RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/21698/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1954 geborenen) Frau J. in Wien, H.-weg, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 08.01.2014, Zl. MBA 22 - S 52541/12, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, nach am 29.04.2014 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 08.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe es als Einzelunternehmerin, zum Tatzeitpunkt berechtigt zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001) Reg. Zl. 10… mit Standort in Wien, H.-weg zu verantworten, dass bei Ausübung dieses Gewerbes (Transport von diversem Kleinmaterial) der Lenker Marek K. am 03.12.2012 um 10:20 Uhr mit dem LKW Marke … mit dem Kennzeichen 78… (richtig: W-78…) in Zistersdorf Nr. 40 Str.km. 062,400 (Anhalteort) keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt habe und dem Aufsichtsorgan (der Polizeiinspektion) auf dessen Verlangen somit nicht ausgehändigt worden sei. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 08.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe es als Einzelunternehmerin, zum Tatzeitpunkt berechtigt zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,) Reg. Zl. 10… mit Standort in Wien, H.-weg zu verantworten, dass bei Ausübung dieses Gewerbes (Transport von diversem Kleinmaterial) der Lenker Marek K. am 03.12.2012 um 10:20 Uhr mit dem LKW Marke … mit dem Kennzeichen 78… (richtig: W-78…) in Zistersdorf Nr. 40 Str.km. 062,400 (Anhalteort) keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt habe und dem Aufsichtsorgan (der Polizeiinspektion) auf dessen Verlangen somit nicht ausgehändigt worden sei. Die Bf habe dadurch § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 6 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütBefG 1995) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz leg.cit. eine Geldstrafe von 840,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 84,-- Euro bestimmt.Die Bf habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütBefG 1995) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, erster Satz leg.cit. eine Geldstrafe von 840,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 84,-- Euro bestimmt. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben der Bf und der maßgebenden Rechtslage aus, die der Bf zur Last gelegte Übertretung sei somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weil der strafbare Tatbestand durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht rechtmäßig zur Anzeige gelangt sei, da anlässlich der Kontrolle keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei. Die Bf vermochte ihr mangelndes Verschulden nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessung näher. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie merkte an, dass das Straferkenntnis mehrere Fehler aufweise. Die Bf wies zB. unter Punkt
- darauf hin, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgegebenen Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GütBefG 1995 tatsächlich wie Kopien aussehen. Dies sei auch bereits mehrfach von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien kritisch thematisiert und in einem Schreiben an den Leiter der MA 63 mitgeteilt worden. Dieser habe eingeräumt, dass die erwähnten Bestätigungen tatsächlich von einer Kopie nicht zu unterscheiden seien. Sie habe bei ihrer Einvernahme darauf hingewiesen, dass jeder Lenker eine Mappe mit den notwendigen Dokumenten mitführe. Von der belangten Behörde seien dann keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie merkte an, dass das Straferkenntnis mehrere Fehler aufweise. Die Bf wies zB. unter Punkt
- darauf hin, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgegebenen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, bzw. Absatz 3, GütBefG 1995 tatsächlich wie Kopien aussehen. Dies sei auch bereits mehrfach von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien kritisch thematisiert und in einem Schreiben an den Leiter der MA 63 mitgeteilt worden. Dieser habe eingeräumt, dass die erwähnten Bestätigungen tatsächlich von einer Kopie nicht zu unterscheiden seien. Sie habe bei ihrer Einvernahme darauf hingewiesen, dass jeder Lenker eine Mappe mit den notwendigen Dokumenten mitführe. Von der belangten Behörde seien dann keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht Wien holte von der BH Gänserndorf den dortigen Akt zur Zl. GFS2-V-… (Beschuldigter: Marek K.) ein. In der dort einliegenden Anzeige heißt es, dass der Lenker dem Beamten lediglich eine Kopie ausgehändigt habe (ein solcher Hinweis fehlt in der gegen die Bf gelegten Anzeige). In der Strafverfügung der BH Gänserndorf vom 06.12.2012 (gegen Marek K.) heißt es, dass von diesem keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei, da lediglich eine Fotokopie mitgeführt und ausgehändigt worden sei. Die Bf übermittelte – auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien – eine Ausfertigung des damals nach ihren Angaben mitgeführten beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister. Auf Nachfrage teilte das Magistratische Bezirksamt für den
