Obsah (22)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 239§ 21a§ 9b§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11267/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 NAG idgF, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Rejhana D., geb.: 1988, STA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.11.2013, Zahl MA35-9/2990479-01, mit welchem der Antrag vom 1.8.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- März 2014 zur Zahl VGW-KO-023/142/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher sowie der mit Beschluss vom
- Mai 2014 zur Zahl VGW-KO-023/276/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 172,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- März 2014 zur Zahl VGW-KO-023/142/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher sowie der mit Beschluss vom
- Mai 2014 zur Zahl VGW-KO-023/276/2014 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 172,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- November 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2990479-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden sei und daher die Gefahr bestehe, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen, allerdings habe die Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden können, weswegen das vorliegende Ansuchen abzuweisen gewesen wäre. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- März 2014, fortgesetzt am
- Mai 2014, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin Herr Bajram D. und ein informierter Vertreter der E. GmbH als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- März 2014 legte die Beschwerdeführerin eingangs ein Konvolut von Unterlagen vor, beinhaltend insbesondere Lohn- und Gehaltszettel des Herrn Bajram D.. Eingangs brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass diese seit
- September 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und führte diesbezüglich aus, dass sie 2013 ein Kind geboren habe und an einer Zyste leide. Weiters wurde vorgebracht, der Gatte der Beschwerdeführerin arbeite seit
- Februar 2014 und lukriere ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von 2.186,55 Euro. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich bin am
- September 2012 erstmals nach Österreich eingereist. Ich war damals ungefähr 3 Monate lang als Touristin in Österreich und bin dann immer wieder zurück nach Hause. Ich habe den visafreien Zeitraum nie überschritten. Mein Gatte lebt seit glaublich seit 2008 in Österreich. Wenn ich dazu befragt werde, was mein Gatte arbeitet, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Für uns war wichtig, dass er überhaupt eine Anstellung bekommt. In der Früh verlässt mein Gatte die Wohnung manchmal um 06:00 Uhr manchmal um 07:00 Uhr. Er kommt zwischen 16:00 und 17:00 Uhr, abhängig von der Arbeit oder den Verkehrsverhältnissen zurück. Was mein Gatte monatlich verdient weiß ich nicht. Ich weiß weiters von keinen Schulden meines Gatten. Es könnte sein, dass er Polizeistrafen wegen falschen Parkens hat. Ich weiß auch nicht, ob er sein Konto überzogen hat. Näher befragt, gebe ich an, dass er sein Konto nicht überzogen hat. In unserer Wohnung leben nur wir beide und unser Kind. Die Wohnung hat ungefähr 50 m². Ich habe meinen Gatten zu Hause in Serbien kennengelernt. Das war im August
- Am
- Jänner 2013 haben wir dann geheiratet. Wir haben unser Wochenende gemeinsam verbracht. Ich bin um 07:00 Uhr aufgestanden, mein Gatte stand ungefähr 10 Minuten später auf, weil er gewohnt ist früh aufzustehen. Wir haben dann gemeinsam Kaffee getrunken. Wir hätten einen Verwandten meines Gatten besuchen sollen, aber weil es geregnet hat sind wir zu Hause geblieben. Wir haben gegessen was von Samstag übrig geblieben ist, das war Fleisch mit Champignons. Mein Gatte ist der Vater meines Kindes. Ich habe in Serbien 8 Klassen Grundschule und 3 Klassen Handelsschule absolviert. Ich habe in der Firma meines Vaters – er hatte eine Großhandelsfirma für Lebensmittel – gearbeitet. Ich möchte auch in Österreich gerne arbeiten. Ich habe in Österreich allerdings bisher nicht gearbeitet. Ich stelle mir vor, in Österreich einen Friseursalon zu eröffnen, ich habe in Serbien diesbezüglich einige Ausbildungen gemacht. Dies müsste ich erst in Österreich vervollständigen. Das wäre meine augenblickliche Vorstellung. Ich mache derzeit in Österreich keine Ausbildung. Ich möchte weiters etwa auch als Verkaufskraft arbeiten. Sollte ich ein Visum erhalten, würde ich auch meine Ausbildung der deutschen Sprache fortsetzen. Ich habe in Österreich mit Ausnahme meines Sohnes keine Blutsverwandten. In Serbien leben meine Eltern, weiters zwei Brüder und zwei Schwestern. Ich habe in Österreich einige Freundinnen aus meiner Ortschaft, mit welchen ich regelmäßig zusammenkomme, etwa in einer Kirche oder einen Verein bin ich nicht weiter engagiert. Ich persönlich hätte auch weiter in Serbien leben können, allerdings nachdem ich meinen Mann kennengelernt habe und er in Österreich lebt, möchte auch ich hier leben. Ich möchte abschließend festhalten, dass mir Österreich sehr gefällt, insbesondere hat mein Kind hier bessere Ausbildungschancen. Im Zentrum steht für mich jedoch, dass mein Gatte in Österreich lebt.