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{'item': 'VGW-162-076-10295-2014'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 3Art. 151Art. 130§ 91§ 27§ 47§ 43§ 44§ 45§ 52c§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlVGW-162-076-10295-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
  2. Mai 2013, Zl. 10129-B-0000761318, wurde

§ 1

der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 24.000,-- Euro festgesetzt und in der soeben bezifferter Höhe die Nachzahlungsverpflichtung festgestellt.römisch eins. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 27. Mai 2013, Zl. 10129-B-0000761318, wurde

Paragraph eins, der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 24.000,-- Euro festgesetzt und in der soeben bezifferter Höhe die Nachzahlungsverpflichtung festgestellt. Daneben wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012

§ 2

der Umlagenordnung in der Höhe von 8.279,82 Euro festgesetzt, wobei sich diese

§ 3

der Umlagenordnung um 60,-- Euro erhöht habe und daher eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von 8.339,82 Euro bestehe.Daneben wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012

Paragraph 2, der Umlagenordnung in der Höhe von 8.279,82 Euro festgesetzt, wobei sich diese

Paragraph 3, der Umlagenordnung um 60,-- Euro erhöht habe und daher eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von 8.339,82 Euro bestehe.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am
  2. Februar 2008 gemeinsam mit Frau Dr. M. S. die „S. und F. OG“ (FN ... i) gegründet und seinen Geschäftsanteil an Herrn Dr. D. verkauft. Der Veräußerungsgewinn habe 1.083.380,08 Euro betragen. Der Einkommensteuererklärung 2009 seien insgesamt Einkünfte in der Höhe von 1.666.164,17 Euro zu entnehmen, die sich aus dem Gewinnanteil als Mitunternehmer (94.831,93 Euro), dem Gewinnanteil als Mitunternehmer an Veräußerungsgewinn (1.083.380,08 Euro) und den Einkünften als Einzelunternehmer (495.252,16 Euro) abzüglich des Freibetrages (7.300,-- Euro), zusammensetzen. Dieser Betrag sei vom Finanzamt Wien als Gesamteinkunft aus selbständiger Arbeit zu Grunde gelegt und versteuert und vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien ungeprüft als Gewinn übernommen worden. Die belangte Behörde habe sodann unter Hinzuzählung der Beitragszahlungen 2009 in der Höhe von 4.300,07 Euro die Bemessungsgrundlage in der Höhe von 1.670.464,24 Euro errechnet. Demgegenüber ergebe sich ausgehend von einem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von 590.084,90 Euro (94.831,93 Euro + 495.252,16 Euro = 590.084,90 Euro) und den Beitragszahlungen von 4.300,07 Euro nach Abzug von 14.500,-- Euro

§ 1Abs.

4 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von 579.884,16 Euro. Demnach errechne sich für das Jahr 2012 die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien in der Höhe von 11.017,79 Euro und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von 2.899,42 Euro (0,5% von 579.884,16 Euro = 2.899,42 Euro) zuzüglich 60,-- Euro (

§ 3Abs.

1 lit. b, lit. c und lit. d UO), mithin von 2.959,42 Euro.Demgegenüber ergebe sich ausgehend von einem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von 590.084,90 Euro (94.831,93 Euro + 495.252,16 Euro = 590.084,90 Euro) und den Beitragszahlungen von 4.300,07 Euro nach Abzug von 14.500,-- Euro

Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von 579.884,16 Euro. Demnach errechne sich für das Jahr 2012 die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien in der Höhe von 11.017,79 Euro und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von 2.899,42 Euro (0,5% von 579.884,16 Euro = 2.899,42 Euro) zuzüglich 60,-- Euro (

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,, Litera c und Litera d, UO), mithin von 2.959,42 Euro. In den rechtlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 3 und 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit fest, dass die „S. und F. OG“ „der rechtliche Mantel, in dem der Beschwerdeführer - neben seiner Tätigkeit als freiberuflicher Arzt - ärztliche Tätigkeit erbrachte“, gewesen sei. Sein Gewinnanteil aus seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft habe sich im Jahr 2009 auf 94.831,93 Euro belaufen. Dieser Gewinnanteil könne neben dem Einkommen aus seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2009 in der Höhe von 495.252,16 Euro

§ 1Abs.

