Obsah (20)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 13§ 46§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 239§ 21a§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11215/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde,Beschwerde der Frau Fahrije Ba., vertreten durch Herrn Ekrem Ba., dieser vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang W., gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 10.10.2013, Zahl MA35-9/2976313-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2014 zur GZ VGW-KO-275/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2014 zur GZ VGW-KO-275/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2976313-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Gatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei mehrmals aufgefordert worden, den Nachweis eines ausreichenden Einkommens zur Absicherung des Lebensunterhaltes der Einschreiterin zu erbringen. Es sei daher nicht möglich gewesen zu überprüfen, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich im Falle ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet als gesichert angesehen werden könne. Zwar sei das Vorliegen eines Familienlebens festzustellen gewesen, allerdings sei die Sicherung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung wurden eine Reihe von Unterlagen vorgelegt und vorgebracht, der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder sei gesichert, zumal mit einer Gläubigerbank ein Zinsstop vereinbar worden sei. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- März 2014, fortgesetzt am
- Mai 2014, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin Herr Ekrem Ba., zur Verhandlung am
- Mai 2014 weiters ein informierter Vertreter der Bu. KG als Zeugen geladen waren. Die Beschwerdeführerin erschien durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, nahm an der Verhandlung jedoch persönlich nicht teil. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin legte durch ihren ausgewiesenen Vertreter ein Konvolut an Unterlagen vor, insbesondere aktuelle Bezugsbestätigungen des Herrn Ekrem Ba., Bestätigungen der B. G.m.b.H. betreffend die Bezüge und Lohnpfändungen des Beschwerdeführers jeweils vom
- März 2014 sowie einen Vorvertrag geschlossen zwischen der Bu. KG und der Beschwerdeführerin betreffend eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Nettolohn in der Höhe von EUR 618,-- monatlich. Herr Ekrem Ba., Ehegatte der Beschwerdeführerin, legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am
- März 2014 Nachstehendes dar: „Ich lebe seit nunmehr 7 Jahren in Österreich. Meine Gattin war bislang überhaupt noch nicht in Österreich. Ich arbeite auf einer Baustelle. Ich verdiene zwischen 1.700,-- und 1.800,-- Euro netto monatlich. Ich bezahle für die Wohnung monatlich 350,-- Euro. Ich habe Verbindlichkeiten aus einem Kredit, wobei ich ca. 200,-- bis 250,-- Euro monatlich zurück bezahle. Es haften ungefähr EUR 19.000,-- an Verbindlichkeiten aus. Wenn mir nunmehr die im Akt einliege4nd Schuldnerinformation vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich nunmehr monatlich nur mehr 200,-- Euro bezahle. Dem Bf wird
§ 13Abs.
3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgetragen einen Nachweise betreffend der Höhe der allfallenden Kreditzahlungen, zumindest für das nächste Jahr, vorzulegen.Dem Bf wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgetragen einen Nachweise betreffend der Höhe der allfallenden Kreditzahlungen, zumindest für das nächste Jahr, vorzulegen. Die Wohnung in der ich lebe ist ca. 93 m² groß. Derzeit lebt mein Bruder sowie dessen Frau und seine zwei Kinder in der Wohnung, sollte meine Gattin einen Aufenthaltstitel erhalten, so würde er aus der Wohnung ausziehen. Die Miete von insgesamt € 700,-- würde solange ich alleine tragen. Ein Mietvertrag mit der Eigentümerin der Wohnung existiert nicht. Die Mietzinszahlungen erfolgen in Bar. Ich bin mit meiner Frau seit 10 Jahren zusammen. Kennengelernt habe ich sie im Kosovo. wenn ich dazu befragt werde, warum der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung 3 Jahre nach Eheschließung erfolgte, so kann ich das nicht angeben. Ich habe meine Gattin im Durchschnitt während unserer Ehe alle 2 Monate im Kosovo besucht. Ich habe mich dann immer durchgehend mehrere Tage bei ihr aufgehalten. Meine Kinder habe ich auch nicht öfter als meine Gattin gesehen. Meine Gattin ist in der Heimat nicht berufstätig. Ich habe in Österreich zwei Geschwister. Meine Eltern leben im Kosovo. Weiters leben meine Nichten und Neffen in Österreich. Die gesamte Familie meiner Gattin lebt im Kosovo.