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{'item': 'VGW-041/008/25812/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-041/008/25812/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Robert M. vom

  1. Mai 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. und
  3. Bezirk, vom
  4. März 2014, Zl. S 7394/14, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iZm § 9 Abs. 1 VStG VStG folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Robert M. vom
  5. Mai 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  6. und
  7. Bezirk, vom
  8. März 2014, Zl. S 7394/14, wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG VStG folgenden Beschluss gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis vom
  9. März 2014 hat die Verwaltungsbehörde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. OG zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien am
  10. Februar 2014 in dem von ihr betriebenen Gasthaus Frau G. beschäftigt habe, ohne dass diese seit
  11. Jänner 2014 beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Dadurch habe der Beschuldigte § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 910,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Verwaltungsbehörde in Höhe von 91,-- Euro gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom
  12. März 2014 hat die Verwaltungsbehörde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. OG zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien am
  13. Februar 2014 in dem von ihr betriebenen Gasthaus Frau G. beschäftigt habe, ohne dass diese seit
  14. Jänner 2014 beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Dadurch habe der Beschuldigte Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 910,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 11 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Verwaltungsbehörde in Höhe von 91,-- Euro gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom
  15. Februar 2014 wurde dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der Verwaltungsbehörde die gegenständliche Tat vorgeworfen. Mit E-Mail vom
  16. März brachte Frau Karin N., Schreibbüro/Dienstleitungen, im Namen des Beschuldigten eine Rechtfertigung ein. Dazu legte sie eine Vollmacht der T. OG sowie eine Vollmacht des Beschuldigten vor. In der Folge wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen und im Namen des Beschuldigten durch Frau N. per E-Mail am
  17. Mai 2014 eine Beschwerde eingebracht. In dieser heißt es wörtlich, dass „umfangreiche Erhebungen erforderlich erscheinen und Herr M. bisher an der Einholung gehindert gewesen“ wäre. Deshalb werde eine Fristerstreckung zur Vorlage eines die Beschwerde ergänzenden Begründungsschriftsatzes beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die vom Beschwerdeführer durch seine Vertretung erhobene Beschwerde enthielt keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als - gesetzlich nicht vorgesehener - Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
  18. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom
  19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die vom Beschwerdeführer durch seine Vertretung erhobene Beschwerde enthielt keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als - gesetzlich nicht vorgesehener - Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
  20. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom
  21. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden. Da die vorliegende Beschwerde vom
  22. Mai 2013 keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was der Beschwerdeführer dem Wortlaut seiner Eingabe nach auch weiß (andernfalls er nicht um Fristerstreckung zur Nachreichung eines „Begründungsschriftsatzes“ ersucht hätte), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Sohin entfällt eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.Da die vorliegende Beschwerde vom
  23. Mai 2013 keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was der Beschwerdeführer dem Wortlaut seiner Eingabe nach auch weiß (andernfalls er nicht um Fristerstreckung zur Nachreichung eines „Begründungsschriftsatzes“ ersucht hätte), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Sohin entfällt eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG. 2) Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß Paragraph 25, a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.25812.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.