RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4263/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau Marijam A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 18.1.2013, GZ. MA 40-SZ f d
- Bez/SH/2013/044888-001, wegen Einstellung von Leistungen der Mindestsicherung zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anstelle des Datums der Einstellung der Mindestsicherungsleistung „31.12.2012“ das Datum „23.1.2014“ tritt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anstelle des Datums der Einstellung der Mindestsicherungsleistung „31.12.2012“ das Datum „23.1.2014“ tritt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren
- Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte (zum Zeitpunkt der Antragstellung) sind Staatsbürger der Russischen Föderation, die als Asylberechtigte nach dem Asylgesetz für sich und ihre minderjährigen Kinder Mindestsicherung beantragten. Die Verwaltungs-behörde hat zum Beschwerdefall Verwaltungsakten vorgelegt, die zunächst einen Antrag auf Mindestsicherung mit 6.9.2012 aufweisen. Aufgrund dieses Antrags wurden mit Bescheid vom 6.9.2012 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum ab Antragstellung bis 31.12.2012 zuerkannt.
- In der Folge wurde ein weiterer mit 14.12.2012 datierter Antrag auf Mindestsicherung gestellt, aufgrund dessen mit Bescheid vom 14.12.2012 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.4.2013 zuerkannt wurden.
- Ein im Akt enthaltener Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2012 enthält die Angabe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom „9.12.2012 bis laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter der W. GmbH & Co. KG war. Mit gleichem Datum richtete die Verwaltungsbehörde eine Aufforderung nach § 16 WMG an die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt, es möge bis 16.1.2013 u.a. der Nettolohnzettel für den Monat Dezember 2012 betreffend ihren Ehegatten vorgelegt werden, widrigenfalls die Leistung abgelehnt oder eingestellt werden könne. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.12.2012 zugestellt.
- Ein im Akt enthaltener Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2012 enthält die Angabe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom „9.12.2012 bis laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter der W. GmbH & Co. KG war. Mit gleichem Datum richtete die Verwaltungsbehörde eine Aufforderung nach Paragraph 16, WMG an die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt, es möge bis 16.1.2013 u.a. der Nettolohnzettel für den Monat Dezember 2012 betreffend ihren Ehegatten vorgelegt werden, widrigenfalls die Leistung abgelehnt oder eingestellt werden könne. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.12.2012 zugestellt.
- In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 18.1.2013, mit dem die zuletzt am 14.12.2012 zuerkannte Leistung der Mindestsicherung mit 31.12.2012 eingestellt wurde. Dagegen richtet sich das nunmehr eingebrachte Rechtsmittel.
- Aus dem weiteren Akteninhalt geht hervor, dass am
- Jänner 2013 der verlangte Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Dezember 2012 bei der Verwaltungsbehörde einlangte. Mit Bescheid gleichen Datums wurden ab dem 24.1.2013 Leistungen der Mindestsicherung bis 31.3.2013 zuerkannt, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Auch die für Zeiträume nach dem 31.3.2013 erlassenen Bescheide blieben unbekämpft und wurden daher rechtskräftig. Bekämpfter Verwaltungsakt
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde „die zuletzt mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl MA 40-SH/2012/2031711-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.12.2012 eingestellt.“
- Als Rechtsgrundlage wurde auf die §§ 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung verwiesen.
- Als Rechtsgrundlage wurde auf die Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung verwiesen.
- Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die geforderten und „berechnungsrelevanten“ Unterlagen nicht vorgelegt habe. Es sei der Nettolohnzettel des Ehemanns der Beschwerdeführerin für Dezember 2012 bezüglich der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma W. nicht vorgelegt worden.
- Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die Angaben unerlässlich im Sinne des § 16 WMG.
- Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die Angaben unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG. Rechtsmittelvorbringen
- In ihrer Berufung vom 7.2.2013, die nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde weiterzubehandeln war brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass sie den Lohnzettel ihres Mannes für den Monat Dezember 2012 von der Firma W. nur am Nachmittag des 15.1.2013 bekommen habe. Das Sozialamt sei sowohl an diesem Tag als auch am nachfolgenden 16.1.2013 geschlossen gewesen, weshalb sie die Lohnbestätigung nicht vorlegen habe können.
