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{'item': 'VGW-102/013/9329/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9329/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn E. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme seines Führerscheins am 24.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.04.2014 und am 27.05.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn E. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme seines Führerscheins am 24.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.04.2014 und am 27.05.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 68,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei sonstigem Zwang zu leisten. Überdies ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G

  1. Mit Schriftsatz vom 03.12.2013, am selben Tage per E-Mail übermittelt und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2013, am selben Tage per E-Mail übermittelt und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Ich fuhr am 24.10.2013 nach meiner Arbeit, somit gegen 18:30 Uhr oder 18:45 Uhr von der Firma meines Arbeitgebers, der Firma F. GmbH in der W.-gasse in Wien mit meinem PKW weg und, da sich zu diesem Zeitpunkt meine Frau wegen eines Besuches im Spital befand, nicht gleich nach Hause, sondern vielmehr in ein Wettbüro, wo ich eine kleine Dose Bier (0,33l) während meines gesamten dortigen Aufenthaltes bis rund 21:00 Uhr oder 21:30 Uhr, somit in einem Zeitraum von rund drei Stunden, trank. Als ich daraufhin meine Frau anrief, ob sie bereits zu Hause sei, vermeinte sie, über das Telefon feststellen zu müssen, dass ich etwas getrunken und somit gegen das ihr vor einem Jahr gegebene Versprechen, keinen Alkohol mehr zu trinken, verstoßen hätte. Aus diesem Grund sagte mir meine Frau am Telefon, dass ich gar nicht nach Hause kommen bräuchte. Ich fuhr in der Hoffnung, sie doch noch umstimmen zu können, dennoch nach Hause. Als ich die Wohnungstüre aufsperren wollte, war mir dies nicht möglich, da meine Frau diese versperrt und den Schlüssel an der Innenseite stecken gelassen hatte. Da ich meine Frau hinter dem Gangfenster jedoch erkennen konnte, wollte ich an diesem Fenster anklopfen, um sie doch noch dazu zu bewegen, mir die Türe zu öffnen. Durch mein Klopfen ging, entweder da die Scheibe bereits einen Sprung hatte oder ich unabsichtlich zu fest geklopft hatte, letztere zu Bruch. Da mir meine Frau weiterhin die Tür nicht öffnete, ging ich sodann zu unserer Garage, stieg in meinen oben genannten PKW und fuhr zur Firma meines Arbeitgebers, auf den dortigen Parkplatz, wo ich um 21:33:55 Uhr ankam. Beweis: PV; unter einem vorgelegtes Foto der Videoüberwachungskamera des Firmengeländes der Firma F. GmbH vom 24.10.2013, 21:33:55 Uhr. Zu meiner abweichenden Aussage am 25.10.2013 vor dem Polizeikommissariat, wonach ich angegeben haben soll, nicht mit meinem PKW auf den Parkplatz der Firma F. GmbH gefahren zu sein, ist festzuhalten, dass diese Aussage auf sprachliche Probleme und Verständigungsschwierigkeiten meinerseits zurückzuführen ist. Wegen des heftigen Streites mit meiner Frau und wegen meines Ärgers, dass ich nach einem Jahr wieder etwas getrunken hatte, habe ich sodass – in der Annahme, die Nacht im Auto verbringen zu müssen – dort am Parkplatz zwei oder drei Bier getrunken. In einem auf diesem Parkplatz befindlichen Container der Firma stehen immer Getränke für die Mitarbeiter zur Verfügung. Weil mir dabei kalt war, stieg ich in meinen PKW ein, setzte mich auf den Fahrersitz und wartete darauf, ob meine Frau sich nicht doch noch besinnen und mich anrufen würde, dass ich nach Hause kommen könne. Dabei trank ich – wie oben ausgeführt – zwei oder drei Bier. Da mir kalt wurde, habe ich daraufhin meinen PKW gestartet, um die Heizung zu starten, bin damit jedoch nicht gefahren! Um 22:15:01 Uhr fuhren sodann mehrere Einsatzwägen der Polizei vor dem Gelände der Firma F. GmbH vor, welchen sieben (!) Beamte entstiegen. Da der Schranken zum Firmengelände geschlossen war, sprangen die Beamten daraufhin über die Mauer, welche an das Nachbargelände grenzt! Beweis: unter einem vorgelegtes Foto der Videoüberwachungskamera der Firma F. GmbH vom 24.10.2013, 22:15:01 Uhr Da ich mich wegen des Streits mit meiner Frau sehr geärgert und da ich ein Jahr lang tatsächlich keinerlei Alkohol zu mir genommen hatte, wirkten sich die getrunkenen zwei oder