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{'item': 'VGW-141/010/24219/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/24219/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau G., gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße vom 18.02.2014, Zahl: MA 40 - SH/2014/131362-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Kürzung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 Folge gegeben und vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 1.153,55 Euro zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Kürzung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 Folge gegeben und vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 1.153,55 Euro zuerkannt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 18.02.2014, MA 40 – SH/2014/131362-001 weist folgenden Spruch auf: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 24.01.2014 I.) römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 975,13 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 1.124,17 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 1.124,17 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 1.124,17 von 07.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 1.124,17 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 112,75 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 112,75 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 112,75 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 112,75 von 07.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 112,75 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin für Aaron G. und Milan Maria G. Alimente in der Höhe von je 50,00 Euro monatlich erhalte. Die Miete für die Wohnung betrage 750,00 Euro. Weiters habe sie im Zeitraum vom 02.12.2013 bis 06.12.2013 eine tägliche Leistung des AMS erhalten, der Kurs sei jedoch vorzeitig abgebrochen worden, weil die vermittelten Wissensbestände nicht ihrer Begabungen entsprochen hätte. Gemäß den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sei die Beschwerdeführerin zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und habe ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes sei daher für die Beschwerdeführerin vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 um 25 % zu kürzen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 18.03.2014 fristgerecht Beschwerde gegen die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.03.2014 um 25%. Das FiT-Programm des AMS sei ein unverbindliches Angebot zur Weiterbildung das nicht verpflichtend sei. Die Teilnahme an einer Infoveranstaltung und der Clearingwoche um das Projekt eingehend kennenzulernen mit abschließendem Beratungsgespräch sei kein Kursabbruch. Sie habe die Terminkarte des AMS vorgelegt. Derzeit werde sie über das „F. Wien“ betreut. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Die Beschwerdeführerin bezieht für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder seit längerem Mindestsicherung, zuletzt vor dem angefochtenen Bescheid zuerkannt mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 11.09.2013, MA 40 – SH/2013/646164-001 vom 01.10.2013 bis 28.02.2014. Am 24.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Folgeantrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Sie beziehe kein Einkommen, für die beiden Kinder erhalte sie monatlich Alimente in der Höhe von je 50,00 Euro. Die monatliche Miete für die Wohnung in der G.-gasse, Wien betrage 720,62 Euro. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS vorgemerkt, dem vom 02.12.2013 bis 06.12.2013 besuchten AMS Kurs FiT (Frauen in der Technik) hat sie nach der Clearingwoche beendet, da Technik nicht ihren Begabungen entspreche. Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus dem vorgelegten Akt. , Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus dem vorgelegten Akt. Über Anfrage des Gerichtes teilte das AMS mit Schreiben vom 02.05.2014 mit, dass das Programm FiT (Frauen in der Technik) mehrere Stufen umfasst. Informationstag – Clearing (vertiefte Information hinsichtlich der konkreten Ausbildungsangebote, der Rahmenbedingungen, des Ablaufs) – Perspektivenentwicklung (Orientierung – was genau?) – Basisqualifikation („Auffrischung der Schulkenntnisse“) – unterschiedliche Ausbildungen. Die meisten Teilnehmerinnen/Interessentinnen kommen dabei erstmals mit dem fremden Umfeld der Technik in Berührung und sei daher die Teilnahme bei diesem Programm freiwillig. Die Beschwerdeführerin hat das Clearing mit einem Einzelgespräch abgeschlossen und sich dann gegen diese komplett neue berufliche Ausrichtung entschieden. Die Deckung des Lebensunterhaltes wurde für den Zeitraum der Kursteilnahme am Clearing gewährt. Hiezu wurde erwogen: Verfahrensgegenständlich ist die Kürzung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.03.2014; nur diese Kürzung wurde in Beschwerde gezogen. § 15 Abs. 1 WMG regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz eins, WMG regelt Folgendes:

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Die Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt und hat dadurch ihre Bereitschaft bekundet, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Sie hat auch an den vom AMS vorgeschriebenen arbeitsintegrativen Maßnahmen mitgewirkt, in dem sie das „Clearing“ beim Programm FiT mitgemacht hat. Da der Beschwerdeführerin jedoch das Gebiet „Technik“ nicht liegt, hat sie das Clearing mit einem Einzelgespräch abgeschlossen und sich dann gegen die weitere Teilnahme am Kurs ausgesprochen. Da der Kurs vom AMS auf freiwilliger Basis angeboten wurde, weil viele Frauen im Rahmen dieses Kurses das erste Mal mit dem Gebiet Technik in Berührung kommen und für viele eine komplett neue berufliche Ausrichtung darstellen würde, kann die Beendigung des Kurses nach dem Clearing nicht als mangelnde Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen ausgelegt werden. Die Behörde hat daher die Kürzung Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 zu Unrecht vorgenommen. Die vom Gericht von 01.03.2014 bis 31.03.2014 errechnete Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus den anzuwendenden Mindeststandards für die Beschwerdeführerin in der Höhe von 813,99 Euro und den beiden in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder in der Höhe von je 219,78 Euro, was in Summe 1.253,55 Euro ergibt. Davon war das monatliche Einkommen in der Höhe von 100,00 Euro (Alimente für die beiden Kinder) abzuziehen, was einen Betrag von 1.153,55 Euro ergibt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG bzw. der WMG-VO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob eine Hilfe empfangende Person ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzt bzw. an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitwirkt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG bzw. der WMG-VO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob eine Hilfe empfangende Person ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzt bzw. an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitwirkt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.24219.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.