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{'item': 'VGW-031/010/24726/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 103§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-031/010/24726/2014 TextIm Namen der Republik Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen. Die Strafe wird auf 50,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

§ 64Abs. 2 VSt

G beträgt der Kostenbeitrag bei der Behörde 10,00 Euro. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen. Die Strafe wird auf 50,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Kostenbeitrag bei der Behörde 10,00 Euro. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 03.02.2014 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-90... nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57 Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Fahrzeug am 05.02.2013 um 13.15 Uhr in Wien, P.-gasse abgestellt und somit verwendet wurde, obwohl zwei Begutachtungsplakette auf der Windschutzscheibe klebten. „Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-90... nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57, Absatz 5 und 6 KFG 1967) angebracht war, weil das Fahrzeug am 05.02.2013 um 13.15 Uhr in Wien, P.-gasse abgestellt und somit verwendet wurde, obwohl zwei Begutachtungsplakette auf der Windschutzscheibe klebten. Obere Begutachtungsplakette: TU-8..., Plakettennummer: SZ... und Lochung: 12/12 Untere Begutachtungsplakette: W-90..., Plakettennummer: XD... und Lochung: 12/12 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG iVm § 9 Abs. 3 PBStVParagraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, PBStV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 84,- 42 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 84,- 42 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 94,-.“ Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Meldungslegers vom 5.2.2013 stütze. Der Beschwerdeführer habe gegen die Strafverfügung vom 21.6.2013 fristgerecht Einspruch erhoben und zu seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei und die obere Begutachtungsplakette noch vom Vorbesitzer stamme. Dazu sei anzumerken, dass laut § 9 Abs. 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander unzulässig sei. Die verhängte Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Meldungslegers vom 5.2.2013 stütze. Der Beschwerdeführer habe gegen die Strafverfügung vom 21.6.2013 fristgerecht Einspruch erhoben und zu seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei und die obere Begutachtungsplakette noch vom Vorbesitzer stamme. Dazu sei anzumerken, dass laut Paragraph 9, Absatz 3, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander unzulässig sei. Die verhängte Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und sei auf Paragraph 19, VStG Bedacht genommen worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 15.7.2013 (?), zur Post gegeben am 10.3.2014, fristgerecht Beschwerde. Das Straferkenntnis nehme in der Begründung Bezug auf die Stellungnahme des Meldungslegers vom 19.8.2013. Der Meldungsleger habe in dieser Stellungnahme Abstand von der Anzeige

§ 103Abs. 1 i

Vm § 36 lit. e KFG genommen. Damit im Widerspruch stehe die im Straferkenntnis unverändert zur Last gelegte Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG. Das Straferkenntnis nehme in der Begründung weiters Bezug auf seine Stellungnahme vom 18.10.2013, wonach er keinerlei neue Beweise vorgebracht hätte. Diesbezüglich ziehe er in Zweifel, ob und wofür es neue Beweise hätte geben können. Die Tatsachen, welche der Meldungslegung zu Grunde lagen, habe er von vornherein anerkannt. Untergegangen sei in der Begründung des Straferkenntnisses, auf welche Weise er in seiner Stellungnahme vom 18.10.2013 versucht habe, den Nachweis zu führen, die Gesetzesstelle mittels Gleichsetzung zweier Begriffe unterschiedlicher Bedeutungen im Sinne des § 103 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 3 PBStV auszulegen. Unbegründet sei im Straferkenntnis angenommen worden, dass der Gesetzgeber mit „nebeneinander“ auch „übereinander“ gemeint habe. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen seines Einspruches vom 15.7.2013 sowie auf seine Stellungnahme vom 18.10.2013. Abschließend beantrage er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 15.7.2013 (?), zur Post gegeben am 10.3.2014, fristgerecht Beschwerde. Das Straferkenntnis nehme in der Begründung Bezug auf die Stellungnahme des Meldungslegers vom 19.8.2013. Der Meldungsleger habe in dieser Stellungnahme Abstand von der Anzeige

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG genommen. Damit im Widerspruch stehe die im Straferkenntnis unverändert zur Last gelegte Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG. Das Straferkenntnis nehme in der Begründung weiters Bezug auf seine Stellungnahme vom 18.10.2013, wonach er keinerlei neue Beweise vorgebracht hätte. Diesbezüglich ziehe er in Zweifel, ob und wofür es neue Beweise hätte geben können. Die Tatsachen, welche der Meldungslegung zu Grunde lagen, habe er von vornherein anerkannt. Untergegangen sei in der Begründung des Straferkenntnisses, auf welche Weise er in seiner Stellungnahme vom 18.10.2013 versucht habe, den Nachweis zu führen, die Gesetzesstelle mittels Gleichsetzung zweier Begriffe unterschiedlicher Bedeutungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, PBStV auszulegen. Unbegründet sei im Straferkenntnis angenommen worden, dass der Gesetzgeber mit „nebeneinander“ auch „übereinander“ gemeint habe. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen seines Einspruches vom 15.7.2013 sowie auf seine Stellungnahme vom 18.10.

