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{'item': 'VGW-041/083/22293/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 111§ 64§ 33§ 164§ 170

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlVGW-041/083/22293/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Ad I) Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:Ad römisch eins) Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der J. KG mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr von 17.06.2013 bis zumindest am 19.06.2013 in Wien, ... beschäftigte, nach dem ASVG in der Unfallversicherung teilversicherungspflichtige Person, D., geb.: 1988, beschäftigt als Kellnerin vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der J. KG mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr von 17.06.2013 bis zumindest am 19.06.2013 in Wien, ... beschäftigte, nach dem ASVG in der Unfallversicherung teilversicherungspflichtige Person, D., geb.: 1988, beschäftigt als Kellnerin vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden

§ 111Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die J. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr P. verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die J. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr P. verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde. Darin bringt er vor, dass Frau D. Kommanditistin der J. KG sei, eine schriftliche Gesellschaftervereinbarung würde nicht existieren, da diese nicht erforderlich wäre. Vereinbart sei gewesen, dass Frau D. über ihre gesetzlichen Kontrollrechte hinaus sich im Unternehmen aktiv derart zu betätigen habe, dass diese Tätigkeit derjenigen einer teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerin in etwa gleichzusetzen wäre. Frau D. sei bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei eingeleitet. Danach habe am 19.06.2013 um 22:14 Uhr in Wien, F.-straße, in der „R.“ gehörend zur J. KG, eine behördliche Kontrolle stattgefunden, bei der die rumänische Staatsangehörige Frau D. ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zur Tätigkeitsaufnahme im Bundesgebiet angetroffen worden sei. Frau D. sei im Außenbereich des Lokals gewesen und sei den Kontrollorganen in den Innenbereich des Lokals beim Betreten gefolgt, habe sich dort vor die Kontrollorgane gestellt und habe angegeben, die Kellnerin zu sein. Sie sei zum Kontrollzeitpunkt mit einer schwarzen Hose, schwarzen Shirt und Stöckelschuhen bekleidet gewesen. In dem in rumänischer Sprache verfassten Personenblatt habe sie angegeben, täglich von 16:00 Uhr bis 02:00 Uhr zu arbeiten. Sie habe hinzugefügt, Kommanditistin zu sein. Herr P. sei gegen Ende der Amtshandlung hinzugekommen, da ihn Frau D. mittels Handy verständigt habe. Er sei unbeschränkt haftender Gesellschafter und habe bestätigt, dass Frau D. bei ihm als Kellnerin arbeite. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die J. KG als Betreiberin des gegenständlichen Lokales ermittelt worden, der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nach außen hin zur Vertretung berufener und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma J. KG. Frau D. ist laut Firmenbuchauszug Kommanditistin mit einer Haftungssumme von EUR 100,--. Laut Firmenbuchauszug ist Frau D. am 09.04.2013 als Kommanditistin eingetragen worden. Die Erstbehörde vernahm den Beschuldigten am 20.08.2013, der Beschuldigte gab an, dass Frau D. Kommanditistin der Firma J. KG sei und somit im Lokal in Wien selbständig ordnungsgemäß arbeiten dürfe. Die Anzeige wäre ein Missverständnis der Organe des Finanzamtes Wien. Das Verwaltungsgericht Wien führte jeweils am 26.03.2014 und am 05.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu beiden Verhandlungen erschienen trotz Ladung weder der Beschuldigte noch Frau D.. Am 05.05.2014 wurden die Organe des Finanzamtes, die die im Straferkenntnis angeführte Kontrolle durchgeführt haben, vernommen. Die Kontrollorgane haben im Wesentlichen angegeben, dass Frau D. bei der Kontrolle als Kellnerin gearbeitet habe. Aufgrund der aufgenommenen Beweise sowie des unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht hinsichtlich des Sachverhaltes fest, dass die rumänische Staatsangehörige D. im Lokal „R.“ in Wien, ..., als Kellnerin beschäftigt war, obwohl für sie keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 33

Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre,
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, § 111 Abs.1 zufolge handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, Absatz eins, zufolge handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Abs.2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2, ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Mangels Erweislichkeit eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohns war vom Vorliegen einer Teilversicherungspflicht gem. § 33 Abs. 2 ASVG auszugehen.Mangels Erweislichkeit eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohns war vom Vorliegen einer Teilversicherungspflicht gem. Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auszugehen.

§ 164

UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht und

§ 170

UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Dass die bloße Beteiligung als Kommanditist keine Unternehmereigenschaft begründet, besagt ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Geschäftszahl 40b294/01s vom 29.01.2002.

