herr M. Robert von der Firma A. für alle Kollegen. Die Anzeige sehe ich dann später. Über Nachfrage gebe ich an, dass das Taxifahrzeug des Bf am Taxistandplatz gestanden ist. Das habe ich selbst gesehen. Ich habe den Bf persönlich gesehen, wie er den Taxistandplatz verlassen hat und hat mich fotografiert. Ich warte immer im Hotel oder spaziere ich draußen. Am Abend weiß ich nicht, wo das Taxi gestanden ist. Der Bf kommt alle 10 Minuten nach vorne und fotografiert mich, wenn ich länger stehe. Über Vorhalt des Fotos AS 22 gebe ich an, ich stehe immer vorne bei der C. Bar. Das Taxi ist am Taxistandplatz gewesen. Ich sitze nicht im Auto. Ich sitze im Cafe und sehe ich nach draußen, meistens stehe ich auch draußen. Der Bf steht nicht durchgehend bei meinem Fahrzeug, er geht schon immer wieder zurück zu seinem Taxi. Ich gebe an, dass ich in beiden Fällen den Bf persönlich gesehen habe. Über Vorhalt der Angaben des Herrn K. vom heutigen Tag gebe ich an, ich kann mich nicht erinnern. Auf nochmalige Nachfrage, ob ich bloß aufgrund des Verfahrens bei der MA 67 Gegenanzeigen mache oder ob ich den Bf persönlich sehe, gebe ich an, ich sehe ihn persönlich. Über Befragen des Bf: Auf die Frage, warum ich am 13.5.2013 von 19:07 bis 19:43 Uhr vor dem Hotel M. gestanden bin, gebe ich an, schauen Sie manchmal habe ich einen Auftrag und manchmal nicht. Ich stelle mich in die Parkverbotszone vor dem Hotel M. und warte ich auf einen Auftrag. Der Auftrag kommt dann von der Zentrale, von Herrn Ti. von der Firma A.. Ich bekomme z.B. von der Rezeption die Zimmernummer. Es kann auch sein, dass ich eine Stunde in der Parkverbotszone vor dem Hotel stehe. Ich fahre mit dem Mietwagen dann auch nach Hause und stelle ich das Fahrzeug bei mir zu Hause auf der Straße ab. Es gibt auch eine Garage im
  2. Bezirk, wo der Chef wohnt, ich wohne aber im
  3. Bezirk. Herr J. ist bei der Firma A. beschäftigt. Dieser ist auch Mietwagenfahrer. Ich war zusammen mit Herrn J. beim Verkehrsamt als Zeuge. Ich stehe vor der Türe und warte und kommt dann allenfalls der Bellboy mit Gästen und sagt mir, dass ich zum Flughafen fahren soll. Auf die Frage des Bf gebe ich an, dass ich niemals Gäste anspreche, ob sie mit mir fahren wollen. Dies ist nicht meine Arbeit.“ Die anwesende Partei verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 35Abs. 1 Taxi- Mietwagen- Gästewagenbetriebs

O Wr 1993 haben die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 haben die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

§ 15Abs. 5 Z. 1 Gel

VerkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Herrn G. vom 19.08.2013 zugrunde. Diese hat folgenden Inhalt: „S.g. Damen u. Herren Ich, Fazlija G., wohnhaft Wien, E.-str. erstatte Anzeige gegen: den Lenker des Taxis W...TX wegen Nichteinhaltung des § 35 Abs. 1 Wiener Landesbetriebsordnung aus folgenden Gründen und Bewiesen:wegen Nichteinhaltung des Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Landesbetriebsordnung aus folgenden Gründen und Bewiesen: Der Lenker erstattet laufend Anzeigen gegen Mietwagenfahrzeuge, welche sich in der Parkverbotszone vor dem Hotel M., Wien P. befinden und angeblich länger als 10 Minuten in dieser Zone abgestellt sind. Dafür verlässt er immer wieder den Taxistandplatz schräg gegenüber um Fotos von den jeweiligen Fahrzeugen zu machen. So geschehen auch am 13.05.2013 von 09:44 bis 10:08 Uhr. Diese Angaben stehen in der Anzeige des Lenkers welche er bei der MA67 unter Wahrheitspflicht gemacht hat. Damit er auf diese Behauptung auch zu 100 Prozent bestehen kann, müsste er ca. 60 Minuten den Taxistandplatz verlassen haben um dieses auch zu überprüfen. Vom Standplatz aus ist dieses nicht möglich. Das wurde bereits überprüft. Die Anzeige und Aussage des Lenkers liegt unter der Zahl MA 67-RV-82402/3/1 bei der Ma 67,1200 Wien, Dresdnerstr. 