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{'item': 'VGW-011/052/24750/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 20§ 64§ 31§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlVGW-011/052/24750/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. W

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. mit Sitz in Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin des Hauses in Wien, E.-gasse, EZ ... Grundbuch ..., in der Zeit vom 01.08.2012 bis 05.09.2012 insofern nicht dafür gesorgt hat, dass entsprechend § 22 Wiener Aufzugsgesetz, wonach die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin auf Grund der bei der Überprüfung von bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen erkannten Gefährdungssituationen als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, diese Maßnahmen spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung bzw. nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten innerhalb dieser Frist durchgeführt wurden, da bei der Überprüfung am 31.05.2007 des gegenständlichen Personenaufzugs Nr. ... folgende Gefährdungssitutationen festgestellt wurden:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. mit Sitz in Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin des Hauses in Wien, E.-gasse, EZ ... Grundbuch ..., in der Zeit vom 01.08.2012 bis 05.09.2012 insofern nicht dafür gesorgt hat, dass entsprechend Paragraph 22, Wiener Aufzugsgesetz, wonach die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin auf Grund der bei der Überprüfung von bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen erkannten Gefährdungssituationen als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, diese Maßnahmen spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung bzw. nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten innerhalb dieser Frist durchgeführt wurden, da bei der Überprüfung am 31.05.2007 des gegenständlichen Personenaufzugs Nr. ... folgende Gefährdungssitutationen festgestellt wurden: "

  1. Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit, da durch die schlechte Anhalte/ Nachreguliergenauigkeit des Fahrkorbes in den Haltestellen die erhöhte Gefahr von Stolperunfällen beim Betreten oder Verlassen des Fahrkorbes besteht.
  2. Fahrkorb ohne Türen, wobei durch das Fehlen von Fahrkorbtüren bei Personenaufzügen die Gefahr besteht, dass einerseits durch das Hängenbleiben von Ladegut an Schachtwandvorsprüngen und andererseits bei Unachtsamkeit der Aufzugsbenutzer durch Einklemmen und Einziehen von Körperteilen zwischen der Schacht- und Fahrkorbwand bzw. -boden während der Fahrt Personen schwer verletzt werden können, wie einige Unfälle der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit türlosen Fahrkorböffnungen gezeigt haben, die sogar zu tödlichen Verletzungen von Personen führten." und folgende Maßnahmen, die als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Monaten bis 17.08.2012 nicht veranlasst wurden: „Zu
  3. Die dem Stand der Technik entsprechende Abhilfemaßnahme bei Erkennen der Gefährdungssituation Nr.1 (Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/ Nachreguliergenauigkeit) gesteht

ÖNORM B2454-1 im Einbau eines geeigneten Antriebs oder im Einbau einer Nachstelleinrichtung. Zu 2. Die dem Stand der Technik entsprechende Abhilfemaßnahme bei Erkennen der Gefährdungssituation Nr. 4 (Fahrkorb ohne Türen) besteht

ÖNORM B 2454-1 im Einbau von Fahrkorbtüren. und daher der gegenständliche Aufzug auf Grund der fehlenden Betriebssicherheit in der Folge am 05.09.2012 baubehördlich gesperrt werden musste. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs. 3 und 8 Wiener Aufzuggesetz 2006 - WAZG 2006.Paragraph 22, Absatz 3 und 8 Wiener Aufzuggesetz 2006 - WAZG 2006. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 540,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden,

§ 20WAZG 2006 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 3 der Bauordnung für Wien - BO idg

F. in Verbindung mit § 9 VStG 1991 idgF.

Paragraph 20, WAZG 2006 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 3, der Bauordnung für Wien - BO idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 54,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 594,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Christian S. verhängte Geldstrafe von € 540,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 54,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die S. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Christian S. verhängte Geldstrafe von € 540,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 54,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Ohne näheres Eingehen auf die dagegen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist im vorliegenden Fall auszuführen: § 28

(1)Z 3 WEG lautet:Paragraph 28,
(1)Ziffer 3, WEG lautet: „In Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere: „In Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere: 3. die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung.“ § 3 MRG lautet:Paragraph 3, MRG lautet: „
(1)Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. „
(1)Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt Paragraph 1096, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2)Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfasst:
(2)Die Erhaltung im Sinn des Absatz eins, umfasst:
  1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind,
  2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;
  3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, dass alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten,
  4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluss an eine Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
  5. die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen;
  6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.
  7. bei Vorliegen einer nach Paragraph 17, Absatz eins a, zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.
(3)Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes: 1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der Erhaltungsarbeiten. 2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
  1. a)die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind,
  2. b)die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
  3. c)die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind, vorweg durchzuführen.“ Auf Basis dieser Bestimmungen ist es unstrittig, dass die Nachrüstung bestehender, zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörender Aufzüge im Rahmen des § 22 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft zuzurechnen ist und damit in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung fällt.Auf Basis dieser Bestimmungen ist es unstrittig, dass die Nachrüstung bestehender, zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörender Aufzüge im Rahmen des Paragraph 22, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft zuzurechnen ist und damit in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung fällt. § 135 Abs. 5 der Bauordnung für Wien (BO) idgF lautet:Paragraph 135, Absatz 5, der Bauordnung für Wien (BO) idgF lautet: Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 31Abs. 1 VSt

