← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/10875/2014'}

Obsah (24)§ 44b§ 28§ 53b§ 25a§41a§ 11Art 8§ 10§ 44§§ 15§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 44a§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 54§ 63§ 21§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10875/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 44bAbs. 1 i

Vm. § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. E., vertreten durch den S., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 7. Oktober 2013, Zl. MA 35-9/2893909-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 44 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.5.2014 zur GZ VGW-KO-081/254/2014 mit Euro 75,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 75,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.5.2014 zur GZ VGW-KO-081/254/2014 mit Euro 75,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 75,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2893909-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§41aAbs.

9 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2893909-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§41aAbsatz 9, NAG zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben begründen würden. Auch im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer Beschäftigungszusage würden diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Seit der Ausweisung der Beschwerdeführerin sei weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

§ 11Abs.

3 NAG begründen würden.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben begründen würden. Auch im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer Beschäftigungszusage würden diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Seit der Ausweisung der Beschwerdeführerin sei weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

Paragraph 11, Absatz 3, NAG begründen würden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus zurückgewiesen. 1) Die MA35 meint in der Begründung der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen betreffend des Privat- und Familienlebens der Berufungswerberin seien nicht so maßgeblich, dass eine andere Beurteilung

Art 8

EMRK bewirkt werden könnte, als in der Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2010, sowie das generell ihrem Vorbringen entgegenzuhalten sei, dass ihre Integration belanglos sei, da sie sich ihres unsicheren Status bewusst gewesen sein hätte müssen.Die MA35 meint in der Begründung der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen betreffend des Privat- und Familienlebens der Berufungswerberin seien nicht so maßgeblich, dass eine andere Beurteilung

