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{'item': 'VGW-141/V/015/25834/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/V/015/25834/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Günther G. vom 31.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 24.3.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2014/231844-001, betreffend den im Spruchpunkt II.) dieses Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ [richtig: Beschwerde] gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Günther G. vom 31.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 24.3.2014, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2014/231844-001, betreffend den im Spruchpunkt römisch zwei.) dieses Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ [richtig: Beschwerde] gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichen Interesse, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt II.) aufgehoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei.) aufgehoben. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 24.3.2014 (SH/2014/231844-001)Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 24.3.2014 , (SH/2014/231844-001) im Spruchpunkt I.), dass der Beschwerdeführer die für den Zeitraum von 1.11.2013 bis 31.1.2013 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 56,58 „in Teilbeträgen“ zurückzuzahlen habe und dass „die Ratenzahlung“ ab 04/2014 in 1 Rate „in der Höhe von EUR 56,58 monatlich zu erfolgen“ habe, und im Spruchpunkt römisch eins.), dass der Beschwerdeführer die für den Zeitraum von 1.11.2013 bis 31.1.2013 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 56,58 „in Teilbeträgen“ zurückzuzahlen habe und dass „die Ratenzahlung“ ab 04 aus 2014, in 1 Rate „in der Höhe von EUR 56,58 monatlich zu erfolgen“ habe, und im Spruchpunkt II.), dass gemäß „§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen“ werde.im Spruchpunkt römisch zwei.), dass gemäß „§ 64 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen“ werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.3.2014, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er erhebt damit implizit gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG eine Beschwerde gegen den im Spruchpunkt II.) des Bescheides vom 24.3.2014 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. [Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.), über die noch zu entscheiden ist, ist beim Verwaltungsgericht Wien unter der Zahl VGW-141/015/25638/2014 protokolliert.]Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.3.2014, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er erhebt damit implizit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG eine Beschwerde gegen den im Spruchpunkt römisch zwei.) des Bescheides vom 24.3.2014 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. [Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.), über die noch zu entscheiden ist, ist beim Verwaltungsgericht Wien unter der Zahl , VGW-141/015/25638/2014 protokolliert.] In seiner Beschwerde rügt der BF unter anderem, dass im Bescheid nicht einmal minimalste Begründungen angeführt seien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Zufolge § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Dieser Ausspruch erfolgte im vorliegenden Fall im Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides, wobei sich die belangte Behörde auf eine unrichtige Rechtsgrundlage - nämlich auf § 64 Abs. 2 AVG anstatt auf § 13 Abs. 2 VwGVG - stützte.Dieser Ausspruch erfolgte im vorliegenden Fall im Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides, wobei sich die belangte Behörde auf eine unrichtige Rechtsgrundlage - nämlich auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG anstatt auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG - stützte. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 [hier: die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.) des Bescheides vom 24.3.2014] keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, [hier: die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.) des Bescheides vom 24.3.2014] keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt II.) ihres Bescheides vom 24.3.2014 lediglich ausgesprochen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "im öffentlichen Interesse" erfolge, ohne dies näher zu begründen. Für das Verwaltungsgericht ist daher nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, die sofortige Rückzahlung des Betrages von EUR 56,58 aus dem laufenden Mindestsicherungsbezug sei aus Gründen des öffentlichen Interesses wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, zumal dies nicht offensichtlich ist (vgl. dazu sinngemäß VwGH 28.2.2013, Zl. 2012/10/0126).Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch zwei.) ihres Bescheides vom 24.3.2014 lediglich ausgesprochen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "im öffentlichen Interesse" erfolge, ohne dies näher zu begründen. Für das Verwaltungsgericht ist daher nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, die sofortige Rückzahlung des Betrages von EUR 56,58 aus dem laufenden Mindestsicherungsbezug sei aus Gründen des öffentlichen Interesses wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, zumal dies nicht offensichtlich ist vergleiche dazu sinngemäß VwGH 28.2.2013, Zl. 2012/10/0126). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.015.25834.2014

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