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{'item': 'VGW-111/026/22264/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 70§ 74§ 124§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/22264/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe Ost, Bauinspektion vom

  1. Jänner 2014, Zl. MA37/34955/2004/0008, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Bauvollendung des mit Bescheid vom
  2. Jänner 2006, Zl.: MA 37/-R.-platz/34955-1/2004, und mit Bescheid vom
  3. April 2010, Zl.: MA 37/-R.-platz/34955-7/2004 (
  4. Planwechsel) bewilligten Zubaus, der baulichen Änderungen und des Dachgeschossausbaus auf der Liegenschaft R.-platz, EZ ... der Kat. Gem. ... abgewiesen. Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom
  5. Jänner 2006, Zl.: MA 37/-R.-platz/34955-1/2004, der G. GmbH als Bauwerberin und Grundeigentümerin

§ 70

BO die Bewilligung für die Durchführung von Zubauten und baulichen Änderungen in sämtlichen Geschoßen verbunden mit dem Ausbau des gesamten Dachgeschoßes sowie Einbau eines neuen Aufzuges in der Stiegenhausspindel auf der Liegenschaft in Wien, R.-platz, zwecks Schaffung von 4 Wohnungen erteilt worden sei.Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom 19. Jänner 2006, Zl.: MA 37/-R.-platz/34955-1/2004, der G. GmbH als Bauwerberin und Grundeigentümerin

Paragraph 70, BO die Bewilligung für die Durchführung von Zubauten und baulichen Änderungen in sämtlichen Geschoßen verbunden mit dem Ausbau des gesamten Dachgeschoßes sowie Einbau eines neuen Aufzuges in der Stiegenhausspindel auf der Liegenschaft in Wien, R.-platz, zwecks Schaffung von 4 Wohnungen erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 19. April 2010, Zl.: MA 37/-R.-platz/34955-7/2004 (1. Planwechsel) sei die Wohnungszahl im Dachgeschoß auf 2 Wohnungen reduziert worden.

Baubeginnsanzeige sei mit dem Bau rechtzeitig binnen vier Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung am

  1. Jänner 2010 begonnen worden. Mit Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
  2. Dezember 2013 habe diese als Bauwerberin ersucht, die Frist für die Vollendung des mit dem obgenannten Baubewilligungsbescheid bewilligten Bauvorhabens um 1 Jahr zu verlängern. Dies mit der Begründung, dass ein Mieter seine Mietflächen nicht wie ursprünglich besprochen zur Verfügung gestellt habe. Bei einer Erhebung an Ort und Stelle am
  3. Jänner 2014 habe festgestellt werden können, dass im straßenseitigen Teil des Dachgeschoßes ausschließlich nichttragende Innenwände und die Zwischendecke des ursprünglich vorhandenen Ateliers abgebrochen worden seien, somit diese Aufenthaltsräume beseitigt worden seien und nunmehr ein leerer Dachboden vorhanden sei. Am
  4. Jänner 2010 sei offensichtlich nur damit begonnen worden im straßenseitigen Teil des Dachgeschoßes ausschließlich nichttragende Innenwände des ursprünglich vorhandenen Ateliers abzubrechen. Diese Arbeiten hätten vom Aufwand her in einigen Tagen, maximal in wenigen Wochen erledigt sein können. Weder im Dachgeschoß noch in den übrigen Geschoßen hätten bautechnische Maßnahmen festgestellt werden können, die auf eine Verwirklichung der gegenständlichen Baubewilligung schließen lassen würden. Eine Baustelleneinrichtung und Baustoffe (im Dachboden seien lediglich ca. 70 Stück Normalformatziegel gestapelt) habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die mögliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist setze im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 2 BO jedenfalls – auch schon rein begrifflich – voraus, dass mit der bewilligten Bauführung bereits begonnen worden sei. Für eine solche Verlängerung der Bauvollendungsfrist sei es auch unzweifelhaft erforderlich, dass die zu Grunde liegende Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits im Sinne des § 74 Abs. 1 BO unwirksam geworden sei.Die mögliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist setze im Sinne der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, BO jedenfalls – auch schon rein begrifflich – voraus, dass mit der bewilligten Bauführung bereits begonnen worden sei. Für eine solche Verlängerung der Bauvollendungsfrist sei es auch unzweifelhaft erforderlich, dass die zu Grunde liegende Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BO unwirksam geworden sei. Daraus ergebe sich, dass eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nur dann möglich sei, wenn mit der bewilligten Bauführung innerhalb von vier Jahren, vom Tage der Rechtskraft der Baubewilligung an gerechnet, begonnen worden sei. Am
  5. Jänner 2010 sei nur mit Abbrucharbeiten im Dachgeschoß begonnen, nicht aber mit den Arbeiten zur Umsetzung der geplanten Zubauten und baulichen Änderungen in sämtlichen Geschoßen insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der Zubauten im Dachgeschoß und im linken Lichthof. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben sei daher augenscheinlich noch gar nicht begonnen worden und seien jedenfalls bisher weder Arbeiten, die auf eine Verwirklichung der gegenständlichen Bewilligung schließen lassen würden durchgeführt worden noch seien solche derzeit im Gange. Sohin sei die Baubewilligung bereits