Artikel 8

, EMRK bewirkt werden könnte, als in der Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2010, sowie das generell ihrem Vorbringen entgegenzuhalten sei, dass ihre Integration belanglos sei, da sie sich ihres unsicheren Status bewusst gewesen sein hätte müssen. 2) Festzustellen ist dazu, dass die vorgelegten Unterlagen, die die Tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration der Berufungswerberin in Österreich belegen, insbesondere auch in Hinblick auf die zeitliche Komponente, die von der Behörde im angefochtenen Bescheid unbeachtet blieb, eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Die Berufungswerberin legte Unterlagen vor über einen absolvierten Deutsch Test auf A2 Niveau (mittlerweile sogar auf B1 Niveau, Nachweis liegt der Berufung bei), Einstellzusagen, Belege über legale Arbeitstätigkeiten, soziale Aktivitäten, soziale Kontakte, usw. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Integration der Berufungswerberin liegt daher vor, und eine inhaltliche Behandlung ihres Vorbringens hätte nicht unterlassen werden können, zumal dies im Bescheid nicht auch nur ansatzweise begründet ist. 3) Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Juli 2011, Zl 2011/22/0127, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig ist, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist, und wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolgte über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, Zl 2011/22/0127, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig ist, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist, und wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolgte über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist. Warum sogar eine inhaltliche Neubewertung des Falles der Berufungswerberin in Anbetracht der angeführten Umstände als nicht erforderlich erachtet wurde, ist daher völlig unverständlich, insbesondere aufgrund des langen Abstandes seit der Ausweisungsentscheidung gegen die Berufungswerberin, des langen Zeitraumes, den sie generell bereits in Österreich ist, und des Konvoluts an vorgelegten Beweismitteln, die den hohen Grad ihrer Integration untermauern. 4) Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gegeben ist, ist eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden, und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen ist. Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation des Antragstellers seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht ziehen, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kommen, was im Ergebnis direkt Art 8 EMRK widerspricht und auch dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zur Niederlassung.Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation des Antragstellers seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht ziehen, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kommen, was im Ergebnis direkt Artikel 8, EMRK widerspricht und auch dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zur Niederlassung. 5) Außerdem ist anzumerken, dass darin der Zeitraum zur Beurteilung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Fall der Berufungswerberin über drei Jahre beträgt. Von der belangten Behörde wurde dieser entscheidende Punkt nicht beachtet. Andernfalls wäre festgestellt worden, dass seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens maßgebliche Sachverhaltsänderungen in ihrem persönlichen Verhältnissen eingetreten sind. 6) Unverständlich ist insbesondere der Widerspruch in der Argumentation im angefochtenen Bescheid, dass einerseits festgestellt wird, die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen der Berufungswerberin seit der Ausweisungsentscheidung hätten kein ausreichendes Gewicht um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Artikel 8 EMRK zu bewirken, andererseits aber gleichzeitig der Berufungswerberin vorwirft, sie hätte ohnehin seit der Ausweisungsentscheidung nicht damit rechnen können, in Österreich verbleiben zu können, in Österreich verbleiben zu können, und das daher ihre Integrationsschritte seitdem belanglos seien, 7) Dies zumal wie beschrieben seit der Ausweisungsentscheidung bereits über drei Jahre vergangen sind, und nicht erklärlich ist, warum die bewiesenen Integrationsschritte der Berufungswerberin seitdem weniger wertvoll wären, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Im Gegenteil wäre der Berufungswerberin gerade besonders anzurechnen gewesen, dass sie sich in Österreich wohl verhält, bemüht ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und ihr Verständnis der deutschen Sprache voranzutreiben, obwohl ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist.“ Am
