Obsah (6)
§ 69§ 28§ 25aArt. 130§ 125§ 53RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/8226/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc
§ 69Abs.
2 FPG auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.3.2000 über ihn verhängten unbefristetes Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 3.3.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Nevy N., vertreten durch D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.6.2013, Zl. 919064/FrB/13, mit welchem der Antrag
Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.3.2000 über ihn verhängten unbefristetes Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 3.3.2014 zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung vor BGBl. I 87/2012 zitiert wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, zitiert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den am ...1970 geborenen Nevy N., seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leone, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.3.2000 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.9.2011 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er habe 1998 seine Heimat verlassen und sei am 3.3.1999 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt im Februar 2012 sei er in einem Grundversorgungsquartier in N. untergerbacht. Er habe sich fest vorgenommen, seinen Lebensstil zu ändern und nie wieder straffällig zu werden. Auch habe er eine österreichische Freundin, die er später einmal gerne heiraten würde. Er habe in den letzten Monaten Deutschkurse besucht und eine Prüfung (Deutschzertifikat A 2) abgelegt. In Sierra Leone sehe er keine beruflichen und privaten Perspektiven für sich. Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.6.2013 abgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 11.7.2013 (nunmehr Beschwerde) wird vorgebracht, dass nach der seit dem FrÄG 2011 geltenden Rechtslage die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbot – anders als nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2000 – geltenden Rechtslage die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots im Fall des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Daher seien wesentliche Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2000 geführt hätten, weggefallen, sodass das Aufenthaltsverbot zu beheben sei, zumal seit Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbots bereits mehr als 10 Jahre vergangen wären und nach geltender Rechtslage nur ein Aufenthaltsverbot mit maximal 10jähriger Dauer hätte erlassen werden dürfen. Das Berufungsverfahren war am 31.12.2013 noch am UVS Wien anhängig. Aufgrund der nunmehr als Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG zu wertenden Berufung führte das Verwaltungsgericht Wien am 21.6.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters von der D. ladungsgemäß erschienen ist. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter.Aufgrund der nunmehr als Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu wertenden Berufung führte das Verwaltungsgericht Wien am 21.6.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters von der D. ladungsgemäß erschienen ist. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der am 21.6.2013 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach Erörterung der Akten- und der Rechtslage durch den Verhandlungsleiter zu Protokoll, er sei am 27.1.2012 aus der Strafhaft entlassen worden und es sei gegenwärtig kein seine Person betreffendes Asylverfahren anhängig. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Bescheid vom 27.3.2000, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer gegenständlich beantragt hat, gründet sich auf zwei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz – SMG. Die deswegen verhängten Freiheitsstrafen betrugen vier Monate bedingt bzw. zehn Monate unbedingt. Trotz Rechtskraft des Aufenthaltsverbots reiste der Beschwerdeführer nicht aus, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2004, GZ ..., wurde der Beschwerdeführer neuerlich strafgerichtlich verurteilt. Das Gericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, als Mitglied einer kriminellen Organisation Suchtgift in großer Menge, nämlich in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen zu haben, es in Verkehr zu bringen, und verhängte wegen § 28 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 erster Fall sowie § 28 Abs. 4 Z 3 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.2.2004, GZ ..., wurde der Beschwerdeführer neuerlich strafgerichtlich verurteilt. Das Gericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, als Mitglied einer kriminellen Organisation Suchtgift in großer Menge, nämlich in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen zu haben, es in Verkehr zu bringen, und verhängte wegen Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall sowie Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Aus der Strafhaft heraus stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundeasylsenates im Jahr 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zwar Beschwerde an den VwGH, das Höchstgericht lehnte allerdings die Behandlung der Beschwerde im Jahr 2011 ab. Nachdem der Beschwerdeführer am 10.6.2008 vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen worden war, wurde er prompt rückfällig und vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 26.2.2009 neuerlich wegen eines Suchtgiftdelikts, in concreto wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Nachdem der Beschwerdeführer am 10.6.2008 vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen worden war, wurde er prompt rückfällig und vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 26.2.2009 neuerlich wegen eines Suchtgiftdelikts, in concreto wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 27.1.2012 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Fremdenpolizeibehörden nahmen von der Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft Abstand, weil keine Aussicht bestand, dass die Behörden Sierra Leones, die die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu ihrem Staat in Abrede stellten, für ihn ein Heimreisezertifikat ausstellen würden. In der Folge bemühte sich der Beschwerdeführer vergeblich um die Ausstellung einer Duldungskarte und verblieb illegal im Bundesgebiet. Am 29.8.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, mit 23.8.2013 datierten Antrag auf Aufhebung/ Herabsetzung des unbefristeten Aufenthaltsverbots ein, der von der Landespolizeidirektion Wien mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde. An den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat sich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbots trotz des mittlerweile vergangenen Zeitraums von 14 Jahren nicht viel geändert. Der Beschwerdeführer verbrachte infolge seiner schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen im Bereich der Drogenkriminalität die überwiegende Zeit in Strafhaft, ist nach wie vor ledig, verfügt über keinen Aufenthaltstitel und ist weder beruflich noch familiär im Bundesgebiet integriert. Der Beschwerdeführer ist in einem Grundversorgungsquartier untergebracht und beherrscht die deutsche Sprache mittlerweile auf dem Niveau A 2. Er gab in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots an, eine österreichische Freundin zu haben, hat diese Angabe aber weder in seinem Antrag noch in der mündlichen Verhandlung präzisiert, indem er etwa den Namen und eine ladungsfähige Anschrift der Dame genannt hätte. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 125Abs.
22 FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 69Abs.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 53Abs.