- Bezirk mit Schreiben vom 04.03.2014 mit, bei Anträgen wegen Ausstellung eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister sei die Vorgangsweise wie im angefügten Schreiben der MA 63 vom 20.02.2014 beschrieben. Die Abschriften würden weder durch Stempel noch durch Unterschrift beglaubigt, sondern würden elektronisch gefertigt durch Amtssignatur. Die Lenker haben diese Auszüge aus dem Gewerberegister in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. In dem erwähnten Schreiben vom 20.02.2014 wird die Rechtsansicht der MA 63 zu § 6 Abs. 3 GütBefG 1995 dargelegt. Zusammengefasst heißt es darin, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung jedenfalls vorliege, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur versehen worden sei. Die Bf übermittelte – auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien – eine Ausfertigung des damals nach ihren Angaben mitgeführten beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister. Auf Nachfrage teilte das Magistratische Bezirksamt für den
- Bezirk mit Schreiben vom 04.03.2014 mit, bei Anträgen wegen Ausstellung eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister sei die Vorgangsweise wie im angefügten Schreiben der MA 63 vom 20.02.2014 beschrieben. Die Abschriften würden weder durch Stempel noch durch Unterschrift beglaubigt, sondern würden elektronisch gefertigt durch Amtssignatur. Die Lenker haben diese Auszüge aus dem Gewerberegister in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. In dem erwähnten Schreiben vom 20.02.2014 wird die Rechtsansicht der MA 63 zu Paragraph 6, Absatz 3, GütBefG 1995 dargelegt. Zusammengefasst heißt es darin, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung jedenfalls vorliege, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur versehen worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf teilnahm und in der Herr GrI Z. einvernommen wurde. Die Bf wies zunächst daraufhin, dass sie jetzt von der Wirtschaftskammer eine Mitteilung bekommen habe, wonach es in Zukunft eine bestimmte Vorgangsweise gebe (es sollen von den Bezirksämtern neue „beglaubigte Abschriften“ ausgestellt werden). Herr GrI Z. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich bin im Schwerverkehr eingesetzt und habe laufend mit diesen Sachen zu tun. In Niederösterreich werden die beglaubigten Auszüge bloß mit Amtssignatur von der Behörde nicht akzeptiert, weil keine Unterschrift drauf ist. In der Anzeige bzgl. des Lenkers steht, er habe nur eine Kopie gehabt. Ich habe deshalb die Anzeige gemacht, weil von meiner Warte aus Stempel und Unterschrift gefehlt hat und für mich daher kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegen ist. Von uns werden in diesen Fällen Anzeigen gemacht. Ich kenne auch das Schreiben der MA 63 vom 20.2.2014.“ Die anwesende Partei beantragte in ihrem Schlusswort die Einstellung des Verfahrens und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GütBefG 1995 lauten (auszugsweise): "§ 3.
(1)Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind."§ 3.
(1)Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (Paragraph 20,) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. ... § 6.
(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister ... mitgeführt werden.Paragraph 6,
(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister ... mitgeführt werden. ... § 23.
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23,
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer ... 2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt; 2. Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt; ...
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ... hat die Geldstrafe mindestens 363,-- Euro zu betragen. ..."
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ... hat die Geldstrafe mindestens 363,-- Euro zu betragen. ..." Das gegenständliche Verfahren stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion vom 06.12.