“ Herr Bajram D., Ehegatte der Beschwerdeführerin, gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Erstmals kam ich im Jahre 2008 nach Österreich. Seit 2009 lebe ich ständig in Österreich. Meine Gattin hielt sich seit 2012, fallweise über einen Zeitraum von 3 Monaten, in Österreich auf. Zuletzt reiste sie im September 2013 ein. Ich arbeite seit
- Februar
- Ich arbeite derzeit als Bauhelfer. Ich verdiene ungefähr 1.600,-- Euro netto monatlich. Für meine Wohnung bezahle ich so ca. 400,-- Euro monatlich. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass es ungefähr 450,-- Euro sind. Weites befragt, gebe ich nunmehr an, dass es ungefähr 480,-- Euro sind. Unsere Wohnung ist ungefähr 50 m² groß. Darin leben nur meine Gattin, ich und mein Kind. Ich habe Bankschulden in der Höhe von ungefähr 4.000,-- Euro. Für Parkstrafen muss ich monatlich 20,-- Euro bezahlen, da ich eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Für den Kredit zahle ich monatlich ungefähr 50,-- Euro zurück. Ich habe diesbezüglich auch einen Brief von der Bank erhalten, in welchem ich aufgefordert wurde ein Gespräch zu führen. Die von mir vorhin angeführten 3.000,-- bis 4.000,-- Euro beziehen sich auf mein überzogenes Konto. Wenn mir nunmehr ein Abstattungskredit bei der Autobank AG vorgehalten, so gebe ich an, das ich diesem Kreditvertrag zu Grunde liegende Fahrzeug zurückgegeben habe und nicht mehr glaube diesen Kredit bezahlen zu müssen. Ich habe meine Gattin in meiner Heimat kennen gelernt, das war im Jahre
- Wir waren gestern den ganzen Tag zu Hause, den hat es geregnet. Wir hatten Besuch von einem Freund, welcher gestern jedoch nicht mehr bei uns war. Ich bin gestern um ca. 08:00 Uhr aufgestanden, meine Gattin etwas früher. Wir wollten gestern spazieren gehen, wegen dem schlechten Wetter blieben wir aber zu Hause. Wir haben darüber gesprochen meinen Onkel zu besuchen. Das Essen was wir hatten ist von Samstag übrig geblieben. Ich habe in Österreich zwei Onkel und deren Kinder. In Serbien leben meine Mutter und zwei Schwestern. Eine weitere Schwester lebt in Istanbul. Meine Gattin hat in Österreich keine Blutsverwandten.“ Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
- April 2014 legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über erfolgte Mietzinszahlungen, einen mit der Firma E. GmbH abgeschlossenen Vorvertrag und Lohn- und Gehaltszettel sowie eine aktuelle Auskunft aus der KSV1870 Privatinformation vor. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag hat nachstehenden Wortlaut: „Vorbedingung Der nachfolgende Dienstvertrag tritt nur in Kraft, wenn der Dienstnehmer alle Unterlagen die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind (insbesondere eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Dienstnehmer in Österreich arbeiten darf), bis spätestens 31.8.2014 vorlegen kann. I. Anstellungrömisch eins. Anstellung Der Dienstnehmer tritt mit Vorlage der im Punkt „Vorbedingung" beschriebenen Unterlagen beim Dienstgeber als Reinigungskraft ein. Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit vereinbart. II. Dienstverwendungrömisch zwei. Dienstverwendung Der Dienstnehmer wird als Arbeiter aufgenommen. In seinen Aufgabenbereich fällt vornehmlich die Verrichtung der nachstehenden Arbeiten: Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle mit der umschriebenen Verwendung verbundenen Arbeiten zu verrichten, III. Ort der Dienstleistungrömisch drei. Ort der Dienstleistung Der Dienstort ist jeweils die Betriebsstätte des Dienstgebers, welche dem Dienstnehmer seitens des Dienstgebers zugeordnet wird. IV. Bezügerömisch vier. Bezüge Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Letzten eines Kalendermonats im Nachhinein. Der monatliche Lohn beträgt 1.650,00 brutto, das sind € 1.226,00 netto. V. Arbeitszeitrömisch fünf. Arbeitszeit Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 39 Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit wird wie folgt vereinbart: von 7 Uhr bis 16 Uhr. Freitag von 7 bis 15 Uhr VI. Beendigung des Arbeitsverhältnissesrömisch sechs. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beide Vertragsteile sind jeweils berechtigt das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis unter Einhaltung der für den Arbeitsgeber geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen zum
