GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1 , 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 11, 13, 16, 20, 22 Abs. 1 und Abs. 2, 26 WVRG 2014 iVm §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 163ff, 267, 268, 269 BVergG 2006Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, , 7 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 11, 13, 16, 20, 22, Absatz eins und Absatz 2, 26, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 163 f, f, 267, 268, 269, BVergG 2006 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Zuständigkeit:römisch eins. Zuständigkeit:
1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Paragraph 7, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigGemäß Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ist bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1 und Abs. 2 WVRG 2014 ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegeben.
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, WVRG 2014 ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegeben. Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus § 2 Abs. 4 WVRG 2014.Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, WVRG
G 2006 ausgeschieden werden müssten.Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, BVergG 2006 ausgeschieden werden müssten. Im Preisteil Regieleistungen Los 1- Los 4 (50 % ÜStd., 100% ÜStd.) seien vom Bieter irrtümlich nur die Überstundenzuschläge eingesetzt worden. Hierbei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel, die Angebote seien nach der gültigen Rechtsprechung auszuscheiden. Es sei zu bemerken, dass – wie die Aufklärungen vom 28.11.2013 gezeigt hätten – falsche Einheitspreise eingesetzt worden seien. Aufgrund der Unumstößlichkeit der Einheitspreise, wie sie einhellig judiziert würde, liege kein Rechenfehler vor, zumal bei Angeboten mit Einheitspreisen die angebotenen Einheitspreise nicht geändert werden dürften (vgl. ua BVA vom 15.7.2013; N/0061-BVA/09/2013-24, VKS vom 27.6.2012, VKS-6478/12).Es sei zu bemerken, dass – wie die Aufklärungen vom 28.11.2013 gezeigt hätten – falsche Einheitspreise eingesetzt worden seien. Aufgrund der Unumstößlichkeit der Einheitspreise, wie sie einhellig judiziert würde, liege kein Rechenfehler vor, zumal bei Angeboten mit Einheitspreisen die angebotenen Einheitspreise nicht geändert werden dürften vergleiche ua BVA vom 15.7.2013; N/0061-BVA/09/2013-24, VKS vom 27.6.2012, VKS-6478/12). Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 3.3.2014 und damit rechtzeitig eingelangte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 12.3.2014 erstattete die Antragsgegnerin folgende (zusammengefasste) Stellungnahme. Der Antragstellerin käme aufgrund des rechtsrichtigen Ausscheidens ihres Angebotes keine Antragslegitimation zu. Beide Entscheidungen, das Ausscheiden ihres Angebotes und die Zuschlagsentscheidung stünden im Einklang mit den Bestimmungen des BVergG
G 2006 und
G 2006 auszuscheiden gewesen.Die Antragsgegnerin habe auch ohne Rücksprache mit der Antragstellerin diesen Fehler nicht beheben könne, eine „Mängelbehebung“ würde dazu führen, dass der Antragstellerin gestattet würde, ihre Angebotspreise zu ändern, was im offenen Verfahren nach Vorlage der Angebote nicht zulässig sei. Das Angebot der Antragstellerin sei daher zwingend
Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 und
Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen. Zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt die Antragsgegnerin aus, sie habe sehr wohl eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, diese habe die Plausibilität der einzelnen Positionspreise des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergeben. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt sie aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei völlig unsubstantiiert und daher darauf nicht weiter einzugehen.