  3. April 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei die Übernahme der Ladung durch Eingangsstempel ausgewiesen ist. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Ich bin 2004 nach Österreich gekommen und seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren hat bis 2010 gedauert, danach habe ich den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt. In Österreich habe ich keine Familie, aber ich habe hier viele Freunde, vor allem in der Kirche. Ich habe im September 2013 in Österreich geheiratet, jedoch nur kirchlich. Mein Mann heißt I.. Er ist auch nigerianischer Staatsbürger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, er lebt in N.. Kinder haben weder er noch ich. „Ich bin 2004 nach Österreich gekommen und seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren hat bis 2010 gedauert, danach habe ich den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt. In Österreich habe ich keine Familie, aber ich habe hier viele Freunde, vor allem in der Kirche. Ich habe im September 2013 in Österreich geheiratet, jedoch nur kirchlich. Mein Mann heißt römisch eins.. Er ist auch nigerianischer Staatsbürger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, er lebt in N.. Kinder haben weder er noch ich. In Österreich habe ich dann einen Deutschkurs für B1 und B2 gemacht. Ich werde die Prüfung für B2 demnächst absolvieren. Ich habe einen Kurs an der Volkshochschule gemacht, das war 2009, und 2010 habe ich dann eine CD herausgebracht. Diese CD habe ich in Österreich vermarktet. Die CD ist 2010 erschienen. Wenn ich einen Aufenthaltstitel habe, möchte ich noch mehr Ausbildungen machen. Ich würde sehr gerne eine Ausbildung als Krankenpflegerin machen. In der Kirche bin ich sehr engagiert, und zwar im „V.“. Ich singe dort in einem Chor und wir machen auch sehr viele Aufführungen. Vor allem in den Jahren 2009 und 2010 hatte ich viele Aufführungen im Chor. Ich habe weiters für die Volkshochschule ehrenamtlich gearbeitet, vor allem im Bereich der Kinderbetreuung. Das war 1 Tag im Jahr 2010 und ohne Bezahlung. Ich lebe von Spenden. Ein Mann vom „V.“ zahlt mir etwa Fahrscheine und ich lebe gratis bei einer Freundin. Mein Mann lebt nicht in Wien. Später wollen wir mal zusammen leben. In Nigeria habe ich eine Tante und einen Bruder, ich habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht, ob ich mir in Nigeria eine Existenz aufbauen könnte, weil ich schon seit 10 Jahren in Österreich lebe. Ich habe in Nigeria die Grundschule besucht und bin mit 16 Jahren nach Österreich gekommen. Ich habe keinen Kontakt mehr nach Nigeria. Ich kannte mal einen Mann aus Nigeria, aber den habe ich seit fünf Jahren nicht mehr gesehen. Befragt nach den beiden Verurteilungen, gebe ich an, dass dies unter dem schlechten Einfluss meiner Freunde passiert ist. Ich habe zweimal versucht Ohrringe zu stehlen, aber das ist lange her und eigentlich nicht meine Art. Ich würde das nicht mehr wieder tun. Befragt nach den beiden Verurteilungen, gebe ich an, dass dies unter dem schlechten Einfluss meiner Freunde passiert ist. Ich habe zweimal versucht Ohrringe zu stehlen, aber das ist lange her und eigentlich nicht meine "Art". Ich würde das nicht mehr wieder tun. Ich möchte gerne in Österreich leben, weil man hier ein gutes Leben haben kann. Ich möchte mir hier etwas aufbauen, arbeiten und meine Steuern zahlen. Ich habe hier alle meine Freunde. Sie sind wie eine Familie für mich und ich bin sie gewohnt. Auch die Sprache gefällt mir sehr gut.“ In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer Bekannten, Frau O.. Diese gab im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Ich kenne die Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr. Sie ist mit mir in derselben Kirchengemeinschaft tätig. Sie ist sehr hilfsbereit und freundlich. Sie macht alles was anfällt, sie putzt und kocht auch für die Kirchengemeinschaft, vor allem aber singt sie im Chor mit. Sie geht auf Leute zu ist sehr kontaktfreudig und hat großes Interesse an der deutschen Sprache. Mein Mann leitet diese Kirche, ich bin dort schon seit ca. 8 Jahren. Die Beschwerdeführer ist seit ca. Anfang 2013 in der Kirche ehrenamtlich tätig. “ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Eingangs ist festzuhalten, dass jener Sachverhalt entscheidend ist, welcher sich seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ereignet hat. Dieser stellt sich wie folgt dar: Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Nigeria und reiste am
  4. Februar 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der letztlich vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom
  5. November 2009 abgewiesen wurde, wobei mit diesem Erkenntnis auch die vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
  6. Mai 2009 ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G bestätigt wurde. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. Oktober 2010 in Rechtskraft. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Nigeria und reiste am
  2. Februar 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der letztlich vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom
  3. November 2009 abgewiesen wurde, wobei mit diesem Erkenntnis auch die vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
  4. Mai 2009 ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG bestätigt wurde. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. Oktober 2010 in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
  2. Dezember 2010 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