- oder Letzten eines jeden Monats aufzukündigen. Ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten sind beide Vertragsteile berechtigt den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung zu lösen. VII. Urlaubrömisch sieben. Urlaub Der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. VIII. Dienstverhinderungrömisch acht. Dienstverhinderung Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall sind von dem Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich, grundsätzlich noch am Tag des Eintritts der Verhinderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung die Dauer der Säumnis zu melden. Bei Dienstverhinderung hat der Dienstnehmer ohne weitere Aufforderung des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei sonstigem Verlust der Entgeltfortzahlung vorzulegen. Die Bestätigung muss spätestens am
- Tag nach Eintritt der Verhinderung beim Dienstgeber eingelangt sein. IX. Verfall von Ansprüchenrömisch neun. Verfall von Ansprüchen Sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen von dem Dienstnehmer bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend gemacht werden, sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen nicht zwingend längere Verfallsfristen vorsehen. X.römisch zehn. Der Dienstgeber verpflichtet sich den Dienstnehmer umgehend bei tatsächlichem Beginn des Dienstverhältnisses bei der WGKK zur Sozialversicherung anzumelden. XI. Geltung des Dienstvertragesrömisch elf. Geltung des Dienstvertrages Sollte eine der Bestimmungen dieses Dienstvertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich anstelle der unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden können nicht getroffen werden und sind daher ungültig. Auf diesen Vertrag sind die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Kollektivvertrages anzuwenden. Beide Vertragsteile haben diesen Vertrag in Kenntnis des § 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 geschlossen, wobei wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels gerichtlich strafbar sind (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe).“Beide Vertragsteile haben diesen Vertrag in Kenntnis des Paragraph 119, Fremdenpolizeigesetz 2005 geschlossen, wobei wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels gerichtlich strafbar sind (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe).“ In der daraufhin am
- Mai 2014 fortgesetzten mündlichen Verhandlung, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ein informierter Vertreter der E. GmbH geladen war, führte die Beschwerdeführerin nachstehendes aus: „Eingangs gebe ich an, dass ich seit der zuletzt durchgeführten Verhandlung durchgehend in Österrreich aufhältig bin. Wenn ich dazu befragt werde, wie der Kontakt zu meinem potentiellen Arbeitgeber zustande kam, so gebe ich an, dass mein Gatte den erschienenen Zeugen kennt. Mein Mann hat diesen angerufen, weil verlangt wurde, dass ich nach meiner Einreise eine Arbeitsstelle habe. Es wurde mir mitgeteilt, dass, wenn ich das Visum bekommen habe, ich zu Arbeiten beginnen muss. Ich glaube, das Gericht oder meine Anwalt hat mich diesbezüglich beraten. Ich habe den Zeugen nur ein einziges Mal beim Gespräch gesehen. Wir haben über die anzutretende Arbeit gesprochen. Es hat ein Vorstellungsgespräch gegeben. Das Gespräch fand gleich nach der letzten Verhandlung statt und dann haben wir über die anzutretende Stelle gesprochen. Es handelt sich bei der Arbeit um die Reinigung eines Büros. Es handelt sich da um eine Baufirma. Ich hätte auch die Möglichkeit, für diese Firma andere Wohnungen aufzuräumen. Wir haben bei dem Vorstellungsgespräch über die Arbeit gesprochen. Was konkret damals besprochen wurde, weiß ich nicht. Wir haben darüber gesprochen, was in diesem Vertrag drinnen steht. Im Vertrag steht, dass ich einen Lohn von 1.200,-- Euro netto bekommen werde. Ich arbeite täglich 8 Stunden. Ich soll Büros reinigen und wenn herzustellende Wohnungen fertig sind, soll ich auch diese reinigen. Es handelt sich dabei um das Büro der Firma E.. Bei diesem Vorstellungsgespräch haben wir über Trinkgelder nicht