1 Z 6 WVRG 2014 habe der Nachprüfungsantrag zwingend jedenfalls die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten, nur eine hinreichend substantiiertes Vorbringen des Antragstellerin zu überprüfen (BVA 28.8.2008, N/0101-BVA/12/2008-34).Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt sie aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei völlig unsubstantiiert und daher darauf nicht weiter einzugehen.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2014 habe der Nachprüfungsantrag zwingend jedenfalls die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten, nur eine hinreichend substantiiertes Vorbringen des Antragstellerin zu überprüfen (BVA 28.8.2008, N/0101-BVA/12/2008-34). Die Antragstellerin erstattete mit Schriftsatz vom 8.4.2014 Folgendes (zusammengefasstes) Vorbringen: Der Nachprüfungsantrag sei klar auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 gerichtet, es käme nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. Im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung werde ausgeführt, dass ihr ein evidenter Fehler unterlaufen sei. Ob es sich hierbei um einen Rechenfehler handle, könne dahingestellt bleiben, zumal der Erklärungsirrtum jedenfalls evident sei (Eingabefehler). Die Behebbarkeit ergebe sich unabhängig § 126 Abs. 4 BVergG. Im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung werde ausgeführt, dass ihr ein evidenter Fehler unterlaufen sei. Ob es sich hierbei um einen Rechenfehler handle, könne dahingestellt bleiben, zumal der Erklärungsirrtum jedenfalls evident sei (Eingabefehler). Die Behebbarkeit ergebe sich unabhängig Paragraph 126, Absatz 4, BVergG. Die Antragsgegnerin ignoriere bei ihrer Argumentation ihr eindeutiges Schreiben („…die mit der Preisprüfung (…) befassten Personen sind zwar offenbar auch davon ausgegangen, dass hier nur der 50% Zuschlag ausgewiesen wurde“), weiters die im öffentlichen Bereich generell zur Anwendung kommenden Zuschläge (100% Überstundenzuschlag = 66 % der Normalstunde und 50% Überstundenzuschlag = 33% der Normalstunde, wie sich auch seit dem 18.8.2011 aus einem Aktenvermerk der Stadt Wien betreffend die Grundlage für die Preisangemessenheitsprüfung ergebe) sowie die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen: Nach den allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. (St. 9313, Ausgabe 02.04.2013), Punkt 8.2.4. wie sie bestandsfester Teil der Ausschreibung sind (vgl. St. 9281 Teil 1 Anschreiben. Punkt 5; St. 9281 Teil 2 Angebot, Punkt 8.6.1) sei eindeutig, dass der 50% Überstundenzuschlag ein Drittel (1/3), der 100% Überstundenzuschlag zwei Drittel (2/3)“ betrage.Nach den allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. (St. 9313, Ausgabe 02.04.2013), Punkt 8.2.4. wie sie bestandsfester Teil der Ausschreibung sind vergleiche St. 9281 Teil 1 Anschreiben. Punkt 5; St. 9281 Teil 2 Angebot, Punkt 8.6.1) sei eindeutig, dass der 50% Überstundenzuschlag ein Drittel (1/3), der 100% Überstundenzuschlag zwei Drittel (2/3)“ betrage. Dass die vergaberechtlichen Bestimmungen betreffend Sektorenauftraggeber keine Rechenfehlerregelungen beinhalten, bedeute nicht, dass es keine behebbaren Rechenfehler bei Sektorenauftraggebern gäbe.
G 2006 habe ein Angebot auch im Sektorenbereich rechnerisch richtig zu sein, nach § 268 Abs. 2 BVergG 2006 habe der Antragsgegner vom Bieter mündliche oder schriftliche Aufklärungen zu verlangen, wenn hinsichtlich des Angebotes Unklarheiten bestünden, Rechenfehler könnten insofern Unklarheiten darstellen. Es gebe freilich auch im Sektorenbereich Rechenfehler und seien diese grundsätzlich einer Berichtigung zugänglich (Gölles in SAFT, § 267 Rz 11). Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Rechenfehler müsse sich aus dem Angebot ergeben, sei darauf zu verweisen, dass das hier genau der Fall sei, sei doch der Antragsgegnerin der Rechenfehler unmittelbar aufgrund des Angebots (welches keine Kalkulationsgrundlagen beinhaltet habe) aufgefallen. Dass die vergaberechtlichen Bestimmungen betreffend Sektorenauftraggeber keine Rechenfehlerregelungen beinhalten, bedeute nicht, dass es keine behebbaren Rechenfehler bei Sektorenauftraggebern gäbe.
Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 habe ein Angebot auch im Sektorenbereich rechnerisch richtig zu sein, nach Paragraph 268, Absatz 2, BVergG 2006 habe der Antragsgegner vom Bieter mündliche oder schriftliche Aufklärungen zu verlangen, wenn hinsichtlich des Angebotes Unklarheiten bestünden, Rechenfehler könnten insofern Unklarheiten darstellen. Es gebe freilich auch im Sektorenbereich Rechenfehler und seien diese grundsätzlich einer Berichtigung zugänglich (Gölles in SAFT, Paragraph 267, Rz 11). Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Rechenfehler müsse sich aus dem Angebot ergeben, sei darauf zu verweisen, dass das hier genau der Fall sei, sei doch der Antragsgegnerin der Rechenfehler unmittelbar aufgrund des Angebots (welches keine Kalkulationsgrundlagen beinhaltet habe) aufgefallen. Dieser evidente Fehler im Erklärungsakt habe auch ohne Zutun der Bieterin korrigiert werden können, der Antragsgegnerin sei der Fehler nicht nur aufgefallen, sie habe auch erkannt, worin er läge. Aus § 268 BVergG 2006 ergebe sich weiters, dass die an die vom Auftraggeber anschließende Prüfung des Angebots unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen habe. Ein zu verbesserndes Angebot sei demnach erst dann wegen Unklarheiten auszuscheiden, wenn eine entsprechende Aufklärung nicht oder nicht innerhalb der vom Sektorenauftraggeber gesetzten Frist erfolge (Gölles in SAFT, § 267 Rz 11).Aus Paragraph 268, BVergG 2006 ergebe sich weiters, dass die an die vom Auftraggeber anschließende Prüfung des Angebots unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen habe. Ein zu verbesserndes Angebot sei demnach erst dann wegen Unklarheiten auszuscheiden, wenn eine entsprechende Aufklärung nicht oder nicht innerhalb der vom Sektorenauftraggeber gesetzten Frist erfolge (Gölles in SAFT, Paragraph 267, Rz 11). Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung verwies die Antragstellerin auf § 268 Abs. 2 BVergG 2006 und tätigte nähere Ausführungen. Paragraph 268, Absatz 2, BVergG 2006 und tätigte nähere Ausführungen.
2 Z 4 WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012):
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012): Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG;Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 127, Absatz 3, B-VG und des Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG;
G 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind;c) überwiegend von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind;
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
1 erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BvergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit a BvergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BvergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BvergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
1 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Paragraph 22, Absatz eins, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
2 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn 1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
G 2006 ist gesondert anfechtbar im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist gesondert anfechtbar im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
G 2006 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.
Paragraph 6, BVergG 2006 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder römisch vier (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.
G 2006 ist Einheitspreis der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
Paragraph 2, Ziffer 26, Litera b, BVergG 2006 ist Einheitspreis der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
G 2006 ist Regiepreis der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
Paragraph 2, Ziffer 26, Litera f, BVergG 2006 ist Regiepreis der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
G 2006 gilt für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 164, 165 und 166, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
Paragraph 163, BVergG 2006 gilt für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den Paragraphen 164, 165 und 166, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
G 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist.
Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist.
G 2006 muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise
diesem Absatz abgesehen werden.
Paragraph 268, Absatz 3, BVergG 2006 muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise
diesem Absatz abgesehen werden. § 269 Abs. 1 Z 3 und Z 5 BVergG 2006 lautet: Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, BVergG 2006 lautet: Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:
