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{'item': 'VGW-021/019/26058/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/019/26058/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau P., wohnhaft in Wien, A.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 18.4.2014, Zahl MBA 22 - S 40358/13, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 25 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF iVm Auflagepunkt Nr. 15 des Bescheides vom 6.7.2007, Zl. …, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau P., wohnhaft in Wien, A.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 18.4.2014, Zahl MBA 22 - S 40358/13, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 15 des Bescheides vom 6.7.2007, Zl. …, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Inhaberin der Betriebsanlage in Wien, A.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart Imbissstube) am 18.09.2013 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 06.07.2007 Zahl: ..., welche lautet: Auflagenpunkt 15: “Die elektrische Anlage ist vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001 zu unterziehen und ist sodann alle 5 Jahre durch eine Elektrofachkraft, die über entsprechende Erfahrung verfügt, überprüfen zu lassen (wiederkehrende Prüfung). Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62/2003 durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sowie der Überprüfungsumfang sind in schriftlichen Prüfbefunden zu dokumentieren. Diese Prüfberichte sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörde bereitzuhalten. Erstprüfberichte sind auf Bestandsdauer der elektrischen Anlage, Berichte über wiederkehrende Prüfungen für mindestens 2 Überprüfungsintervalle lang aufzubewahren“, insoferne nicht eingehalten, als der übermittelte Befund über die elektrische Anlage nicht als ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen werden konnte, da der Befund nicht schlüssig erstellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 15 des obzit. Bescheides.Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 15 des obzit. Bescheides. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 110,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.Geldstrafe von EUR 110,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO
  3. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 121,
  4. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, nachdem der ursprünglich vorgelegte Elektrobefund als nicht schlüssig erkannt worden sei, sei in weiterer Folge ein neuer, nunmehr berichtigter Befund vorgelegt worden. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beschuldigte als Inhaberin der Betriebsanlage in Wien, A.-straße, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung des im angefochtenen Straferkenntnis zitierten und wörtlich übernommenen Auflagenpunktes 15) des rechtskräftigen Bescheides vom 6.7.2007, Zl. ... war. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass ein Befund über die elektrische Anlage übermittelt wurde, welcher erkennbar durch eine Elektrofachkraft erstellt wurde. Ob diese Fachkraft über die entsprechende Erfahrung verfügt hat, ist nicht bekannt, der Bf. wurde aber auch nicht angelastet, sich einer unerfahrenen Fachkraft bedient zu haben. Das Erfordernis der Schlüssigkeit wird jedoch durch die herangezogene Auflage nicht normiert, die Überprüfung eines Elektrobefundes auf die Schlüssigkeit ist jedoch nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes der Normunterworfenen nicht zumutbar.Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, , dass die Beschuldigte als Inhaberin der Betriebsanlage in Wien, A.-straße, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung des im angefochtenen Straferkenntnis zitierten und wörtlich übernommenen Auflagenpunktes 15) des rechtskräftigen Bescheides vom 6.7.2007, Zl. ... war. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass ein Befund über die elektrische Anlage übermittelt wurde, welcher erkennbar durch eine Elektrofachkraft erstellt wurde. Ob diese Fachkraft über die entsprechende Erfahrung verfügt hat, ist nicht bekannt, der Bf. wurde aber auch nicht angelastet, sich einer unerfahrenen Fachkraft bedient zu haben. Das Erfordernis der Schlüssigkeit wird jedoch durch die herangezogene Auflage nicht normiert, die Überprüfung eines Elektrobefundes auf die Schlüssigkeit ist jedoch nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes der Normunterworfenen nicht zumutbar. Da die Bf. sohin offenkundig in Entsprechung des zitierten Auflagepunktes einen durch eine Elektrofachkraft erstellten Befund vorgelegt hat, dieser Befund auch hinsichtlich der Überprüfungsintervalle unbeanstandet blieb, kann ihr die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht zu Recht zur Last gelegt werden. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.019.26058.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.