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{'item': 'VGW-151/046/7737/2014'}

Obsah (9)§ 87§ 63§ 28§ 61§ 25a§ 42§ 125§ 53Art. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/7737/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 87i

Vm § 86 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF über Frau M. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 63Abs.

1 FPG erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 26.5.2014 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) von Frau Svetlana M., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.11.2006, Zl. III-1.070.337/FrB/06, mit welchem

Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF über Frau M. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, Absatz eins, FPG erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 26.5.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 125 Z 22 FPG wird der Beschwerde (vormals Berufung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Zudem wird ausgesprochen, dass

§ 61Abs.

3 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Ziffer 22, FPG wird der Beschwerde (vormals Berufung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Zudem wird ausgesprochen, dass

Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2006 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, ein auf § 86 Abs. 1 iVm den §§ 87 und 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG - gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2006 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, ein auf Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 87 und 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG - gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) blieb zunächst mehr als dreieinhalb Jahre unbearbeitet. Mit Berufungsbescheid vom 24.7.2010 , wies die Sicherheitsdirektion Wien die Berufung ab und verlängerte die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 8 Jahre. In ihrer Begründung ging die Sicherheitsdirektion davon aus, die Beschwerdeführer, die seit 2001 über befristete Aufenthaltstitel als Saisonarbeitskraft verfügte, habe am

  1. September 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Anschließend habe sie - gestützt auf diese Ehe - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Es handle sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe. Dies sei von ihrem Scheinehegatten auch zugestanden worden. Die das Vorliegen einer Scheinehe bestreitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden als Schutzbehauptung gewertet. In weiterer Folge legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sie davon ausgehe, es liege ein maßgebliches Verhalten vor, das die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige, und weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig sei.Mit Berufungsbescheid vom 24.7.2010 , wies die Sicherheitsdirektion Wien die Berufung ab und verlängerte die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 8 Jahre. In ihrer Begründung ging die Sicherheitsdirektion davon aus, die Beschwerdeführer, die seit 2001 über befristete Aufenthaltstitel als Saisonarbeitskraft verfügte, habe am
  2. September 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Anschließend habe sie - gestützt auf diese Ehe - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Es handle sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe. Dies sei von ihrem Scheinehegatten auch zugestanden worden. Die das Vorliegen einer Scheinehe bestreitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden als Schutzbehauptung gewertet. In weiterer Folge legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sie davon ausgehe, es liege ein maßgebliches Verhalten vor, das die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 86, Absatz eins, FPG rechtfertige, und weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG zulässig sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Berufungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2013, Zl. 2013/18/0065, abgewiesen. Begründend führte der VwGH unter Verweis auf die Vorjudikatur (Erkenntnis vom 18.6.2013, 2013/18/0059) im Wesentlichen aus, die Aufenthaltsehe sei bereits etwa sechs Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossen worden. Die mittlerweile geschiedene Beschwerdeführerin habe sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als neun Jahre in Österreich aufgehalten. Auch die belangte Behörde gehe von einer Integration der Beschwerdeführerin in den heimischen Arbeitsmarkt aus. Vor diesem Hintergrund hätte es vor allem auch im Hinblick auf die - von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende - Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren einer nachvollziehbarer Begründung bedurft, weshalb trotz des mittlerweile vergangenen Zeitraums ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes erst nach einer (gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid - verlängerten) Dauer von acht Jahren angenommen werden könne. Da dem angefochtenen Bescheid eine in diesem Sinn ausreichende Begründung nicht zu entnehmen sei und weil es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots um einen vom übrigen Inhalt des Bescheides nicht trennbaren Abspruch handle, sei der angefochtene Bescheid