§ 74Abs.

2 BO (richtig: § 74 Abs. 1 BO) unwirksam geworden. Das Ansuchen um Fristerstreckung der Bauvollendung sei daher abzuweisen.Sohin sei die Baubewilligung bereits

Paragraph 74, Absatz 2, BO (richtig: Paragraph 74, Absatz eins, BO) unwirksam geworden. Das Ansuchen um Fristerstreckung der Bauvollendung sei daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage des Beginns der Bauausführung im Sinn des § 74 Abs. 1 BO auf objektive Kriterien ankomme. Unter Beginn der Bauausführung sei jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es – insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen treffe – unerheblich sei, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stünden. Schon die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes sei daher ebenso bereits als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens diene, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes könne jedoch nicht darunter subsumiert werden, insofern diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage des Beginns der Bauausführung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, BO auf objektive Kriterien ankomme. Unter Beginn der Bauausführung sei jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es – insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen treffe – unerheblich sei, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stünden. Schon die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes sei daher ebenso bereits als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens diene, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes könne jedoch nicht darunter subsumiert werden, insofern diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen. Da es demnach unerheblich sei, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stünden, komme es, anders als die belangte Behörde vermeine, nicht darauf an, wie viel zeitlich die seit Baubeginn durchgeführten Baumaßnahmen in Anspruch genommen hätten; ebensowenig darauf, wie viel Baumaterial im Gebäude selbst gelagert sei. Der Abbruch der Wände und der Zwischendecke und das Entfernen des Bodenbelages bis auf den Blindboden im ehemaligen Atelier entspreche den baubewilligten Plänen und sei somit Teil der notwendigen bautechnischen Maßnahmen zur Errichtung des gegenständlich bewilligten Bauvorhabens. Der Abbruch sei nur mit rechtmäßigem Baubescheid rechtmäßig und sei daher bereits als eine Maßnahme zur Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu betrachten. Durch das Anbringen der vor der öffentlichen Fläche sichtbaren Hinweistafel

§ 124Abs.

2a BO sei die Bauführung des bewilligten und rechtzeitig angezeigten Bauvorhabens kundgemacht worden. Ebenso befinde sich im Stiegenhaus ein Bauzaun, der zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten aufgestellt gewesen sei und dessen weiterer Verbleib auf der Liegenschaft die Absicht der Weiterführung bekräftige.Durch das Anbringen der vor der öffentlichen Fläche sichtbaren Hinweistafel