“ Im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 führte Herr Ekrem Ba. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich weiß, dass meine Gattin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Meine Gattin ist nach wie vor nicht nach Österreich eingereist. Sie war bislang noch nie in Österreich. Wenn mir nunmehr der eingebrachte Berufungsschriftsatz vorgehalten wird, so gebe ich an, dass die handschriftliche Anmerkung von meiner Frau stammt. Sie hat das geschrieben, um nach Österreich kommen zu können. Die Unterschrift allerdings stammt von mir. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass augenscheinlich das Schriftbild der schriftlichen Anmerkung sowie die Unterschrift ident erscheinen, so bleibe ich bei meiner Aussage. Der Kontakt mit dem Arbeitgeber kam so zustande, dass die gegenständliche Firma ihre Büros einen Stock unter jenen meines Arbeitgebers hat. Ich bin dann auf einen Mitarbeiter dieses Büros zugegangen und habe gefragt, ob er nicht einen Arbeitsplatz für meine Gattin hätte. Dies wurde sodann bejaht. Das war vor ungefähr 1 ½ bis 2 Monaten. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen der Firma Bu. und meiner Gattin gab es nicht. Allerdings habe ich sie diesbezüglich schon gefragt. Ich habe ihr auch mitgeteilt, sollte sie eine Visum bekommen, sie auch arbeiten gehen kann. Wenn ich dazu befragt werde, ob meine Gattin einschlägige Berufserfahrung hat, so gehe ich davon aus, dass dies der Fall ist. In einem entsprechenden Dienstverhältnis ist sie bislang aber nicht gestanden. Meine Gattin wird glaublich 1.100,-- Euro verdienen. Ich habe mit ihm diese Summe vereinbart, er teilte mir mit, dass wenn meine Frau gut arbeitet sie eine Vollzeitbeschäftigung erhalten werde. Näher befragt gebe ich an, dass der Chef mir sagte, dass wenn sie kommt, sie immer eine Arbeit haben werde. Meine Frau soll regelmäßig im Büro arbeiten. Ob eine Arbeitszeitregelung getroffen wurde, kann ich nicht angeben. Ich nehme an, es waren 9-10 Stunden täglich vereinbart. Ich habe die Vertragsverhandlung mit dem einzuvernehmenden Zeugen geführt. Die Verhandlungen fanden in den Büroräumlichkeiten statt. Über zusätzliche Benefits, wie etwa Trinkgelder, wurde nicht gesprochen. Wenn ich dazu befragt werde, ob eine Probearbeitszeit vereinbart war, so gebe ich an, dass mir gesagt wurde, meine Frau könne gleich zu Arbeiten beginnen. Meine Gattin kann zu arbeiten beginnen, sobald sie kommt. Wenn ich dazu befragt werde, wer den gegenständlichen Vertrag ausgefüllt hat, so gebe ich an, dass ich bei dessen Vervollständigung nicht dabei war. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, wer den Vertrag unterzeichnet hat, gebe ich an, dass ich alles was hier notwendig war unterschrieben habe, alles was unten notwendig war hat meine Gattin unterschrieben. Näher befragt gebe ich an, dass der Arbeitsvorvertrag von mir persönlich unterzeichnet wurde. Meine Frau war einverstanden, dass ich den Arbeitsvorvertrag unterschreibe.“ Herr T. J., Geschäftsführer der Bu. KG, machte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nachstehende Angaben: „Ich war in der Abfassung des gegenständlichen Arbeitsvorvertrages involviert. Ich bin Geschäftsführer der Firma Bu., welche unter anderem die Vornahme von Reinigungsarbeiten zum Geschäftsinhalt hat. Wir betreuen insgesamt ca. 70 Kunden, welche wir fast täglich betreuen. Die beschäftigten Reinigungskräfte werden durch Vorarbeiter, welche sich regelmäßig vor Ort befinden, kontrolliert. Ich kenne Frau Ba. persönlich nicht, allerdings kenne ich Herrn Ekrem Ba. persönlich. Seine Firma ist im selben Gebäude. Ich habe den vorliegenden Arbeitsvorvertrag deswegen geschlossen, weil ich Herrn Ba. helfen wollte. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich Referenzen der Frau Ba. gesehen habe, so gebe ich an, dass ich grundsätzlich ein hilfsbereiter Mensch bin. Herr Ba. ist in dieser Angelegenheit auf mich zugekommen und ich davon aus, was auch meine persönliche Philosophie ist, dass es grundsätzlich nur Lösungen für Probleme gibt. Referenzen von Frau Ba. habe ich keine bekommen. Mir wurde mitgeteilt, dass Herr Ba. zwei Kinder hat und dass es notwendig sei, dass seine Frau hier arbeitet. Wir machen grundsätzlich mit unseren Arbeitnehmern Kollektivvereinbarungen, mit einer 40 Stunden Woche zu Euro 1.200,-- netto monatlich. Näher zu den vereinbarten Arbeitszeiten befragt, gebe ich an, dass wir einen Vorvertrag gemacht haben, mit welchem ich Frau Ba. zusicherte, sie könne arbeiten. Das wollte ich für Herrn Ba. machen. Was wir konkret jedoch ausgehandelt haben, dass kann ich nicht mehr angeben. Der Vertrag wurde vor ungefähr 2 Monaten unterzeichnet. Das war bei mir im Büro. Über Trinkgelder oder ähnliches wurde diesbezüglich nicht gesprochen. Es ist bei uns ein Probearbeitstag üblich. In unserem AGB befindet sich grundsätzlich eine Probearbeitszeit von 3 Monaten. Der Vertrag kann jedoch auch schon vorher geschlossen werden. Frau Ba. könnte ab sofort bei uns arbeiten. Ich habe noch Kapazität. Wenn mir der gegenständliche Arbeitsvorvertrag vorgehalten wird, so gebe ich an, dass die Ergänzungen mit Ausnahme der Bezeichnung der Arbeitnehmerin, durch einer meiner Sekretärinnen getätigt wurden. Näher zur Herstellung des gegenständlichen Vertrages befragt, gebe ich an, das wir derartige Vorverträge haben. Die Herstellung des Vertrages erfolgte, so, dass ich zuerst die Stempel am Vertrag anbrachte, danach wurde das Vertragswerk von der Sekretärin ausgefüllt. Nachdem der Vertrag vollständig ausgefüllt war, habe ich das unterschrieben. Näher befragt gebe ich an, dass der gegenständliche Vorvertrag blanko in meiner Firma auflag, dass er hernach vollständig von einer Sekretärin ausgefüllt wurde und ich ihn nach dessen vollständiger Ausfüllung unterzeichnet habe. der Name der Beschwerdeführerin war am Vertrag angebracht, als ich ihn unterzeichnet habe. Wer als Dienstnehmer unterzeichnet hat, kann ich nicht angeben, da war ich nämlich nicht mehr dabei.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1976 geborene Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und brachte am
- Jänner 2013 im Wege der österreichischen Botschaft in S. einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die am ...1976 geborene Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und brachte am 23. Jänner 2013 im Wege der österreichischen Botschaft in S. einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ehelichte am
- März 2010 den am ...1976 geborenen Herrn Ekrem Ba.. Aus dieser Verbindung gingen der am ...2005 geborene Adonis Ba. sowie die am ...2008 geborene Anesa Ba. hervor. Herr Ekrem Ba. ist wie die Einschreiterin kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis
- Dezember 2014 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt seit ungefähr sieben Jahren durchgehend in Österreich und verfügt seit
- Juni 2006 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er an der Anschrift Wien, H.-gasse hauptgemeldet. Er ist als Arbeiter bei einem Bauunternehmen unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.985,--. Herr Ekrem Ba. hat Verbindlichkeiten aus einem Abstattungskredit bei der B. P. Bank in der Höhe von EUR 20.000,--, sowie bei der S. Bank in der Höhe von EUR 2.387,--. Die pfändbaren Bezüge des Gatten der Beschwerdeführerin werden zur Gänze zur Bedienung der Verbindlichkeiten bei der B. P. eingezogen. Er hat bisher im Zeitraum zwischen
- März 2010 und
- März 2014, sohin innerhalb von 36 Monaten, Zahlungen in der Höhe von EUR 11.381,66 zur Bedienung dieser Verbindlichkeit geleistet. Herr Ekrem Ba. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien , H.-gasse. Er teilt sich dieses Mietrecht mit Herrn Ylber Ba. und dessen Familie. Die Wohnung verfügt den Angaben des Zeugen Ba. zufolge über eine Nutzfläche von ca. 93 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 700,00, wobei die Mietkosten derzeit geteilt werden. Im Falle des Zuzuges der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder würden das Mietrecht und die daraus resultierenden Belastungen auf den Zeugen Ekrem Ba. allein übergehen. Die Beschwerdeführerin hat sich bislang nicht im Bundesgebiet aufgehalten, sie verfügt hier über keine Meldeanschrift. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich sozialversichert und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie hat diese Kenntnisse durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehegatten in Serbien kennen und ist mit ihm seit zehn Jahren liiert. Der gemeinsame Sohn Adonis wurde am ...2005 geboren, die gemeinsame Tochter Anesa am ...