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben gewesen.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Berufungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2013, Zl. 2013/18/0065, abgewiesen. Begründend führte der VwGH unter Verweis auf die Vorjudikatur (Erkenntnis vom 18.6.2013, 2013/18/0059) im Wesentlichen aus, die Aufenthaltsehe sei bereits etwa sechs Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossen worden. Die mittlerweile geschiedene Beschwerdeführerin habe sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als neun Jahre in Österreich aufgehalten. Auch die belangte Behörde gehe von einer Integration der Beschwerdeführerin in den heimischen Arbeitsmarkt aus. Vor diesem Hintergrund hätte es vor allem auch im Hinblick auf die - von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende - Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren einer nachvollziehbarer Begründung bedurft, weshalb trotz des mittlerweile vergangenen Zeitraums ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes erst nach einer (gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid - verlängerten) Dauer von acht Jahren angenommen werden könne. Da dem angefochtenen Bescheid eine in diesem Sinn ausreichende Begründung nicht zu entnehmen sei und weil es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots um einen vom übrigen Inhalt des Bescheides nicht trennbaren Abspruch handle, sei der angefochtene Bescheid

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben gewesen. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung des durch das FrÄG 2011 novellierten § 9 FPG war zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH nicht mehr die Sicherheitsdirektion Wien, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsinstanz zuständig. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung des durch das FrÄG 2011 novellierten Paragraph 9, FPG war zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH nicht mehr die Sicherheitsdirektion Wien, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsinstanz zuständig. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1.1.2014 änderte sich die Zuständigkeit für das gegenständliche Berufungsverfahren erneut und ist nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel berufen. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 legte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter ein Konvolut von Unterlagen vor. Darunter finden sich Dokumente, die ihre Scheidung, ihre aktuelle Beschäftigung, ihre Sprachkenntnisse, ihre Wohnverhältnisse, ihre Arbeitserlaubnis sowie die rumänische Staatsbürgerschaft ihres Sohnes und die tschechischen Aufenthaltstitel ihrer Töchter bescheinigen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.5.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung folgende Aussage zu Protokoll: „Ich halte mich seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ich arbeite derzeit im Restaurant M. als Küchenhilfe. Mein Sohn ist 19 Jahre und derzeit krank. Er hat die rumänische Staatsbürgerschaft. Er wurde vor kurzem In Wien operiert. Meine Töchter sind 24 und 27 Jahre alt und haben einen Aufenthaltstitel für Tschechien. Zu meinem ersten Mann, der in Moldavien gelebt hat, habe ich keinen Kontakt mehr. Ich weiß nicht, wo er sich aufhält. Meine Eltern sind verstorben und ich habe in Moldavien keine Angehörigen mehr.“ Die belangte Behörde entsandte zur Verhandlung keinen Vertreter. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhallt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau. Sie ist im Jahr 2001 erstmals nach Österreich eingereist und verfügte bis 2004 wiederholt über Aufenthaltstitel als Saisonarbeitskraft. Am 24.10.2004 ehelichte die von ihrem ersten Mann geschiedene Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsangehörigen und stellte noch im selben Jahr unter Berufung auf diese Ehe den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Polizeiliche Ermittlungen ergaben jedoch in der Folge, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat. Die Ehe ist seit 28.7.2010 rechtskräftig geschieden. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und benötigte in der mündlichen Verhandlung keinen Dolmetscher. Sie kann ein Sprachzeugnis vorweisen, das ihr die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 bestätigt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 14.12.2015 gültigen, vom AMS am 15.12.2010 ausgestellten Befreiungsschein. Sie war in den letzten Jahren durchgehend berufstätig und ist aktuell als Küchenhilfe in einem Restaurant vollzeitbeschäftigt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben. Zu ihrem ersten Ehemann hat sie keinen Kontakt und kann über dessen Aufenthaltsort keine Auskunft geben. Zur Republik Moldau bestehen keine familiären Bindungen mehr. Die Beschwerdeführerin hat drei mittlerweile erwachsene Kinder. Die beiden Töchter leben in Tschechien und verfügen dort über einen Aufenthaltstitel. Der Sohn ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt derzeit bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war am 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Es ist daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei seiner Entscheidung die gegenwärtige Sachlage und die Rechtslage wie sie sich vor der FPG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 darstellte, zu Grunde zu legen. Das über den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot ist somit nach § 63 iVm § 53 Abs. 2 Z 8 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen. Das gegenständliche Verfahren war am 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Es ist daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei seiner Entscheidung die gegenwärtige Sachlage und die Rechtslage wie sie sich vor der FPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, darstellte, zu Grunde zu legen. Das über den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot ist somit nach Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu beurteilen.

