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{'item': 'VGW-141/028/24341/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/24341/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Asuman Ö. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße vom 19.02.2014, Zahl: SH/2014/134780-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Asuman Ö. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße vom 19.02.2014, Zahl: SH/2014/134780-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 3.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag der Behörde, die für die Berechnung der Leistung maßgeblichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Konkret seien ein aktueller Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, Einkommensbelege über das Nettoeinkommen ab September 2013, eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab 1.1.2014, eine Polizze der Lebensversicherung und die aktuelle Mietvorschreibung nicht vorgelegt worden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Aufenthaltstitel erst am 20.2.2014 erhalten und habe sie daher der Aufforderung, dieses vorzulegen, nicht eher nachkommen können. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat. Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien beantragte die Abweisung der Beschwerde, da jedenfalls kein Nachweis über das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von Herrn Murat Ö. vorgelegt worden sei. Aus dem Akteninhalt und dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen folgt nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde zuletzt mit Bescheid vom 27.12.2013 für den Zeitraum 1.5.2013 bis 31.5.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von 112,09 Euro zuerkannt. Unter einem wurde für diesen Zeitraum eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe von 13,38 Euro bewilligt. Für den Zeitraum 1.6.2013 bis 30.11.2013 hat der Magistrat der Stadt Wien in diesem Bescheid den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verneint. Am 3.10.2013 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann neuerlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Antragsformblatt ist unter anderem angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro monatlich verdient. Dem Antragsformblatt sind keine Unterlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom 27.12.2013 forderte der Magistrat der Stadt Wien die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, ihren aktuellen Aufenthaltstitel, Einkommensbelege über das Nettoeinkommen ab September 2013, eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab 1.1.2014, eine Polizze der Lebensversicherung und einen Nachweis über die Beantragung der Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorzulegen. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle am 2.1.2014 nachweislich zugestellt. In diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlage der Unterlagen die Leistung abgelehnt werden kann. Am 7.2.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin mittels Telefax neben dem Bescheid vom 27.12.2013 und dem erwähnten Aufforderungsschreiben der Behörde eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und eine Verständigung über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung von Herrn Murat Ö.. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelte die Beschwerdeführerin die Kopie eines die Beschwerdeführerin betreffenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – Plus“ mit Gültigkeitszeitraum 14.11.2013 bis 14.11.2014, Unterlagen über die zu zahlende Miete und eine an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, wobei aus dieser Mitteilung der Betrag nicht hervorgeht, da offenbar nur die erste Seite des Schreibens übermittelt wurde, auf der hinsichtlich der Höhe des Betrages auf eine zweite Seite verwiesen wird, die jedoch nicht angeschlossen ist. Weiters wurde ein Auszug aus einer Polizze betreffend eine Lebensversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom AMS übermittelt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: § 16

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.,
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.,
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in § 16 Abs. 1 WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für eine Ablehnung der Leistung vor. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin überhaupt keine Unterlagen, die im Aufforderungsschreiben von ihr verlangt wurden, vorgelegt haben soll, ist sie jedenfalls hinsichtlich der Nachweise über das ab September 2013 erzielte Nettoeinkommen, diesem Auftrag nicht nachgekommen. Weiters ist auch der Auftrag, einen Nachweis über die Höhe des Kindesbetreuungsgeldes vorzulegen, nicht erfüllt worden, da lediglich ein Teil der Mitteilung, aus dem die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nicht hervorgeht, übermittelt wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin somit ihren Aufenthaltstitel erst zu einem Zeitpunkt erhalten hat, der nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist für die Vorlage der Unterlagen gelegen ist, ändert an der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung daher nichts. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die in Paragraph 16, Absatz eins, WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren betreffend Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verletzt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, unter anderem Einkommensbelege über das ab September 2013 bezogene Nettoeinkommen vorzulegen. Im Antrag selbst wurde angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Angestellter 163 Euro netto verdient. Die Behörde war daher berechtigt, diesbezüglich einen Nachweis anzufordern. Dieser ist für die Bemessung der Leistung unerlässlich gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen, ist zumindest dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. Im Aufforderungsschreiben ist die Beschwerdeführerin auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen worden. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG für eine Ablehnung der Leistung vor. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin überhaupt keine Unterlagen, die im Aufforderungsschreiben von ihr verlangt wurden, vorgelegt haben soll, ist sie jedenfalls hinsichtlich der Nachweise über das ab September 2013 erzielte Nettoeinkommen, diesem Auftrag nicht nachgekommen. Weiters ist auch der Auftrag, einen Nachweis über die Höhe des Kindesbetreuungsgeldes vorzulegen, nicht erfüllt worden, da lediglich ein Teil der Mitteilung, aus dem die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nicht hervorgeht, übermittelt wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin somit ihren Aufenthaltstitel erst zu einem Zeitpunkt erhalten hat, der nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist für die Vorlage der Unterlagen gelegen ist, ändert an der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung daher nichts. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.24341.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.