GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat der Übertretungsnorm „§ 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960“ und jenes der Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960“ lautet.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat der Übertretungsnorm „§ 9 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960“ und jenes der Strafsanktionsnorm „§ 99 Absatz 3, Litera a, StVO 1960“ lautet. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.
GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… am 22.3.1013 um 12:03 Uhr in Wien , D.-straße, Fahrtrichtung stadteinwärts, einem Fußgänger, der den Schutzweg erkennbar benützen wollte, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, weil sie vor dem Schutzweg nicht angehalten habe, obwohl dies möglich gewesen wäre. Sie habe dadurch § 9 Abs. 2 „iVm § 99 Abs. 2c Z 3“ StVO übertreten und wurde deswegen
der letztzitierten Bestimmung der StVO eine Geldstrafe von 50,-- Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichekit von 25 Stunden, verhängt. Ferner wurde ein Kostenbeitrag von 10,-- Euro (gesetzlicher Mindestbeitrag) vorgeschrieben.Sie habe dadurch Paragraph 9, Absatz 2, „iVm Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO übertreten und wurde deswegen
der letztzitierten Bestimmung der StVO eine Geldstrafe von 50,-- Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichekit von 25 Stunden, verhängt. Ferner wurde ein Kostenbeitrag von 10,-- Euro (gesetzlicher Mindestbeitrag) vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihr Vorbingen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vor, in der Anzeige sei „stadtauswärts“ anstelle von „stadteinwärts“ als Fahrtrichtung angegeben. Es sei vom Meldungsleger daher vermutlich ein anderes Fahrzeug, das in entgegengesetzter Fahrtrichtung wie das von ihr gelenkte unterwegs gewesen sei, beanstandet worden. Die Anschuldigung, einen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet oder behindert zu haben, weise sie erneut zurück. Dem Verfahren liegt eine Anzeige eines Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien vom 23.3.2013 zugrunde. Zur Anzeige gebracht wurde damit der/die unbekannte Lenker/in des Fahrzeuges Marke ..., Farbe schwarz, mit dem Kennzeichen W-…, welche/r am 22.3.2013 um 12:03 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe. In ihrem Einspruch gegen die aufgrund der Anzeige zunächst erlassene Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien brachte die Beschwerdeführerin vor, es handle sich um eine Verwechslung, sie habe keinen Fußgänger am Überqueren gehindert. In seinem schriftlichen Bericht vom 27.6.2013 räumte der Meldungsleger ein, bei der Angabe der Fahrtrichtung handle es um einen Fehler und sei diese auf „statdeinwärts“ zu korrigieren. Im weiteren Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde machte die Beschwerdeführerin drei namentlich genannte Zeugen sowie ihre beiden (nicht namentlich genannten) Söhne als Zeugen namhaft. In der Folge revidierte sie diese Angaben, indem zwei der drei namentlich angeführten Zeugen, wie sich herausgestellt habe, an einem anderen Tag mit ihr im Fahrzeug mitgefahren seien. Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Herrn P., im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 26.5.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin persönlich teilgenommen, im Beweisverfahren wurden die Zeugen Insp. G. (Meldungsleger) sowie P. (Ehemann der Beschwerdeführerin) einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, als Angestellte für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein, zu Einkommen und Vermögen machte sich keine Angaben. In der Sache brachte die Beschwerdeführerin vor, sich an den gegenständlichen Vorfall noch genau zu erinnern. Auf der Fahrt von ihrer Wohnung in Wien, K.-gasse, zum Frauenarzt Dr. R. in Wien, D.-straße, wo sie einen Termin gehabt habe, habe sie den gegenständlichen Schutzweg, bevor sie ihr Fahrzeug eingeparkt habe, passiert. In dem von ihr gelenkten Fahrzeug seien – alle auf dem Rücksitz – ihr Ehemann, Herr P., sowie ihre beiden Söhne mitgefahren. Auf dem Gehsteig beim Schutzweg seien damals Polizisten sowie ein Fußgänger gewesen, der Richtung Schutzweg gegangen sei, den sie aber nicht behindert habe. Den Fußgänger habe sie schon in der Annäherung an den Schutzweg gesehen. Sie sei auf der Suche nach einem Parkplatz langsam auf den Schutzweg zugefahren. Der Fußgänger habe nicht stehenbleiben müssen, weil sie über den Schutzweg gefahren sei. Als sie den Schutzweg mit ihrem Fahrzeug überquert habe, sei der Fußgänger kurz vor dem Schutzweg gewesen. Nach Abstellen des Fahrzeuges sei sie auf dem Weg zu ihrem Arzt an den Polizisten vorbeigegangen. Sie habe diesen gegenüber geäußert, dass sich, wenn da Polizisten stehen, wohl alle Fahrzeuglenker an die Verkehrsregeln halten würden, worauf ihr seitens der Polizisten erwidert worden sei: „Nicht alle.