RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10128/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn K., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehles- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen ihn am 15.12.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn K., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehles- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen ihn am 15.12.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob der Einschreiter durch seine damaligen Rechtsfreunde ... Rechtsanwalts KG in Wien, Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob der Einschreiter durch seine damaligen Rechtsfreunde ... Rechtsanwalts KG in Wien, Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 15.12.2013, Sonntag, am Abend gegen 21 Uhr, bin ich aus „heiterem Himmel“ und vollkommen grundlos gemäß § 28a Sicherheitspolizeigesetz aus meiner Wohnung gewiesen worden und wurde über mich ein 14-tägiges Betretungsverbot verhängt, welches sich ebenfalls auf die gesamte Stiege des Hauses erstreckt. „Am 15.12.2013, Sonntag, am Abend gegen 21 Uhr, bin ich aus „heiterem Himmel“ und vollkommen grundlos gemäß Paragraph 28 a, Sicherheitspolizeigesetz aus meiner Wohnung gewiesen worden und wurde über mich ein 14-tägiges Betretungsverbot verhängt, welches sich ebenfalls auf die gesamte Stiege des Hauses erstreckt. Über den Grund der Wegweisung wurde ich lediglich insofern informiert, als mir der einschreitende Polizist mitgeteilt hat, dass meine Frau bei der Polizeiinspektion ... angegeben hat, dass ich sie geschlagen habe. Wann dies erfolgt sein soll, wurde mir demgegenüber nicht angegeben. Dies ist umso erstaunlicher, als ich das gesamte Wochenende, Samstag, 14.12.2013, sowie Sonntag 15.12.2013, meine Frau überhaupt nicht zu Gesicht bekommen habe. Ich habe am Samstag, um 7 Uhr in der Früh die Wohnung verlassen, um ein von mir in der A.-straße, Wien, betriebenes Kindermodenfachgeschäft rechtzeitig aufzusperren und bin erst am Samstag, um 19 Uhr, nach Hause zurückgekommen. Zu diesem Zeitpunkt war niemand in der Wohnung und hat sich dies bis am Sonntag am Abend nicht geändert. Den gesamten Sonntagnachmittag über habe ich mit meiner Schwester, Frau Anna H., verbracht, die bei mir zu Besuch war und welche ebenfalls bestätigen kann, dass ich am Sonntag sicherlich keinen Kontakt zu meiner Frau hatte. …… Es ist wohl richtig, dass meine Frau offenbar in den letzten Wochen – wir befinden uns gerade in einem Scheidungsverfahren, AZ: ... des BG ... – mehrfach Anzeigen mit dem wesentlichen Vorwurf der Körperverletzung bzw. Misshandlung ihrer Person gegen mich erhoben hat, wobei ich jedoch in diesem Zusammenhang bislang nicht ein einziges Mal von der Polizei vernommen, noch überhaupt eine entsprechende Ladung hierzu erhalten habe. Vielmehr habe ich mich persönlich bereits zwei Mal bei der Polizeiinspektion ... aus eigenem Antrieb erkundigt, welche verleumderischen Anzeigen meine Frau gegen mich eingebracht hat um allenfalls zu wissen, ob ich mit einer polizeilichen Einvernahme etc. rechnen müsse. Man hat mir gegenüber stets betont, aufgrund fehlender Anzeichen für Gewaltausübung die Anzeigen meiner Frau nicht weiter zu verfolgen, da jene ganz offenbar unbegründet seinen. Zuletzt hat meine Frau mir durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mittels Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem. § 382 b EO zwei Angriffe auf sie am 5.12.2013 wie auch am 8.12.2013 unterstellt, wobei sie ebenfalls anführte, es sei zu polizeilichen Interventionen gekommen. Dies ist nachweislich unrichtig, und wird auf entsprechende Nachfrage von der Polizeiinspektion ... bestätigt werden können. Auch kam es weder am 5.