81-85 auf. Aus den oben angeführten Gründen ersuche ich gegen den Lenker ein Strafverfahren einzuleiten.“ Auffällig ist nun, dass in der Anzeige der Name „Amr T.“ nicht erwähnt wird, wiewohl doch der Bf den Anzeigeleger (Herrn G.) schon länger persönlich kennt (so gab es schon diverse Streitereien, u.a. soll es sogar Morddrohungen des Herrn G. gegen den Bf gegeben haben; siehe die Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2014). Herr G. erwähnte in seiner Anzeige ein bestimmtes Verfahren bei der MA 67, doch hat es die belangte Behörde offenbar nicht für notwendig erachtet, diesen Akt beizuschaffen, um Kenntnis von der „Anzeige und Aussage des Lenkers“ zu erlangen. In einer Lenkerauskunft (des Zulassungsbesitzers) wurde der Bf als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...TX genannt. Zur Rechtfertigung (mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2013) aufgefordert, gab der Bf bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 09.10.2013 an, er sei ab und zu nicht bei seinem Auto, aber immer fahrbereit gewesen. Er habe das Auto die ganze Zeit gesehen. Er habe sich ungefähr 50 Meter vom Taxi entfernt. Herr G. gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 22.10.2013 an, der Taxilenker sei nicht durchgehend bei seinem Taxi anwesend gewesen. Dieser sei öfters beim Hotel M. gewesen und habe Fotos gemacht. Der Taxilenker habe sich ungefähr 15 bis 20 Meter von seinem Taxi entfernt. Der Taxilenker sei in dieser Zeit nicht fahrbereit gewesen und hätte er auch keine Fahrgäste aufnehmen können, da er mit ihm beschäftigt gewesen sei. Dieser habe nicht nur ein Foto, sondern mehrere gemacht. Auch bei dieser Zeugeneinvernahme nannte Herr G. nicht den Namen „Amr T.“, sondern sprach er immer nur vom Taxilenker. Es wurde aber von der belangten Behörde nicht nachgefragt, wo sich Herr G. während der angelasteten Tatzeit eigentlich aufgehalten hat bzw. von welchem Standort aus er seine Beobachtungen gemacht haben will. In einer weiteren Äußerung vom 26.11.2013 gab der Bf an, es stimme, dass er Fotos gemacht habe. Er habe das Taxi fahrbereit gehalten, sich jedoch nicht am Taxistandplatz befunden. Er sei ungefähr 10 bis 20 Meter von seinem Taxi entfernt gewesen. In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 02.01.2014. Nach Wiedergabe der Aussagen des Bf sowie des Herrn G. gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Zeugen mehr Glauben geschenkt werde.

§ 35Abs. 1 Taxi- Mietwagen- Gästewagenbetriebs

O Wr 1993 haben die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein; dem kam der Beschuldigte nicht nach (eine Begründung hiefür lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis freilich nicht entnehmen). In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 02.01.2014. Nach Wiedergabe der Aussagen des Bf sowie des Herrn G. gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem Zeugen mehr Glauben geschenkt werde.

Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 haben die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein; dem kam der Beschuldigte nicht nach (eine Begründung hiefür lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis freilich nicht entnehmen). Das Verwaltungsgericht Wien schaffte den in der Anzeige angeführten Akt der MA 67 zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 bei. Es wurde über Aufforderung der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...MW angezeigt, weil dieser am 13.05.2013 von 09:44 Uhr bis 10:08 Uhr in Wien, P. im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt habe. Der Anzeige war eine Liste der verdächtigen Fahrzeuge (übermittelt offenbar vom Bf) angeschlossen. Auf dieser Liste ist ein Datum, eine Ankunfts- und Abfahrtszeit, eine bestimmte Örtlichkeit, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Fahrzeug und letztlich auch noch vermerkt, ob der Bf die Fotos selbst gemacht hat oder ob er diese von einem Helfer (dann steht „H+F“) bekommen hat. Als Lenker des Fahrzeuges mit dem W-...MW wurde Herr G. ermittelt. Bei einer Einvernahme bei der MA 67 am 16.08.2013 erschien Herr Robert M. (als Vertreter des Herrn G.). Dieser bestritt die Tatvorwürfe. Herr G. würde mit dem Auto entweder auf einem normalen Kurzparkplatz in der Nähe des Hotels oder in der Garage stehen. Wenn dieser zu einem Personentransport vom Hotel angefordert werde, dann fahre er vor das Hotel vor, lade die Gäste ein und verlasse die Parkverbotszone. Sollten sich die Gäste einmal verspäten, wechsle dieser nach 9 Minuten den Parkplatz. Die Behauptungen des Anzeigenlegers bezüglich durchgehender Abstellzeiten seien falsch und ersuche er um Einstellung des Verfahrens. Am 10.09.2013 wurden von Herrn K. zwei Fotos übermittelt, auf welchen jeweils das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...MW zu sehen ist (auf der gleichen Abstellposition; gemacht wurden die Fotos am 13.05.2013 um 09:44 bzw. um 10:08 Uhr). In einem Aktenvermerk vom 03.10.2013 hielt die MA 67 fest, dass der Bf trotz Ladungsbescheid unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2013 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn G. eingestellt. Zur Begründung wies die MA 67 darauf hin, dass der Zeuge trotz Ladung nicht erschienen sei. Die dem Beschuldigten (Herrn G.) zur Last gelegte Tat habe somit nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden können, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von der Fortführung des Verfahrens abzusehen gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.04.2014 teilte der Bf mit, dass er Herrn K. zur Verhandlung als Zeuge mitbringen werde, dieser habe damals (gemeint zur Tatzeit) die Wahrnehmungen bezüglich eines Parkvergehens gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 schilderte der Bf (auch unter Hinweis auf seine Angaben bei einer früheren Verhandlung am 11.02.2014, zur Zl. VGW-021/36/9534/2014 u.a.) seine Vorgangsweisen bei den Anzeigelegungen. Am 13.05.2013 habe er Nachmittagsdienst gehabt (Beginn so ca. ab 12:30 Uhr). Er sei an diesem Tag zwischen 09:44 und 10:08 Uhr gar nicht am gegenständlichen Taxistandplatz gewesen. Herr K. gab an, sich noch erinnern zu können, dass er am 13.05.2013 die Fotos gemacht habe (am Vormittag). Er zeigte auch die beiden Fotos auf seinem iPhone. Er schreibe sich dann die Daten auf und gebe die Liste an den Bf weiter. Er konnte sich nicht daran erinnern, Herrn G. bei dessen Fahrzeug (zu dem hier relevanten Zeitraum) gesehen zu haben. Herr G. merkte zunächst an, dass die Anzeigen Herr Robert M. von der Firma A. (für alle Kollegen) mache. Herr G. behauptete dann, er habe in beiden Fällen (die in der Verhandlung am 07.04.2014 behandelt worden sind) den Bf persönlich gesehen. Über Vorhalt der Angaben des Herrn K. schwächte er dies insofern ab, als er sich nicht mehr erinnern konnte. Wie dem Akt der MA 67 zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 entnommen werden