drei Bier auf mich erheblich aus. Aus dem Grund war ich dann gegenüber der Polizei nicht kooperativ, jedoch war ich ob der Vielzahl an einschreitenden Polizisten – wie gesagt, sieben (!) – und angesichts dessen, dass ich mir keinerlei Schuld bewusst war, nachvollziehbarer Weise aufgebracht. Daraufhin erfassten mich zwei Beamte an den Oberarmen und drückten mich zu Boden, wobei sie mich aufgrund meiner nationalen Herkunft wiederholt lautstark beschimpften. Trotzdem ich mich gegen diese Diskriminierungen ausschließlich verbal zu Wehr setzte, wurde ich vorläufig festgenommen, mir Handfesseln am Rücken angelegt und ich in den Arrest überstellt. Ich konnte diese inhaltlich völlig unangebrachten Äußerungen ebenso wenig verstehen wie die Art und Weise, wie mich die Beamten generell behandelten, zumal sie in völlig unnötiger und unangebrachter Lautstärke mit mir sprachen und mich mit Körpergewalt zu Boden drückten. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde mir mein Führerschein abgenommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ich – wie ob ausgeführt – während meines rund 3-stündigen Aufenthalts in einem Wettbüro in der W.-gasse eine kleine Dose (!) Bier getrunken habe, sodann nach Hause und nach dem Streit mit meiner Frau weiter auf das Firmengelände meines Arbeitgebers gefahren bin. Ich habe mich somit zu keinem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigen, unerlaubten Zustand befunden! Die Aussage meiner Frau, dass ich alkoholisiert gewesen sei, machte sie ausschließlich aufgrund des zwischen uns an diesem Abend geführten Telefonates. Meine Frau hat mich an diesem Abend überhaupt nicht von Angesicht zu Angesicht gesehen! Erst nachdem mir bewusst wurde, dass ich diese Nacht in meinem Auto würde verbringen müssen, habe ich – wie ob ausgeführt – die zwei oder drei Bier getrunken, bin jedoch danach nicht mehr gefahren, sondern saß vielmehr in meinem PKW auf dem Privatgelände der Firma F. GmbH in der W.-gasse auf deren firmeneigenen Parkplatz, welcher mit einem geschlossenen, ausschließlich über Funk von dazu berechtigten Mitarbeitern zu öffnenden Schranken von der öffentlichen Straße abgetrennt ist.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Alkotest verweigert, weil er zu dem Zeitpunkt, als er auf das Firmengelände eingefahren sei, nicht alkoholisiert gewesen sei und danach sein Fahrzeug nirgendwo hin zu lenken beabsichtig habe. Darüber hinaus habe er sich auf dem Privatgelände der Firma F. GmbH befunden, weswegen § 5 StVO nicht zur Anwendung gelangen könne, da sich gemäß § 1 Abs. 2 StVO die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr erstrecken.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Alkotest verweigert, weil er zu dem Zeitpunkt, als er auf das Firmengelände eingefahren sei, nicht alkoholisiert gewesen sei und danach sein Fahrzeug nirgendwo hin zu lenken beabsichtig habe. Darüber hinaus habe er sich auf dem Privatgelände der Firma F. GmbH befunden, weswegen Paragraph 5, StVO nicht zur Anwendung gelangen könne, da sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StVO die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung seien Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dazu gehören insbesondere Straßen in Fabriksgeländen. Maßgeblich seien nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Ein abgeschranktes Werksgelände sei im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Dass den sieben einschreitenden Beamten der Umstand des geschlossenen Schrankens und somit das Vorliegen eines Privatgeländes offensichtlich bewusst war, erweise sich daraus, dass sie den firmeneigenen Parkplatz ausschließlich durch Übersteigen der Mauer zum Nachbargelände haben betreten können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters finde die Führerscheinabnahme deshalb in § 24 Abs. 1 Z 1 FSG keinerlei Deckung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters finde die Führerscheinabnahme deshalb in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG keinerlei Deckung. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen ein Brief der Firma des Beschwerdeführers und Kopien zweier Fotografien des Einfahrtstores zum Parkplatz bei.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 verwies die belangte Behörde auf den vom Polizeikommissariat bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Verwaltungsstrafakt. 2.