- noch am 8.12.2013 zu einem Streit mit meiner Frau, noch zu einem körperlichen Angriff durch mich. Eine entsprechende Entgegnung auf den Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe ich bereits durch meinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BG ... zur AZ: ... eingebracht. Dies war im Übrigen bereits der dritte Versuch der Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen mich durch meine Frau, wobei die beiden vorigen Versuche erfolglos geblieben sind, weil das Gericht sie entweder erwiesenermaßen der Lüge überführt hat oder ihre Angaben selbst ohne meine entsprechende Entgegnung als nicht ausreichend zur Erlassung einer EV angesehen wurden.Zuletzt hat meine Frau mir durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mittels Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem. Paragraph 382, b EO zwei Angriffe auf sie am 5.12.2013 wie auch am 8.12.2013 unterstellt, wobei sie ebenfalls anführte, es sei zu polizeilichen Interventionen gekommen. Dies ist nachweislich unrichtig, und wird auf entsprechende Nachfrage von der Polizeiinspektion ... bestätigt werden können. Auch kam es weder am 5.
- noch am 8.12.2013 zu einem Streit mit meiner Frau, noch zu einem körperlichen Angriff durch mich. Eine entsprechende Entgegnung auf den Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe ich bereits durch meinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BG ... zur AZ: ... eingebracht. Dies war im Übrigen bereits der dritte Versuch der Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen mich durch meine Frau, wobei die beiden vorigen Versuche erfolglos geblieben sind, weil das Gericht sie entweder erwiesenermaßen der Lüge überführt hat oder ihre Angaben selbst ohne meine entsprechende Entgegnung als nicht ausreichend zur Erlassung einer EV angesehen wurden. Ich hatte mich im Übrigen, weil ich bereits gerüchtehalber mitbekam, dass meine Frau erneut gegen mich intrigierte, persönlich am Mittwoch, 11.12.2013 (sohin drei Tage nach dem vermeintlichen
- Angriff auf meine Frau) zu der Polizeistation ... begeben um nachzufragen, welche Vorwürfe gegen mich vorliegen. Die Polizei verwendete diese Gelegenheit zu keiner Einvernahme oÄ, sie gewährte mir noch nicht einmal eine Akteneinsicht. Ich habe hierauf meine rechtsfreundlichen Vertreter ersucht bei der Polizeistation ... zu intervenieren und eine Akteneinsicht zu erwirken, was jene am 13.11.2013 beantragten. Wieso tatsächlich es nunmehr zu der Wegweisung am Sonntag, dem 15.12.2013, gekommen ist, entzieht sich gänzlich meiner Kenntnis und kann daher nur auf einem weiteren unwahren und erneut ungeprüft gebliebenen Vorwurf eines weiteren Angriffs auf meine Frau basieren, über den ich jedoch noch nicht einmal in Kenntnis gesetzt wurde.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es haben im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestanden um anzunehmen, dass aufgrund eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs seinerseits ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit seiner Frau bevorstehen würde. Es haben keinerlei Anzeichen bestanden, dass von seiner Person für seine Frau eine Gefahr ausgehe, sodass den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinerlei Ermächtigung zugekommen sei, ihn aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen. Es wird daher beantragt, die Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihr im Polizeikommissariat ... zur AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor. 2.
- Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht der Polizeiinspektion ... vom 15.02.2013 betreffend ein Betretungsverbot in Verbindung mit dem ebenfalls im Akt befindlichen Protokoll vom 15.12.2013 über die Zeugenvernehmung der Gattin des Beschwerdeführers verweist. In rechtlicher Hinsicht wird auf § 38a Abs. 1 SPG verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Gattin, wie sich aus dem vorgelegten Akt ergebe, anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme der Körperverletzung beschuldigt worden. Die gefährdete Person habe, abgesehen von ihrem psychischen und emotionalen Zustand, Blutunterlaufungen aufgewiesen und diesbezügliche Spitalsunterlagen des UKH Lorenz Böhler vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht wird auf Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Gattin, wie sich aus dem vorgelegten Akt ergebe, anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme der Körperverletzung beschuldigt worden. Die gefährdete Person habe, abgesehen von ihrem psychischen und emotionalen Zustand, Blutunterlaufungen aufgewiesen und diesbezügliche Spitalsunterlagen des UKH Lorenz Böhler vorgelegt. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Umso mehr stelle ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich.Aus dem Gesetz ergebe sich, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Umso mehr stelle ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Im gegenständlichen Fall habe die Gefährdete in Ergänzung zusätzlich zu ihrer Aussage auch medizinische Unterlagen vorgelegt, die ihre Aussage untermauert haben. Daher sei die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht rechtswidrig gewesen. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich in solchen Fällen nämlich an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
- Der Beschwerdeführer erstattete dazu durch seine Rechtsfreunde mit Schriftsatz vom 04.02.2014 eine Stellungnahme, worin er darauf verweist, dass er aus der Wohnung gewiesen worden sei, ohne von den einschreitenden Polizeibeamten einen konkreten Vorwurf erfahren zu haben, wann er denn vermeintlich seine Frau geschlagen haben solle. Die wesentlichen Sachverhaltselemente habe er erst durch Einsichtnahme in den mit der Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakt ermitteln können. Die von seiner Frau bei ihrer Einvernahme am 09.12.2013 (sic!, gemeint wohl am 15.12.2013) erhobenen Vorwürfe seien unwahr. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Bezirksgericht ... in seinem Beschluss vom 23.12.2013, AZ: ..., nicht habe feststellen können, dass der Antragsgegner die Antragstellerin geschubst oder geschlagen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, wie sich die Antragstellerin (auf einstweilige Verfügung) die Verletzungen an der rechten Schulter bzw. dem Thorax zugezogen habe. Auch haben keine sonstigen aggressiven Handlungen oder Drohungen oder Beschimpfungen festgestellt werden können, weshalb der Antrag als unbegründet abgewiesen worden sei. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dem einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion ... sei bereits auch am 15.12.2013, zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes gegen ihn, sehr wohl bewusst gewesen, dass er seiner Frau weder am 08.12.2013 noch sonst einen körperlichen Schaden zugefügt habe noch ihr gegenüber aggressiv gewesen sei oder Drohungen ausgestoßen habe. Seine Frau habe nämlich schon zuvor offenbar etliche Male die Polizeiinspektion aufgesucht und immer wieder dieselben Behauptungen zu Protokoll gegeben. Dagegen habe seine erste förmliche Beschuldigtenvernehmung erst am 02.01.2014 stattgefunden, als das Betretungsverbot bereits aufgehoben gewesen sei. Die Polizei habe es nie für notwendig erachtet, ihn bereits früher und jedenfalls vor der Wegweisung mit den Vorwürfen seiner Frau zu konfrontieren. Auch das Fax seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.12.2013, welches der Polizeiinspektion ... um 11:25 Uhr zugegangen sei, sei einfach ignoriert worden. Stattdessen habe die Polizeiinspektion ... eine Anzeige seiner Frau aufgenommen, welche am 15.12.2013, also eine Woche nach dem vermeintlichen Angriff, aufgegeben worden sei, und habe diese zum Anlass zur Verhängung einer Wegweisung eines Betretungsverbotes gegen ihn genommen. Die einschreitenden Beamten haben in keiner Art und Weise die logischen Ungereimtheiten in der Aussage seiner Frau hinterfragt. Behauptet werden ferner Widersprüche in den Verletzungsangaben und den Verletzungsbildern; zusätzlich zu den aktuellen Verletzungsbildern seien alte Fotos von Februar 2011 zu Protokoll genommen worden, hinsichtlich derer der Verdacht von Verwendung von Schminke oder einer Computernachbearbeitung geäußert wird. Unhinterfragt sei auch geblieben, warum der Vorfall nicht bereits am 08.12.2013 oder am 09.12.2013 von seiner Frau polizeilich gemeldet worden sei, nachdem sie sich habe im UKH Lorenz Böhler untersuchen lassen. Bei dem Vorfall im Jahr 2011 habe es sich im Übrigen um einen gehandelt, bei dem ebenfalls Beamte der Polizeiinspektion ... eingeschritten seien und festgestellt haben, dass seine Frau schwerst alkoholisiert gewesen sei und dass sie es gewesen sei, welche eine Gefährdung allenfalls für ihn und die Kinder dargestellt habe und nicht umgekehrt. Dies hätten die einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Aufnahme der Anzeige ebenfalls sehr leicht eruieren können. Im aktuellen Fall sei die Wegweisung erst eine Woche nach dem vermeintlichen Angriff erfolgt, obwohl er einen ruhigen und besonnenen Eindruck auf die einschreitenden Beamten gemacht habe. Es wird daher beantragt wie bisher.