kann, übermittelte der Bf (offenbar in Absprache mit Bediensteten der MA 67) Listen verdächtiger Fahrzeuge an die MA 67 (mit den oben angeführten Daten). Der Bf merkte an, dass in den Fällen, in denen am Ende ein F eingetragen ist, er die Fotos gemacht habe, und wenn zusätzlich ein H angeführt ist, dann habe ihm ein Helfer (wie hier: Herr K.) die Daten und die Fotos übermittelt. Die Liste schickt der Bf dann (offenbar kommentarlos) an die MA 67 und wird dort (ohne zuvor den Bf zur Liste und den dort angezeigten Vorfällen befragt zu haben) eine Anzeige geschrieben. Herr G. (bzw. der von ihm bevollmächtigte Robert M.) hat bei der MA 67 am 16.08.2013 die Tatvorwürfe bestritten. Von Herrn K. wurden dann zwei Fotos übermittelt, auf denen jeweils das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...MW zweifelsfrei zu erkennen ist (auch die Zeiten, zu denen die Fotos gemacht worden sein sollen, sind gut zu erkennen). Es ist nun nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die MA 67 zu der Ansicht gelangen konnte, die Fotos seien nicht geeignet, der Verantwortung des dortigen Beschuldigten (Herrn G.) wirksam entgegenzutreten. Bemerkenswert ist nun, dass Herr G. bei seiner Einvernahme als Zeuge gar nicht mehr bestritten hat, dass er sich einfach in die Parkverbotszone vor dem Hotel M. hinstellt und dort auf Aufträge wartet. So könne es nach seinen eigenen Angaben sein, dass er dort auch eine Stunde in der Parkverbotszone stehe. Dem Zeugen G. war offenbar (aus vorigen Verfahren) bekannt geworden, dass die Verordnung bezüglich dieser Parkverbotszone „in Verstoß geraten“ sein solle und auch noch nicht nachverordnet worden ist. Er sah daher keinen Grund, nicht offen zuzugeben (wovon ohnehin auszugehen war), dass er sich als Mietwagenfahrer in diese Parkverbotszone hinstellt und dort – auch länger als 10 Minuten – steht, um auf Aufträge zu warten (so wie eben ein Taxifahrer, nur dass ihm dies als Mietwagenfahrer eigentlich nicht erlaubt ist). Der Bf ist zu seiner Einvernahme als Zeuge bei der MA 67 (trotz entsprechender Ladung) nicht erschienen und war das für die MA 67 schon Grund genug, das Verfahren einzustellen. Es ist nun aber Pflicht der Behörde (hier: der MA 67), einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2005/02/0335). Von der MA 67 hätte zunächst einmal geklärt werden müssen, wer die Beobachtungen bezüglich des bei ihr angezeigten Vorfalles gemacht hat (nämlich der Bf oder Herr K.). Auch wurden (von Herrn K.) Fotos übermittelt, auf denen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...MW zweifelsfrei zu erkennen ist und auch die Zeiten, zu denen die Fotos gemacht worden sein sollen, sind erkennbar. Es hätte also abgeklärt werden müssen, ob die beiden Fotos tatsächlich am fraglichen Tag um 09:44 Uhr bzw. 10:08 Uhr gemacht worden sind und hätte hiefür eben die Person befragt werden müssen, die die Fotos gemacht hat (hier: Herr K.). Aufgrund des Inhaltes des Aktes der MA 67 kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die dortige Behörde nach Einvernahme des (im dortigen Verfahren) Zeugen T. zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache hätte kommen können (vorausgesetzt, dass die Verordnung bezüglich der relevanten Parkverbotszone wieder aufgetaucht wäre). Die Einstellung des Verfahrens zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 mit der oben wiedergegebenen Begründung war daher rechtswidrig, doch konnte das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren die dort unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen. Der Bf ist zu seiner Einvernahme als Zeuge bei der MA 67 (trotz entsprechender Ladung) nicht erschienen und war das für die MA 67 schon Grund genug, das Verfahren einzustellen. Es ist nun aber Pflicht der Behörde (hier: der MA 67), einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2005/02/0335). Von der MA 67 hätte zunächst einmal geklärt werden müssen, wer die Beobachtungen bezüglich des bei ihr angezeigten Vorfalles gemacht