“. Sie sei von den Polizisten aber nicht beanstandet worden. Der Zeuge Insp. G. gab an, seit der gut ein Jahr zurückliegenden, gegenständlichen Amtshandlung eine Vielzahl ähnlicher Amtshandlungen im Rahmen von Verkehrskontrollen durchgeführt zu haben und sich an den konkreten Vorfall nicht mehr zu erinnern. Am fraglichen Ort in der D.-straße befindliche sich ein Schutzweg, wo, an Schultagen, dreimal täglich, Polizisten zur Schulwegsicherung präsent seien. Im Rahmen dieser Kontrolltätigkeit werde unter Anderem das Verhalten der Fahrzeuglenker beim Überqueren des gegenständlichen Schutzweges kontrolliert. Eine Anzeige wie die vorliegende lege er, wenn ein Fußgänger, nach seinem Dafürhalten den Schutzweg erkennbar benützen wolle, d. h. sich nahe an die Gehsteigkante zubewege und die Fahrbahn offenkundig nur deshalb nicht betrete, weil ein herannahendes Fahrzeug nicht abbremse bzw. nicht anhalte. Den vom Gehsteig nahe dem Schutzweg wahrgenommenen Sachverhalt notiere er noch im Außendienst vor Ort. Es komme allerdings vor, dass er wegen der Aufgaben der Schulwegsicherung sich die Daten nicht sofort notieren könne und sich diese kurze Zeit merken müsse. Dabei könne es könne schon vorkommen, dass die Fahrtrichtung des beanstandeten Fahrzeuges nicht notiert und aus der Erinnerung in der Anzeige (allenfalls unrichtig) wiedergegeben wird. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr P., erklärte nach Belehrung über sein (absolutes) Entschlagungsrecht und die ihn im Fall der Aussage treffende Wahrheitspflicht, sich – wenn auch nicht, ob dies genau am 22.03.2013 gewesen sei – an einen Vorfall zu erinnern, bei dem seine Frau einen Schutzweg in Wien . nahe dem Frauenarzt Dr. R. in der D.-straße, stadteinwärts überfahren habe, ohne dabei Fußgänger zu behindern. Es seien dort zwei Polizisten gestanden. Auch ein Fußgänger sei dort gewesen. Ob dieser parallel zur Fahrbahn oder rechtwinkelig zu dieser in Richtung Gehsteig gegangen sei, wisse er aber nicht mehr. Sie seien dorthin von zu Hause in Wien, K.-gasse, gefahren, im Fahrzeug seien er und die gemeinsamen Kinder gewesen. Er sei mit den Kindern hinten im Auto gesessen, während seine Frau das Fahrzeug gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin bemerkte abschließend, der Gehsteigbereich sei am Tatort, so wie die gesamte Kreuzung, sehr weitläufig. Der Fußgänger, von dem sie gesprochen habe, habe sicher noch drei oder vier Meter bis zum Randstein zu gehen gehabt. In der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich: Dass Zeuge Insp. G., der Meldungsleger, zum gegenständlichen Sachverhalt aus der Erinnerung keine Angaben machen konnte, hat dieser plausibel insofern erklärt, als er seither eine Vielzahl ähnlicher Amtshandlungen (Schulwegsicherung) im Straßenaufsichtsdienst durchgeführt habe. Der Meldungsleger hat allerdings nachvollziehbar erläutert, Anzeigen wie die gegenständliche nur zu legen, wenn er einen Fußgänger wahrnehme, der seine Absicht den Schutzweg benützen zu wollen insofern nach außen hin erkennen lasse, in dem er sich auf die Gehsteigkante zubewege die Fahrbahn aber wegen des herannahenden Fahrzeuges dennoch nicht betrete. Der Zeuge Insp. G. hat in der mündlichen Verhandlung einen vertrauenswürdigen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Es kann diesem als geschultem Organ der Straßenaufsicht ohne Einschränkung zugesonnen werden, aus unmittelbarer Nähe erkennen und einschätzen zu können, dass sich ein Fußgänger auf den nur wenige Meter vom Standort des Polizisten entfernten Schutzweges in der erkennbaren Absicht zubewegt hat, diesen benützen zu wollen. Wie der Zeuge anschaulich dargelegt hat, war es gerade seine Aufgabe, vor Ort Schulwegsicherungsdienst zu versehen. Im Zuge dessen war es ja gerade die Aufgabe des Meldungslegers, das Verkehrsgeschehen am gegenständlichen Schutzweg im Auge zu behalten bzw. auf allfällige Gefahren bzw. Beeinträchtigungen von Fußgängern durch Fahrzeuglenker, die diesen Schutzweg passierten, besonderes Augenmerk zu legen. Selbst die Beschwerdeführerin hat, wenn auch die Tat als solche bestreitend, eingeräumt, nahe dem Schutzweg, dem sie sich als Lenkerin des bezeichneten Fahrzeuges angenähert habe, einen Fußgänger bemerkt zu haben, der sich auf den Schutzweg zubewegt habe. Zudem hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, in langsamer Fahrt auf den Schutzweg zugefahren und diesen Überfahren zu haben. Der Zeuge P., der Ehemann der Beschwerdeführerin, hat die Rahmenbedingungen (Fahrt von der näher genannten Wohnadresse in Wien zu einem namentlich genannten Frauenarzt in Wien , D.