- Die Eheleute heirateten am
- März
- Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Ekrem Ba. ist aufrecht. Das gemeinsame Eheleben wird derart gepflogen, dass der Zeuge Ba. seine Familie alle zwei Monate besucht, wobei er in diesen Fällen einige Tage bei seiner Familie aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, sie ist auch in ihrer Heimat nicht berufstätig. Sie verfügt weiters über einen Vorvertrag mit der Bu. KG, mit dem Inhalt, dass sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 725,--, dies entspricht mit Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen einem monatlichen Nettogehalt in der Höhe von aufgerundet EUR 721,-- teilzeitbeschäftigt unbefristet angestellt werden würde. Die Effektuierung dieses Arbeitsvorvertrages ist weder durch die Arbeitgeberin noch durch die Beschwerdeführerin beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihres Gatten in Österreich keine Angehörigen, ihre gesamte Familie lebt im Kosovo. Zwei Geschwister des Gatten der Beschwerdeführerin leben in Österreich, seine restliche Familie, wie etwa seine Eltern, lebt im Kosovo. Eine allfällige soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin in Österreich konnte mangels je entfalteten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der im Akt einliegende Arbeitsvorvertrag lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin mit der Bu. KG nicht effektuiert werden soll, gründet sich auf die Ergebnisse der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien. So konnte etwa nach eindringlicher Befragung des Zeugen Ba., im Zuge welcher dieser einen ausgesprochen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, letztlich festgestellt werden, dass der Vertrag nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch den Zeugen selbst unterfertigt wurde, wobei er jedoch mit dem Namen seiner Gattin unterzeichnete. Wenn der Zeuge hernach weiters auf Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters ausführte, seine Gattin sei einverstanden gewesen, dass er den gegenständlichen Vertrag unterzeichne, ist einerseits auszuführen, dass es befremdlich erscheint, dass auf ein allfälliges Vollmachts- Ermächtigungs- oder Auftragsverhältnis zwischen den Eheleuten im Vorvertrag nirgendwo hingewiesen wurde und der Zeuge, wie bereits angemerkt, nicht unter Hinweis auf ein derartiges Verhältnis mit dem eigenen Namen, sondern mit dem Namen seiner Gattin unterzeichnete. Auch erscheint das vom Zeugen behauptete „Einverständnis“ der Beschwerdeführerin zu diesem Vorvertrag schon deshalb als völlig unglaubwürdig, als dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung vortrug, es sei ein Gehalt von EUR 1.100,-- vereinbart worden, dies bei einer Arbeitszeit von neun bis zehn Stunden täglich. Dass dies dem tatsächlich ausgehandelten Vertrag diametral widerspricht muss im Rahmen dieser Beweiswürdigung nicht weiter erläutert werden und konnte die Beschwerdeführerin somit mangels Kenntnis der Vertragsbedingungen, welche wie dargestellt nicht einmal dem Zeugen Ba. bekannt waren, welcher den Vertrag unterzeichnet hat - was jedoch bei einer allfälligen Erörterung des Vertrages zwischen den Eheleuten sicher der Fall gewesen wäre - diesem auch nicht rechtswirksam zustimmen. Bemerkenswert erschienen weiters auch die Ausführungen des Zeugen T. im Zuge dieser Verhandlung. Abgesehen davon, dass dieser ebenso nicht ansatzweise wiedergeben konnte, was konkret er mit dem Zeugen Ba. vereinbart hat, obwohl er selbst seinen Angaben zufolge in die Herstellung des Vertrages involviert gewesen sein will, fiel auf, dass er mehrmals darauf hinwies, lediglich dem Zeugen Ba. helfen zu wollen, wobei er die familiäre Situation des Zeugen durchaus treffend beschreiben konnte. Abgesehen davon erscheint es als wenig glaubwürdig, dass ein Unternehmer eine Personen als Reinigungskraft einstellt, welche er nicht kennt, von welcher er sich somit kein Bild gemacht haben kann, und von der er auch bislang keinerlei Referenzen gesehen hat, handelt es sich doch gerade bei der Vornahme von Reinigungsarbeiten in fremden Objekten um eine besondere Vertrauensstellung. Besonders auffällig waren jedoch auch die Widersprüchlichkeiten des einvernommenen Zeugen bei der Erörterung, wie der gegenständliche Vorvertrag tatsächlich hergestellt wurde. So führte dieser nämlich aus, in seinem Unternehmen befänden sich entsprechende Blankovorverträge, der verfahrensgegenständliche Vertrag sei blanko von ihm selbst mit Stempeln versehen worden, hernach habe seine Sekretärin das Formular vollständig ausgefüllt und dann habe er dieses vollständig ausgefüllte Formular unterzeichnet, wobei er bei der Unterzeichnung durch die Vertragspartnerin nicht mehr anwesend gewesen sei. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die Eintragungen auf dem Vertragsformular augenscheinlich dem Schriftbild nach durch mehrere Personen vorgenommen wurden und es daher als schlichtweg unglaubwürdig erscheint, der Zeuge habe das Vertragsformular nach Anbringung der Stampiglien auf dem Blankoformular vollständig ausgefüllt unterzeichnet. Hieraus und aus der offensichtlichen Unkenntnis des Zeugen im Hinblick auf den Vertragsinhalt resultiert ganz eindeutig, dass der Zeuge zu keinem Zeitpunkt gewillt war, die Beschwerdeführerin tatsächlich in seinem Unternehmen anzustellen, würde er andernfalls zumindest ansatzweise wissen, was konkret er mit seiner neuen Arbeitnehmerin bzw. deren „Vertreter“ vereinbart hat und wie das gegenständliche Vertragswerk schließlich zustande kam. Aus diesen Erwägungen heraus steht es für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag nicht in Vollzug gesetzt werden und lediglich zur Vorlage im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Nachweis eines ausreichenden Einkommens der Beschwerdeführerin dienen sollte. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf die durch diesen selbst im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,oder Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Oktober 2013 an die Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
- Oktober 2013 zur Post gegeben wurde. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Oktober 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Oktober 2013 an die Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
- Oktober 2013 zur Post gegeben wurde. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Oktober 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern des Ehepaares zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder wäre ein Betrag von EUR 264,84 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich ist Herr Ekrem Ba. derzeit gemeinsam mit Herrn Ylber Ba. Mieter einer Wohnung in Wien, H.-gasse, wobei der Zeuge im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Wien am
- März 2014 ausdrücklich darlegte, im Falle des vollzogenen Zuzuges seiner Familie würde Herr Ylber Ba. samt seiner Familie aus der gegenständlichen Wohnung ausziehen und wäre die Miete daher vollständig vom Zeugen Ba. zu tragen. Da entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der ausreichenden Unterhaltsmittel der Zeitpunkt des Vollzuges des Nachzuges relevant ist (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088), waren die anfallenden Mietkosten der Wohnung ohne Berücksichtigung der derzeit stattfindenden Teilung der Mietkosten zwischen Herrn Ekrem Ba. und Herrn Ylber Ba. zu bewerten. Somit fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 700,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 425,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.976,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt der gemeinsamen Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Weiters hat Herr Ekrem Ba. eine Reihe von Verbindlichkeiten, insbesondere haftet ein Kredit bei der B. P. Bank aus, hinsichtlich dessen zwar ein Zinsstop vereinbart wurde, dies allerdings mit der Auflage, dass das gesamte pfändbare Einkommen des Herrn Ba. zur Bedienung dieses Kredites zur Überweisung gelangt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern des Ehepaares zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder wäre ein Betrag von EUR 264,84 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich ist Herr Ekrem Ba. derzeit gemeinsam mit Herrn Ylber Ba. Mieter einer Wohnung in Wien, H.-gasse, wobei der Zeuge im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Wien am
- März 2014 ausdrücklich darlegte, im Falle des vollzogenen Zuzuges seiner Familie würde Herr Ylber Ba. samt seiner Familie aus der gegenständlichen Wohnung ausziehen und wäre die Miete daher vollständig vom Zeugen Ba. zu tragen. Da entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der ausreichenden Unterhaltsmittel der Zeitpunkt des Vollzuges des Nachzuges relevant ist vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088), waren die anfallenden Mietkosten der Wohnung ohne Berücksichtigung der derzeit stattfindenden Teilung der Mietkosten zwischen Herrn Ekrem Ba. und Herrn Ylber Ba. zu bewerten. Somit fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 700,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 425,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.976,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt der gemeinsamen Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Weiters hat Herr Ekrem Ba. eine Reihe von Verbindlichkeiten, insbesondere haftet ein Kredit bei der B. P. Bank aus, hinsichtlich dessen zwar ein Zinsstop vereinbart wurde, dies allerdings mit der Auflage, dass das gesamte pfändbare Einkommen des Herrn Ba. zur Bedienung dieses Kredites zur Überweisung gelangt. Wie bereits festgestellt, lukriert der Gatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen zwar ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.985,--. Auf Grund der Bedienung seiner Kreditverbindlichkeiten verbleibt ihm jedoch nur der Freibetrag nach § 291a EO. Der unpfändbare Freibetrag