  4. Unter einem erstattete sie eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die im Akt enthaltene Anzeige und den ebenfalls darin enthaltenen Amtsvermerk verweist. Demnach sei die Polizei wegen eines Streits in einem Wohnhaus und einer Sachbeschädigung herbeigeholt worden. Am Tatort habe die Gattin des Beschwerdeführers erklärt, dass dieser vor Kurzem alkoholisiert nach Hause gekommen sei und, da sie ihn deswegen nicht in die Wohnung gelassen habe, eine Fensterscheibe eingeschlagen habe. Danach sei er wieder gegangen. Die Gattin habe die Beamten auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Auto verfüge, welches sich, wie eine Nachschau ergeben habe, nicht in der Garage befand. Zwei Funkwagenbesatzungen, welche nach dem Beschwerdeführer gestreift haben, haben ihn schließlich in seinem Auto sitzend auf dem Grundstück seines Arbeitgebers in Wien, W.-gasse, gefunden. Er habe Symptome einer mittelschweren Alkoholisierung aufgewiesen und bestritten, sich überhaupt im Fahrzeug befunden zu haben. Der PKW habe aus seinem vorderen Bereich Wärme abgestrahlt. Der wiederholten Aufforderung, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen, sei vom Beschwerdeführer nicht nachgekommen worden. In rechtlicher Hinsicht wird auf § 5 Abs. 2 StVO verwiesen, auf dessen Z 1 sich die Aufforderung zur Atemalkoholkontrolle gestützt habe. Aufgrund der Angaben der Gattin sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens an der Wohnungstür alkoholisiert gewesen, und dass er mit seinem Fahrzeug von seiner Wohnadresse weggefahren sei. Die Fahrt vom Wohnhaus zum Grundstück des Arbeitgebers sei auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Der Beschwerdeführer habe, als er von den Exekutivbeamten angetroffen worden sei, noch immer Alkoholisierungs-symptome aufgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird auf Paragraph 5, Absatz 2, StVO verwiesen, auf dessen Ziffer eins, sich die Aufforderung zur Atemalkoholkontrolle gestützt habe. Aufgrund der Angaben der Gattin sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens an der Wohnungstür alkoholisiert gewesen, und dass er mit seinem Fahrzeug von seiner Wohnadresse weggefahren sei. Die Fahrt vom Wohnhaus zum Grundstück des Arbeitgebers sei auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Der Beschwerdeführer habe, als er von den Exekutivbeamten angetroffen worden sei, noch immer Alkoholisierungs-symptome aufgewiesen. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen, sei daher zu Recht erfolgt. Somit seien auch die Voraussetzungen für eine vorläufig Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 Abs. 1 FSG gegeben gewesen; die Abnahme des Führerscheins sei gesetzeskonform erfolgt. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen, sei daher zu Recht erfolgt. Somit seien auch die Voraussetzungen für eine vorläufig Abnahme des Führerscheins gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG gegeben gewesen; die Abnahme des Führerscheins sei gesetzeskonform erfolgt. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme, worin er sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde wendet, seine Gattin habe am Tatort den einschreitenden Beamten erklärt, er sei vor Kurzem alkoholisiert nach Hause gekommen, und führt neuerlich zum Sachverhalt aus: „Vielmehr rief ich meine Frau vor meiner Heimkehr an, ob sie bereits zu Hause sei, und vermeinte sie, am Telefon festgestellt zu haben, dass ich etwas getrunken und somit gegen das ihr ein Jahr zuvor gegebene Versprechen, keinen Alkohol mehr zu trinken, verstoßen hätte. Aus diesem Grund sagte mir meine Frau am Telefon auch, dass ich gar nicht nach Hause zu kommen bräuchte. In der Hoffnung, sie doch umstimmen zu können, fuhr ich dennoch nach Hause. Als