-straße, dabei Überfahren eines Schutzweges, bei dem sich Polizisten und ein Fußgänger befunden haben) wie die Beschwerdeführerin geschildert, er konnte hingegen keine aussagekräftigen Angaben hinsichtlich des Verhaltens des Fußgängers auf dem Gehsteig, bzw. insbesondere dessen Gehrichtung, machen. Es wird daher als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.3.2013 am 12:02 Uhr in Wien, D.-straße, Fahrtrichtung stadteinwärts, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-..., den dortigen Schutzweg überfahren und nicht vor diesem angehalten hat, ob zwar sich ein Fußgänger nahe dem Schutzweg auf dem Gehsteig befunden und sich in der erkennbaren Absicht, den Schutzweg benützen zu wollen, Richtung Gehsteigkante bzw. dahinterliegender Fahrbahn zubewegt hat. Die Beschwerdeführerin hat zuvor den Fußgänger wahrgenommen, während sie sich in langsamer Fahrt (auf der Suche nach einem Abstellplatz für ihr Fahrzeug) auf den Schutzweg zubewegte, vor diesem jedoch nicht anhielt.
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
Paragraph 99, Absatz 2 c, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit den Tatbestand der ihr im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO erfüllt, nämlich einem Fußgänger, der den Schutzweg erkennbar benützen wollte, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.Die Beschwerdeführerin hat damit den Tatbestand der ihr im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfüllt, nämlich einem Fußgänger, der den Schutzweg erkennbar benützen wollte, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Dass es zu einer Behinderung eines Fußgängers auf dem Schutzweg gekommen sei, ergibt sich weder aus der Anzeige noch hat sich solches im Beweisverfahren herausgestellt noch ist dies Gegenstand des Tatvorwurfes. Die der Beschwerdeführerin von der Verwaltungsstrafbehörde gegenständlich angelastete Übertretung ist aber nach der (allgemeinen) Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO, nicht nach der (qualifizierten) Strafnorm des § 99 Abs. 2c Z 3 StVO, zu ahnden. Das Zitat der Übertretungsnorm sowie der Strafnorm wurde in diesem Sinne im Spruch richtig gestellt. Dass es zu einer Behinderung eines Fußgängers auf dem Schutzweg gekommen sei, ergibt sich weder aus der Anzeige noch hat sich solches im Beweisverfahren herausgestellt noch ist dies Gegenstand des Tatvorwurfes. Die der Beschwerdeführerin von der Verwaltungsstrafbehörde gegenständlich angelastete Übertretung ist aber nach der (allgemeinen) Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, nicht nach der (qualifizierten) Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO, zu ahnden. Das Zitat der Übertretungsnorm sowie der Strafnorm wurde in diesem Sinne im Spruch richtig gestellt.
G ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt, dass (bzw., aus welchen Gründen9 sie an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt, dass (bzw., aus welchen Gründen9 sie an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft. VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat beeinträchtigte in nicht bloß unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an dem besonderen Schutz von Fußgängern an Schutzwegen. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist somit nicht atypisch gering. Nach der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin nicht verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt, sodass ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Darauf hat bereits die Verwaltungsbehörde Bedacht genommen. Besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die von der Verwaltungsbehörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes verhängte Strafe erscheint tat- und schuldangemessen. Mangels Angaben zu Einkommen und Vermögen war im Hinblick auf Alter (geb. 1972) und berufliche Stellung (Angestellte) im Schätzungsweg von durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Geldstrafe ist angesichts dessen (bzw. wäre sie dies selbst bei bloß geringer wirtschaflticher Leistungsfähigkeit) keineswegs zu hoch.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im gegenständlichen Fall wurden sowohl der Tatvorwurf wie ihn bereits die Verwaltungsstrafbehörde wider die Beschwerdeführerin erhoben hat – wie auch die Strafhöhe – unverändert bestätigt. Lediglich die Normzitate wurden entsprechend dem (vollumfänglich bestätigten) Tatvorwurf richtig gestellt. Der Beschwerdeführerin war daher ein Kostenbeitrag wie im Spruch ersichtlich aufzuerlegen. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.029.23878.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.