GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 102,00 zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 102,00 zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (= BF) mit Straferkenntnis vom 25.3.2014 schuldig, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - Gastgewerbe in allen Betriebsarten) der M. KG mit Sitz in Wien, Me., Stand …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.7.1994, Zl. MBA 12 - BA 3248/94, und Folgebescheiden, zuletzt vom 14.9.2012 zu MBA 12 - 60016/2012, genehmigte Betriebsanlage in Wien, Me., am 15.1.2014 ohne die erforderliche rechtskräftige Genehmigung der Änderung
O 1994 in genehmigungspflichtig geänderter Form durch Aufstellung eines elektrisch betriebenen Pizzaofens betrieben habe, obwohl diese Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994). Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (= BF) mit Straferkenntnis vom 25.3.2014 schuldig, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 - Gastgewerbe in allen Betriebsarten) der M. KG mit Sitz in Wien, Me., Stand …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.7.1994, Zl. MBA 12 - BA 3248/94, und Folgebescheiden, zuletzt vom 14.9.2012 zu MBA 12 - 60016 aus 2012,, genehmigte Betriebsanlage in Wien, Me., am 15.1.2014 ohne die erforderliche rechtskräftige Genehmigung der Änderung
Paragraph 81, GewO 1994 in genehmigungspflichtig geänderter Form durch Aufstellung eines elektrisch betriebenen Pizzaofens betrieben habe, obwohl diese Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994). Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994 iVm § 81 GewO 1994 wurde von der belangten Behörde über die BF
O 1994 eine Geldstrafe von EUR 510,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt sowie
G ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 51,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 wurde von der belangten Behörde über die BF
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von EUR 510,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt sowie
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 51,00 vorgeschrieben. Das gegen die BF eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gründete sich auf den Bericht eines Gewerbetechnikers der Magistratsabteilung 36 über dessen am 15.1.2014 durchgeführte Erhebung. Demnach sei in der gegenständlichen Betriebsanlage ein elektrisch betriebener Pizzaofen aufgestellt worden und es würde auch eine Teigknetmaschine angekauft werden. Weiters würde die Lüftungsanlage entsprechend geändert werden (Schwadenabzug für den Pizzaofen). Laut Auskunft des Betreibers befänden sich die für das erforderliche Genehmigungsverfahren notwendigen Unterlagen bereits in Ausarbeitung und sollten demnächst dem MBA 12 übermittelt werden. In der gegen das Straferkenntnis gerichteten frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde vom 14.4.2014, bringt die BF vor, der Pizzaofen sei am gleichen Tag aufgestellt worden, er sei jedoch ohne Stromverbindungskabel und aus diesem Grund auch nicht in Betrieb gewesen. Es sei noch am selben Tag die Fachfirma kontaktiert worden, um das Gerät anzuschließen, was erst am 20.1.2014 passiert sei. Nach Inbetriebnahme und Leistungsprüfung habe man dieses Gerät dem MBA 12 im Sinne einer Betriebsanlagenänderung melden wollen. Es bestehe keine absichtliche und/oder versteckte Form des Betriebes und der Anmeldung des Gerätes. Der am 23.5.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb die BF trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern, was
GVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hinderte.Der am 23.5.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb die BF trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern, was
Paragraph 45, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hinderte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (§ 81).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (Paragraph 81,). Nach § 81 Abs. 1 erster Satz leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Zufolge § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.Zufolge Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. VwGH 18.6.1996, 96/04/0050; 24.4.1997, 96/04/0253; 28.8.1997, 95/04/0190). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung vergleiche VwGH 18.6.1996, 96/04/0050; 24.4.1997, 96/04/0253; 28.8.1997, 95/04/0190). Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (und auch einer Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage) kommt es nicht darauf an, ob von der Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/04/0248). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0161; 25.2.2004, 2002/04/0013).Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (und auch einer Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage) kommt es nicht darauf an, ob von der Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind vergleiche VwGH 25.2.1993, 91/04/0248). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 11.11.1998, 97/04/0161; 25.2.2004, 2002/04/0013). Anders gesagt genügt für die Bejahung der Genehmigungspflicht die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannte Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0131; 22.1.2003, 2002/04/0197).Anders gesagt genügt für die Bejahung der Genehmigungspflicht die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannte Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens vergleiche VwGH 23.11.1993, 93/04/0131; 22.1.2003, 2002/04/0197). Nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ist ein elektrisch betriebener Pizzaofen durchaus geeignet, im Fall der Inbetriebnahme Nachbarn durch Geruch zu belästigen. Den vorstehenden Ausführungen zufolge war der genehmigungslose Betrieb der durch Aufstellung eines elektrisch betriebenen Pizzaofens geänderten Betriebsanlage somit rechtswidrig. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da die BF ein solches Vorbringen nicht erstattet hat, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu vertreten hat.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da die BF ein solches Vorbringen nicht erstattet hat, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu vertreten hat. Der Beschwerde war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Betreiben der geänderten genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung vorlag, gefährdete in nicht unerheblichem Ausmaß das an der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften bestehende durch die Strafdrohung geschützte Interesse. Eine gewerbliche Betriebsanlage darf nämlich erst dann geändert und nach der Änderung betrieben werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, durch die sichergestellt wird, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. VwGH 29.3.1994, 93/04/0086; 31.5.2000, 99/04/0222). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall nicht nur unbedeutend. Das Betreiben der geänderten genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung vorlag, gefährdete in nicht unerheblichem Ausmaß das an der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften bestehende durch die Strafdrohung geschützte Interesse. Eine gewerbliche Betriebsanlage darf nämlich erst dann geändert und nach der Änderung betrieben werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, durch die sichergestellt wird, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden vergleiche VwGH 29.3.1994, 93/04/0086; 31.5.2000, 99/04/0222). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall nicht nur unbedeutend. Das Verschulden der BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insgesamt vier zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF wegen unbefugten Betreibens einer geänderten Betriebsanlage waren als erschwerend zu werten, wobei nicht einmal eine bereits in der Höhe von EUR 1.010,00 verhängte Geldstrafe die BF an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu hindern vermochte. Die BF ist der Beurteilung der belangten Behörde, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durchschnittlich wären, nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 3.600,-- reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte - ohnehin nur den unteren Strafbereich ausschöpfende - Geldstrafe jedenfalls angemessen und keineswegs zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde im Verhältnis zur Geldstrafe direkt milde festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.015.24966.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.