ich die Wohnungstür aufsperren wollte, war mir dies nicht möglich, da meine Frau diese versperrt und den Schlüssel an der Innenseite stecken gelassen hatte. Da ich meine Frau hinter dem Gangfenster jedoch erkennen konnte, wollte ich an diesem Fenster anklopfen, um sie doch noch dazu zu bewegen, mit die Türe zu öffnen. Durch mein Klopfen ging die Scheibe jedoch zu Bruch, sei es, dass sie bereits einen Sprung hatte, sei es, dass ich unabsichtlich zu fest geklopft hatte. Da mit meine Frau die Türe weiterhin nicht öffnete, ging ich sodann zu unserer Garage, stieg in meinen PKW und fuhr zur Firma meines Arbeitgebers, auf den dortigen Parkplatz, wo ich um 21:33:55 Uhr ankam.“ Die unrichtige Einschätzung seiner Frau hinsichtlich seiner Alkoholisierung habe somit ausschließlich aus einem zwischen ihnen an diesem Abend geführten Telefonat gestammt. Seine Gattin habe ihn an diesem Abend überhaupt nicht von Angesicht zu Angesicht gesehen. Vor dem Einsteigen in seinen PKW habe er lediglich eine kleine Dose Bier gegen 18:30 Uhr oder 18:45 Uhr getrunken, er sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen. Erst auf dem Parkplatz der Firma seines Arbeitgebers sei er ob des heftigen Streites mit seiner Frau sehr verärgert gewesen und habe, weil er die Nach im Auto würde verbringen müssen, am Parkplatz aus einem dort befindlichen Container der Firma zwei oder drei Bier genommen und diese getrunken. Weil ihm im PKW kalt geworden sei, habe er den PKW gestartet, um die Heizung zu aktivieren, jedoch sei er mit dem PKW zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gefahren. Die Alkoholisierungssymptome habe er somit erst aufgewiesen, als er sich auf dem Parkplatz befunden habe. Die Aufforderung an ihn, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen, sei auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Einsatzkräfte über die Mauer gesprungen seien, welche an das Nachbargelände grenze, um den Firmenparkplatz zu betreten, zumal der Schranken zum Firmengelände geschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei das Verhalten der einschreitenden Beamten in diesem Zusammenhang völlig unangebracht gewesen.
  6. Am 28.04.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie die Zeugen P., M. und S. B. (Ehegattin des Beschwerdeführers) ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn W. vertreten. Da der Zeuge Be. verhindert war, die Zeugin B. nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig und – wie sich in der Verhandlung herausstellte – mit Unterstützung des gemeinsamen Sohnes Sa. vor Ort befragt worden war, wurde die Verhandlung zur Ladung des Sohnes und zur nochmaligen Ladung der Ehegattin unter Beiziehung eines Dolmetschers vertagt. Am 27.05.2014 wurden außerdem noch die Zeuginnen H. und Pr. einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  7. Aufgrund der Einvernahme der genannten Zeugen, der vorgelegten Unterlagen und des obgenannten Verwaltungsaktes sowie des weiteren vorgelegten Aktes der LPD Wien sowie der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 24.10.2013 um 21:37 Uhr wurden die drei Exekutivbeamtinnen M., H. und Pr. wegen eines Streites und einer zerbrochenen Scheibe zum Wohnhaus des Beschwerdeführers beordert. Unterstützend fuhren auch die Beamten Be. und P. sowie zwei weitere Beamte zu. Der Aufforderer teilte dort mit, dass er Schreie und klirrendes Glas gehört habe und sich Sorgen gemacht habe, dass etwas passiert sein könne, allenfalls auch ein Einbruch. Er verwies die Beamten auf die Wohnung des Beschwerdeführers, wo sie ein zerbrochenes Fenster zum Gang hin, Glasscherben sowie Blutspuren vorfanden. Die Zeugin B. öffnete den Beamten die Türe und erklärte, unterstützt von ihrem Sohn Sa., ihr Ehegatte habe sie aus einem Lokal