gesprochen. Man hat mir lediglich gesagt, dass ich eine Pause haben werde. Die Räumlichkeiten, die ich reinigen soll, habe ich mir nicht angeschaut. Es handelte sich ja nur um ein Gespräch über die Arbeitsaufnahme. Ich habe bislang noch nicht als Reinigungskraft gearbeitet. Ich habe bei diesem Vorstellungsgespräch keine Zeugnisse vorgelegt. Eine Probearbeitszeit wurde nicht vereinbart. Für mich ist es egal, wann ich zu arbeiten beginnen kann. Ich denke dann, wenn ich das Visum erhalten habe. Ich könnte auch nach meinem Vertrag sofort zu arbeiten beginnen. Die einzige Voraussetzung stellt dar, dass meine Mutter oder Schwiegermutter aus Serbien kommen muss um auf mein Kind aufzupassen. Sie dürfen jeweils 3 Monate lang in Österreich aufhältig sein. Diese würden dann im Dreimonatstakt nach Österreich kommen. Auch die Schwester könnte kommen.“ Herr Edin B., informierter Vertreter der E. GmbH, legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich war beim Zustandekommen dieses Arbeitsvorvertrages eingebunden. Wir sind ein Bauunternehmen. Ich bin der Geschäftsführer dieses Unternehmens. Unser Bauunternehmen saniert Wohnungen. Diese werden tiptop gereinigt übergeben. Wir haben auf Grund diverser interner Vorgänge beschlossen, viel mehr in Reinigungstätigkeiten zu investieren. Der Kontakt zur Beschwerdeführerin kam über ihren Gatten zustande. Er hat mich mehrmals im Hinblick auf eine Arbeitsstelle für seine Gattin angesprochen. Nach mehrmaliger Kontaktnahme stimmte ich zu, wobei auch bei einer Vollzeitstelle eine Probezeit vereinbart wurde. Es hat in meinem Büro ein Vorstellungsgespräch gegeben. Ich wies darauf hin, dass ich ein sehr strenger Chef bin. Es wurde die Art der Tätigkeit bei diesem Vorstellungsgespräch gesprochen. Auch die Probezeit wurde angesprochen. Beim Vorstellungsgespräch wurde über zusätzliche Benefits, wie etwa Trinkgelder, nicht gesprochen. Die Beschwerdeführerin soll in unserem Büro arbeiten so wie auch in sanierten Wohneinheiten. Es wäre in Aussicht genommen die Beschwerdeführerin im Sommer endgültig einzustellen. Allerdings kann sie auch bereits nächstes Monat zu arbeiten beginnen.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit am
- August 2013 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit am 1. August 2013 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ehelichte am
- Jänner 2013 den 1978 geborenen Herrn Bajram D.. Aus dieser Verbindung ging ein Kind, nämlich der 2013 in Wien geborene Erkan D., hervor. Herr Bajram D. ist wie die Einschreiterin serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis
- Juli 2015 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt seinen Angaben zufolge seit dem Jahre 2009 durchgehend in Österreich. Er verfügt seit
- Mai 2008 bis dato nahezu durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er seit
- Juli 2013 an der Anschrift Wien, L.-gasse, hauptgemeldet. Er ist seit
- Februar 2014 als Facharbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung des Monatsgehaltes für März 2014 – zusätzliche vollständige Gehaltsabrechnungen wurden nicht vorgelegt - unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.756,
- Zuvor war der Herr D. seit
- Dezember 2012 nicht erwerbstätig und bezog zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,92 täglich. Herr D. hat Verbindlichkeiten aus einem Abstattungskredit mit der Autobank AG in der Höhe von EUR 7.950,--, für dessen Bedienung monatlich EUR 232,-- anfallen. Weiters bestehen Verbindlichkeiten aus einer Girokontoverbindung in der Höhe zwischen EUR 3.000,-- und 4.000,--, welche mit monatlich EUR 50,-- bedient werden. Für rechtskräftige Verwaltungsstrafen fallen monatliche Raten in der Höhe von EUR 20,-- an. Herr Bajram D. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, L.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 50 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten für Miete und Betriebskosten von insgesamt EUR 490,--. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Weitere Personen als das Ehepaar D. und ihr gemeinsames Kind leben in dieser Wohnung nicht. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge erstmals am
- August 2012 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier für ungefähr drei Monate durchgehend als Touristin auf. Zuletzt reiste sie am