§ 44Abs.

4 NAG ein. Diesen Antrag begründete sie wie folgt:Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

Paragraph 44, Absatz 4, NAG ein. Diesen Antrag begründete sie wie folgt: „Ich möchte hiermit einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44Abs.

4 NAG auf Grund meines ausgezeichneten Integrationsgrads stellen.„Ich möchte hiermit einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44, Absatz 4, NAG auf Grund meines ausgezeichneten Integrationsgrads stellen. Ich bin seit Februar 2004 bis Oktober 2010 durchgängig in Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Wie Sie in den beiliegenden Unterlagen entnehmen können, verfüge ich über einen hohen Integrationsgrad.

  1. Ich spreche gut Deutsch (s. Bestätigung vom Caritas – A2)
  2. Ich habe Computerkurse absolviert (s. Bestätigung vom C.)
  3. Ich bin Bewegungstrainerin und als solche tätig (s. Zertifikat und TrainerInnenvertrag vom F.)
  4. Ich bin eine erfolgreiche Künstlerin: a. Schauspielerin bei W. (s. Bestätigung vom W. und Pressespiegel) b. Haarkunst (s. Bestätigung vom Jugend Zentrum) c. Stimmbildung, Gesang- und Klaviertraining d. Mitglieder der Chor & Orchester der U. e. Eigen Musik-Album mit dem Titel Os. Ich habe viele Freundinnen in Österreich, sodass Österreich meine neue Heimat geworden ist. Meine Ausreise ist wegen meiner Integration und Lebensbedingung unzumutbar. Im meinem Fall ist also davon auszugehen, dass ich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Existenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werden würde, mit jegliche familiäre Bindungen in meinem Heimatland fehlen. All diese Umstände führen dazu, dass ich ein im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Privatleben in Österreich führe, welche eine Ausweisung auf Dauer unzulässig macht. All diese Umstände führen dazu, dass ich ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben in Österreich führe, welche eine Ausweisung auf Dauer unzulässig macht. Ich habe in Österreich keinerlei Verwaltungsübertretungen, keine strafrechtlichen Verurteilungen und mein Aufenthalt hat trotz schwieriger Umstände niemals zur Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geführt.“ Des Weiteren führte sie in ihrer Stellungnahme vom
  5. Dezember 2012 Folgendes aus: „Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bezüglich des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin ergibt sich erstens aus ihren verbesserten Deutschkenntnissen, zum Beweis derer sie nunmehr ein A2-Zeugnis vorweisen kann, zweitens in der Vertiefung ihrer sozialen Integration in der Gemeinde, wozu sie diverse Empfehlungsschreiben vorweisen kann, die zeigen, dass sie eine anständig, fleißige Frau ist, die sich mit der öferreichischen Lebensart vertraut gemacht, und diese schätzen gelernt hat, sowie drittens in ihrem Arbeitsvorvertrag der beweist, dass sie arbeitsfähig sowie arbeitswillig und in der Lage ist, auch eine geregelte Arbeit zu finden, ohne der Gebietskörperschaft zur Last zu fallen. Keiner dieser Umstände ist von der, bereits drei Jahre zurückliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes umfasst, und daher ergibt sich daraus ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren. Die Antragstellerin, die bereits als Jugendliche nach Österreich kam, bemühte sich intensiv, ihre Integration in Österreich zu stärken, wodurch sich auch eine entsprechend große Bindung zu Österreich entwickelt hat. Seit der Ausweisungsentscheidung, hat sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, aufgrund derer das Privat- und Familienleben der Antragstellerin neuerlich zu überprüfen ist. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 der EMRK, und daher ersuchen wie Sie, einen Aufenthalt zu gewähren.Seit der Ausweisungsentscheidung, hat sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, aufgrund derer das Privat- und Familienleben der Antragstellerin neuerlich zu überprüfen ist. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, der EMRK, und daher ersuchen wie Sie, einen Aufenthalt zu gewähren. In ihrer Heimat hingegen ist kein soziales Auffangnetz mehr vorhanden ist, bzw keine Familienangehörigen, mithilfe derer sie sich in das nunmehr fremdgewordene Nigeria wieder eingliedern könnte. Zur, im Zusammenhang mit dem Zusatzantrag aufgeworfenen, Frage, ob die Antragstellerin in Nigeria eine Tante habe, ist festzustellen, dass dies richtig ist, jedoch hatte die Antragstellerin nie eine besondere Bindung zu dieser Frau, sondern wurde sie nur von ihrer Tante im Dorf abgeholt und nach B. gebracht, aber sehr bald darauf von ihr ins Ausland weggeschickt. Ob die Tante noch lebt, ist der Antragstellerin unbekannt, ein Kontakt besteht nicht mehr, bzw. bestand nie in besonderer Form.“ Mit Eingabe vom
  6. August 2013 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG beantragte.Mit Eingabe vom 6. August 2013 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG beantragte. Ein weiteres begründetes Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom

  1. September 2013, in der sie im Wesentlichen ausführte wie folgt: „Im Fall der Antragstellerin ergeben sich Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes bezüglich ihres Privat- und Familienleben entgegen der Darstellung der Behörde nicht nur aus ihren verbesserten Deutschkenntnissen und ihrer nachgewiesenen Selbsterhaltungsfähigkeit mittels Vorlage der Einstellzusage, wenngleich unverständlich ist, warum die Behörde anzunehmen scheint, dass dies sei irrelevant, sondern ist auch Bedacht darauf zu nehmen, dass die Antragstellerin in den bald 10 Jahren, die sie mittlerweile hier ist, umfangreiche soziale Kontakte aufzubauen in der Lage war. Dies zumal die Antragstellerin bereits als Minderjährige nach Österreich kam, und daher einen sehr prägenden Teil ihres Lebens in Österreich verbrachte, und der Großteil ihres Aufenthaltes in Österreich legal war, und in der Heimat der Antragstellerin kein soziales Auffangnetz mehr vorhanden ist, mit deren Hilfe sie sich wieder eingliedern könnte. Diese Umstände sind von der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2009 nicht umfasst, und daher ergibt sich daraus ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 der EMRK, und daher suchen wie Sie, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.Diese Umstände sind von der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2009 nicht umfasst, und daher ergibt sich daraus ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, der EMRK, und daher suchen wie Sie, einen Aufenthaltstitel zu gewähren. Die gebotenen Grundlagen, die für eine erfolgreiche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen, sind aus den vorgelegten Unterlagen daher ersichtlich, und es ist festzustellen, dass auch falls einzelne Aspekte der Integration des Antragstellers isoliert gesehen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen, bei einer umfassen Betrachtung festzustellen gewesen wäre, dass im Fall der Antragstellerin eine solche vorliegt, insbesondere angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.“ Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens konnte die Beschwerdeführerin mit einem Sprachzertifikat, ausgestellt vom „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch“ am
  2. März 2011, belegen. Mit Patenschaftserklärung vom
  3. Juli 2012 verpflichtete sich Herr Ir. für die Erfordernisse insbesondere einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel betreffend die Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Patenschaftserklärung weist eine Gültigkeit von drei Jahren auf. Mit Patenschaftserklärung vom
  4. Juli 2012 verpflichtete sich Herr römisch eins r. für die Erfordernisse insbesondere einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel betreffend die Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Patenschaftserklärung weist eine Gültigkeit von drei Jahren auf. Im Jahr 2007 sowie im Jahr 2008 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen versuchtem Diebstahl

§§ 15, 127 des Strafgesetzbuches (St

GB) zu bedingten Freiheitsstrafen von 2 bzw. 3 Wochen mit einer jeweiligen Probezeit von drei Jahren verurteilt. In dem von der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholten Strafregisterauszug vom 30. August 2013 scheint keine Verurteilung auf.Im Jahr 2007 sowie im Jahr 2008 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen versuchtem Diebstahl

Paragraphen 15, 127, des Strafgesetzbuches (StGB) zu bedingten Freiheitsstrafen von 2 bzw. 3 Wochen mit einer jeweiligen Probezeit von drei Jahren verurteilt. In dem von der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholten Strafregisterauszug vom