angerufen und sie habe bemerkt, dass er Alkohol getrunken habe. Wie dies schon öfters der Fall gewesen sei, habe sie ihn darauf hingewiesen, dass sie ihn nicht in die Wohnung hineinlassen werde und er woanders übernachten müsse. Er sei aber dennoch gekommen und habe die Wohnungstür von innen versperrt vorgefunden, sodass er sie nicht habe öffnen können. Daraufhin sei – mutmaßlich von ihm – die Scheibe das Gangfenster eingeschlagen worden und er habe sich entfernt. Gegenüber der Zeugin M., welche in Begleitung der anderen Exekutivbeamtin und der Polizeischülerin in die Wohnung eintrat, erklärte sie auch, dass ihr Mann am Gang herumgeschrien habe, als er die Wohnungstür nicht habe öffnen können. Die Beamtinnen befragten die Ehegattin, den Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers weiterhin zu Gewalterfahrungen mit dem Beschwerdeführer, um die Verhängung eines Betretungsverbotes zu prüfen. Die Zeugin B. antwortete, er schlage sie nicht, wenn er Alkohol getrunken habe, aber er randaliere und werfe mit Gegenständen. Als möglichen Aufenthalt ihres Mannes gab sie an, er könne sich in der Firma aufhalten oder in nahegelegenen Lokalen. Um eine Nachschau in der hauseigenen Garage zu ermöglichen, gab sie auch die Marke und Type des vom Beschwerdeführer benützten Kraftfahrzeuges bekannt. Die männlichen Exekutivbeamten begaben sich darauf hinunter, während ihre Kolleginnen in der Wohnung verblieben, und forschten zwischenzeitig das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges aus, welches sie in der Garage aber nicht vorfanden. Dafür fanden sie Blutstropfen auch im Abgang zur Garage vor. Aufgrund der Angaben der Ehegattin über das zuvor geführte Telefonat mit ihrem Ehegatten, dessen Erscheinen vor der Wohnungstür sowie dessen lautstarkes Verhalten und das Einschlagen der Scheibe, der vorgefundenen Spuren und des Blutes, sowie des vorangegangenen Gespräches mit dem Aufforderer gingen die Beamten davon aus, dass der Beschwerdeführer in beträchtlich alkoholisiertem Zustand nach Hause zurückgekehrt sei und versucht habe, in die Wohnung hineinzukommen. Da ihm dies nicht gelungen war, habe er randaliert und das Fenster zum Gang eingeschlagen, wobei er verletzt worden sei, und sei danach mit seinem Auto weggefahren. Da somit sowohl von einer stärker blutenden Verletzung des Beschwerdeführers auszugehen war als auch davon, dass die Familie Furcht vor ihm in seinem alkoholisiertem Zustand empfand, als auch der Verdacht begründet war, dass er in diesem Zustand ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen lenkte, machten sich die Beamten auf die Suche zunächst in den von der Ehegattin genannten Lokalen und sodann am Firmenparkplatz des Arbeitgebers. Dort nahm der zuerst einlangende Zeuge P. den BMW wahr. Da der Schranken zum Firmenparkplatz geschlossen war, überstieg er die niedrige Mauer und begab sich zum Fahrzeug. In der Folge machte er auf sich aufmerksam, indem er sich selbst mit einer Taschenlampe anleuchtete, und forderte den Beschwerdeführer mehrfach zum Aussteigen auf, was dieser erst tat, als die anderen Beamten hinzukamen. Die Beamten konnten feststellen, dass die Motorhaube des Fahrzeuges warm war und der Schlüssel im Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer verhielt sich ihnen gegenüber aggressiv, zumal er der Meinung war, die Beamten hätten ihn nicht auf dem privaten Firmenparkplatz, dessen Einfahrt verschlossen war, aufsuchen dürfen. Er verweigerte den Vortest auf Alkoholisierung und wurde wegen seines – hier nicht näher zu qualifizierenden – Verhaltens gegenüber den Beamten festgenommen. In der Polizeiinspektion verweigerte er dann die Aufforderung, einen Atemalkoholtest durchzuführen, worauf ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. 3.