1 WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird. IV.
G 2006.Sowohl bei der Ausscheidens- als auch der Zuschlagsentscheidung handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2008, 2007/04/0232 ua) kommt einem Bieter, dessen Angebot im Vergabeverfahren zwingend auszuscheiden war, keine Antragslegitimation zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung zu. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerde sowohl die sie betreffende Ausscheidungsentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung vom 19.2.2014 bekämpft. Im Hinblick auf die Frage des Bestehens der Antragslegitimation hinsichtlich der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung hatte der erkennende Senat daher zunächst über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden. Bemerkt wird, dass nach Ansicht des erkennenden Senates der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Verfahren betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 19.2.2014 keine Parteistellung zukommt und die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen daher zu trennen waren. Die Antragstellerin vermeint zunächst, die Ausscheidensentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die Auftraggeberin diese damit begründet, dass Einheitspreise nicht geändert werden dürften. Nach Ansicht der Antragstellerin lägen jedoch Regiepreise vor. Vor dem Hintergrund des § 2 Z 26 lit. b und f BVergG 2006 und Punkt 8.2.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. für Lieferungen und materielle Dienstleistungen (St. 9313), welcher lautet: „Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß den vertraglich vereinbarten Regiepreisen monatlich abgerechnet. (…)“, scheint die Antragstellerin mit ihrem Argument, es lägen Regiepreise zugrunde im Recht.Vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Ziffer 26, Litera b und f BVergG 2006 und Punkt 8.2.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der St. für Lieferungen und materielle Dienstleistungen (St. 9313), welcher lautet: „Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß den vertraglich vereinbarten Regiepreisen monatlich abgerechnet. (…)“, scheint die Antragstellerin mit ihrem Argument, es lägen Regiepreise zugrunde im Recht. Da
der Ausschreibung in den Angeboten Normalstunden und Überstunden auszupreisen waren, ist im Fall der im Angebot ausgepreisten Überstunde, welche sich aus Normalstunde und Zuschlag zusammenzusetzen hatte, von einem Regiepreis auszugehen, da geleistete Überstunden nach dem tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Aus der oben zitierten Bestimmung der St. 9313, welche bestandfester Teil der Ausschreibung wurde, ergibt sich, wie mit Regieleistungen, das sind im gegebenen Fall Überstunden, verfahren werden soll. Insofern ist die Begründung der der Ausscheidensentscheidung insoweit verfehlt, als die Antragsgegnerin sich auf das „falsche Ansetzen von Einheitspreisen“ gestützt hat und ausführt, dass kein Rechenfehler vorliegen könne, weil „falsche Einheitspreise eingesetzt wurden“. Diese verfehlte Annahme der Antragsgegnerin, es lägen „Einheitspreise“ vor, schadet aber nicht, da die Begründung der Ausscheidensentscheidung klar darauf ausgerichtet ist, dass das Angebot der Antragstellerin – der Rechtsansicht der Antragsgegnerin zufolge - aufgrund des Vorliegens eines unbehebbaren Mangels, dem nicht die Qualität eines Rechenfehlers zukommt, auszuscheiden ist. Ein allfälliger, die Antragstellerin in ihrem Rechtsschutz schmälernder Begründungsmangel ist darin nicht zu erblicken. Die Antragstellerin vermeint weiters, es handle sich bei dem von ihr innerhalb (zu acht Losen innerhalb von zwei Ausschreibungen) abgegebenen Angeboten unbestrittener Weise erfolgten irrtümlichen Ansetzen lediglich der Überstundenzuschläge anstelle der Überstunden um einen Rechenfehler, der einer Mängelbehebung zugänglich sei. Nach Ansicht der Antragstellerin ist ein Rechenfehler eine „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters“ (EBRV 1171 BlgNR XXII.GP 69) und könne ein solcher auch vorliegen, wenn der Bildung des Gesamtpreises fehlerhafte Rechenvorgänge zugrunde lägen. Auch sei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln von Willenserklärungen