  1. August 2013 scheint keine Verurteilung auf. Einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag schloss sie mit der Firma „A.“ ab, wobei dieser Vertrag kein Datum aufweist. Dieser Vorvertrag beinhaltet eine Anstellung der Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Seit mehreren Jahren geht die Rechtsmittelwerberin ehrenamtlichen Tätigkeiten im „V.“ nach, wobei sie in einem Chor singt und insbesondere in den Jahren 2009/2010 an vielen Aufführungen mitwirkte. Seit mehreren Jahren geht die Rechtsmittelwerberin ehrenamtlichen Tätigkeiten im „V.“ nach, wobei sie in einem Chor singt und insbesondere in den Jahren 2009 aus 2010, an vielen Aufführungen mitwirkte. Die Beschwerdeführerin ist seit
  2. Februar 2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und seit
  3. Oktober 2013 an der Adresse H.-gasse, Wien, hauptgemeldet. An dieser Adresse lebt sie mit einer Freundin zusammen. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. In Nigeria leben ihre Tante und ihr Bruder. Sie hat gute Freunde in Österreich. Im September 2013 heiratete sie kirchlich den in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsbürger I., wobei diese Tatsache der belangten Behörde nicht bekannt war. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. In Nigeria leben ihre Tante und ihr Bruder. Sie hat gute Freunde in Österreich. Im September 2013 heiratete sie kirchlich den in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsbürger römisch eins., wobei diese Tatsache der belangten Behörde nicht bekannt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, zugestellt am
  4. Oktober 2013 wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, zugestellt am 9. Oktober 2013 wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgesprochen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau O. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 10Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. Ziffer eins der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2.Ziffer 2 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3.Ziffer 3 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.Ziffer 4 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 10Abs. 2Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 122/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1.Ziffer eins dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2.Ziffer 2 diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Litera a die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b)Litera b das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c)Litera c die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d)Litera d der Grad der Integration; e)Litera e die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f)Litera f die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g)Litera g Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h)Litera h die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 9. Oktober 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel am 23. Oktober 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 9. Oktober 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel am 23. Oktober 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat die am
  23. Februar 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das am
  24. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bestätigt wurde. Im gegenständlichen Fall hat die am