2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal zum Überschuss auch der Gewinnanteil aus Gesellschaften gehören würde. Davon sei jedoch nicht der Veräußerungsgewinn von Geschäftsanteilen mitumfasst. Der Verkauf des Gewinnanteiles sei mit dem Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten vergleichbar, da es sich bei Geschäftsanteilen um das rechtliche und im Falle der Ordinationsräumlichkeiten um das bauliche Vehikel zur Berufsausübung handle. Der Veräußerungsgewinn habe gleichsam bei der Berechnung der Kammerumlagen außer Ansatz zu bleiben.In den rechtlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 91, Absatz 3 und 2 Absatz 2, ÄrzteG 1998 und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit fest, dass die „S. und F. OG“ „der rechtliche Mantel, in dem der Beschwerdeführer - neben seiner Tätigkeit als freiberuflicher Arzt - ärztliche Tätigkeit erbrachte“, gewesen sei. Sein Gewinnanteil aus seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft habe sich im Jahr 2009 auf 94.831,93 Euro belaufen. Dieser Gewinnanteil könne neben dem Einkommen aus seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2009 in der Höhe von 495.252,16 Euro

Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal zum Überschuss auch der Gewinnanteil aus Gesellschaften gehören würde. Davon sei jedoch nicht der Veräußerungsgewinn von Geschäftsanteilen mitumfasst. Der Verkauf des Gewinnanteiles sei mit dem Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten vergleichbar, da es sich bei Geschäftsanteilen um das rechtliche und im Falle der Ordinationsräumlichkeiten um das bauliche Vehikel zur Berufsausübung handle. Der Veräußerungsgewinn habe gleichsam bei der Berechnung der Kammerumlagen außer Ansatz zu bleiben. Der Präsident der Ärztekammer für Wien habe zudem vor Erlassung des in Rede stehenden Bescheides den Betrag hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes von Amts wegen einer Überprüfung unterziehen müssen, da ein derartig hoher Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit ungewöhnlich hoch sei. Das unterbliebene Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es einen derartig hohen Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit im gegenständlichen Fall nicht gebe, sondern den um den Veräußerungsgewinn reduzierten Betrag. Dies sei als Verfahrensfehler zu werten. Dieser Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch zu FN ... i (Stichtag