- September 2013 in das Bundesgebiet ein, seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich durchgehend in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, sie besuchte in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und danach die Handelsschule. Sie verfügt weiters über eine Beschäftigungszusage der E. GmbH, mit dem Inhalt, dass sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.650,--, dies entspricht mit Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen einem monatlichen Nettogehalt in der Höhe von aufgerundet EUR 1.431,-- vollzeitbeschäftigt unbefristet angestellt werden würde. Es entspricht dem Willen der Arbeitgeberin, diesen Vertrag wie vereinbart umzusetzen, die Beschwerdeführerin beabsichtigt diesen jedoch nur unter der Bedingung zu effektuieren, dass Angehörige aus Serbien nach Österreich kommen, um während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit ihr Kind zu betreuen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich sozialversichert. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehegatten im August 2012 in Serbien kennen. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Dusan Br. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten durch regelmäßige Besuche ein Familienleben tatsächlich. Die Familie der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihre Geschwister, lebt in Serbien. In Österreich hat sie mit Ausnahme ihres Ehegatten und des derzeit in der gemeinsamen Wohnung lebenden Sohnes keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einige Freundinnen, welche sie aus ihrer Heimat kennt. Eine weitergehende soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Herr Bajram D. u.a. Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag mit der Autobank AG in der Höhe von EUR 7.950,-- hat, welche mit monatlich EUR 232,00 bedient werden, gründet sich auf die diesbezügliche aufrechte Eintragung in der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Auskunft aus der KSV1870 Privatinformation des Herrn Bajram D. vom
- April
- Dem diesbezüglichen Vorbringen des Zeugen, wonach er „nicht mehr glaube, diesen Kredit bezahlen zu müssen“, da er das diesem Vertrag zu Grunde liegende Auto „zurückgegeben“ habe, konnte dementsprechend nicht gefolgt werden, zumal auch keine sonstigen Beweismittel vorgelegt oder angeboten wurden, um die angebliche Tilgung des Kredites zu bescheinigen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den vorliegenden Arbeitsvorvertrag nur unter der Bedingung der nachfolgenden Einreise von Angehörigen aus Serbien zum Zwecke der Beaufsichtigung ihres Kindes zu effektuieren gedenkt, gründet sich auf ihre eigenen Ausführungen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie der einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der ein-getragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €, Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- November 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Dezember 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- November 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Dezember 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen, wobei festzuhalten ist, dass auch das gemeinsame Kind der Eheleute, nämlich der 2013 geborene Erkan D. bei seinen Eltern in Österreich leben soll. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 490,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 215,94 ergibt. Weiters sind für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten des Herrn Bajram D. monatliche Kosten von insgesamt ungefähr EUR 300,--, welche sich aus einer Kreditrückzahlung in der Höhe von EUR 232,-- monatlich, EUR 50,-- für die Abdeckung eines überzogenen Girokontos sowie EUR 20,-- aus diversen Verwaltungsstrafen zusammensetzen. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.934,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen, wobei festzuhalten ist, dass auch das gemeinsame Kind der Eheleute, nämlich der 2013 geborene Erkan D. bei seinen Eltern in Österreich leben soll. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 490,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 215,94 ergibt. Weiters sind für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten des Herrn Bajram D. monatliche Kosten von insgesamt ungefähr EUR 300,--, welche sich aus einer Kreditrückzahlung in der Höhe von EUR 232,-- monatlich, EUR 50,-- für die Abdeckung eines überzogenen Girokontos sowie EUR 20,-- aus diversen Verwaltungsstrafen zusammensetzen. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.934,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert der Gatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.756,72, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt seiner Gattin sowie seines Kindes in Österreich zu finanzieren. Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Vorvertrag geschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.431,-- beziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat ist es durch die E. GmbH beabsichtigt, die Beschwerdeführerin ab Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels wie im vorgelegten Vorvertrag vereinbart als Reinigungskraft zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen führte im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich aus, sie sei ihr zwar „egal“ wann sie zu arbeiten beginnen könne, sie denke dann, wenn sie das Visum erhalten haben werde, allerdings sei einzige Voraussetzung für den Arbeitsantritt, dass ihre Mutter oder Schwiegermutter aus Serbien kommen müsse, um auf das Kind der Beschwerdeführerin aufzupassen. Diese aus Serbien stammenden Verwandten – auch die Schwester der Beschwerdeführerin wurde ein diesem Zusammenhang genannt – würden im Dreimonatstakt nach Österreich kommen. Somit steht jedoch auf Grund der durch die Beschwerdeführerin selbst getätigten Ausführungen eindeutig fest, dass diese den Antritt und letztlich auch die Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses von einer weiteren Bedingung abhängig macht, nämlich jener, dass Angehörige aus Serbien anreisen müssten, um das nunmehr fünf Monate alte Kind der Beschwerdeführerin zu betreuen. Sollten somit die angesprochenen Angehörigen aus Serbien nicht oder verspätet anreisen oder sollte in weiterer Folge einer dieser schon aus gesetzlichen Gründen mit drei Monaten befristeten Verwandtenbesuche scheitern, so wäre es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich und wäre sie auch nach eigenen Angaben nicht mehr willens, ihre Erwerbstätigkeit (rechtzeitig) anzutreten bzw. diese weiter aufrecht zu erhalten. Aus diesem Erwägungen heraus steht jedoch fest, dass der tatsächliche und rechtzeitige Vollzug des vorgelegten Arbeitsvorvertrages durch die Beschwerdeführerin nur bedingt gewollt ist und die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass derart regelmäßige und über Monate andauernde Besuche durch aus Serbien anreisende Angehörige zum Zwecke der Kinderbetreuung mit einem entsprechenden Mittelaufwand – zu denken wäre hier etwa an entsprechend hohe Reisekosten oder allein durch den Aufenthalt bedingte Kosten - für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten verbunden wären und das diesen verbleibende Einkommen so erneut massiv geschmälert werden würde. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat ist es durch die E. GmbH beabsichtigt, die Beschwerdeführerin ab Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels wie im vorgelegten Vorvertrag vereinbart als Reinigungskraft zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin hingegen führte im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich aus, sie sei ihr zwar „egal“ wann sie zu arbeiten beginnen könne, sie denke dann, wenn sie das Visum erhalten haben werde, allerdings sei einzige Voraussetzung für den Arbeitsantritt, dass ihre Mutter oder Schwiegermutter aus Serbien kommen müsse, um auf das Kind der Beschwerdeführerin aufzupassen. Diese aus Serbien stammenden Verwandten – auch die Schwester der Beschwerdeführerin wurde ein diesem Zusammenhang genannt – würden im Dreimonatstakt nach Österreich kommen. Somit steht jedoch auf Grund der durch die Beschwerdeführerin selbst getätigten Ausführungen eindeutig fest, dass diese den Antritt und letztlich auch die Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses von einer weiteren Bedingung abhängig macht, nämlich jener, dass Angehörige aus Serbien anreisen müssten, um das nunmehr fünf Monate alte Kind der Beschwerdeführerin zu betreuen. Sollten somit die angesprochenen Angehörigen aus Serbien nicht oder verspätet anreisen oder sollte in weiterer Folge einer dieser schon aus gesetzlichen Gründen mit drei Monaten befristeten Verwandtenbesuche scheitern, so wäre es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich und wäre sie auch nach eigenen Angaben nicht mehr willens, ihre Erwerbstätigkeit (rechtzeitig) anzutreten bzw. diese weiter aufrecht zu erhalten. Aus diesem Erwägungen heraus steht jedoch fest, dass der tatsächliche und rechtzeitige Vollzug des vorgelegten Arbeitsvorvertrages durch die Beschwerdeführerin nur bedingt gewollt ist und die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG eindeutig nicht vorliegen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass derart regelmäßige und über Monate andauernde Besuche durch aus Serbien anreisende Angehörige zum Zwecke der Kinderbetreuung mit einem entsprechenden Mittelaufwand – zu denken wäre hier etwa an entsprechend hohe Reisekosten oder allein durch den Aufenthalt bedingte Kosten - für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten verbunden wären und das diesen verbleibende Einkommen so erneut massiv geschmälert werden würde. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom
- April 2014 abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH betreffend ein Anstellungsverhältnis als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte Vorvertrag vom
- April 2014 abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH betreffend ein Anstellungsverhältnis als Reinigungskraft bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin spätestens zuletzt am
- September 2013 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhält. Sie hat somit spätestens mit Ablauf des
- November 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hält sich somit seit
- Dezember 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt, wobei
§ 21Abs.
6 NAG die zulässige Inlandsantragstellung kein über den visafreien Zeitraum hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Entscheidung der Behörde grundsätzlich durch den Fremden nach Ablauf dieser Frist im Ausland abzuwarten ist. Bereits in der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2005 wird diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass durch § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verhindert werden soll, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Stellen eines Antrages nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz über den Zeitraum, welcher von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Sogar das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll beim Fremden liegen. Zur Änderung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR
- GP 43, erläutert, durch die Anpassungen soll klargestellt werden, "dass eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG darstellt".Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin spätestens zuletzt am
- September 2013 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhält. Sie hat somit spätestens mit Ablauf des
- November 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hält sich somit seit
- Dezember 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt, wobei
Paragraph 21, Absatz 6, NAG die zulässige Inlandsantragstellung kein über den visafreien Zeitraum hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Entscheidung der Behörde grundsätzlich durch den Fremden nach Ablauf dieser Frist im Ausland abzuwarten ist. Bereits in der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verhindert werden soll, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Stellen eines Antrages nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz über den Zeitraum, welcher von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Sogar das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll beim Fremden liegen. Zur Änderung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 43, erläutert, durch die Anpassungen soll klargestellt werden, "dass eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darstellt". § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren über nunmehr knapp sechs Monate währende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Hierzu ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung am
- März 2014 im Zusammenhang mit ihrem damals schon bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt zur Überschreitung des visafreien Zeitraumes darlegte und bescheinigte, sie habe kürzlich ein Kind geboren und leide an einer Zyste, allerdings kann dieses Vorbringen die Beeinträchtigung des genannten öffentlichen Interesses nicht wesentlich relativieren, wurde doch nicht dargetan, dass die angesprochene Zyste nur in Österreich behandelbar sei (vgl. dazu etwa VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177, und die zu dieser Frage ergangene weitere Judikatur), und kann auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keinesfalls als berücksichtigungswürdige Erklärung für die vorliegende massive Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraumes herangezogen werden, wäre es ihr zumindest nach ihrer Niederkunft und einer allfälligen Rekonvaleszenz doch jedenfalls möglich gewesen, nach Serbien zurückzukehren und sich dementsprechend rechtkonform zu verhalten. Vielmehr demonstrierte die Beschwerdeführerin durch die gänzliche Missachtung der hier geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zumindest ihre Gleichgültigkeit gegenüber den hier geltenden Normen und Werten und war letztlich auch dieser Umstand in der hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung am
