GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „ Sie haben sich am 15.11.2013 um 16:50 Uhr in Wien, M.-gasse „Polizeiinspektion geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl sie gem. Abs. 5 zu einem Arzt gebracht worden waren, dieser eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, feststellte und sie am 15.11.2013 um 14:45 Uhr in Wien, J.-Straße das Fahrzeug, VW Passat, grün lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen VB-1 gelenkt haben.„ Sie haben sich am 15.11.2013 um 16:50 Uhr in Wien, M.-gasse „Polizeiinspektion geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl sie gem. Absatz 5, zu einem Arzt gebracht worden waren, dieser eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, feststellte und sie am 15.11.2013 um 14:45 Uhr in Wien, J.-Straße das Fahrzeug, VW Passat, grün lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen VB-1 gelenkt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 10 zweiter Satz StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. c StVOParagraph 5, Absatz 10, zweiter Satz StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 2.000,-- falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tage
VOGeldstrafe von € 2.000,-- falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tage
Paragraph 99, Absatz eins, lit. C StVO Ferner haben Sie
G) und
VO 1960) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und
Paragraph 5 a, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu zahlen: € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen/) beträgt daher € 2.200,--“ Dagegen richtete sich die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 15.11.2013 um ca. 14 Uhr 45 in Wien, J.-Straße, angehalten worden sei. In der Folge sei eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt worden. Nachdem die Beamten bei ihm Anzeichen von Suchtgiftkonsum festgestellt hätten, habe er eingestanden, dass er einige Stunden zuvor Marihuana konsumiert habe. Er sei zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden und sei dieser Aufforderung auch ohne Widerstand nachgekommen. Der Amtsarzt habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt war. Er habe ein polizeiamtsärztliches Gutachten ausfüllen müssen. Der durchgeführte Harntest habe ein positives Ergebnis für THC ergeben. Danach sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Blutabnahme durchführen zu lassen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die EUR 700,-- koste und er diese Kosten selbst zu tragen habe. Da in seinem Fall durch den positiven Harntest und das Eingeständnis völlig klar war, dass er Suchtgift konsumiert habe, habe keinerlei Anlass bestanden, eine Blutabnahme durchzuführen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 10 StVO sei an Personen, die
VO zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme schließen lasse, eine Blutabnahme vorzunehmen. In seinem Fall sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits erwiesen gewesen, dass eine solche Beeinträchtigung vorlag. Eine Blutprobe hätte allenfalls dazu dienen können, festzustellen, ob die Beeinträchtigung tatsächlich von Suchtgift stamme. Dies sei jedoch ebenfalls bereits festgestanden, da er einen positiven Harntest abgegeben habe. Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 10, StVO sei an Personen, die
Paragraph 9, StVO zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme schließen lasse, eine Blutabnahme vorzunehmen. In seinem Fall sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits erwiesen gewesen, dass eine solche Beeinträchtigung vorlag. Eine Blutprobe hätte allenfalls dazu dienen können, festzustellen, ob die Beeinträchtigung tatsächlich von Suchtgift stamme. Dies sei jedoch ebenfalls bereits festgestanden, da er einen positiven Harntest abgegeben habe. Währen Suchtgiftspuren im Blut sehr rasch abgebaut werden, seien diese im Harn über mehrere Tage nachweisbar. Es sei daher denkbar, dass ein harntest erforderlich sei, weil der Bluttest keine Suchtgiftspuren ergeben habe. Die Durchführung eines Bluttests könne jedoch gegenüber dem Harntest zu keinem Erkenntnisgewinn führen. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht ausreichend über seine Verpflichtung zur Blutabnahme aufgeklärt worden. Er habe zwar eine entsprechende Erklärung unterschrieben, sei sich jedoch des Inhalts und der Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Er sei sich keiner Verpflichtung bewusst gewesen. Die Kosten von EUR 700,--, die er selbst zu tragen habe, seien ihm jedenfalls zu hoch erschienen. Aufgrund seiner finanzielle Verhältnisse sei er nicht in der Lage, diesen betrag aufzubringen. Er habe einige Zeit lange AMS-Geld bezogen, seit Ablauf seines Krankenstandes habe er keine Bezüge mehr. Er erfahre auch keine familiäre oder anderweitige finanzielle Unterstützung und habe kein Vermögen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2014, an der ladungsgemäß der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Frau Insp. G. und Herr Insp. E. teilgenommen haben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Aus meiner Erinnerung wurde ich am 15.11.2013 von der Polizei aufgehalten, als ich mit dem Fahrzeug meiner Mutter in Wien, S.