  8. Die Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin M., welche die Amtshandlung geleitet hatte, der Zeugen Be. und P. sowie der Zeuginnen H. und Pr., welche insgesamt eine nachvollziehbare Darstellung des Ablaufs der Amtshandlung geben konnten. Der Zeuge Sa. B., Sohn des Beschwerdeführers, entschlug sich der Aussage. Letztlich hat auch die Zeugin S. B. die übereinstimmenden Darstellungen der Polizeibeamten im Wesentlichen bestätigt, wenn sie auch Wert drauf legte, den Polizeibeamten gesagt zu haben, dass sie den Beschwerdeführer bei seiner versuchten Rückkehr in die Wohnung nicht gesehen habe, sondern dass nur ihr Sohn durch die geschlossene Wohnungstür mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Auch die Scherben und das Blut habe sie vorher nicht gesehen, zumal sie auch den Gang nicht betreten habe. Im Ergebnis räumt sie aber ein, den Polizeibeamten all das erzählt zu haben, was sich dem Amtsvermerk vom 24.10.2013, aber auch den Aussagen der beteiligten Beamten, entnehmen lässt, nämlich dass sie bereits aufgrund des Telefonats mit ihrem Mann von dessen Alkoholisierung ausgegangen sei und ihm deshalb eine Aussperrung angekündigt habe, dass dies öfters vorkomme und er im alkoholisiertem Zustand randaliere und mit Sachen um sich werfe, und dass in unmittelbarem Konnex mit seiner Rückkehr die Scheibe eingeschlagen worden sei. Auch sonst widerspricht sie in ihrer Darstellung nicht den Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten. Was den Firmenparkplatz betrifft, so wird von niemandem bestritten, dass dieser mit einem Schranken versperrt und nicht für jedermann zugänglich war. Die einschreitenden Beamten bestreiten auch nicht, diesen durch Übersteigen der Mauer betreten zu haben. Die Wärmeabstrahlung der Motorhaube wird von den Zeugen P. und Be. bestätigt, der Beschwerdeführer selbst hat eingeräumt, den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt zu haben, zumindest um sich auf dem Firmenparkplatz aufzuwärmen. Was die übrigen Angaben des Beschwerdeführers betrifft, so unterscheiden sich diese ebenfalls nicht grundlegend von den Zeugenaussagen; wenn er behauptet, er habe eine größere Menge Alkohol erst ab seiner Ankunft am Firmenparkplatz getrunken, so ist dies zwar unglaubwürdig, fällt aber bereits rechtlich gesehen nicht ins Gewicht, stellt man die Angaben seiner Ehegattin und des Aufforderers gegenüber der Polizei und die von dieser vorgefundenen Spuren im Wohnhaus in Rechnung, welche bereits eine ausreichende Grundlage für den dringenden Verdacht einer Alkoholisierung, und sodann der Fahrzeuginbetriebnahme bilden (wozu auf den folgenden Punkt zu verweisen ist). 3.
  9. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Gemäß § 39 Abs. 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.b oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.b ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 Abs. 1 FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt. Aufgrund der Angaben der Ehegattin, des Aufforderers und der vorgefundenen Spuren im Wohnhaus des Beschwerdeführers konnten die Beamten vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits in stark alkoholisiertem Zustand entgegen der Warnung seiner Ehegattin versucht habe, in die Wohnung zurückzukehren, aus Zorn über die versperrte Tür randaliert und die Scheibe eingeschlagen habe und sich dadurch verletzt habe, wonach er in die Garage gegangen sei, sein Auto in Betrieb genommen habe und zum Firmenparkplatz gefahren sei. Da er dabei Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzt haben musste, waren sie deshalb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, berechtigt, den Beschwerdeführer unabhängig vom Ort seiner Anhaltung zur Durchführung eine Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Aufgrund seiner Verweigerung konnten sie dann von der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, ausgehen, was sie zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG berechtigte. Eine Bescheinigung darüber wurde – dem Akteninhalt entsprechend und letztlich unbestritten – ebenfalls ausgestellt. Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde.Die Umstände der durchgeführten Lenkerkontrolle – nämlich das Betreten eines abgeschrankten Firmenparkplatzes über die Mauer – spielen dabei keine Rolle, ist es doch auch zulässig, einen Lenker bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO sogar in dessen Privatwohnung aufzusuchen und zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufzufordern (ganz abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Rechteinhaber des Firmenparkplatzes handelt und er daher schon gar nicht legitimiert wäre, dies aufzugreifen). Die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Festnahme ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Zusammenhang mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
  11. Da für die beantragte Zeugeneinvernahme der Gattin des Beschwerdeführers ein Dolmetsch benötigt wurde, waren außerdem noch diese Barauslagen dem Beschwerdeführer (als unterliegender Partei) aufzuerlegen.
  12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Zusammenhang mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Da für die beantragte Zeugeneinvernahme der Gattin des Beschwerdeführers ein Dolmetsch benötigt wurde, waren außerdem noch diese Barauslagen dem Beschwerdeführer (als unterliegender Partei) aufzuerlegen.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der ständigen, auch der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingewendeten, Judikatur beider Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts ergangen. Darüber hinaus waren nur Beweisfragen zu klären.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der ständigen, auch der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingewendeten, Judikatur beider Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts ergangen. Darüber hinaus waren nur Beweisfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9329.2014

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