  1. Februar 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das am
  2. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der im Laufe des behördlichen Verfahrens auf den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG modifiziert wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. Oktober 2013, zugestellt am
  2. Oktober 2013, nach § 44b Abs. 1 NAG zurück. Den mit Eingabe vom
  3. Dezember 2010 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der im Laufe des behördlichen Verfahrens auf den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG modifiziert wurde, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. Oktober 2013, zugestellt am
  2. Oktober 2013, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung am
  3. Oktober 2010 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  4. Oktober 2013 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung am
  5. Oktober 2010 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  6. Oktober 2013 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Antrag vom
  7. Dezember 2010 auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, dass sie gut deutsch spreche, Computerkurse absolviert habe, als Bewegungstrainerin tätig sei sowie eine erfolgreiche Künstlerin wäre. Des Weiteren habe sie in Österreich viele Freundinnen und würden ihr jegliche familiäre Bindungen in ihrem Heimatland fehlen. In ihrer weiteren Stellungnahme vom
  8. Dezember 2012 verwies die Rechtsmittelwerberin wiederum auf ihre verbesserten Deutschkenntnisse und brachte weiters vor, in der „Gemeinde“ sozial vertieft integriert zu sein und über einen Arbeitsvorvertrag zu verfügen. Überdies legte sie dar, dass sie bereits als Jugendliche nach Österreich gekommen wäre und zu ihrer in Nigeria lebenden Tante keinen Kontakt mehr habe sowie auch nie eine besondere Bindung zu ihr gehabt zu haben. Es wäre ihr weiters unbekannt, ob ihre Tante überhaupt noch am Leben sei. In ihrer Eingabe vom
  9. September 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit fast zehn Jahren in Österreich leben würde und umfangsreiche soziale Kontakte aufgebaut habe. Da sie bereits als Minderjährige nach Österreich gekommen sei, hätte sie einen sehr prägenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht. Weiters wäre der Großteil ihres Aufenthalts in Österreich rechtmäßig gewesen und wäre in ihrer Heimat kein soziales Auffangnetz mehr vorhanden. Diese Umstände wären von der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht umfasst. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit seit Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung folgende neue Tatsachen, die in eine neuerliche Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären, und hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob diese sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt:Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit seit Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung folgende neue Tatsachen, die in eine neuerliche Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären, und hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob diese sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt: Die Beschwerdeführerin erwarb Sprachkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, die sie mit einem Sprachzertifikat, ausgestellt vom ÖSD am
  10. März 2011, belegen konnte. Anzumerken ist auch, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin insofern über gute Deutschkenntnisse verfügt, als sie in der Lage war, die ihr gestellten Fragen zu einem großen Teil ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin zu beantworten. Dazu ist im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur festzustellen, dass eine sprachliche Integration im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin erwarb Sprachkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, die sie mit einem Sprachzertifikat, ausgestellt vom ÖSD am
  11. März 2011, belegen konnte. Anzumerken ist auch, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin insofern über gute Deutschkenntnisse verfügt, als sie in der Lage war, die ihr gestellten Fragen zu einem großen Teil ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin zu beantworten. Dazu ist im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur festzustellen, dass eine sprachliche Integration im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist weiters im „V.“ seit ungefähr dem Jahr 2009 ehrenamtlich tätig, wobei sie insbesondere bei Aufführungen im Chor mitwirkt. Überdies gab Frau O. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2013 in derselben Kirchengemeinschaft wie sie ehrenamtlich tätig sei, für diese im Chor singe sowie Reinigungsarbeiten durchführe und koche. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind intensive Bindungen zu Freunden und die Teilnahme am sozialen Leben bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu beachten.Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist weiters im „V.“ seit ungefähr dem Jahr 2009 ehrenamtlich tätig, wobei sie insbesondere bei Aufführungen im Chor mitwirkt. Überdies gab Frau O. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2013 in derselben Kirchengemeinschaft wie sie ehrenamtlich tätig sei, für diese im Chor singe sowie Reinigungsarbeiten durchführe und koche. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind intensive Bindungen zu Freunden und die Teilnahme am sozialen Leben bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu beachten. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patenschaftserklärung vom
  12. Juli 2012 des Herrn Ir.. Da eine Patenschaftserklärung einerseits auf eine soziale Verankerung hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG ausschließt, kann sie ein Indiz für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen (vgl. VwGH vom
  13. April 2011, Zl. 2010/21/0294). Das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird auch durch den von der Beschwerdeführerin mit der Firma „A.“ abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Anstellung als Verkäuferin hintangehalten. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patenschaftserklärung vom
  14. Juli 2012 des Herrn römisch eins r.. Da eine Patenschaftserklärung einerseits auf eine soziale Verankerung hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausschließt, kann sie ein Indiz für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche VwGH vom