§ 291a
EO liegt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.697,-- mit Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von drei Sorgepflichten – Herr Ba. hat wie festgestellt zwei Kinder, auch seine Gattin ist seinen Angaben zufolge nicht erwerbstätig – bei EUR 1.556,--, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt seiner Gattin sowie seiner Kinder in Österreich zu finanzieren. Wie bereits festgestellt, lukriert der Gatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen zwar ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.985,--. Auf Grund der Bedienung seiner Kreditverbindlichkeiten verbleibt ihm jedoch nur der Freibetrag nach Paragraph 291 a, EO. Der unpfändbare Freibetrag
Paragraph 291 a, EO liegt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.697,-- mit Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von drei Sorgepflichten – Herr Ba. hat wie festgestellt zwei Kinder, auch seine Gattin ist seinen Angaben zufolge nicht erwerbstätig – bei EUR 1.556,--, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt seiner Gattin sowie seiner Kinder in Österreich zu finanzieren. Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Vorvertrag lautend auf die Beschwerdeführerin und die Bu. KG vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben könne und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 721,-- beziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl der potentiellen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als auch ihr selbst am Willen, diesen Vertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom
- März 2014 betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen der Bu. KG und der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl der potentiellen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als auch ihr selbst am Willen, diesen Vertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom
- März 2014 betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen der Bu. KG und der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die deutlich mangelnden finanziellen Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in Österreich. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interessen an der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit einem aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit diesem zwei gemeinsame Kinder hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Es steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigen Gatten derart tatsächlich entfaltet wird, als der Gatte der Beschwerdeführerin diese und ihre Kinder regelmäßig in deren Heimat besucht. Auch besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass in Österreich ein gemeinsames Familienleben gemeinsam mit den beiden Kindern beabsichtigt ist. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass die Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich war, vielmehr im Kosovo aufgewachsen ist und dort lebt, neben der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau albanisch spricht und ihre gesamte Familie im Kosovo lebt. Auch der Gatte der Beschwerdeführerin lebt seinen eigenen Angaben zufolge erst seit sieben Jahren im Bundesgebiet, kam sohin im Alter von einunddreißig Jahren nach Österreich und hat starke familiären Bindungen in den Kosovo, leben dort doch seine Eltern. Er verfügt weiters über einen bis
- Dezember 2014 befristeten Aufenthaltstitel. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin und ihr Gatte deren Familienleben nicht auch im Kosovo entfalten können, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, zumal der Zeuge Ba. etwa diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am
- März 2014 befragt auch nicht angeben konnte, aus welchen Gründen trotz schon seit Jahren bestehenden Beziehungslebens der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag erst jetzt gestellt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mangels jemals entfalteten Aufenthaltes keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist und eine auch nur ansatzweise soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich nicht besteht. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo lebt, wo auch ihre gesamte Familie beheimatet ist, sie somit starke familiäre Bindungen dort aufweist, zumal auch ihre Kinder bislang im Kosovo aufwuchsen und dort entsprechend sozialisiert sind. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo entsprechend verfestigt ist und mit Ausnahme der hier geführten Ehe, welche grundsätzlich auch in ihrem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die klar fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in Österreich in Abwägung mit dem durch das Ehepaar bislang ausschließlich im Kosovo entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11215.2014