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{'item': 'VGW-141/V/015/25835/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/V/015/25835/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über den Antrag des Herrn Günther G. vom 31.3.2014, der gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 24.3.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2014/231748-001, betreffend Neubemessung der Mindestsicherung, erhobenen und zur hg. Zahl VGW-141/015/25833/2014 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den B E S C H L U S S gefasst: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2014 (SH/2014/231748-001) wurde dem Antragsteller auf Grund einer Änderung im Spruchpunkt I.) die zuletzt mit Bescheid vom 24.5.2013 Zl. MA 40 - SH/2013/774234-001, zuerkannte Leistung mit 31.3.2013 eingestellt,Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2014 (SH/2014/231748-001) wurde dem Antragsteller auf Grund einer Änderung , im Spruchpunkt römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom 24.5.2013 Zl. MA 40 - SH/2013/774234-001, zuerkannte Leistung mit 31.3.2013 eingestellt, im Spruchpunkt II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:im Spruchpunkt römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt: von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 178,18 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 228,40 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 285,07 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 75,78 im Spruchpunkt III.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe wie folgt zuerkannt:im Spruchpunkt römisch drei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe wie folgt zuerkannt: von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 100,72 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 100,72 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 100,72 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 100,72 Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Antragsteller für den Monat April 2014 („Zeitraum von 01.04.2014 bis 30.04.2014“) den Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 % gekürzt hat. Laut Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.2014 (SH/2014/332639-001) steht der Antragsteller ab 1.5.2014 (bis 30.4.2015) wieder im ungekürzten Leistungsbezug. Gegen den Bescheid vom 24.3.2014 richtet sich die form- und fristgerecht erhobene und zur hg. Zahl VGW-141/015/25833/2014 protokollierte Beschwerde vom 31.3.2014, in welcher der Antragsteller auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat über diesen Antrag erwogen:Das Verwaltungsgericht Wien hat über diesen Antrag erwogen:, Gemäß § 36 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 haben Beschwerden gegen Bescheide, mit denen - wie vorliegend - Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, haben Beschwerden gegen Bescheide, mit denen - wie vorliegend - Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung bereits auf Grund einer hier anzuwendenden materiengesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung ist eindeutig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.015.25835.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.