- Auch habe sie schon Anfang Jänner 2013, als sie den Brief der Behörde erhalten habe, beim Sozialamt vorgesprochen, konkret einer Mitarbeiterin des Journaldienstes, und habe nachgefragt, ob anstelle des Lohnzettels auch die Anmeldung ihres Mannes bei der betreffenden Firma ausreiche. Auf diese Nachfrage habe ihr die Mitarbeiterin nach einem Blick in den Computer erklärt, dass mit dem Antrag „alles passe“ und dass sie bald einen Bescheid der Behörde erhalten werde. Beschwerdeverfahren
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die Beischaffung weiterer das Jahr 2013 betreffender Bescheide betreffend die Bedarfsgemeinschaft. Dazu übermittelte die Behörde die Leistungsbescheide für die Bezugszeiträume nach dem 23.1.2013, die nicht mehr im Rechtsmittelweg bekämpft wurden. Maßgeblicher Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Beurteilung das in den Punkten
- bis
- dargestellte Verwaltungsgeschehen sowie die den Zeitraum ab dem 24.1.2013 behandelnden Bescheide der Verwaltungsbehörde zu Grunde. Rechtliche Würdigung
- Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt: § 16.Paragraph 16, Ablehnung und Einstellung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)–
(3)…
- Der mit 18.1.2013 datierte bekämpfte Bescheid verfügt die Einstellung der Mindestsicherungsleistung mit 31.12.2012, somit einem im Verhältnis zum Datum der Bescheiderlassung in der Vergangenheit liegenden Datum. In seiner ständigen Rechtsprechung zu den der Mindestsicherung vorangegangenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer hat der Verwaltungsgerichtshof (zB. In GZ 2002/10/0181, 98/03/0216, 95/08/0181 u.a.) ausgesprochen, dass eine rückwirkende Einstellung von Sozialhilfeleistungen (ausgenommen im Fall einer ab dem Einstellungsdatum tatsächlich nicht mehr ausbezahlten Leistung) unzulässig ist. Ein diesbezügliches Erkenntnis betraf auch das Wiener Sozialhilfegesetz (GZ 96/08/0021). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Einstellung von bereits zuerkannten (und ausbezahlten) Leistungen begrifflich ausgeschlossen ist und andererseits damit, dass die angewandten Sozialhilfegesetze für eine derartige in der Vergangenheit liegende Einstellung keine Rechtsgrundlage boten.
- Diese Überlegungen treffen auch auf die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zu. Insbesondere sieht das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Datum ermächtigende Bestimmung vor. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die Einstellung auf § 16 WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zur rückwirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.
- Diese Überlegungen treffen auch auf die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zu. Insbesondere sieht das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine zur Einstellung einer Leistung mit einem vor der Einstellung liegenden Datum ermächtigende Bestimmung vor. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im gegebenen Fall – die Einstellung auf Paragraph 16, WMG gestützt wird, da auch diese Bestimmung keine Möglichkeit zur rückwirkenden Einstellung zuerkannter Leistungen einräumt.
- Jedoch kann der Beschwerde insofern nicht beigetreten werden, als darin im Ergebnis die Ansicht vertreten wird, dass § 16 WMG deshalb nicht anzuwenden gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach von einer Mitarbeiterin des Sozialzentrums die Auskunft erhalten habe, mit dem Antrag „passe alles“. Bei einer derart allgemein gehaltenen und offenkundig mit der Aufforderung nach § 16 WMG in Widerspruch stehenden Auskunft hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls ohne ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Bestätigung nicht davon ausgehen dürfen, wie dies zunächst der Fall war, dass diese Aufforderung gegenstandslos geworden wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptetermaßen sinngemäß die Auskunft erhalten hat, dass ihr Antrag entscheidungsreif sei, hat sie offenbar diese Mitteilung – berechtigterweise – in weiterer Folge nicht dazu veranlasst, von ihren Bemühungen zur Vorlage der Bestätigung Abstand zu nehmen. Andererseits hat die Beschwerdeführerin aber nicht begründet, warum sie die ihr nach dem Beschwerdevorbringen erst am 15.1.2013 zugekommene Lohnbestätigung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Tag der von ihr ins Treffen geführten Sperre des Sozialzentrums der Behörde vorgelegt hat, sondern erst am 24.1.
- Das Beschwerdevorbringen ist daher insofern unschlüssig.
- Jedoch kann der Beschwerde insofern nicht beigetreten werden, als darin im Ergebnis die Ansicht vertreten wird, dass Paragraph 16, WMG deshalb nicht anzuwenden gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach von einer Mitarbeiterin des Sozialzentrums die Auskunft erhalten habe, mit dem Antrag „passe alles“. Bei einer derart allgemein gehaltenen und offenkundig mit der Aufforderung nach Paragraph 16, WMG in Widerspruch stehenden Auskunft hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls ohne ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Bestätigung nicht davon ausgehen dürfen, wie dies zunächst der Fall war, dass diese Aufforderung gegenstandslos geworden wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptetermaßen sinngemäß die Auskunft erhalten hat, dass ihr Antrag entscheidungsreif sei, hat sie offenbar diese Mitteilung – berechtigterweise – in weiterer Folge nicht dazu veranlasst, von ihren Bemühungen zur Vorlage der Bestätigung Abstand zu nehmen. Andererseits hat die Beschwerdeführerin aber nicht begründet, warum sie die ihr nach dem Beschwerdevorbringen erst am 15.1.2013 zugekommene Lohnbestätigung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Tag der von ihr ins Treffen geführten Sperre des Sozialzentrums der Behörde vorgelegt hat, sondern erst am 24.1.
- Das Beschwerdevorbringen ist daher insofern unschlüssig.
- Zum Einstellungszeitpunkt 23.1.2013 ist auszuführen, dass sich jedenfalls nähere Überlegungen zum frühestmöglichen Einstellungszeitpunkt nach dem Datum der frühestmöglichen Zustellung des bekämpften Bescheides schon deshalb erübrigen, weil mit jenen den Zeitraum ab 24.1.2013 abdeckenden Bescheiden der Magistratsabteilung 40 bereits über den Mindestsicherungsanspruch ab diesem Datum rechtskräftig abgesprochen wurde. Es war daher nur mehr der Zeitraum bis spätestens 23.1.2013 zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zeitpunkts der Einstellung von Sozialhilfe-leistungen ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zeitpunkts der Einstellung von Sozialhilfe-leistungen ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4263.2014