Paragraph 124, Absatz 2 a, BO sei die Bauführung des bewilligten und rechtzeitig angezeigten Bauvorhabens kundgemacht worden. Ebenso befinde sich im Stiegenhaus ein Bauzaun, der zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten aufgestellt gewesen sei und dessen weiterer Verbleib auf der Liegenschaft die Absicht der Weiterführung bekräftige. Da ein Mieter seine Mietflächen nicht wie ursprünglich besprochen zur Verfügung gestellt habe und der Bau aus diesem Grund bisher nicht habe vollendet werden können, liege auch ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 2 BO vor. Da ein Mieter seine Mietflächen nicht wie ursprünglich besprochen zur Verfügung gestellt habe und der Bau aus diesem Grund bisher nicht habe vollendet werden können, liege auch ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, BO vor. Da mit der Bauführung im Sinne des § 74 Abs. 1 BO und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begonnen worden sei und auch ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 2 BO vorliege, habe die belangte Behörde den Antrag auf Fristverlängerung zu Unrecht abgewiesen.Da mit der Bauführung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BO und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begonnen worden sei und auch ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, BO vorliege, habe die belangte Behörde den Antrag auf Fristverlängerung zu Unrecht abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Ausführungen fünf Lichtbilder vor. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu den Beschwerdegründen aus, dass die Bereiche im 1. und 2. Stock sowie die weiteren Bereiche im Keller, Erdgeschoß und Mezzanin, die an den K. vermietet würden,

den bewilligten Einreichplänen ausdrücklich mit dem Vermerk „nicht Gegenstand dieser Einreichung“ von der Baubewilligung ausgenommen seien. Der Baubeginn sei mit

  1. Jänner 2010 rechtzeitig binnen vier Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt worden und sei mit dem Bau begonnen worden. Bei einer Erhebung an Ort und Stelle der gegenständlichen Liegenschaft am
  2. Jänner 2014 sei festgestellt worden, dass ausschließlich im Dachgeschoß nichttragende Innenwände und Zwischendecken eines ursprünglich vorhandenen Ateliers abgebrochen worden seien und nunmehr ein leerer Dachboden vorhanden sei. In den vergangenen vier Jahren seien also keine weiteren Arbeiten zur Umsetzung der bewilligten Zubauten und baulichen Änderungen vorgenommen worden und hätten weder im Dachgeschoß noch in den übrigen Geschoßen bautechnische Maßnahmen festgestellt werden können, die auf eine Verwirklichung der gegenständlichen Baubewilligung schließen ließen. Das Abstellen bzw. Lagern einiger Elemente eines Bauzauns im Stiegenhaus und das Anbringen einer Bautafel beim Hauseingang seien daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Dass der Mieter K. seine Mietflächen nicht zur Verfügung gestellt habe, stelle nach Ansicht der belangten Behörde keinen begründeten Ausnahmefall für die Gewährung einer Fristverlängerung dar, da diese Räumlichkeiten gar nicht von der gegenständlichen Baubewilligung umfasst seien. Im Hinblick darauf, dass in den letzten vier Jahren seit dem angezeigten Baubeginn ausreichend Zeit für eine Umsetzung des bewilligten Bauprojektes zur Verfügung gestanden sei, sei eine Fristverlängerung für ein weiteres Jahr schon deshalb nicht nachvollziehbar, da diese bewilligten Arbeiten aufgrund ihres Umfanges erfahrungsgemäß nicht in einem Jahr zu bewerkstelligen seien. Öffentliche Interessen am Aufrechterhalten einer derart alten Bewilligung lägen nicht vor, zumal in den letzten Jahren auch die bautechnischen Bestimmungen, die der Sicherheit dienten, sich weiterentwickelt hätten und es dem Bauwerber frei stehe, jederzeit eine neue Baubewilligung auf dem heutigen Stand der Technik zu erwirken. Die Baumaßnahmen im Dachgeschoß dienten offenbar lediglich dazu, die Gültigkeit der Baubewilligung hinauszuzögern, ohne dass offensichtlich je eine ernste Absicht zur Umsetzung der bewilligten Bauführung bestanden habe. Da somit in den vergangenen vier Jahren bloße Vorbereitungsarbeiten mit dem Entfernen der Innenwände im Dachgeschoß erfolgt seien und keine weiteren Arbeiten, die auf eine Verwirklichung der gegenständlichen Baubewilligung schließen ließen, weder durchgeführt worden noch derzeit im Gange seien, liege daher kein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 2 BO vor.Da somit in den vergangenen vier Jahren bloße Vorbereitungsarbeiten mit dem Entfernen der Innenwände im Dachgeschoß erfolgt seien und keine weiteren Arbeiten, die auf eine Verwirklichung der gegenständlichen Baubewilligung schließen ließen, weder durchgeführt worden noch derzeit im Gange seien, liege daher kein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, BO vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 74Abs.

