RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10209/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des Herrn Ales J., geboren …1993, Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch MigrantInnenverein, wegen „rechtswidriger Vorgangsweise bei der Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft am 15.11.2013“, nämlich indem ihm die Begleitung durch einen Rechtsvertreter verweigert wurde, den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, insgesamt sohin 426,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2013, eingebracht vor Mitternacht desselben Tages um 23:37 Uhr per Telefax, erhob der Einschreiter durch seine Vertreter eine von diesen so bezeichnete „Maßnahmenbeschwerde“, mit der aber ausdrücklich nur die „rechtswidrige Vorgehensweise, die Verweigerung der Begleitung durch einen Rechtsvertreter bei der Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 15.11.2013 bekämpft“ wird.
- Bereits mit 10.12.2013 hatte die – damals in Vertretung der beurlaubten Präsidentin agierende – Vizepräsidentin des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine „Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG“ zeitgleich sowohl auf der Homepage im Internet als auch auf der Amtstafel des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien veranlasst, in welcher als „Amtsstunden Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr“ kundgemacht werden. Dazu wird in der Kundmachung weiter ausgeführt:
- Bereits mit 10.12.2013 hatte die – damals in Vertretung der beurlaubten Präsidentin agierende – Vizepräsidentin des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine „Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG“ zeitgleich sowohl auf der Homepage im Internet als auch auf der Amtstafel des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien veranlasst, in welcher als „Amtsstunden Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr“ kundgemacht werden. Dazu wird in der Kundmachung weiter ausgeführt: „Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des UVS Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des UVS Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.“
- Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: § 13 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 2, AVG lautet: „Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und dem Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und dem Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“ § 13 Abs. 5 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 5, AVG lautet: „Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr in Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.“ Mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106/2013, hat der Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 2 letzter Satz und des § 13 Abs. 5 AVG zu Recht erkannt, dass die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die sachliche Rechtfertigung für diese Sonderregelung liege darin, dass nur bei jener schriftlichen Anbringung, die einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar sei. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich sei, gebe es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Aus diesem Grund verstoßen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz. Mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 13, Absatz 5, AVG zu Recht erkannt, dass die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die sachliche Rechtfertigung für diese Sonderregelung liege darin, dass nur bei jener schriftlichen Anbringung, die einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar sei. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich sei, gebe es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Aus diesem Grund verstoßen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz. § 67c Abs. 1 AVG lautete zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung:Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG lautete zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung: „Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.“„Beschwerden nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.“ § 88 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes lautete in der damaligen Fassung:Paragraph 88, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes lautete in der damaligen Fassung: „Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.“„Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG.“ Auch Beschwerden gemäß § 88 Abs. 2 SPG waren somit binnen derselben Frist einzubringen.Auch Beschwerden gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG waren somit binnen derselben Frist einzubringen. Da die Einbringung der Beschwerde per Telefax nur bis zum Ende der Amtsstunden am letzten Tage der Frist, nämlich dem Freitag, den 27.12.2013, um 15:30 Uhr möglich war, gilt das um 23:37 Uhr gesendete und empfangene Telefax erst als mit Montag, den 30.12.2013 eingebracht. Die Beschwerde ist somit verspätet. Für die Verspätung ist lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist maßgeblich und nicht auch ein Verschulden. Nach Fristablauf war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, und ist es somit auch dem Verwaltungsgericht Wien, verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung seiner Beschwerde die unterlegene Partei. Das Bestehen der erwähnten Kundmachung über die Amtsstunden im letzten Monat des Bestehens des UVS Wien konnte erst zu einem Zeitpunkt mit Belegen untermauert werden, als die belangte Behörde bereits den Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hatte. Diese Aufwendungen sind der obsiegenden Partei gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. von der unterlegenen Partei zu ersetzen.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung seiner Beschwerde die unterlegene Partei. Das Bestehen der erwähnten Kundmachung über die Amtsstunden im letzten Monat des Bestehens des UVS Wien konnte erst zu einem Zeitpunkt mit Belegen untermauert werden, als die belangte Behörde bereits den Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hatte. Diese Aufwendungen sind der obsiegenden Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. von der unterlegenen Partei zu ersetzen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10209.2014