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{'item': 'VGW-141/047/25863/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/047/25863/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde der Frau Monika O. vom 15.4.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.3.2014, Zl. MA 40 - SH/2014/241745-001, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde vom 26.3.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 WMG verpflichtet, die für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 60,12 zu ersetzen. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von 1.1.2013 bis 31.12.2013 für die von ihr bewohnte Wohnung eine monatliche Miete von Euro 261,36 zu leisten gehabt. Seit 1.1.2014 betrage die monatliche Miete Euro 248,

  1. Da sich der Mietzins ab 1.1.2014 verringert habe, sei von Jänner 2014 bis April 2014 eine offene Forderung in der Höhe von Euro 60,12 entstanden. Die Voraussetzungen des § 24 WMG seien als erfüllt anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde vom 26.3.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, WMG verpflichtet, die für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 60,12 zu ersetzen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von 1.1.2013 bis 31.12.2013 für die von ihr bewohnte Wohnung eine monatliche Miete von Euro 261,36 zu leisten gehabt. Seit 1.1.2014 betrage die monatliche Miete Euro 248,
  2. Da sich der Mietzins ab 1.1.2014 verringert habe, sei von Jänner 2014 bis April 2014 eine offene Forderung in der Höhe von Euro 60,12 entstanden. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG seien als erfüllt anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin ein, ihre Tochter habe in ihrem Namen bereits am 22.12.2013 ein E-Mail übermittelt, mit welchem die ab Jänner maßgebliche Mietvorschreibung mitgeteilt und um eine Angleichung der Mietbeihilfe ersucht worden sei. Da sie somit die Höhe ihrer Miete bekanntgegeben habe, ersuche sie um Richtigstellung des Bescheides. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 24 WMG lautet wie Folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, WMG lautet wie Folgt: „§ 24.Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt„§ 24., Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.“,
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.,
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.,
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.“ Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Behörde vom 13.5.2013 eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe vom 1.6.2013 bis 30.4.2014 in der Höhe von monatlich Euro 154,04 zuerkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 22.12.2013 wurde die Behörde seitens der Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Mietzinsaufstellung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die monatliche Miete ab Jänner 2014 monatlich Euro 248,89 betragen werde, weshalb sie um eine Angleichung ihrer Mietbeihilfe ersuche. Am 10.2.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe, in welchem die monatliche Miete wiederrum mit Euro 248,89 bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin steht laufend im Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Sodann erging der Bescheid vom 26.3.2014, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.2.2014 beginnend vom 1.5.2014 bis 30.4.2016 eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 139,01 zuerkannt wurde. Begründend ging die Behörde davon aus, dass die monatliche Miete seit 1.1.2014 nunmehr Euro 248,89 betrage. Gleichzeitig erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.3.2014, mit welchem die Rechtsmittelwerberin verpflichtet wurde, die für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 60,12 gemäß § 24 WMG zu ersetzen.Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Behörde vom 13.5.2013 eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe vom 1.6.2013 bis 30.4.2014 in der Höhe von monatlich Euro 154,04 zuerkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 22.12.2013 wurde die Behörde seitens der Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Mietzinsaufstellung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die monatliche Miete ab Jänner 2014 monatlich Euro 248,89 betragen werde, weshalb sie um eine Angleichung ihrer Mietbeihilfe ersuche. Am 10.2.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe, in welchem die monatliche Miete wiederrum mit Euro 248,89 bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin steht laufend im Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Sodann erging der Bescheid vom 26.3.2014, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.2.2014 beginnend vom 1.5.2014 bis 30.4.2016 eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 139,01 zuerkannt wurde. Begründend ging die Behörde davon aus, dass die monatliche Miete seit 1.1.2014 nunmehr Euro 248,89 betrage. Gleichzeitig erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.3.2014, mit welchem die Rechtsmittelwerberin verpflichtet wurde, die für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 30.4.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 60,12 gemäß Paragraph 24, WMG zu ersetzen. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben von den Verfahrensparteien unbestritten. Eine Ersatzpflicht nach § 24 WMG kommt dann zum Tragen, wenn der Mindestsicherungsempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt. Zu denken ist dabei etwa an Erbschaften, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen von dritter Seite, welche die Einkommens- oder Vermögenssituation des Mindestsicherungsempfängers nachträglich verbessern. Von einem verwertbaren Vermögen oder einem (nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammenden) Einkommen des Mindestsicherungsempfängers im Sinne der zitierten Bestimmung kann nicht gesprochen werden, wenn etwa ein Mindestsicherungsempfänger in eine andere Wohnung zieht, aber sich an seinem Einkommen und Vermögen nichts ändert (UVS Wien 30.4.2012, GZ. UVS-SOZ/2/ 2764/2012). Eine Ersatzpflicht nach Paragraph 24, WMG kommt dann zum Tragen, wenn der Mindestsicherungsempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt. Zu denken ist dabei etwa an Erbschaften, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen von dritter Seite, welche die Einkommens- oder Vermögenssituation des Mindestsicherungsempfängers nachträglich verbessern. Von einem verwertbaren Vermögen oder einem (nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammenden) Einkommen des Mindestsicherungsempfängers im Sinne der zitierten Bestimmung kann nicht gesprochen werden, wenn etwa ein Mindestsicherungsempfänger in eine andere Wohnung zieht, aber sich an seinem Einkommen und Vermögen nichts ändert (UVS Wien 30.4.2012, GZ. UVS-SOZ/2/ 2764 aus 2012,). Gleiches gilt im vorliegenden Fall. Auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin seit 1.1.2014 eine geringfügig niedrigere Miete zu leisten hat, ist sie nicht zu einem Ein-kommen (oder Vermögen) iSd. § 24 WMG gekommen.Gleiches gilt im vorliegenden Fall. Auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin seit 1.1.2014 eine geringfügig niedrigere Miete zu leisten hat, ist sie nicht zu einem Ein-kommen (oder Vermögen) iSd. Paragraph 24, WMG gekommen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen des § 24 WMG gegenständlich nicht vorliegen, sodass der auf diese Bestimmung gestützte Kostenersatzbescheid spruchgemäß zu beheben war. Anzumerken bleibt, dass auch die Voraussetzungen des § 21 WMG nicht vorliegen dürften, zumal die Beschwerdeführerin die Änderung ihrer Wohnverhältnisse (Verringerung der monatlichen Miete) unverzüglich angezeigt haben dürfte.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG gegenständlich nicht vorliegen, sodass der auf diese Bestimmung gestützte Kostenersatzbescheid spruchgemäß zu beheben war. Anzumerken bleibt, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, WMG nicht vorliegen dürften, zumal die Beschwerdeführerin die Änderung ihrer Wohnverhältnisse (Verringerung der monatlichen Miete) unverzüglich angezeigt haben dürfte. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der spruchgemäß verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG schon deshalb aufzuheben war, da zum einen die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss im Falle der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nunmehr in § 13 Abs. 2 VwGVG geregelt sind, zum anderen ist die Behörde jegliche Begründung für diesen Ausspruch schuldig geblieben. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der spruchgemäß verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG schon deshalb aufzuheben war, da zum einen die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss im Falle der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nunmehr in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geregelt sind, zum anderen ist die Behörde jegliche Begründung für diesen Ausspruch schuldig geblieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich das Vorliegen der unmissverständlichen Voraussetzungen des § 24 WMG für einen Kostenersatz zu beurteilen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich das Vorliegen der unmissverständlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG für einen Kostenersatz zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.047.25863.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.