1 BO werden Baubewilligungen

§ 70

unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tag ihrer Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

Paragraph 74, Absatz eins, BO werden Baubewilligungen

Paragraph 70, unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tag ihrer Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

§ 74Abs.

2 BO kann in begründeten Ausnahmefällen die Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

Paragraph 74, Absatz 2, BO kann in begründeten Ausnahmefällen die Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Mit Bescheid der MA 37- Baupolizei vom 19. Jänner 2006, Zl. MA 37/-R.-platz/34955-1/2004 wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerberin und Grundeigentümerin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden,

§ 70BO in Verbindung mit § 68 Abs.

1 und 5, § 69 Abs. 8 und § 119a BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom

  1. Dezember 2004, Zl.: MA 37/V-32596/2004 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und auf Grund der mit Bescheid vom
  2. Dezember 2005, GZ: BV I/3750/05 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft R.-platz, Gst.Nr. ... in Nr. EZ ... der Kat. Gemeinde ... die nachstehende Bauführung vorzunehmen:Mit Bescheid der MA 37- Baupolizei vom
  3. Jänner 2006, Zl. MA 37/-R.-platz/34955-1/2004 wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerberin und Grundeigentümerin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden,

Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und 5, Paragraph 69, Absatz 8 und Paragraph 119 a, BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom

  1. Dezember 2004, Zl.: MA 37/V-32596/2004 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und auf Grund der mit Bescheid vom
  2. Dezember 2005, GZ: BV I/3750/05 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft R.-platz, Gst.Nr. ... in Nr. EZ ... der Kat. Gemeinde ... die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Nach dem Teilabbruch des bestehenden Dachgeschosses soll ein neues, zur Gänze ausgebautes Dachgeschoß, beinhaltend vier Wohnungen, errichtet und auf dem Dach ein Flugdach, im Ausmaß von ca. 9,4 m x 6,3 m, in Stahl-Glas-Konstruktion hergestellt werden. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels gasbefeuerter Zentralheizung, die erforderlichen Einlagerungsräume werden im Kellergeschoß geschaffen. In sämtlichen Geschoßen sollen die Raumeinteilung und –widmungen geändert werden. In das im Erdgeschoß, links vom Hauseingang bestehende Geschäftslokal soll ein Teil der im Kellergeschoß gelegenen Räume und nach Auflassung der Wohnung Tür Nr. 4 als solche dieser Teil des Mezzanins einbezogen und die drei Ebenen durch die Errichtung eines unterkellerten, einstöckigen Stiegenhauses im hinteren, linken Hof erschlossen werden. Als Ersatzwohnraum für die aufzulassende Wohnung Tür Nr. 4 dient die neue Dachgeschoßwohnung Tür Nr.
  3. Im
  4. Stock sollen die Wohneinheiten Tür Nr. 7 und Tür Nr. 8 und im
  5. Stock die Wohneinheiten Tür Nr. 9 und Tür Nr. 10 zusammengelegt werden. Der bestehende Aufzugsschacht soll aufgelassen, geschoßweise unterteilt, in Abstellräume umgewidmet und durch einen neuen Aufzugsschacht in Stahl-Glas-Konstruktion, in der Stiegenspindel situiert, ersetzt werden. Dieser Bescheid wurde am 27.01.2006 zugestellt. Die Rechtskraft ist daher am 10.02.2006, 24:00 Uhr eingetreten. Sohin begann der Lauf der Baubeginnsfrist des § 74 Abs. 1 BO am 11.02.2006, 00:00 Uhr und endete am 11.02.2010, 24:00 Uhr. Wäre daher bis zum Ablauf des 11.02.2010 kein Baubeginn gesetzt worden, so wäre die erteilte Baubewilligung erloschen.Dieser Bescheid wurde am 27.01.2006 zugestellt. Die Rechtskraft ist daher am 10.02.2006, 24:00 Uhr eingetreten. Sohin begann der Lauf der Baubeginnsfrist des Paragraph 74, Absatz eins, BO am 11.02.2006, 00:00 Uhr und endete am 11.02.2010, 24:00 Uhr. Wäre daher bis zum Ablauf des 11.02.2010 kein Baubeginn gesetzt worden, so wäre die erteilte Baubewilligung erloschen. Am
  6. Dezember 2009 langte bei der belangten Behörde eine von der Bauführerin R. Ges.m.b.H. gefertigte Baubeginnsanzeige ein, mit der der Baubeginn für den 11.01.2010 angezeigt wurde. Dem im Akt erliegenden Bearbeitungsbogen vom
  7. Februar 2010 (AS 9 des Verfahrensaktes der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass der Baubeginn tatsächlich erfolgte und Bautafeln angebracht wurden. Dass hiebei im Bearbeitungsbogen unter „Baubeginn angezeigt für“ der „11.1.2009“ und unter „Überprüfung erfolgte am“ der 27.01.2009“ vermerkt ist, wertet das Gericht als Flüchtigkeitsfehler des Bearbeiters beim Ausfüllen dieses Bearbeitungsbogens, da aus dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen (AS 5 bis 8 des Verfahrensaktes der belangten Behörde) kein Schluss dahingehend gezogen werden kann, dass die entsprechenden Vorgänge bereits zu den im Bearbeitungsbogen vermerkten Daten stattgefunden hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Baubeginn für den 11.1.2010 angezeigt wurde und am 27.1.2010 eine Überprüfung erfolgte und dies im Bearbeitungsbogen am
  8. Februar 2010 durch den Bearbeiter beurkundet wurde. Abgebrochen wurden im Dachgeschoß nichttragende Innenwände, und die Zwischendecke des ursprünglich vorhandenen Ateliers, sodass nunmehr ein leerer Dachboden vorhanden ist. Die Tragkonstruktion des Blindbodens ist durch das Entfernen des Bodenbelages freigelegt. Im Stiegenhaus nächst den Postkästen befindet sich ein Bauzaun, der an die Wand gelehnt ist. Weitere Baumaßnahmen, die der Verwirklichung des bewilligten Projektes der Beschwerdeführerin dienen, konnten nicht festgestellt werden. Dem mit Bescheid vom
  9. Jänner 2006 bewilligten Einreichplan ist zu entnehmen, dass im Parterre das Geschäftslokal 1, im Mezzanin die Wohnung Top Nr. 3, im
  10. Stock die Wohnung Top Nr. 5-5A und im
  11. Stock die Wohnung Top Nr. 6-6A jeweils nicht Gegenstand dieser Einreichung waren. Ebenso verhält es sich mit dem mit Bescheid vom
  12. April 2010 bewilligten Auswechslungsplan, dem dieselben Objekte als nicht den Gegenstand dieser Einreichung bildend zu entnehmen sind. Aus dem mit Bescheid vom