ABGB, die nach ständiger Rechtsprechung auch im Vergabeverfahren gelten, nicht nur auf den Wortsinn, sondern auch auf die Absicht des Erklärenden abzustellen, welche ganz klar im Verlangen von 133%- bzw. 166%-Überstunden gelegen wäre. Die Antragstellerin vermeint weiters, es handle sich bei dem von ihr innerhalb (zu acht Losen innerhalb von zwei Ausschreibungen) abgegebenen Angeboten unbestrittener Weise erfolgten irrtümlichen Ansetzen lediglich der Überstundenzuschläge anstelle der Überstunden um einen Rechenfehler, der einer Mängelbehebung zugänglich sei. Nach Ansicht der Antragstellerin ist ein Rechenfehler eine „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters“ (EBRV 1171 BlgNR römisch 22 .Gesetzgebungsperiode 69) und könne ein solcher auch vorliegen, wenn der Bildung des Gesamtpreises fehlerhafte Rechenvorgänge zugrunde lägen. Auch sei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln von Willenserklärungen
Paragraphen 914 f, ABGB, die nach ständiger Rechtsprechung auch im Vergabeverfahren gelten, nicht nur auf den Wortsinn, sondern auch auf die Absicht des Erklärenden abzustellen, welche ganz klar im Verlangen von 133%- bzw. 166%-Überstunden gelegen wäre. Der Auftraggeberin habe schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Kalkulation auffallen müssen, dass es sich bei den eingetragenen Zahlen um einen evidenten Erklärungsirrtum und somit um einen Rechenfehler handeln musste. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Rechtsvorschriften für den Sektorenbereich, anders als im klassischen Bereich, keine dem § 126 Abs. 4 BVergG 2006 vergleichbare (ausdrückliche) „Rechenfehlerregelung“ beinhalten.Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Rechtsvorschriften für den Sektorenbereich, anders als im klassischen Bereich, keine dem Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2006 vergleichbare (ausdrückliche) „Rechenfehlerregelung“ beinhalten. Der Antragstellerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die für den Sektorenbereich einschlägigen Bestimmungen, nämlich §§ 267, 268 BVergG 2006 wohl grundsätzlich auch eine „Rechenfehlerberichtigung“ im Auge haben (vgl. auch Gölles in S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz 11 zu § 267). Der Antragstellerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die für den Sektorenbereich einschlägigen Bestimmungen, nämlich Paragraphen 267, 268, BVergG 2006 wohl grundsätzlich auch eine „Rechenfehlerberichtigung“ im Auge haben vergleiche auch Gölles in S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz 11 zu Paragraph 267,). § 268 Abs. 3 BVergG 2006 normiert nämlich, dass der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen muss. Im Hinblick darauf, dass Angebote auch im Sektorenbereich
G 2006 auf rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen sind, wird man zur Ansicht gelangen müssen, dass auch Rechenfehler (in sehr eingeschränkten Umfang) grundsätzlich behebbar sein müssen.Paragraph 268, Absatz 3, BVergG 2006 normiert nämlich, dass der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen muss. Im Hinblick darauf, dass Angebote auch im Sektorenbereich
Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 auf rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen sind, wird man zur Ansicht gelangen müssen, dass auch Rechenfehler (in sehr eingeschränkten Umfang) grundsätzlich behebbar sein müssen. Dies vermag der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich einerseits beim irrtümlichen Ansetzen von Werten – und nur so kann der der Antragstellerin beim Stellen von immerhin acht Angeboten unterlaufene Fehler– verstanden werden, eben um keinen Rechenfehler handelt. Die Antragstellerin hat hier keine Rechenoperation vorgenommen, die zur Unrichtigkeit der von ihr eingesetzten Zahlen geführt hat. Sie hat nicht falsch addiert, multipliziert oder dividiert, sondern lediglich einen von ihr offensichtlich korrekt errechneten Wert (nämlich den jeweiligen Überstundenzuschlag) eingesetzt, den Wert der Normalarbeitsstunde irrtümlich völlig außer Betracht gelassen und aus Sicht des erkennenden Senates damit einen bloßen (Eintragungs-) Fehler begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.6.2007, Zl. 2005/04/0111 unter anderem ausgesprochen, dass es sich bei einem Rechenfehler um eine „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters“ handelt. Diesem Erkenntnis lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich (nach dem klaren, sonstigen Inhalt des Angebotes nicht mitzuaddierenden) Eventualpositionen mitaddiert hat, sohin eine zu einem unrichtigen Ergebnis führende Rechenoperation durchgeführt hat. Der Antragstellerin war ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, dass auch ein (irrtümliches) Nichthinzurechnen eines Zuschlages einen Rechenfehler im eben zitierten Sinne darstelle, jedoch nicht zu folgen. Zum einen unterscheidet sich der dem oben zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt vom gegenständlichen dahingehend, dass diesem Irrtum eben eine Rechenoperation zugrunde liegt. Zum anderen ist aus nachstehenden Erwägungen die Evidenz des Erklärungsirrtums der Antragstellerin jedenfalls in Frage zu stellen. Ein korrigierbarer Rechenfehler ist nämlich dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters und damit auch die Möglichkeit sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können, benötigt (vgl. auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu § 126).Ein korrigierbarer Rechenfehler ist nämlich dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters und damit auch die Möglichkeit sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können, benötigt vergleiche auch S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu Paragraph 126,). Eine solche Evidenz liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da nach Ansicht des Senates die Überstunde im Angebot der Antragstellerin nicht falsch berechnet war, sondern deren Erklärungswert bei Angebotsprüfung für die Auftraggeberin Fragen aufwarf, welche sie zur Aufklärung veranlasste. Mit anderen Worten konnte die Antragsgegnerin, wiewohl sie in ihrem Schreiben richtiger Weise davon ausging, die Antragstellerin habe irrtümlich bloß die Überstundenzuschläge angesetzt, sich ohne Unterstützung der Antragstellerin nicht auf diese Einschätzung verlassen. Sie war auf die Aufklärung durch die Antragstellerin angewiesen. Sie hat zwar, soweit ist der Antragstellerin zu folgen, in ihrem Aufklärungsschreiben grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, die Antragstellerin habe irrtümlich nur die Überstundenzuschläge angesetzt. Sie hat sohin eine richtige Vermutung geäußert. Sie konnte aber aus Sicht des erkennenden Senates ohne eine klarstellende Aufklärung von Seiten der Antragstellerin nicht gesichert davon ausgehen. Anders gewendet, ohne, dass ihr die Antragstellerin diese Einschätzung bestätigt, konnte die Antragsgegnerin nicht gesichert davon ausgehen, dass irrtümlich lediglich die Überstundenzuschläge angesetzt wurden. Nach der Rechtsprechung des VKS Wien (VKS 26.7.2012, VKS-6478/12) ist jedoch ab der Erforderlichkeit der Nachfrage der Auftraggeberin bei der Bieterin zum Inhalt ihres Angebotes ein evidenter Erklärungsirrtum nicht mehr gegeben. Ein schnelles und unbürokratisches Berücksichtigen von offensichtlichen Rechenfehlern ist ab dem Anstellen von Nachforschungen zum Inhalt des Angebotes der Bieterin durch die Auftraggeberin nicht mehr möglich. Damit muss die Aussage getroffen werden, dass eben kein evidenter Erklärungsirrtum ab Erkennen der unklaren Angabe bei der 50%- und 100%-Überstunde im Angebot der Bieterin gegeben war. Dass die Auftraggeberin nachgefragt hat, indiziert aus Sicht des Senates die Erforderlichkeit dieser Aufklärungsschritte, verursacht durch eine unklare Angabe im Angebot der Antragstellerin. Ein (Rechen)fehler im Sinn eines „mit einem evidenten Erklärungsirrtum(s) behaftete Willenserklärung des Bieters“ liegt demnach nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass selbst bei Evidenz eines Fehlers dies nicht unbedingt zur Folge haben muss, dass dieser einer Mängelbehebung zugänglich sein muss. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, der Fehler habe der Antragsgegnerin auch sofort auffallen müssen und sei er auch aus diesem Grund evident, ist zu bemerken, dass dies wohl auch der Antragstellerin entgegen zu halten ist. Ihr hätte als zur Sorgfalt verpflichtete, redliche Bieterin bei der Stellung ihrer Angebote für immerhin acht Lose dieser Fehler leicht auffallen können und müssen. Die einschlägigen Bestimmungen (vgl. zB § 269 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 „spekulative Preisgestaltung“) und die Judikatur betreffend Mängelbehebungen haben aber unter anderem auch im Auge, Manipulationen bei der Angebotslegung zu vermeiden und sind daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls restriktiv auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei tatsächlicher Berichtigung solcher Irrtümer in der Kalkulation durch den Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wäre, in einem offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist sein Angebot zu ändern oder spekulativ anzubieten.Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, der Fehler habe der Antragsgegnerin auch sofort auffallen müssen und sei er auch aus diesem Grund evident, ist zu bemerken, dass dies wohl auch der Antragstellerin entgegen zu halten ist. Ihr hätte als zur Sorgfalt verpflichtete, redliche Bieterin bei der Stellung ihrer Angebote für immerhin acht Lose dieser Fehler leicht auffallen können und müssen. Die einschlägigen Bestimmungen vergleiche zB Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 „spekulative Preisgestaltung“) und die Judikatur betreffend Mängelbehebungen haben aber unter anderem auch im Auge, Manipulationen bei der Angebotslegung zu vermeiden und sind daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls restriktiv auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei tatsächlicher Berichtigung solcher Irrtümer in der Kalkulation durch den Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wäre, in einem offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist sein Angebot zu ändern oder spekulativ anzubieten. Ergänzend wird bemerkt, dass dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es im Ermessen der Auftraggeberin läge, auch bei Vorliegen eines evidenten Rechenfehlers einen Vorhalt und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, aus Sicht des Senates aus folgenden Gründen nur eingeschränkt gefolgt werden konnte. Nach § 267 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende St. 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“Nach Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende St. 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“ Aus Sicht des Senates war daher bei der rechnerischen Prüfung der Angebote dem Auftraggeber ein Ermessen in genau diesem Rahmen eingeräumt. Der Maßstab bei der rechnerischen Prüfung des Angebotes durch den Auftraggeber kann die Richtigkeit der mathematischen Operation sein und nicht, ob vom Bieter „richtig kalkuliert“ wurde. Der Auftraggeberin muss zugestanden werden, zur Klärung dieser Unterscheidung, ob (nur) falsch gerechnet wurde oder ein Kalkulationsmangel vorliegt, Aufklärungsschritte unter Beachtung der Vergabegrundsätze zu setzen. Die Auftraggeberin hat, wie sich nachvollziehbar aus dem Vergabeakt ergibt, im konkreten Fall innerhalb dieses Rahmens gehandelt (vgl. auch VGW-123/074/22557/2014-19).Aus Sicht des Senates war daher bei der rechnerischen Prüfung der Angebote dem Auftraggeber ein Ermessen in genau diesem Rahmen eingeräumt. Der Maßstab bei der rechnerischen Prüfung des Angebotes durch den Auftraggeber kann die Richtigkeit der mathematischen Operation sein und nicht, ob vom Bieter „richtig kalkuliert“ wurde. Der Auftraggeberin muss zugestanden werden, zur Klärung dieser Unterscheidung, ob (nur) falsch gerechnet wurde oder ein Kalkulationsmangel vorliegt, Aufklärungsschritte unter Beachtung der Vergabegrundsätze zu setzen. Die Auftraggeberin hat, wie sich nachvollziehbar aus dem Vergabeakt ergibt, im konkreten Fall innerhalb dieses Rahmens gehandelt vergleiche auch VGW-123/074/22557/2014-19). Lediglich der Vollständigkeit Halber wird angemerkt, dass selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin, es handle sich um einen Rechenfehler folgen würde, diesem angesichts seiner Auswirkung keinesfalls die Qualität einer bloßen Unklarheit iSd § 267 Abs. 3 BVergG 2006 zukommen kann. Im Ergebnis würde sich durch die von der Antragstellerin begehrte „Mängelkorrektur“ ihr Angebot nämlich wesentlich verändern.Lediglich der Vollständigkeit Halber wird angemerkt, dass selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin, es handle sich um einen Rechenfehler folgen würde, diesem angesichts seiner Auswirkung keinesfalls die Qualität einer bloßen Unklarheit iSd Paragraph 267, Absatz 3, BVergG 2006 zukommen kann. Im Ergebnis würde sich durch die von der Antragstellerin begehrte „Mängelkorrektur“ ihr Angebot nämlich wesentlich verändern. Dies muss der Antragstellerin auch entgegen gehalten werden, wenn sie vermeint, es läge ein behebbarer Mangel vor, weil mit der Korrektur keine materielle Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbewerbern einhergehe. Ungeachtet dessen, dass sie damit grundsätzlich im Recht ist, übersieht sie dabei, dass eine Berichtigung gegenständlich die Toleranzgrenze der Mängelbehebung überschritten würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 35.2.2004, Zl. 2003/04/0186 folgende Mängel als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Wie bereits ausgeführt würde die gegenständliche Berichtigung zu einer inhaltlichen Änderung des Angebotes führen, deren Qualität weit darüber hinaus geht. Es handelt sich hier um einen gravierenden inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist (vgl. VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050).So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 35.2.2004, Zl. 2003/04/0186 folgende Mängel als behebbar aufgezählt: das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung eines ohnehin rechtsgültig unterfertigten Angebots, die Namhaftmachung von mehreren Vertretern einer Bietergemeinschaft anstelle des von der Ausschreibung geforderten einzigen Vertreters, das Fehlen des Nachweises einer vorhandenen Befugnis, die Nachreichung eines Datenträgers, das Fehlen eines Formblattes. Wie bereits ausgeführt würde die gegenständliche Berichtigung zu einer inhaltlichen Änderung des Angebotes führen, deren Qualität weit darüber hinaus geht. Es handelt sich hier um einen gravierenden inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050). Gestützt werden diese Überlegungen auch durch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2010, Zl. 2005/04/0144 geäußerte Rechtsansicht. Diesem lag der aus Sicht des erkennenden Senates vergleichbare Sachverhalt zugrunde, dass die Bieterin in ihrem Angebot anstelle der geforderten Pauschale von 17 Monaten irrtümlich nur die für einen Monat angeboten hat. Ein Irrtum, der ebenso wie der gegenständliche leicht auffallen kann und mit dessen Richtigstellung keine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters eingehgeht. Das Höchstgericht sprach dazu aus, dass eine Berichtigung des Angebotes der Beschwerdeführerin durch „Hochrechnen“ der monatlichen Pauschale von einem (angebotenen) Monat auf die geforderten 17 Monate nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines (derartigen) Rechenfehlers zulässig gewesen wäre. Das irrtümliche Ansetzen von einem Monat anstelle von den geforderten 17 Monaten wurde jedoch nicht als Rechenfehler gewertet. Vielmehr wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behebung eines solchen Mangels eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeuten würde, weshalb von einem unbehebbaren Mangel auszugehen sei. Insofern vermag der Antragstellerin auch ihr Argument, sämtliche preisbildenden Komponenten seien in ihrem Angebot ausgepreist gewesen, weshalb der Irrtum evident war und der Auftraggeberin aufzufallen hatte bzw. zu beheben war, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus den vorgenannten Gründen ist somit der Mangel im Angebot der Antragstellerin als unbehebbar zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin demnach zu Recht ausgeschieden, weil das Angebot im offenen Verfahren nach Ende der Angebotsfrist unveränderbar ist, die Berichtigung von Rechenfehlern als Ausnahme davon im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter eng auszulegen ist und im gegenständlichen Fall zu Recht ein unbehebbarer Mangel im Angebot der Antragstellerin angenommen wurde. Der von der Antragstellerin beantragten Akteneinsicht in Teile des Angebotes der Teilnahmeberechtigten sowie in die im Verfahren ergangenen Stellungnahmen und Beilagen, welche ihr unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in teils anonymisierter Version übermittelt wurden, war im Verfahren nicht Folge zu geben, da aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der im Angebot der Teilnahmeberechtigten enthaltenen Betriebs-, Geschäfts- und Kalkulationsgeheimnisse bestand. Die Entscheidungen über den Gebührenersatz gründen sich auf § 16 Abs. 1 WVRG 2014.Die Entscheidungen über den Gebührenersatz gründen sich auf Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der Frage des Vorliegens eines korrigierbaren Rechenfehlers eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (Erkenntnis vom 27.6.2007, 2005/04/0111, und Erkenntnis vom 25.3.2010, 2005/04/0144).Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der Frage des Vorliegens eines korrigierbaren Rechenfehlers eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (Erkenntnis vom 27.6.2007, 2005/04/0111, und Erkenntnis vom 25.3.2010, 2005/04/0144). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.22559.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.