§ 63Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltGemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 61Abs.

1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/2012insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 61, Absatz 3, FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel wegen des Eingehens einer Scheinehe ist vor diesem normativen Hintergrund nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das seinerzeitige Eingehen einer Scheinehe durch den Fremden die Annahme rechtfertigt, sein Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Gegenständlich sind seit Eingehen der Scheinehe am 24.10.2004 ca. neuneinhalb Jahre verstrichen. Im Hinblick darauf sowie in Ansehung der sprachlichen und sozialen Integration sowie der durchgehenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres strafrechtlichen Wohlverhaltens (dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Strafregisterauszug sind keine Verurteilungen zu entnehmen) lässt sich eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 63 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 8 FPG nicht stellen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Scheinehe bereits geschieden wurde und somit nicht die Gefahr besteht, der Berufungswerber werde sich noch ein weiteres Mal bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen. Gegenständlich sind seit Eingehen der Scheinehe am 24.10.2004 ca. neuneinhalb Jahre verstrichen. Im Hinblick darauf sowie in Ansehung der sprachlichen und sozialen Integration sowie der durchgehenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres strafrechtlichen Wohlverhaltens (dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Strafregisterauszug sind keine Verurteilungen zu entnehmen) lässt sich eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG nicht stellen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Scheinehe bereits geschieden wurde und somit nicht die Gefahr besteht, der Berufungswerber werde sich noch ein weiteres Mal bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Dazu kommt, dass aufgrund der erfolgreichen Integration der durchgehend berufstätigen und strafrechtlich unbescholten gebliebenen Beschwerdeführerin, die sich seit 2001 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhält, sowie aufgrund ihrer familiären Bindungen zum Bundesgebiet, wo ihr erwachsener Sohn lebt, das

Art. 8

EMRK geschützte Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse am Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen deutlich überwiegt. Zu ihrem Herkunftsstaat Moldawien bestehen keine familiären Bindungen. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Dazu kommt, dass aufgrund der erfolgreichen Integration der durchgehend berufstätigen und strafrechtlich unbescholten gebliebenen Beschwerdeführerin, die sich seit 2001 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhält, sowie aufgrund ihrer familiären Bindungen zum Bundesgebiet, wo ihr erwachsener Sohn lebt, das

Artikel 8

, EMRK geschützte Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse am Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen deutlich überwiegt. Zu ihrem Herkunftsstaat Moldawien bestehen keine familiären Bindungen. Die im Fall der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht vor diesem Hintergrund auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, weswegen

§ 61Abs.

3 FPG auszusprechen war, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.Die im Fall der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht vor diesem Hintergrund auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, weswegen

Paragraph 61, Absatz 3, FPG auszusprechen war, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr setzt das Verwaltungsgericht Wien das gegenständlich ergangene Erkenntnis des VwGH, mit welchem die Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion Wien behoben wurde, um und orientiert sich dabei an der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der nach den §§ 63 und 53 FPG zu stellenden Gefährdungsprognose sowie zur gebotenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr setzt das Verwaltungsgericht Wien das gegenständlich ergangene Erkenntnis des VwGH, mit welchem die Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion Wien behoben wurde, um und orientiert sich dabei an der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der nach den Paragraphen 63 und 53 FPG zu stellenden Gefährdungsprognose sowie zur gebotenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7737.2014

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