hat (nämlich der Bf oder Herr K.). Auch wurden (von Herrn K.) Fotos übermittelt, auf denen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...MW zweifelsfrei zu erkennen ist und auch die Zeiten, zu denen die Fotos gemacht worden sein sollen, sind erkennbar. Es hätte also abgeklärt werden müssen, ob die beiden Fotos tatsächlich am fraglichen Tag um 09:44 Uhr bzw. 10:08 Uhr gemacht worden sind und hätte hiefür eben die Person befragt werden müssen, die die Fotos gemacht hat (hier: Herr K.). Aufgrund des Inhaltes des Aktes der MA 67 kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die dortige Behörde nach Einvernahme des (im dortigen Verfahren) Zeugen T. zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache hätte kommen können (vorausgesetzt, dass die Verordnung bezüglich der relevanten Parkverbotszone wieder aufgetaucht wäre). Die Einstellung des Verfahrens zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 mit der oben wiedergegebenen Begründung war daher rechtswidrig, doch konnte das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren die dort unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen.

der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte – wie im gegenständlichen Fall -, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108).

der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte – wie im gegenständlichen Fall -, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108). Nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143). Nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG haben Bescheide (hier: Straferkenntnisse) eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Dabei hat die Begründung eines Straferkenntnisses Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird ein Straferkenntnis dann nicht gerecht, wenn sich die Behörde darauf beschränkt, die Aussagen eines einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten kommentarlos wiederzugeben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0143). In der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Herrn G. heißt es nur, dass der Lenker eines näher bezeichneten Taxifahrzeuges laufend Anzeigen gegen Mietwagenfahrzeuge erstatte und dieser hiefür immer wieder den Taxistandplatz schräg gegenüber verlasse. Damit er auf diese Behauptungen bestehen könne, müsste er ca. 60 Minuten den Taxistandplatz verlassen haben, um dies überprüfen zu können. Vom Standplatz aus sei dies nicht möglich und sei dies überprüft worden (hier geht es um die Tatzeit „13.03.2013, von 09:44 bis 10:08 Uhr“). Aus dieser Anzeige lässt sich nun nicht entnehmen, dass sich der Bf – wie von § 35 Abs. 1 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 gefordert – nicht zumindest in leicht erreichbarer Nähe zu seinem Taxikraftfahrzeug aufgehalten hätte. Es wäre daher (und zwar noch vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen bestimmten Beschuldigten) das Verkehrsamt verpflichtet gewesen, den Anzeigeleger (also Herrn G.) näher dazu zu befragen, wo er sich selbst damals während der angezeigten Tatzeit aufgehalten hat und welche Beobachtungen er (bezüglich welcher bestimmten Person) zu welchen Zeiten gemacht hat. Das Verkehrsamt hat nicht einmal – wie schon erwähnt – den in der Anzeige angeführten Akt der MA 67 zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 beigeschafft. Der Beschuldigte (also der Bf) wurde am 09.10.2013 und am 26.11.2013 einvernommen, dabei bestätigte dieser, dass er Fotos gemacht und sich nicht durchgehend am Taxistandplatz aufgehalten habe (er sei ca. 50 Meter bzw. 10 bis 20 Meter vom Taxi entfernt gewesen). In der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Herrn G. heißt es nur, dass der Lenker eines näher bezeichneten Taxifahrzeuges laufend Anzeigen gegen Mietwagenfahrzeuge erstatte und dieser hiefür immer wieder den Taxistandplatz schräg gegenüber verlasse. Damit er auf diese Behauptungen bestehen könne, müsste er ca. 60 Minuten den Taxistandplatz verlassen