  1. Juni 2013), ein Schreiben der K.-gesellschaft m.b.H. vom
  2. November 2010, die Einkommensteuererklärung 2009 und der Einkommensteuerbescheid vom
  3. April 2011 beigelegt.
  4. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom
  5. Februar 2014 zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer am
  6. November 1956 geboren und seit
  7. April 1991 als niedergelassener Arzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Wien tätig sei. Seit
  8. März 1992 sei er als Leiter der Reprografik - Fotodokumentation, besondere klinische Einrichtung und seit
  9. April 1996 als niedergelassener Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Wien in der Ärzteliste eingetragen. In der Zeit von
  10. April 2008 bis
  11. Juni 2009 sei die Gruppenpraxis S. und F. OG in der Ärzteliste eingetragen. Dem nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid seien die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit und der Einkommensteuerbescheid 2009 respektive die darin ausgewiesenen Beträge zu Grunde gelegt worden. Da in der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2009 abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2009 der Gewinn in der Höhe von 550.289,17 angegeben worden sei, habe die belangte Behörde die im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 1.666.164,17 Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Veräußerungsgewinn für den Geschäftsanteil in der Höhe von 1.083.380,08 Euro nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren sei, entgegnete die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und des Ärztegesetzes, Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu § 2 ÄrzteG, Kommentar zum Ärztegesetz 1998,
  12. Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter im Rahmen der S. und F. OG selbständig ärztlich tätig sei. Die Rechtsform der offenen Gesellschaft stelle eine Rechtsform für eine gemeinsame ärztliche Tätigkeit mit der anderen Gesellschafterin dar. Die selbständige ärztliche Tätigkeit im Rahmen dieser offenen Gesellschaft sei damit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung zu werten.Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Veräußerungsgewinn für den Geschäftsanteil in der Höhe von 1.083.380,08 Euro nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren sei, entgegnete die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und des Ärztegesetzes, Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu Paragraph 2, ÄrzteG, Kommentar zum Ärztegesetz 1998,
  13. Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter im Rahmen der S. und F. OG selbständig ärztlich tätig sei. Die Rechtsform der offenen Gesellschaft stelle eine Rechtsform für eine gemeinsame ärztliche Tätigkeit mit der anderen Gesellschafterin dar. Die selbständige ärztliche Tätigkeit im Rahmen dieser offenen Gesellschaft sei damit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt ausgesprochen, dass die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit anfallende wirtschaftlich und organisatorische Tätigkeit als Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit zu werten und die entsprechenden Einkommensteile als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, zumal der Wert des Geschäftsanteils auf der bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeit basiere. Der Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteiles beruhe daher zumindest mittelbar auf ärztlicher Tätigkeit. Das Eingehen einer Partnerschaft sei ebenso als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit zu werten, wie die Auflösung der Partnerschaft oder die Veräußerung des Geschäftsanteiles. Zudem führte die belangte Behörde ins Treffen, dass die Veräußerung eines Geschäftsanteils bei einer auf ärztlicher Tätigkeit ausgerichteten Gesellschaft nur durch den Gesellschafter, der stets ein Arzt sein muss, erfolgen könne. Zum geltend gemachten Verfahrensfehler führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie die Unterlagen zur Feststellung der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen könne, weshalb insofern eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestehe. Ein konkreter Hinweis, aus welchen Bestandteilen sich die im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im konkreten Fall zusammensetzen, sei den übermittelten Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde berechtigt gewesen, die vorliegenden Unterlagen ohne weiteres Beweisverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
  14. Das Verwaltungsgericht Wien brachte die Stellungnahme der belangten Behörde vom
  15. Februar 2014 mit Schreiben vom
  16. März 2014 dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zur Kenntnis. II.

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.römisch zwei.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 91Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.

Paragraph 91, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.

§ 91Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf dieGemäß Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die

  1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  2. Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

§ 91Abs. 4 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.

Paragraph 91, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.

§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 27Abs. 1 . Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2009, hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

Paragraph 27, Absatz eins, . Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: 1. Eintragungsnummer, 2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname, 3. Datum und Ort der Geburt, 4. Staatsangehörigkeit, 5. akademische Grade, 6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt, 7. Zustelladresse, 8. Berufssitze und Dienstorte, 9. bei Ärzten

§ 47der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,9.

bei Ärzten

Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit, 10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen

§ 43Abs.

4,10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen

Paragraph 43, Absatz 4,,

  1. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
  2. Ausbildungsbezeichnungen

§ 44Abs.

2,12. Ausbildungsbezeichnungen

Paragraph 44, Absatz 2,,

  1. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
  2. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit

§ 45Abs.

3,14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit

Paragraph 45, Absatz 3,,

  1. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
  2. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
  3. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen […] § 52a Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2001 lautet:Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, lautet: „Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen § 52a. Paragraph 52 a,

(1)Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
  1. offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder
  2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,erfolgen.
(1)Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer,
  1. offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
  2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,,erfolgen.
(2)In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Gesellschafter von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern.
(3)Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums

§ 2Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:

(3)Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. 2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden. 3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig. 4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte. 5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die

  1. a)Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
  2. b)Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt werden. 6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. 7. Unzulässig sind
  3. a)die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie
  4. b)das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht. 8. Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt. 9. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. 10. Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. 11. Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.

(4)[…]
(5)Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(6)Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis

§ 52cverpflichtet.

Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(6)Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis

Paragraph 52 c, verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(7)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.“

§ 1Abs.

1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

Paragraph eins, Absatz eins, Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

§ 1Abs.

2 UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Paragraph eins, Absatz 2, UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 1Abs.

4 UO werden von der

Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Paragraph eins, Absatz 4, UO werden von der

Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

§ 1Abs. 6 UO haben Ärzt

Innen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage

Abs. 1 bis 4 weniger als € 60,-- pro Jahr ergibt, jedenfalls € 60,-- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).

Paragraph eins, Absatz 6, UO haben ÄrztInnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage

Absatz eins bis 4 weniger als € 60,-- pro Jahr ergibt, jedenfalls € 60,-- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).

§ 2Abs.

1 UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

§ 1

, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.

Paragraph 2, Absatz eins, UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit
  2. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
  3. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit
  4. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. 2.
  5. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht etwa die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich dieses ausschließlich auf die im Folgenden zu beurteilende Rechtsfrage bezieht, wonach der Veräußerungsgewinn seines Geschäftsanteiles an der S. und F. OG nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen für die Ärztekammer Wien und Österreichische Ärztekammer einzubeziehen sei, da dieser keine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit sei. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig geblieben. 2.
  6. Der Bestimmung des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden kann. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 v.H. der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen.2.
  7. Der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden kann. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 v.H. der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die dazu erlassenen ausführenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 UO) sehen im Lichte dessen insbesondere vor, dass zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen.Die dazu erlassenen ausführenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, UO) sehen im Lichte dessen insbesondere vor, dass zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom
  8. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom
  9. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an vergleiche VwGH vom
  10. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom
  11. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). 2.
  12. Die unter Punkt II zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.2.
  13. Die unter Punkt römisch zwei zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von beiden Parteien - wie oben erwähnt - angeführt wurde, wird der Begriff der ärztlichen Tätigkeit, wie folgt verstanden:

§ 2Abs. 2 Ärzte

G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (VwGH vom
  2. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit betont, dass „die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen“ werden. „Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen“ (vgl. VwGH vom
  3. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 m.w.H.). Dass sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (VwGH vom
  4. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059 m.w.H.).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit betont, dass „die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen“ werden. „Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen“ vergleiche VwGH vom
  5. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 m.w.H.). Dass sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (VwGH vom
  6. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059 m.w.H.). In seinem zu Zl. 2011/11/0101 ergangenen Erkenntnis vom
  7. September 2012 hielt der Verwaltungsgerichtshof zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zudem Folgendes fest: „§ 1 Abs. 2 der UmlagenO ÄrzteK Wien 2009 bestimmt als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der UmlagenO darstellen.“„§ 1 Absatz 2, der UmlagenO ÄrzteK Wien 2009 bestimmt als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO darstellen.“ Vor diesem Hintergrund besteht zunächst kein Zweifel, und dies wurde von beiden Parteien auch nicht bestritten, dass die Einkünfte - soweit sich diese aus den Gewinnanteilen der „ S. und F. OG“ ergeben - jedenfalls Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und demnach in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen einzubeziehen sind. 2.
  8. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien gilt dies gleichermaßen auch für den Veräußerungsgewinn an den Gewinnanteilen einer solchen Gesellschaft. 2.4.
  9. Der Beschwerdeführer führt dazu insbesondere ins Treffen, dass zum Überschuss auch der Gewinnanteil aus Gesellschaften (§ 1 Abs. 2 UO), nicht jedoch ein Veräußerungsgewinn von Gewinnanteilen gehöre. Dies sei mit dem Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten vergleichbar, zumal es sich bei Geschäftsanteilen um das rechtliche und im Fall der Ordinationsräumlichkeiten um das bauliche Vehikel zur Berufsausübung handle. „Niemand kann beim Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten ernsthaft vertreten, dass dieser Veräußerungsgewinn in die Bemessungsgrundlage“ der Kammerumlagen falle. Zudem sei die wirtschaftliche Tätigkeit als Komplementär einer OG eine Tätigkeit, die jede natürliche bzw. juristische Person erbringen könne. Der Veräußerungsgewinn ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen, nicht jedoch einer ärztlichen Tätigkeit.2.4.
  10. Der Beschwerdeführer führt dazu insbesondere ins Treffen, dass zum Überschuss auch der Gewinnanteil aus Gesellschaften (Paragraph eins, Absatz 2, UO), nicht jedoch ein Veräußerungsgewinn von Gewinnanteilen gehöre. Dies sei mit dem Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten vergleichbar, zumal es sich bei Geschäftsanteilen um das rechtliche und im Fall der Ordinationsräumlichkeiten um das bauliche Vehikel zur Berufsausübung handle. „Niemand kann beim Verkauf von Ordinationsräumlichkeiten ernsthaft vertreten, dass dieser Veräußerungsgewinn in die Bemessungsgrundlage“ der Kammerumlagen falle. Zudem sei die wirtschaftliche Tätigkeit als Komplementär einer OG eine Tätigkeit, die jede natürliche bzw. juristische Person erbringen könne. Der Veräußerungsgewinn ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen, nicht jedoch einer ärztlichen Tätigkeit. 2.4.
  11. Diesem Vorbringen ist die zuvor wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  12. Februar 1997, Zl. 96/11/0016 m.w.H.) entgegen zu halten, wonach die Anschaffung von Ordinationsräumlichkeiten, deren Einrichtung und Ausstattung, sowie die Anstellung und Leitung des Personals, das Eingehen von Partnerschaften mit anderen Ärzten sowie die Anschaffung von Kraftfahrzeugen etc., welchen Aufwand der Arzt durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, diese auch teilweise noch nicht zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit macht (vgl. VwGH vom 18.02.1997, Zl. 96/11/0016).2.4.
  13. Diesem Vorbringen ist die zuvor wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  14. Februar 1997, Zl. 96/11/0016 m.w.H.) entgegen zu halten, wonach die Anschaffung von Ordinationsräumlichkeiten, deren Einrichtung und Ausstattung, sowie die Anstellung und Leitung des Personals, das Eingehen von Partnerschaften mit anderen Ärzten sowie die Anschaffung von Kraftfahrzeugen etc., welchen Aufwand der Arzt durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, diese auch teilweise noch nicht zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit macht vergleiche VwGH vom 18.02.1997, Zl. 96/11/0016). 2.4.
  15. Die Veräußerung der Gewinnanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des § 52a ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen (vgl. § 52a Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) und insofern geht auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Veräußerung eines Gewinnanteils einer Gruppenpraxis als rein wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die jede natürliche bzw. juristische Person als Komplementär einer OG erbringen könne. Dazu ist auch auf die Bestimmung des § 52a Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden. 2.4.
  16. Die Veräußerung der Gewinnanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen vergleiche Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) und insofern geht auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Veräußerung eines Gewinnanteils einer Gruppenpraxis als rein wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die jede natürliche bzw. juristische Person als Komplementär einer OG erbringen könne. Dazu ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden. Mithin sind die Beteiligung an einer Gruppenpraxis und deren anschließende Veräußerung ausschließlich ihren Gesellschaftern (das sind Ärzte mit der Berufsberechtigung entsprechend der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis) vorbehalten. 2.4.
  17. Zum anderen kann der Veräußerungsgewinn an Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom
  18. September 2012, Zl. 2011/11/0101).2.4.
  19. Zum anderen kann der Veräußerungsgewinn an Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH vom
  20. September 2012, Zl. 2011/11/0101). Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  21. September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren.Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  22. September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren. Der Veräußerungsgewinn von Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis ist mithin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 2.4.
  23. Im Lichte dessen kann auch kein Verfahrensfehler der belangten Behörde erblickt werden, die rechtsrichtig den Veräußerungsgewinn in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
  24. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH vom

  1. August 1998, Zl. 98/11/0094).
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0094). 4.

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer „eindeutigen“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.076.10295.2014

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