- In dieser Anzeige heißt es, dass von einem näher angeführten Lenker ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt worden sei, wobei an einem näher bezeichneten Tatort zu einer bestimmten Zeit am 03.12.2012 eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht mitgeführt worden sei. Wie schon oben angeführt, wird in dieser Anzeige mit keinem Wort erwähnt, dass der Lenker tatsächlich eine – nach Einschätzung des Meldungslegers – Kopie des Auszugs aus dem Gewerberegister vorgelegt hat. Zur Rechtfertigung (mit Schreiben vom 13.12.2012) aufgefordert, brachte die Bf bei ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 22.01.2013 vor, sie habe mehrere Gewerbeberechtigungen und sich mehrere beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister vom Magistrat der Stadt Wien ausstellen lassen. Ihre Fahrer hätten alle eine ordentliche schöne Ledermappe auf jeder Fahrt mit, in dieser Mappe würden alle erforderlichen Dokumente mitgeführt (auch der erforderliche beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister). Nach der Kontrolle habe sie der Chauffeur angerufen und ihr gesagt, er habe dem Polizisten die Mappe gezeigt. Der Polizist habe jedoch den mitgeführten beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister nicht anerkannt, da keine Unterschrift auf dem Schriftstück gewesen sei. Weitere Ermittlungen sind von der belangten Behörde nicht getätigt worden. Dies ist insofern bemerkenswert, als die belangte Behörde ja nicht nur als Verwaltungsstrafbehörde eingeschritten ist, sondern diese auch die hier in Rede stehenden beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister ausstellt (ausgestellt hat). Die belangte Behörde erließ aber ohne weitere Erhebungsschritte das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem über die Bf eine Geldstrafe von 840,-- Euro verhängt worden ist. Auf dem (sowohl von der Bf als auch vom Magistratischen Bezirksamt für den
- Bezirk) übermittelten „beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister“ findet sich lediglich der Hinweis, dass er elektronisch gefertigt worden ist, eine Unterschrift scheint darauf aber nicht auf (auf dem von der Bf übermittelten beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister findet sich noch der Stempel des Magistratischen Bezirksamtes für den
- Bezirk). In dem Schreiben des MBA 22 vom 04.03.2014 wird darauf hingewiesen, dass die beglaubigten Abschriften weder durch Stempel noch durch Unterschrift beglaubigt würden (sondern elektronisch gefertigt würden durch Amtssignatur). Im vorliegenden Fall zweifelt das Verwaltungsgericht Wien nicht daran, dass bei der gegenständlichen Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (und zwar so, wie ihn die zuständige Behörde – der Magistrat der Stadt Wien – ausgestellt hat) von dem bei der Bf angestellten Lenker mitgeführt worden ist. Der Meldungsleger hat in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 darauf hingewiesen, dass in Niederösterreich die beglaubigten Auszüge bloß mit Amtssignatur nicht akzeptiert würden, weil keine Unterschrift drauf sei. Er habe deshalb die Anzeige erstattet, weil – so seine Sichtweise – Stempel und Unterschrift gefehlt haben und für ihn daher kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (Original) vorgelegen sei. Von ihnen würden in diesen Fällen Anzeigen erstattet. Es ist davon auszugehen, dass damals vom Lenker ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, den die zuständige Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) ausgestellt hat. Dass der Magistrat der Stadt Wien (MBA 22) dennoch die Bf wegen Übertretung des § 6 Abs. 2 GütBefG 1995 bestraft hat, lässt sich nur damit erklären, dass die belangte Behörde eine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt (wie oben dargestellt, nämlich zur Frage, wie ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister gestaltet gewesen ist) unterlassen hat. Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 GütBefG 1995 anerkannt würde (siehe aber ohnehin deren Rechtsansicht im Schreiben vom 20.02.2014), würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen).Es ist davon auszugehen, dass damals vom Lenker ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, den die zuständige Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) ausgestellt hat. Dass der Magistrat der Stadt Wien (MBA 22) dennoch die Bf wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz 2, GütBefG 1995 bestraft hat, lässt sich nur damit erklären, dass die belangte Behörde eine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt (wie oben dargestellt, nämlich zur Frage, wie ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister gestaltet gewesen ist) unterlassen hat. Selbst wenn allenfalls nach Ansicht der MA 63 ein vom MBA 22 ausgestellter beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister nicht als ein solcher im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, GütBefG 1995 anerkannt würde (siehe aber ohnehin deren Rechtsansicht im Schreiben vom 20.02.2014), würde dies nichts daran ändern, dass eine Verurteilung und Bestrafung wegen Mitführens eines solchen vom MBA 22 ausgestellten beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister keinesfalls in Frage käme (ein schuldhaftes Verhalten wäre gänzlich zu verneinen). Aufgrund der obigen Erwägungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21698.2014