haben, um dies überprüfen zu können. Vom Standplatz aus sei dies nicht möglich und sei dies überprüft worden (hier geht es um die Tatzeit „13.03.2013, von 09:44 bis 10:08 Uhr“). Aus dieser Anzeige lässt sich nun nicht entnehmen, dass sich der Bf – wie von Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 gefordert – nicht zumindest in leicht erreichbarer Nähe zu seinem Taxikraftfahrzeug aufgehalten hätte. Es wäre daher (und zwar noch vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen bestimmten Beschuldigten) das Verkehrsamt verpflichtet gewesen, den Anzeigeleger (also Herrn G.) näher dazu zu befragen, wo er sich selbst damals während der angezeigten Tatzeit aufgehalten hat und welche Beobachtungen er (bezüglich welcher bestimmten Person) zu welchen Zeiten gemacht hat. Das Verkehrsamt hat nicht einmal – wie schon erwähnt – den in der Anzeige angeführten Akt der MA 67 zur Zl. MA 67-RV-82402/3/1 beigeschafft. Der Beschuldigte (also der Bf) wurde am 09.10.2013 und am 26.11.2013 einvernommen, dabei bestätigte dieser, dass er Fotos gemacht und sich nicht durchgehend am Taxistandplatz aufgehalten habe (er sei ca. 50 Meter bzw. 10 bis 20 Meter vom Taxi entfernt gewesen). Wie der Bf in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt hat, hat er den gegenständlichen Vorfall gar nicht selbst angezeigt gehabt (er hatte am 13.05.2013 Nachmittagsdienst und erst um ca. 12.30 Uhr zu arbeiten begonnen). Er vermochte auch eine nachvollziehbare Erklärung für seine bei seinen Einvernahmen beim Verkehrsamt festgehaltenen Angaben zu machen. So habe die dortige Bedienstete zahlreiche Akte gleichzeitig behandelt und von ihm eine „pauschale Aussage“ eingefordert. Im Hinblick auf die eingeholte Lenkerauskunft sei nicht festgehalten worden, dass er – wie im vorliegenden Fall – zur Tatzeit freigehabt habe. Herr G. (der gut deutsch spricht) ist zu seiner Einvernahme am 22.10.2013 beim Verkehrsamt in Begleitung von Herrn Slavko J. erschienen. Auf Befragen gab er an, der Taxilenker habe sich ungefähr 15 bis 20 Meter von seinem Taxi entfernt gehabt. Er wertete dies offenbar rechtlich in die Richtung, dass der Taxilenker nicht fahrbereit gewesen sei und keine Fahrgäste hätte aufnehmen können. Den Namen Amr T. erwähnte er aber auch bei dieser Einvernahme nicht (was auffällig ist, denn der Bf ist ihm ja persönlich bekannt). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass der Bf eine Übertretung des § 35 Abs. 1 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 zu verantworten habe. Sie hat – wie angeführt – die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen wiedergegeben, sie hat es aber unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. So lässt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen, an welcher Stelle (zumindest ungefähr) damals das Taxifahrzeug des Bf gestanden sein solle bzw. wie weit das Fahrzeug des Zeugen G. von diesem Taxifahrzeug entfernt gestanden ist. Allein mit dem Hinweis darauf, dass sich der Bf ca. 10 bis 20 Meter von seinem Fahrzeug entfernt haben solle, kann wohl noch nicht dargetan werden, dass er sich nicht in leicht erreichbarer Nähe zu seinem Taxikraftfahrzeug (iSd § 35 Abs. 1 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993) aufgehalten hätte. Herr G. (der gut deutsch spricht) ist zu seiner Einvernahme am 22.10.2013 beim Verkehrsamt in Begleitung von Herrn Slavko J. erschienen. Auf Befragen gab er an, der Taxilenker habe sich ungefähr 15 bis 20 Meter von seinem Taxi entfernt gehabt. Er wertete dies offenbar rechtlich in die Richtung, dass der Taxilenker nicht fahrbereit gewesen sei und keine Fahrgäste hätte aufnehmen können. Den Namen Amr T. erwähnte er aber auch bei dieser Einvernahme nicht (was auffällig ist, denn der Bf ist ihm ja persönlich bekannt). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass der Bf eine Übertretung des Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 zu verantworten habe. Sie hat – wie angeführt – die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen wiedergegeben, sie hat es aber unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. So lässt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen, an welcher Stelle (zumindest ungefähr) damals das Taxifahrzeug des Bf gestanden sein solle bzw. wie weit das Fahrzeug des Zeugen G. von diesem Taxifahrzeug entfernt gestanden ist. Allein mit dem Hinweis darauf, dass sich der Bf ca. 10 bis 20 Meter von seinem Fahrzeug entfernt haben solle, kann wohl noch nicht dargetan werden, dass er sich nicht in leicht erreichbarer Nähe zu seinem Taxikraftfahrzeug (iSd Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993) aufgehalten hätte. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Bf und des Zeugen K. davon aus, dass es nicht der Bf gewesen ist, der am 13.03.2013 beobachtet (und zum Beweis dafür Fotos angefertigt) hat, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...MW in der Zeit von 09:44 bis 10:08 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ vor dem Hotel M. geparkt gewesen ist. Der Bf hatte an diesem Tag am Vormittag keinen Dienst und hat er sich damals gar nicht am Taxistandplatz aufgehalten. Wenn nun Herr G. in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 zunächst angab, er habe in beiden Fällen den Bf persönlich gesehen, so sagte er die Unwahrheit (offenbar werden planmäßig aufgrund der vom Bf und anderen Taxilenkern bei der MA 67 gelegten Anzeigen – quasi als Gegenanzeigen – Anzeigen bezüglich Übertretung des Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 gegen Taxilenker gelegt, wobei dies zentral von einem Verantwortlichen der Firma A. – Herrn Robert M. – administriert wird). Es ist auch zu bedenken, dass Herr Robert M. bei der MA 67 noch erklärt hatte, der Mietwagenfahrer (hier: Herr G.) würde höchstens 9 Minuten in der Parkverbotszone stehen und dann den Parkplatz wechseln, während Herr G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, es könne auch sein, dass er eine Stunde in der Parkverbotszone vor dem Hotel stehe und er auf einen Auftrag warte (gerade diese Missstände und verbotene Verhaltensweisen wollen der Bf und andere Taxilenker mit ihren Anzeigen bei der MA 67 aufzeigen). Es ist also vom Verkehrsamt zur Zl. S 166588/VA/2013 gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung des § 35 Abs. 1 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 geführt worden, obwohl er zur angelasteten Tatzeit sein Taxikraftfahrzeug gar nicht auf dem Taxistandplatz in Wien, P. abgestellt gehabt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Tatörtlichkeit im Spruch des Straferkenntnisses (und überhaupt im gesamten Verfahren) falsch mit Wien, P., bezeichnet worden ist, denn an dieser Örtlichkeit (gegenüber Hotel M. bzw. auf der Nebenfahrbahn beim P.) befindet sich kein Taxistandplatz (dieser befindet sich - wie auch eine Nachschau ergeben hat – in Wien, P.). Es ist also vom Verkehrsamt zur Zl. S 166588/VA/2013 gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung des Paragraph 35, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 geführt worden, obwohl er zur angelasteten Tatzeit sein Taxikraftfahrzeug gar nicht auf dem Taxistandplatz in Wien, P. abgestellt gehabt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Tatörtlichkeit im Spruch des Straferkenntnisses (und überhaupt im gesamten Verfahren) falsch mit Wien, P., bezeichnet worden ist, denn an dieser Örtlichkeit (gegenüber Hotel M. bzw. auf der Nebenfahrbahn beim P.) befindet sich kein Taxistandplatz (dieser befindet sich - wie auch eine Nachschau ergeben hat – in Wien, P.). Aus den dargelegten Gründen war somit der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G (der Bf hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen) einzustellen. Aus den dargelegten Gründen war somit der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (der Bf hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen) einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.