RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/21902/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Enver H. vom 11.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 3.12.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2013/874008-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.5.2014 (Datum der Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Leistung römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Leistung von 01.12.2013 bis 31.12.2013 „EUR 480,51“ und von 01.01.2014 bis 31.01.2014 „EUR 527,49“ beträgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) auf Grund seines Antrages vom 4.9.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar: „von 04.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 715,42 von 01.10.2013 bis 31.10.2013 EUR 794,91 von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 494,03 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 480,21 von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 508,11“ Dagegen – soweit das Datum der Antragstellung mit 4.9.2013 bezeichnet wurde und die Zuerkennung der Leistung erst ab 4.9.2013 erfolgte – richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde). Der BF bringt vor, er habe sich beim AMS ordnungsgemäß zum 18.7.2013 arbeitslos gemeldet. Die erste persönliche Vorsprache habe am 23.7.2013 bei Frau P. (AMS) stattgefunden und an diesem Tag habe der BF neben der Arbeitslosenmeldung auch den Antrag auf Mindestsicherung gestellt und diesen beim AMS mitabgegeben. Sein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe bereits ab dem Tag der Antragstellung und der Abgabe des Antrages bei der zuständigen AMS-Sachbearbeiterin. Demnach seien die Monate Juli und August 2013 bei der Berechnung mit zu berücksichtigen. 1.
- Am 19.5.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist Die Vertreterin der belangten Behörde (BHV) brachte Folgendes vor: „Im vorliegenden Fall ist das Sozialzentrum auf Grund der Datumsvermerke des AMS davon ausgegangen, dass der Antrag nicht fristgerecht, sondern erst am 3.9.2013 ausgefüllt abgegeben wurde. Es wurde daher der 4.9.2013, also der Tag, an dem der Antrag bei der MA 40 einlangte, als Einbringungsdatum angesehen. Das rechtspolitische Anliegen, dass bei Antragstellungen beim AMS als Anspruchstermin der Tag der Antragsausgabe angenommen wird, sofern der Antrag fristgerecht abgegeben worden ist, hat zwar in den internen Richtlinien (Seite 12 wird vorgelegt) Niederschlag gefunden, nicht jedoch im WMG. Auch dem damit zusammenhängenden Artikel 7 der 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung lässt sich nur entnehmen, dass das AMS Anträge auf Mindestsicherung entgegen nimmt und diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterleitet.“ In ihren Schlussausführungen brachte die BHV vor, es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch wäre hinsichtlich der für Jänner 2014 zuerkannten Leistung der Richtsatz für 2014 zu Grunde zu legen.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der gegenständliche Antrag des BF auf Mindestsicherung wurde vom BF beim AMS Wien abgegeben. Unter den Amtlichen Vermerken des AMS ist im Feld a das Datum 19.7.2013, im Feld b das Datum 5.8.2013 und im Feld c das Datum 3.9.2013 eingetragen. Der Antrag wurde vom BF (bei der Unterschrift) mit 23.7.2013 datiert und trägt den Eingangsstempel der MA 40 vom 4.9.
- Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien erstattete das AMS Wien eine ausführliche Stellungnahme zum Vorbringen des BF. Der Sachverhaltsdarstellung des AMS (vom 14.5.2014) ist zu entnehmen, dass sich der BF am 6.7.2013 online beim AMS arbeitslos gemeldet und bekannt gegeben hat, dass sein Dienstverhältnis am 17.7.2013 enden würde. Dem BF wurde eine Frühmeldebestätigung übermittelt und der online gebuchte Termin für den 23.7.2013 bestätigt. Da der BF bis 18.7.2013 eine Urlaubsersatzleistung bezog, hatte er ab 19.7.2013 einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Am 23.7.2013 sprach der BF beim AMS (erstmals persönlich) vor und wurden am 23.7.2013 die Antragsformulare für das Arbeitslosengeld und für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung an ihn ausgegeben. Für die Arbeitslosenversicherungsleistung war dadurch (Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit) der Anspruch ab 19.7.2013 gewahrt (woraus sich der Datumseintrag im Feld a erklärt). Als Abgabetermin für die ausgefüllten Anträge wurde der 5.8.2013 vorgemerkt (Datumseintrag im Feld b). Der Abgabetermin wurde wegen fehlender Unterlagen zunächst bis 19.8.2013 und letztlich bis 3.9.2013 verlängert. Die Rücknahme der (ausgefüllten) Anträge auf Arbeitslosengeld und auf Mindestsicherung durch das AMS bzw. deren Abgabe durch den BF erfolgte am 3.9.