- März 2014 im Zusammenhang mit ihrem damals schon bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt zur Überschreitung des visafreien Zeitraumes darlegte und bescheinigte, sie habe kürzlich ein Kind geboren und leide an einer Zyste, allerdings kann dieses Vorbringen die Beeinträchtigung des genannten öffentlichen Interesses nicht wesentlich relativieren, wurde doch nicht dargetan, dass die angesprochene Zyste nur in Österreich behandelbar sei vergleiche dazu etwa VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177, und die zu dieser Frage ergangene weitere Judikatur), und kann auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keinesfalls als berücksichtigungswürdige Erklärung für die vorliegende massive Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraumes herangezogen werden, wäre es ihr zumindest nach ihrer Niederkunft und einer allfälligen Rekonvaleszenz doch jedenfalls möglich gewesen, nach Serbien zurückzukehren und sich dementsprechend rechtkonform zu verhalten. Vielmehr demonstrierte die Beschwerdeführerin durch die gänzliche Missachtung der hier geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zumindest ihre Gleichgültigkeit gegenüber den hier geltenden Normen und Werten und war letztlich auch dieser Umstand in der hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit einem aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit diesem ein gemeinsames Kind hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei feststeht, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigen Gatten im Bundesgebiet tatsächlich entfaltet wird. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass die Beschwerdeführerin in Serbien aufgewachsen ist, serbisch spricht und ihre gesamte Familie in Serbien lebt. Auch der Gatte der Beschwerdeführerin kam seinen eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahre 2008, sohin im Alter von dreißig Jahren, nach Österreich, lebt hier seit dem Jahre 2009 und hat starke familiären Bindungen nach Serbien, leben dort doch seine Mutter und zwei seiner Schwestern. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin und ihr Gatte deren Familienleben nicht auch in Serbien entfalten können, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, führte die Beschwerdeführerin hierzu befragt etwa lediglich aus, sie hätte auch weiter in Serbien leben können, allerdings wolle sie nunmehr wegen ihrem Gatten hier leben und hätte ihr Kind auch bessere Ausbildungschancen in Österreich. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich bestehen. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von ungefähr 22 Jahren nach Österreich eingereist ist und neben rudimentären Kenntnissen der deutschen Sprache serbisch spricht. Zusätzlich ist anzumerken, dass wie dargestellt mit Ausnahme ihres Gatten und derzeit ihres Kindes ihre gesamte Familie, wie etwa ihre Eltern und ihre Geschwister, in Serbien leben, sie somit starke familiäre Bindungen in ihrer Heimat aufweist. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien entsprechend sozialisiert ist und mit Ausnahme der hier geführten Ehe, welche grundsätzlich auch in ihrem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass schon allein der über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten entfaltete unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Diese Abwägung zu Ungunsten der Interessen der Beschwerdeführerin wird durch die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin in Österreich weiter bestärkt und war daher von einer Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse bzw. Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach durchgeführter Abwägung Abstand zu nehmen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass schon allein der über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten entfaltete unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Diese Abwägung zu Ungunsten der Interessen der Beschwerdeführerin wird durch die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin in Österreich weiter bestärkt und war daher von einer Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse bzw. Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach durchgeführter Abwägung Abstand zu nehmen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11267.2014