Paragraph 164, UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht und

Paragraph 170, UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Dass die bloße Beteiligung als Kommanditist keine Unternehmereigenschaft begründet, besagt ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Geschäftszahl 40b294/01s vom 29.01.2002. Ein Kommanditist haftet nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Beteiligung des Kommanditisten sieht in der Regel so aus, dass der Gesellschaft diese finanziellen Einlagen zu Verfügung stehen. Somit ist ein Kommanditist sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, es steht ihm lediglich ein Kontrollrecht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Geschäftszahl 2006/08/0041 vom 11.09.2008 und Geschäftszahl 2007/08/0142 vom 10.06.2009 entschieden, dass Kommanditisten die im Unternehmen einer „aktiven Betätigung“, die auf Einkünfte gerichtet ist, nachkommen, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Sohin wird Frau D. als Dienstnehmerin angesehen, zumal sie am Kontrolltag als Kellnerin beschäftigt war und somit einen Arbeitseinsatz erbrachte, der über ihr Kontrollrecht und ihre Kontrolltätigkeit geht. Ein allfälliger beherrschender Einfluss von Frau D. auf die KG, der über ihr Kontrollrecht und ihre Kontrolltätigkeit hinaus geht, wäre lediglich im Gesellschaftsvertrag erkennbar. Da dieser im Zuge der Rechtfertigung jedoch nicht vorgelegt wurde und Frau D. laut Firmenbuch mit einer Summe von € 100,- haftet, ist davon auszugehen, dass Frau D. nur geringe Beteiligung an der KG zukommt. Auch das sonstige Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat zu keinen anderen Ergebnissen geführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Vereinbarung zwischen Herrn P. und Frau H. vom 24.04.2011 betreffend Kommanditisteneigenschaft und Tätigkeit als Kellnerin vor und berief sich darauf, dass eine ähnliche Vereinbarung mit Frau D. geschlossen worden wäre. Dieses Vorbringen ist jedoch deswegen unbeachtlich, weil der Beschuldigte selber vorbrachte, dass die Vereinbarung mit Frau D. mündlich geschlossen wurde. Angaben, welchen Inhalt dieser mündliche Vertrag hat, wurde im gesamten Verwaltungsverfahren nicht gemacht. Somit hätte über den Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung aber nur der Beschuldigte und Frau D. Auskunft geben können. Nachdem aber weder der Beschuldigte noch Frau D. der Ladung zum Verwaltungsgericht Wien nachkamen, ist das Vorbringen, es habe mündliche Zusatzvereinbarungen gegeben, als Schutzbehauptung zu werten. Somit ist Frau D. als Arbeitnehmerin anzusehen, die

§ 33Abs.

1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen wäre.Somit ist Frau D. als Arbeitnehmerin anzusehen, die

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist als persönlich haftender Gesellschafter der J. KG zur Vertretung derselben nach außen berufen und als solcher

§ 9Abs. 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich für die unberechtigte Beschäftigung verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist als persönlich haftender Gesellschafter der J. KG zur Vertretung derselben nach außen berufen und als solcher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich für die unberechtigte Beschäftigung verantwortlich. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1

  1. Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG). Mit dem Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, ein Steuerberater habe ihm mitgeteilt, Frau D. dürfe als Kommanditistin als Kellnerin arbeiten, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Betreibt jemand ein Gewerbe, ist er verpflichtet, sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Dies gilt auch für die Bestimmungen des ASVG. Unterlässt er dies, kann er sich in der Folge nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Wenn der Beschwerdeführer dennoch Zweifel hatte, ob Frau D. als Kommanditistin ohne Anmeldung zur Sozialversicherung im Betrieb tätig werden darf, wäre er verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Behörde diesbezüglich anzufragen. Derartiges hat er unterlassen, sodass ihm auch in dieser Hinsicht kein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden kann. Weitere Umstände, die sein mangelndes Verschulden begründen, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, sodass ihn insgesamt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft. Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes:Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht wegen Unterlassung der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung bestraft. Auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, dem keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, ist bei der durch die Erstbehörde vorgenommenen Bemessung der Geldstrafe nahe dem gesetzlichen Mindeststrafsatz ausreichend Bedacht genommen worden. Allenfalls ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten wären ebenfalls nicht geeignet, die ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe zu reduzieren, ist doch unter den gegebenen Tatumständen von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Ad II) In Folge der Bestätigung des Straferkenntnisses waren verwaltungsgerichtliche Kosten in der Höhe von 20 % des auferlegten Strafbetrages auszusprechen.Ad römisch zwei) In Folge der Bestätigung des Straferkenntnisses waren verwaltungsgerichtliche Kosten in der Höhe von 20 % des auferlegten Strafbetrages auszusprechen. Ad III) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ad römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.083.22293.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.