- Am 22.05.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß am 10.04.2014 zugestellter Ladung unentschuldigt fernblieb. Auch sein neuer Rechtsvertreter, den er mit E-Mail vom 17.04.2014 bekannt gegeben hatte, ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des Hinweises in der Ladung, dass ein Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters durchgeführt. Ladungsgemäß erschienen sind die Zeuginnen W.-K. und H. sowie der Zeuge GrI. R.; die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W. vertreten. Die Zeugin W.-K. wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin für die polnische Sprache einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund des Akteninhaltes und der Angaben der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 15.12.2013 erstattete die Zeugin W.-K. in der Polizeiinspektion ... Anzeige gegen ihren Ehegatten, den Beschwerdeführer, weil er sie am 08.12.2013 zunächst festgehalten und dann zu Boden geschleudert und ihr dadurch eine Brustkorbprellung rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Bluterguss und eine Zerrung der rechten Schulter zugefügt habe. Gleichzeitig legte sie aktuelle Fotos über ihre Knieverletzung und über ein Hämatom am rechten Oberarm vor, sowie Fotografien über Gesichts- und Armverletzungen vom Februar 2011, weiters einen Befund des Lorenz Böhler Unfallkrankenhauses vom 09.12.2013, aus dem sich die angezeigten Verletzungen ergeben. Diese wurden in der Folge auch vom Polizeiamtsarzt festgestellt. Der Grund für die verspätete Anzeige bestand darin, dass der schlecht deutsch sprechenden Ehegattin bzw. ihrem Bruder, welcher sie ins Krankenhaus begleitet hatte, beim anschließenden Aufsuchen der Polizei von dieser mitgeteilt worden war, dass das Spital ohnehin eine Anzeige mache und sie dann nach deren Weiterleitung einen Termin bei der Polizei bekommen werde. Da dies aber bis Freitag nicht der Fall gewesen war, erkundigte sich der Bruder der Ehegattin im Spital und erhielt zur Auskunft, dass das Spital nur dann eine Anzeige erstatte, wenn der Betreffende nicht selbst die Polizei aufsuchen könne. Aus diesem Grund vereinbarten sie einen Termin am 15.12.2013 bei der Polizei, sohin eine Woche nach dem Vorfall. Die Zeugin W.-K. wurde von 19:55 Uhr bis 20:33 Uhr einvernommen, wobei ihr Bruder übersetzte. Sie gab an, dass ihr Mann am 08.12.2013 um circa 14:30 Uhr mit ihrem Sohn zurückgekommen sei und ihren Sohn aus erster Ehe als Bastard bezeichnet habe, welchen Ausdruck sie sich entschieden verbeten habe. Daraufhin habe er sie beschimpft und bedroht, habe sie an der Jacke von hintern gefasst und habe sie versucht, sich an der Balkontüre festzuhalten. Er habe sie hin und her gestoßen und sie dann mit aller Kraft auf den Boden geworfen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aufgrund des Stresses keine Schmerzen verspürt. Erst nach dem Einkaufen habe die rechte Körperhälfte zu schmerzen begonnen und diese Schmerzen seien immer schlimmer geworden. Deshalb sei sie am nächsten Tag ins Lorenz Böhler Spital gegangen. Bereits am 03.12.2013 und am 04.12.2013 habe es Streitigkeiten gegeben und ihr Mann habe sie an beiden Tagen auch am Hals gepackt, sodass sie Würgemale gehabt habe. Die Polizei habe das aber offenbar nicht für ausreichend befunden, um ein Betretungsverbot zu verhängen. Als sie am 15.12.2013 Anzeige erstattet habe, habe sie auch über einen Vorfall vom 06.02.2011 gesprochen, bei dem ihr ganzer Körper voller Hämatome gewesen sei. Damals sei sie am Boden gelegen und der Beschwerdeführer habe sie getreten. Diesbezüglich habe sie auch Fotografien vorgelegt. Der einvernehmende Beamte GrI. R. suchte daraufhin den Beschwerdeführer