  1. Abschließend beantrage er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor und verzichtet auf die Durchführung einer Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.5.
  2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-90.... Dieses Fahrzeug war am 5.2.2013 um 13.15 Uhr in Wien, P.-gasse abgestellt. Im rechten oberen Seitenbereich der Windschutzscheibe waren zwei Begutachtungsplaketten übereinander angebracht. Die obere Begutachtungsplakette wies das Kennzeichen TU-8..., Plakettennummer SZ... und die Lochung 12/12 auf, die untere Begutachtungsplakette wies das Kennzeichen W-90..., Plakettennummer XD... und die Lochung 12/12 auf. Gegen die Strafverfügung vom 21.6.2013 wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG iVm § 9 Abs. 3 PBStV erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.7.2013 fristgerecht Einspruch. An seinem Fahrzeug sei sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen. Unzulässig nach § 9 Abs. 3 PBStV sei einzig das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten nebeneinander oder aufeinander und sohin nicht übereinander. Im Übrigen sei jetzt nur mehr eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht. Gegen die Strafverfügung vom 21.6.2013 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, PBStV erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.7.2013 fristgerecht Einspruch. An seinem Fahrzeug sei sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen. Unzulässig nach Paragraph 9, Absatz 3, PBStV sei einzig das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten nebeneinander oder aufeinander und sohin nicht übereinander. Im Übrigen sei jetzt nur mehr eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht. Der Meldungsleger führte in seiner Stellungnahme vom 19.8.2013 aus, dass es richtig sei, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette im Sinn des § 36 lit. e KFG angebracht gewesen sei, dass jedoch der PBStV widersprechend auch eine zweite Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Der Meldungsleger führte in seiner Stellungnahme vom 19.8.2013 aus, dass es richtig sei, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette im Sinn des Paragraph 36, Litera e, KFG angebracht gewesen sei, dass jedoch der PBStV widersprechend auch eine zweite Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 18.10.2013 sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Das Gericht beraumte für den 14.5.2014 eine Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Hiezu wurde erwogen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten wie folgt: §
  3. Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennParagraph 36, Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. § 57a.

(5)Entspricht das

Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.Paragraph 57 a,

(5)Entspricht das

Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6)Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem

Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug

Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(6)Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6, angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem

Absatz 2, Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug

Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der

Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. §103.

(1)Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; Nach § 9 Abs. 3 PBStV ist das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.Nach Paragraph 9, Absatz 3, PBStV ist das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen W-90... ist, dass dieses Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort verwendet wurde und das am Fahrzeug wie oben dargestellt zwei Begutachtungsplaketten angebracht waren. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 3 PBStV darf am Fahrzeug nur eine Begutachtungsplakette angebracht sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung. Das Wort „nebeneinander“ in dieser Bestimmung bezieht sich nicht auf eine räumliche Komponente, sondern darauf, dass etwas nicht gleichzeitig oder zusammen mit etwas anderem bestehen darf. Das heißt eine Begutachtungsplakette darf nicht gleichzeitig mit einer anderen Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sein, dies dient der raschen und unkomplizierten Feststellung, ob das Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen W-90... ist, dass dieses Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort verwendet wurde und das am Fahrzeug wie oben dargestellt zwei Begutachtungsplaketten angebracht waren. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, PBStV darf am Fahrzeug nur eine Begutachtungsplakette angebracht sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung. Das Wort „nebeneinander“ in dieser Bestimmung bezieht sich nicht auf eine räumliche Komponente, sondern darauf, dass etwas nicht gleichzeitig oder zusammen mit etwas anderem bestehen darf. Das heißt eine Begutachtungsplakette darf nicht gleichzeitig mit einer anderen Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sein, dies dient der raschen und unkomplizierten Feststellung, ob das Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war sohin als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 5.000 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 134 Abs. 1 KFG 1967). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 5.000 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967). Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten wird, dass er den gesetzlichen Zustand rasch hergestellt hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung, ob ein Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt, weshalb der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ist die Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen. Da der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht entgegen getreten ist, wurde bei der Strafbemessung ein durchschnittliches Einkommen zu Grunde gelegt. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm

§ 52Abs. 8 Vw

GVG die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht aufzuerlegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG bzw. der PBStV sind klar und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG bzw. der PBStV sind klar und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.010.24726.2014

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