- Der Mindestsicherungsantrag wurde vom AMS an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am 4.9.2013 einlangte. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 4 WMG ab Antragstellung. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG ist nicht das Arbeitsmarktservice zuständig, sondern der Magistrat der Stadt Wien (MA 40).Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, WMG ab Antragstellung. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG ist nicht das Arbeitsmarktservice zuständig, sondern der Magistrat der Stadt Wien (MA 40). Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl. die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61/2010) sieht in ihrem Artikel 7 Abs. 2 Z 1 zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung vergleiche die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2010,) sieht in ihrem Artikel 7 Absatz 2, Ziffer eins, zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Zum einen wird das AMS dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern fungiert das AMS lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten.Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Zum einen wird das AMS dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern fungiert das AMS lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten. Das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG) enthält keine Regelung, die für den Fall der Einbringung des Antrages beim AMS eine Modifikation des Grundsatzes, dass der Leistungsanspruch (frühestens) ab Einlagen des Antrages bei der zuständigen Behörde gebührt, vorsieht. Es mag in der Praxis der belangten Behörde nach deren internen (nicht allgemein verbindlichen) Richtlinien (Weisung/Erlass) zwar oftmals anerkannt werden, dass im Falle der Antragstellung beim AMS als Anspruchstermin der Tag der Antragsausgabe beim AMS gelten soll, sofern der (ausgefüllte) Antrag innerhalb der (vom AMS gesetzten) Frist abgegeben worden ist. Eine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage dafür ist jedoch nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Besserstellung der Antragseinbringung beim AMS nicht unmittelbar ersichtlich ist, käme doch auch niemand auf die Idee, dass die Ausgabe des Antragsformulars an einen potentiellen Antragsteller durch die MA 40 im Falle einer Tage oder Wochen später erfolgten Abgabe des ausgefüllten Antrages (bei der MA 40) den Ausgabetag als Tag der Antragstellung bzw. als Anspruchstermin vermittelt. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass für den Beginn des Leistungsanspruches nach dem WMG der Tag des Einlangens des Antrages bei der zuständigen belangten Behörde maßgeblich ist. Da der gegenständliche Antrag am 4.9.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und die Beschwerde als unbegründet. Die Abänderung der Leistungsbeträge für Dezember 2013 und Jänner 2014 wurde lediglich deshalb notwendig, weil das angerechnete Erwerbseinkommen (für 11/2013 und 12/2013) nach dem aktenkundigen Dienstvertrag je um 0,30 Euro (€ 286,80 statt richtig € 286,50) zu hoch angesetzt wurde und weil ab 1.1.2014 der neue Alleinunterstützerrichtsatz (€ 813,99 statt € 794,91) als Ausgangsbasis der Berechnung zu berücksichtigen ist.Die Abänderung der Leistungsbeträge für Dezember 2013 und Jänner 2014 wurde lediglich deshalb notwendig, weil das angerechnete Erwerbseinkommen (für 11 aus 2013, und 12 aus 2013,) nach dem aktenkundigen Dienstvertrag je um 0,30 Euro (€ 286,80 statt richtig € 286,50) zu hoch angesetzt wurde und weil ab 1.1.2014 der neue Alleinunterstützerrichtsatz (€ 813,99 statt € 794,91) als Ausgangsbasis der Berechnung zu berücksichtigen ist.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchsbeginn bei Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchsbeginn bei Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.21902.2014