auf, fand ihn jedoch nicht in seiner Wohnung, sondern in der im selben Haus befindlichen Wohnung der Zeugin H., seiner Schwester. Er verhielt sich gegenüber dem Beamten ruhig und kooperativ. Dieser konfrontierte ihn mit dem Vorwurf der Körperverletzung an seiner Gattin. Diese habe angegeben, dass er sie zu Boden geworfen habe, wodurch sie verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Angaben des Beamten – für diesen offenkundig – informiert, um welchen Vorfall es ging und führte dazu aus, er habe seine Gattin nicht verletzen wollen, sondern sie nur festgehalten, weil sie betrunken gewesen sei. In der Folge verhängte GrI. R. um 21:15 Uhr Betretungsverbot für Wohnung und Stiegenhaus in Wien, S.-gasse über den Beschwerdeführer. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Aussage der Zeugin W.-K. stimmt mit ihren Angaben am 15.12.2013 bei der Einvernahme in der Polizeiinspektion überein. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Angaben den damaligen Informationsstand von GrI. R. widerspiegeln, zusammen mit dem Befund des Lorenz Böhler Krankenhauses und den vorgelegten Fotografien, wobei auch auf einen früheren Vorfall im Februar 2011 Bezug genommen wurde. Aufgrund ihres emotionalen Zustandes hatte der Beamte auch keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem hat die Zeugin eine plausible Erklärung dafür angeboten, warum sie zwar einen Tag nach dem Vorfall ins Lorenz Böhler Krankenhaus gegangen ist, aber erst eine Woche nach dem Vorfall die Anzeige erstattet hat. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass es bei der Frage, wann und unter welchen Umständen vom Spital Anzeige zu erstatten ist oder nicht, zu Grenzfällen kommt und diese ein Missverständnis bei den Betroffenen erzeugen können. Der Beamte war daher nicht gehalten, aus diesem Grund die Anzeigeerstatterin für unglaubwürdig anzusehen. Aus der Aussage des Zeugen R. ergibt sich, dass er den Beschwerdeführer in einer Wohnung zwei Stockwerke oberhalb angetroffen habe und nicht in seiner Wohnung. Aus seinem Bericht ergeben sich zwar nur dürftige Angaben des Gefährders; demnach habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Frau betrunken gewesen sei und er sie deshalb festgehalten habe. Er habe sie nicht verletzen wollen. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer ausreichend mit den Vorwürfen seiner Gattin konfrontiert worden ist, sodass er gewusst hat, um welchen Vorfall es sich handelt. Der Zeitpunkt der Verhängung der Betretungsverbotes ist im Bericht des Beamten mit 20:15 Uhr jedenfalls falsch angegeben, schon da es nicht möglich ist, dass GrI. R. gleichzeitig in der Polizeiinspektion die Gattin des Beschwerdeführers vernimmt, während er in der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers über ihn ein Betretungsverbot verhängt. Der Zeuge hat glaubwürdig angegeben, dass er das Betretungsverbot erst nach der Einvernahme der Zeugin verhängt hat und es sich in seiner Dokumentation daher um einen Schreibfehler handelt; der Zeitpunkt des Beginns des Betretungsverbotes müsse vielmehr 21:15 Uhr lauten. Dafür spricht auch, dass im Zeugenvernehmungsprotokoll seiner Ehegattin dreimal ein Zeitpunkt genannt ist, nämlich der Beginn der Zeugenvernehmung, der Ausdruck der Belehrungen und die Beendigung der Zeugenvernehmung. Diese zeigen widerspruchsfrei einen Zeitraum vom 19:55 Uhr bis 20:33 Uhr für die Vernehmung an, sodass das Betretungsverbot nicht um 20:15 Uhr verhängt worden sein konnte. Inhaltlich bestehen – anders als der Beschwerdeführer vermeint – auch keine Widersprüche zwischen den beiden vorgelegten Fotos der Verletzungen vom 08.12.2013 und dem Befund des Lorenz Böhler Krankenhauses. Das eine Foto zeigt die angegebene Prellung des Knies, während die Zerrung der rechten Schulter äußerlich nicht darstellbar ist; das auf dem anderen Foto ersichtliche Hämatom am rechten Oberarm indiziert aber, dass die Gattin des Beschwerdeführers dort fest gepackt worden sein konnte und dass durch die damit verbundene Gewalt eine Zerrung der Schulter hervorgerufen worden sein kann. Ein Widerspruch ist jedenfalls nicht darin zu erblicken. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die nach den Feststellungen glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers reichten ihrem Inhalt nach aus, um eine Gefährdungsprognose zu begründen. Die Aussage ist in sich auch nicht widersprüchlich und es gab für den Beamten auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche eine Unglaubwürdigkeit dieser Angaben indizierten. Das Betretungsverbot wurde auch nicht etwa vor der Anhörung des Beschwerdeführers verhängt. Da es sich um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, ist eine vorhörige förmliche Vernehmung des mutmaßlichen Gefährders als Beschuldigten nicht erforderlich. Erforderlich ist lediglich, dass er vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert wird und sich dazu äußern kann. Diese Gelegenheit hatte er nach den Feststellungen; seine Gegendarstellung war jedoch dürftig und nicht geeignet, der Gefährdungsprognose die Grundlage zu entziehen. In rechtlicher Hinsicht ist weiters festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Wegweisung gehandelt hat, da der Beschwerdeführer nicht in seiner eigenen Wohnung angetroffen worden ist, sondern um Betretungsverbot. Dies ist aber das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung und ändert nichts an der Identität der in Beschwerde gezogenen Maßnahme. Was die Bestätigung des Betretungsverbotes durch die Behörde anbelangt, so ist diese formal richtig und bestand zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich kein Anlass, weitere Erhebungen vor einer Bestätigung vorzunehmen. Die angefügte Risikoanalyse führt nur scheinbar zu einem anderen Schluss als die Bestätigung des Betretungsverbotes, bezieht sich diese doch erkennbar auf die Dienstanweisung „Vorbeugender Schutz von Personen“ und kommt daher lediglich zu dem Schluss, dass es keiner besonderen Bewachungsmaßnahmen der gefährdenden Person bedarf. Eine Entkräftung der im Sinne des § 38a SPG durchgeführten Gefährdungsprognose ergibt sich daraus nicht. Was die Bestätigung des Betretungsverbotes durch die Behörde anbelangt, so ist diese formal richtig und bestand zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich kein Anlass, weitere Erhebungen vor einer Bestätigung vorzunehmen. Die angefügte Risikoanalyse führt nur scheinbar zu einem anderen Schluss als die Bestätigung des Betretungsverbotes, bezieht sich diese doch erkennbar auf die Dienstanweisung „Vorbeugender Schutz von Personen“ und kommt daher lediglich zu dem Schluss, dass es keiner besonderen Bewachungsmaßnahmen der gefährdenden Person bedarf. Eine Entkräftung der im Sinne des Paragraph 38 a, SPG durchgeführten Gefährdungsprognose ergibt sich daraus nicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. Nr. 517/2013.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 2013,.
- Begründung für die Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Durch die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurden vielmehr lediglich Beweisfragen aufgeworfen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Durch die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurden vielmehr lediglich Beweisfragen aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10128.2014