-gasse unterwegs war. Die Polizisten stellten im Fahrzeug einen Geruch nach Hanf fest. Ich wurde befragt, ob ich Suchtgift mitführe. Das Auto wurde durchsucht. Es wurde auch etwas gefunden. In der Folge wurde ich von der Polizei auf das Kommissariat Wien, M.-gasse gebracht. Dort wurde ich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ich auch befragt, ob ich Suchtgift konsumiert hätte oder nicht. Ich gab von Anfang an zu, einige Stunden zuvor Marihuana geraucht zu haben. Nach etwa 4-5 Stunden wurde ich dem Amtsarzt vorgeführt. Dieser führte mit mir den im Akt befindlichen Test durch. Weiters gab ich eine Harnprobe ab, die meines Wissens ein positives Ergebnis hatte. Der Amtsarzt forderte mich in der Folge auf, eine Blutabnahme durchführen zu lassen. Er teilte mir mit, dass dies 700 Euro kosten würde, die ich in jedem Fall selber zu tragen hätte. Da ich den Konsum von Rauschgift ohnedies bereits zugegeben hatte und auch eine positive Harnprobe vorlag, wollte ich mir diese 700 Euro ersparen und verweigerte die Blutabnahme daher. Schließlich unterschrieb ich die Erklärung, die unter Blatt 12 im Akt liegt.“ Abschließend teilte der Beschwerdeführer mit, er habe einige Minuten mit dem Amtsarzt über die Notwendigkeit der Blutabnahme diskutiert. Aufgrund des Zeitablaufs könne er sich nicht mehr erinnern, was er genau unterschrieben habe. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer den Suchtgiftkonsum zugegeben habe. Für den Fall, dass bei einem Fahrzeuglenker der Verdacht bestehe, dass dieser durch Suchtgift beeinträchtigt und daher nicht fahrtüchtig sei, werde stets der Amtsarzt verständigt. Dieser erstelle ein Gutachten über die Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers. Es sei nicht ausreichend, wenn der Fahrzeuglenker den Konsum von Drogen zugebe, da daraus noch keine Feststellungen über seine Beeinträchtigung getroffen werden könnten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf des verfahrensgegenständlichen Vorfalls stimmt im Wesentlichen mit dem Inhalt der Anzeige vom 15.11.2013 überein. Darin wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer am 15.11.2013 um 14 Uhr 45 eine polizeiliche Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt worden sei. Im Fahrzeug konnte ein deutlicher Geruch nach Marihuana festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Kontrolle behäbig gewirkt, seine Aussprache sei verlangsamt gewesen. Bei einer Durchsuchung des Beschwerdeführers und des Fahrzeuges sei ein Baggie, das vermutlich mit Marihuana gefüllt gewesen sei, gefunden worden. Ein Alkovortest habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,13 mg/l ergeben. In der Anzeige wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Folge von der Polizei in die nächstgelegene Polizeiinspektion gebracht worden sei. Der Amtsarzt sei zur Durchführung einer Untersuchung
VO angefordert worden. Um 16 Uhr 52 habe die Untersuchung durch den Amtsarzt begonnen. Es sei auch ein Harntest durchgeführt worden. Im Zuge dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt und daher nicht fahrfähig sei. Aufgrund dieses Ergebnisses sei dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen worden.In der Anzeige wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Folge von der Polizei in die nächstgelegene Polizeiinspektion gebracht worden sei. Der Amtsarzt sei zur Durchführung einer Untersuchung
Paragraph 5, Absatz 9, StVO angefordert worden. Um 16 Uhr 52 habe die Untersuchung durch den Amtsarzt begonnen. Es sei auch ein Harntest durchgeführt worden. Im Zuge dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt und daher nicht fahrfähig sei. Aufgrund dieses Ergebnisses sei dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen worden. Die Beobachtungen der anwesenden Polizeibeamten zum Fahrverhalten des Beschwerdeführers sowie beim Anhalten durch die Polizei wurden in den unter Bl. 5 bis 7 aktenkundigen Beiblättern zur Anzeige festgehalten. Das amtsärztliche Gutachten zur Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers befindet sich im Akt. Aufgrund der vom Amtsarzt durchgeführten und in diesem Gutachten dargestellten Befundaufnahme und des Harntests, der ein positives Ergebnis für THC aufwies (Kopien der Teststreifen befinden sich im Akt), kam der Amtsarzt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung und Suchtgift beeinträchtigt und nicht fahrfähig war. Eine vom Amtsarzt ím Anschluss an die Untersuchung verlangte Blutabnahme verweigerte der Beschwerdeführer. Er unterschrieb eine diesbezügliche Erklärung, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass er in Kenntnis der Strafbarkeit dieses Verhaltens war. Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, aus dem hervorgeht, dass über den Beschwerdeführer am 9.12.2009 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- verhängt wurde.Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, aus dem hervorgeht, dass über den Beschwerdeführer am 9.12.2009 wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- verhängt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Abs. 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Absatz 2, keinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten
VO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten
Paragraph 5, Absatz 9, StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
VO an Personen, die
Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 10, StVO an Personen, die
Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Aufgrund des mit dem Akteninhalt im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 15.11.2013 ein Fahrzeug. Bei ihm wurde eine polizeiliche Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt, bei der im Fahrzeug ein Geruch nach Marihuana festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab den Polizeibeamten gegenüber zu, einige Stunden zuvor Marihuana konsumiert zu haben. Er wurde von den Polizeibeamten in die nächste Polizeiinspektion gebracht und zum Vorfall einvernommen. Nach dem Eintreffen des Amtsarztes untersuchte dieser den Beschwerdeführer und hielt die Untersuchungsergebnisse in der Befundaufnahme des aktenkundigen amtsärztlichen Gutachtens fest. Der Beschwerdeführer gab auch eine Harnprobe ab, in der im Zuge eines Drogenschnelltests THC festgestellt wurde. Der Amtsarzt kam daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig sei. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsarzt zu einer Blutabnahme aufgefordert. Diese verweigerte der Beschwerdeführer jedoch. Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des positiven Harntests und des Eingeständnisses des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bereits festgestanden habe, dass dieser Suchtgift eingenommen habe, und eine Blutabnahme daher nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzestext Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung von Organen der Straßenaufsicht zu einem (in § 5 Abs. 5 StVO näher umschriebenen) Arzt gebracht werden dürfen. An solchen Personen ist, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Diese Personen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des positiven Harntests und des Eingeständnisses des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bereits festgestanden habe, dass dieser Suchtgift eingenommen habe, und eine Blutabnahme daher nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzestext Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung von Organen der Straßenaufsicht zu einem (in Paragraph 5, Absatz 5, StVO näher umschriebenen) Arzt gebracht werden dürfen. An solchen Personen ist, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Diese Personen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Es ist daher von einem Arzt festzustellen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Im bejahenden Fall ist eine Blutentnahme vorzunehmen. Es mag zutreffen, dass ein Harntest den Konsum von Suchtgift länger nachweisen kann, als eine Blutuntersuchung. Der Gesetzgeber sieht einen Harntest jedoch nicht vor. Ein solcher kann daher die Blutuntersuchung, die eine Blutabnahme beim Probanden voraussetzt, nicht ersetzen (VwGH 2008/02/0360). Die Blutuntersuchung dient dem Nachweis, ob die vom Arzt festgestellte Beeinträchtigung tatsächlich von der Einnahme von Suchtgift herrührt bzw. der Untermauerung des ärztlichen Gutachtens über die Beeinträchtigung der untersuchten Person. Die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme ist im § 5 Abs. 10 StVO ausdrücklich geregelt. Eine Ausnahme, wonach die Blutabnahme entfallen kann, wenn eine Harnprobe abgegeben und positiv getestet wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Blutuntersuchung dient dem Nachweis, ob die vom Arzt festgestellte Beeinträchtigung tatsächlich von der Einnahme von Suchtgift herrührt bzw. der Untermauerung des ärztlichen Gutachtens über die Beeinträchtigung der untersuchten Person. Die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme ist im Paragraph 5, Absatz 10, StVO ausdrücklich geregelt. Eine Ausnahme, wonach die Blutabnahme entfallen kann, wenn eine Harnprobe abgegeben und positiv getestet wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch das Eingeständnis, Suchtgift konsumiert zu haben, konnte den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme befreien, da das Gesetz eine ärztliche Feststellung der Beeinträchtigung des Probanden und eine Untermauerung dieses Gutachtens durch eine Blutuntersuchung, und zwar unabhängig von allfälligen Kosten dieser Untersuchung, vorsieht. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend über die Konsequenzen einer Verweigerung der Blutabnahme belehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 10 StVO nicht darauf ankommt, ob sich der Beschuldigte anlässlich der Aufforderung zur Blutabnahme des "Sinngehaltes" - also der Tragweite - einer Verweigerung bewusst war (VwGH 97/02/0399). Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe (hier: Blutabnahme), zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (VwGH 94/02/0184).Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend über die Konsequenzen einer Verweigerung der Blutabnahme belehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 10, StVO nicht darauf ankommt, ob sich der Beschuldigte anlässlich der Aufforderung zur Blutabnahme des "Sinngehaltes" - also der Tragweite - einer Verweigerung bewusst war (VwGH 97/02/0399). Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe (hier: Blutabnahme), zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (VwGH 94/02/0184). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme in einem gesundheitlich so beeinträchtigten Zustand gewesen zu sein, dass er diese Aufforderung nicht verstanden hätte. Vielmehr gab er an, mit dem Amtsarzt über die Notwendigkeit der Blutabnahme diskutiert zu haben. Auch in der von ihm unterschriebenen Erklärung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Strafbarkeit der Verweigerung der Blutabnahme enthalten. Wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Bestimmungen der StVO als geprüfter Fahrzeuglenker nicht kannte und die von ihm unterfertigte Erklärung vor der Unterschriftsleistung nicht durchlas, muss er dies gegen sich gelten lassen. Der Beschwerdeführer hat somit, indem er die Blutabnahme verweigert hat, nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zu einem Arzt gebracht worden war, weil vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, und von diesem Arzt eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, festgestellt wurde, den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VstG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführer vor, er sei arbeitslos und habe derzeit kein Einkommen. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Über Vorhalt, dass bereits im Jahr 2009 eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO in der Höhe von EUR 1.800,-- über ihn verhängt worden sei, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können. Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführer vor, er sei arbeitslos und habe derzeit kein Einkommen. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Über Vorhalt, dass bereits im Jahr 2009 eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Höhe von EUR 1.800,-- über ihn verhängt worden sei, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Feststellung seiner Fahrtüchtigkeit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker müssen die gesetzlichen Vorschriften bekannt sein. Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vorstrafe auf, die sich aus dem im Akt befindlichen Auszug für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ergibt. Diese war erschwerend zu berücksichtigen. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein vermögen verfüge, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 0926/65 zu verweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind
G neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein vermögen verfüge, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 0926/65 zu verweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind
Paragraph 19, VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf den von EUR 1.600,-- bis 5.900,-- reichenden Strafsatz des § 99 Abs. 1 lit. c StVO ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafsatz nur zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wurde, gerade im Hinblick auf die Vorstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem im Strafsatz des § 99 Abs. 1 lit c StVO vorgesehenen Verhältnis zur verhängten GeldstrafeUnter Bedachtnahme auf den von EUR 1.600,-- bis 5.900,-- reichenden Strafsatz des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafsatz nur zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wurde, gerade im Hinblick auf die Vorstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem im Strafsatz des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO vorgesehenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe Eine Herabsetzung der Strafe erschien somit trotz des fehlenden Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen durch den Berufungswerber hintan zu halten, nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.072.22507.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.