  15. April 2011, Zl. 2010/21/0294). Das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird auch durch den von der Beschwerdeführerin mit der Firma „A.“ abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Anstellung als Verkäuferin hintangehalten. Zur beruflichen Integration der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass ihre eigene Musik-CD zwar bereits 2010 und somit vor der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung produziert wurde, die CD jedoch in Österreich vermarktet wurde, und die Vermarktung somit bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über weitere drei Jahre hindurch erfolgte. Insoweit die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat und zweimal, zuletzt am
  16. Februar 2008, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls straffällig wurde, weswegen sie zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen von 2 bzw. 3 Wochen verurteilt wurde, ist zu berücksichtigen, dass in dem von der belangten Behörde vor Bescheiderlassung eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom
  17. August 2013 keine Verurteilungen aufscheinen. Die Beschwerdeführerin hatte sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls bereits seit fast 6 Jahren wohlverhalten. Aufschlussreich waren in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dabei setzte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Straftaten kritisch auseinander und legte glaubhaft dar, dass sie versucht habe, Ohrringe zu stehlen, aber dies eigentlich nicht ihrer Art entsprechen und sie so etwas nicht mehr tun würde. Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass die Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf ihre Straftaten ein adäquates Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist und ihr Aufenthalt somit jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als 9,5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, davon 3 Jahre unrechtmäßig. Die Dauer des Asylverfahrens, die die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, stellt somit die überwiegende Dauer ihres Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dar. Die Beschwerdeführerin konnte somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung auf einen drei Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen. Für die Rechtsmittelwerberin, die bereits im Alter von 16 Jahren nach Österreich kam und sich seitdem durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bedeutet dies, dass sie bereits ca. ein Drittel ihres Lebens, nämlich ihr gesamtes Erwachsenenleben, in Österreich verbrachte. Insgesamt ist festzustellen, dass auf Grund der über einen Zeitraum von 9,5 Jahren währenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich und der Tatsache, dass sie bereits im jugendlichen Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und sich somit bereits ein Drittel ihres Lebens in Österreich aufhält, es zumindest als möglich erscheint, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, welches grundsätzlich von einem Fremden nach einer Ausweisungsentscheidung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Des Weiteren liegt auch insofern ein im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Eintritts der asylgerichtlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen wesentlich geänderter Sachverhalt vor, als die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten drei Jahre ihre Kenntnisse der deutschen Sprache vertieft hat, weitere drei Jahre in einer Kirchengemeinschaft ehrenamtlich tätig und somit vertieft sozial integriert ist, und sie sich seit ihrer letzten Straftat am
  18. Februar 2008, bei der es sich um ein Vergehen handelte, wohlverhalten hat. Somit steht fest, dass seit Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung zur bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnte. Somit steht fest, dass seit Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung zur bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen könnte. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde bei der im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass – wie erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht - die Beschwerdeführerin in Österreich im September 2013 den nigerianischen Staatsbürger I. kirchlich geheiratet hat, wobei eine standesamtliche Eheschließung bis dato nicht erfolgte. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, erfasst (vgl. VwGH vom
  19. März 2013, Zl. 2012/21/0178). Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 MRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH vom
  20. September 2013, Zl. 2013/22/0220; VwGH vom
  21. August 2011, Zl. 2009/21/0197, und vom
  22. April 2011, 2011/01/0131). Die belangte Behörde wird somit diesbezüglich zu prüfen haben, inwieweit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entfaltet wird.Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde bei der im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass – wie erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht - die Beschwerdeführerin in Österreich im September 2013 den nigerianischen Staatsbürger römisch eins. kirchlich geheiratet hat, wobei eine standesamtliche Eheschließung bis dato nicht erfolgte. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, erfasst vergleiche VwGH vom
  23. März 2013, Zl. 2012/21/0178). Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, MRK geschützte Familienleben vergleiche VwGH vom
  24. September 2013, Zl. 2013/22/0220; VwGH vom
  25. August 2011, Zl. 2009/21/0197, und vom
  26. April 2011, 2011/01/0131). Die belangte Behörde wird somit diesbezüglich zu prüfen haben, inwieweit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entfaltet wird. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Sprachzertifikat betreffend die Ablegung der Prüfung der deutschen Sprache auf Niveaustufe B1 vom
  27. Oktober 2013 sowie eine Kursbesuchsbestätigung betreffend das Sprachniveau B1+/B2 vom
  28. April 2014 vorlegte. Die somit vertiefte sprachliche Integration wird daher ebenfalls von der belangten Behörde zu beachten sein. Auch der von der Rechtsmittelwerberin am
  29. November 2013 mit der Firma „Ok.“ abgeschlossene arbeitsrechtliche Vorvertrag über eine Anstellung als Verkäuferin wird in die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen sein.Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Sprachzertifikat betreffend die Ablegung der Prüfung der deutschen Sprache auf Niveaustufe B1 vom
  30. Oktober 2013 sowie eine Kursbesuchsbestätigung betreffend das Sprachniveau B1+/B2 vom
  31. April 2014 vorlegte. Die somit vertiefte sprachliche Integration wird daher ebenfalls von der belangten Behörde zu beachten sein. Auch der von der Rechtsmittelwerberin am
  32. November 2013 mit der Firma „Ok.“ abgeschlossene arbeitsrechtliche Vorvertrag über eine Anstellung als Verkäuferin wird in die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10875.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.