3 Z 5 gilt es als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, gilt es als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 65 Abs. 1 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen (vgl. die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 26 FrG ergangenen Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/21/0342 und vom
- März 1999, Zl. 95/ 21/0374). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen vergleiche die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, FrG ergangenen Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/21/0342 und vom
- März 1999, Zl. 95/ 21/0374). Gegenständlich hat sich die Rechtslage seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots mehrfach geändert und ist, was die Verhängung von unbefristeten Aufenthaltsverboten betrifft, insofern für den Beschwerdeführer günstiger geworden, als nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 die beiden Verurteilungen, die die Behörde bei der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots im Jahr 2000 aufgrund der damals geltenden Vorschriften der §§ 36 und 39 Fremdengesetz - FrG herangezogen hatte, nun nicht mehr die Verhängung eines unbefristetes Aufenthaltsverbots begründen könnten.Gegenständlich hat sich die Rechtslage seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots mehrfach geändert und ist, was die Verhängung von unbefristeten Aufenthaltsverboten betrifft, insofern für den Beschwerdeführer günstiger geworden, als nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1.7.2011 die beiden Verurteilungen, die die Behörde bei der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots im Jahr 2000 aufgrund der damals geltenden Vorschriften der Paragraphen 36 und 39 Fremdengesetz - FrG herangezogen hatte, nun nicht mehr die Verhängung eines unbefristetes Aufenthaltsverbots begründen könnten. Im Fall des Beschwerdeführers vermag jedoch dieser Umstand nicht die Aufhebung des über ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots zu bewirken. Der Beschwerdeführer ist nämlich im Jahr 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt worden. § 53 Abs. 3 Z 5 und 6 FPG in der vom Verwaltungsgericht Wien gegenständlich anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sieht im Fall einer derart schwerwiegenden Straffälligkeit eines Drittstaatsangehörigen noch immer die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots vor. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand, der die Verhängung eines unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtfertigt, erst im Jahr 2004 und somit erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbots, dessen Behebung er anstrebt, verwirklicht hat, doch ist nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht nur auf alle für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots sprechenden, sondern auch auf alle gegen die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen, die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetreten sind. Es erweist sich somit auch nach dem gegenständlich anzuwendenden Recht (FPG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots als zulässig. Die seit Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen Änderungen der Rechtslage vermögen daher eine Aufhebung nicht zu begründen.Im Fall des Beschwerdeführers vermag jedoch dieser Umstand nicht die Aufhebung des über ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots zu bewirken. Der Beschwerdeführer ist nämlich im Jahr 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 FPG in der vom Verwaltungsgericht Wien gegenständlich anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sieht im Fall einer derart schwerwiegenden Straffälligkeit eines Drittstaatsangehörigen noch immer die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots vor. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand, der die Verhängung eines unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtfertigt, erst im Jahr 2004 und somit erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbots, dessen Behebung er anstrebt, verwirklicht hat, doch ist nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht nur auf alle für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots sprechenden, sondern auch auf alle gegen die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen, die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetreten sind. Es erweist sich somit auch nach dem gegenständlich anzuwendenden Recht (FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots als zulässig. Die seit Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen Änderungen der Rechtslage vermögen daher eine Aufhebung nicht zu begründen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach rechtskräftiger Erlassung des gegen ihn gerichteten unbefristeten Aufenthaltsverbots im Bereich der Drogenkriminalität nochmals, und zwar viel massiver straffällig wurde, deswegen zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft sofort wieder im Bereich der Suchtgiftkriminalität straffällig wurde, zeigt, dass die Behörde das von ihm ausgehende Gefährdungspotential bei der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots richtig eingeschätzt hat. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Haftentlassung am 27.1.2012 strafrechtlich wohlverhalten hat, trifft zwar zu, doch vermag dieser Umstand in Anbetracht der relativ kurzen Zeit, die seither verstrichen ist, einen Wegfall des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials nicht zu indizieren. Eine erhebliche Stärkung der familiären Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine berufliche Integration. Dass der Beschwerdeführer nunmehr eine österreichische Freundin hat und die deutsche Sprache auf dem Niveau A 2 beherrscht, stellt zwar einen gewissen Fortschritt im Zuge seiner Integrationsbemühungen dar, vermag aber nicht zu bewirken, dass dem Interesse am Unterbleiben der mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffe in sein Privatleben ein höherer Stellenwert beigemessen werden könnte als den gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbots sprechende öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung der von schwerer Drogenkriminalität ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da somit seit Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die Bundespolizeidirektion Wien im Jahr 2000 weder Änderungen der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sind, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu begründen vermögen, hat die erstinstanzliche Behörde den auf § 69 Abs. 2 FPG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots zu Recht abgewiesen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots kam nicht in Betracht, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Absprache über einen Antrag auf Aufhebung eines bereits rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots dessen Dauer nicht abgeändert werden darf.Da somit seit Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die Bundespolizeidirektion Wien im Jahr 2000 weder Änderungen der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sind, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu begründen vermögen, hat die erstinstanzliche Behörde den auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots zu Recht abgewiesen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots kam nicht in Betracht, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Absprache über einen Antrag auf Aufhebung eines bereits rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbots dessen Dauer nicht abgeändert werden darf. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsfrage, inwieweit Änderungen der Sach- und Rechtslage die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots erfordern, wurde - ebenso wie die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK - vielmehr ganz im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die in der Entscheidungsbegründung zitiert wird, gelöst. Es liegen im Übrigen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsfrage, inwieweit Änderungen der Sach- und Rechtslage die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots erfordern, wurde - ebenso wie die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK - vielmehr ganz im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die in der Entscheidungsbegründung zitiert wird, gelöst. Es liegen im Übrigen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.8226.2014