G in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

§ 44aZ 1 VSt

G in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

§ 44aZ 2 VSt

G näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH vom 22.12.1992, Zl 91/04/0199).Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH vom 22.12.1992, Zl 91/04/0199). Bereits in seinem Erkenntnis vom 18.1.1963, 481/62, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es zum Tatbild einer nach § 135 Abs. 3 (Vorgängerbestimmung) und § 135 Abs. 1 BO dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten strafbaren Handlung gehört, dass der Eigentümer nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat und an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt hat. Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Verwalter als Beschuldigter belangt, müssen sowohl im Vorhalt als auch im Spruch des Straferkenntnisses die Worte enthalten sein: „hat ... ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers ... begangen“. Diesbezüglich im Verfahren erster Instanz aufgetretene Fehler bzw. Unterlassungen – z.B. wenn in einem gegen den Verwalter gerichteten erstinstanzlichen Straferkenntnis die für die Erfüllung des Tatbildes notwendigen Worte „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ vergessen wurden – können von der Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr saniert werden (vgl. dazu auch Moritz, Kurzkommentar zur BauO für Wien,

  1. Auflage, S. 369).Bereits in seinem Erkenntnis vom 18.1.1963, 481/62, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es zum Tatbild einer nach Paragraph 135, Absatz 3, (Vorgängerbestimmung) und Paragraph 135, Absatz eins, BO dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten strafbaren Handlung gehört, dass der Eigentümer nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat und an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt hat. Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Verwalter als Beschuldigter belangt, müssen sowohl im Vorhalt als auch im Spruch des Straferkenntnisses die Worte enthalten sein: „hat ... ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers ... begangen“. Diesbezüglich im Verfahren erster Instanz aufgetretene Fehler bzw. Unterlassungen – z.B. wenn in einem gegen den Verwalter gerichteten erstinstanzlichen Straferkenntnis die für die Erfüllung des Tatbildes notwendigen Worte „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ vergessen wurden – können von der Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr saniert werden vergleiche dazu auch Moritz, Kurzkommentar zur BauO für Wien,
  2. Auflage, S. 369). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Verwalterin in Wien, E.-gasse, herangezogen. Betreiber der dort befindlichen Aufzugsanlage sind grundsätzlich die Eigentümer, für Verletzungen der Instandhaltungsverpflichtung ist primär der Verwalter heranzuziehen, sodass es – wie bereits ausgeführt – der Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung obliegt, für die Instandhaltung der Aufzugsanlage zu sorgen. Die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Tatumschreibung entspricht daher nicht den Anforderung des § 44 a Z 1 VStG, da das Tatbestandselement „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ im Sinne des § 135 Abs. 5 BO fehlt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Verwalterin in Wien, E.-gasse, herangezogen. Betreiber der dort befindlichen Aufzugsanlage sind grundsätzlich die Eigentümer, für Verletzungen der Instandhaltungsverpflichtung ist primär der Verwalter heranzuziehen, sodass es – wie bereits ausgeführt – der Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung obliegt, für die Instandhaltung der Aufzugsanlage zu sorgen. Die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Tatumschreibung entspricht daher nicht den Anforderung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG, da das Tatbestandselement „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ im Sinne des Paragraph 135, Absatz 5, BO fehlt. Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der o.a. Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzt wurde (vgl. hiezu auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.11.2012), konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung der Tatanlastung vorgenommen werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der o.a. Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzt wurde vergleiche hiezu auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.11.2012), konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung der Tatanlastung vorgenommen werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Abschließend sieht sich das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Das nunmehr aufgehobene Straferkenntnis widersprach nicht nur der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch den darauf basierenden, über lange Jahre einhelligen Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Im Konkreten ist dem Magistratischen Bezirksamt für den

  1. Bezirk diese Rechtsprechung spätestens seit Ergehen des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 03.10.1995, GZ. UVS-09/14/00044/94, bekannt. Die unzureichende Verfolgungshandlung vom 28.11.2012 hätte nach Abschluss der erstinstanzlichen Ermittlungen mit 14.03.2013 unter Aufrechterhaltung des bis dahin herangezogenen Tatzeitraumes zwar nicht mehr saniert werden können. Tatsächlich blieb der Erstakt seinem Inhalt nach jedoch sodann für mehr als 13 Monate gänzlich unbearbeitet. Der Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit dem Straferkenntnis vom 18.03.2014 war somit jedenfalls rechtswidrig im Sinne der ständigen einschlägigen Judikatur; ob und inwieweit er auch dem Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgebot des von der Behörde anzuwendenden § 18 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 widersprach, war jedoch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Das nunmehr aufgehobene Straferkenntnis widersprach nicht nur der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch den darauf basierenden, über lange Jahre einhelligen Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Im Konkreten ist dem Magistratischen Bezirksamt für den
  2. Bezirk diese Rechtsprechung spätestens seit Ergehen des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 03.10.1995, GZ. UVS-09/14/00044/94, bekannt. Die unzureichende Verfolgungshandlung vom 28.11.2012 hätte nach Abschluss der erstinstanzlichen Ermittlungen mit 14.03.2013 unter Aufrechterhaltung des bis dahin herangezogenen Tatzeitraumes zwar nicht mehr saniert werden können. Tatsächlich blieb der Erstakt seinem Inhalt nach jedoch sodann für mehr als 13 Monate gänzlich unbearbeitet. Der Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit dem Straferkenntnis vom 18.03.2014 war somit jedenfalls rechtswidrig im Sinne der ständigen einschlägigen Judikatur; ob und inwieweit er auch dem Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgebot des von der Behörde anzuwendenden Paragraph 18, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 widersprach, war jedoch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.011.052.24750.2014

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