  13. Jänner 2006 bewilligten Einreichplan ist weiters herauszulesen, dass im Dachgeschoß bestehende Wände, Decken und Böden abzubrechen sind. Feststeht schließlich auch, dass das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auch am 20.01.2014 nicht vollendet war. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des Akteninhaltes, der im Verfahrensakt dokumentierten Ergebnisse der von der belangten Behörde am
  14. Jänner 2014 durchgeführten Erhebung vor Ort, der Einsicht in den Einreich- sowie den Auswechslungsplan, der vorgelegten Fotos der Beschwerdeführerin und des sich insoweit deckenden Vorbringens der Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zum Umfang der getätigten Abbruchmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass unter dem Beginn der Bauausführung jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen ist, wobei es -insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft - unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung einer Baugrube (VwGH vom 29.08.2000, Zl. 97/05/0101 mwN). Da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das Größenverhältnis der durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben ankommt, ist zu prüfen, ob aus den von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen auf tatsächliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Baubewilligung geschlossen werden kann. Zweifellos wird bei dieser Prüfung auf das konkrete Bauvorhaben abzustellen sein, denn das Größenverhältnis der tatsächlich durchgeführten Arbeiten wird ebenso wie deren Wesen vor dem Hintergrund des jeweils konkret bewilligten Bauvorhabens zu messen sein. Der Baubeginn bei einem reinen Neubau kann daher durchaus von anderer Qualität sein, als der Baubeginn bei einem Bauvorhaben wie dem gegenständlich zu beurteilenden. Im konkreten Fall wurde unter anderem der Teilabbruch des bestehenden Dachgeschosses bewilligt. Abgesehen von der Errichtung des neuen Aufzugsschachtes stellt sich der Ausbau des Dachgeschosses als der bedeutendste Teil des bewilligten Bauvorhabens dar. Den Einreichplänen sind auch die zu tätigenden Abbrüche zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund begegnet die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie einen Baubeginn durch die von ihr getätigten Abbrüche bereits gesetzt habe, keinen Bedenken des Gerichtes, da die von der Beschwerdeführerin getätigten bautechnischen Maßnahmen, die in den planlich dargestellten und bewilligten Abbrüchen bestanden hatten, auf die Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zielen, denn um das bewilligte neue zur Gänze ausgebaute Dachgeschoß zu erhalten, sind notwendiger Weise die erforderlichen Abbruchmaßnahmen zu setzen. Das Gericht geht daher vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der von ihm aus dem Akt getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Baubeginn am 11.01.2010 von der Beschwerdeführerin durch die von ihr durchgeführten Abbruchmaßnahmen gesetzt worden ist. Indem § 74 Abs. 1 BO die zeitlichen Grenzen setzt, innerhalb der eine Baubewilligung konsumiert werden muss und diese Gesetzesstelle auch keine näheren Bestimmungen dahingehend enthält, wie der Bauwerber innerhalb dieser Grenzen sein Bauvorhaben zu verwirklichen hat, kommt es auch nicht darauf an, ob er sein Bauvorhaben zügig oder schleppend verwirklicht, sondern nur darauf, dass die durch diese Gesetzesstelle gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden.Indem Paragraph 74, Absatz eins, BO die zeitlichen Grenzen setzt, innerhalb der eine Baubewilligung konsumiert werden muss und diese Gesetzesstelle auch keine näheren Bestimmungen dahingehend enthält, wie der Bauwerber innerhalb dieser Grenzen sein Bauvorhaben zu verwirklichen hat, kommt es auch nicht darauf an, ob er sein Bauvorhaben zügig oder schleppend verwirklicht, sondern nur darauf, dass die durch diese Gesetzesstelle gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang ist daher die Ausstattung der Baustelle mit Baustoffen ebenso nur als Indiz für den Fortgang der Arbeiten zu werten wie der Aushang einer Bautafel oder die Aufstellung eines Bauzaunes, der im konkreten Fall auch gar nicht aufgestellt, sondern lediglich im Stiegenhaus abgestellt war. Zwingende Beweise für die jeweilige Argumentation der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde sind diese Umstände jedoch nicht. Aus dem bisher Dargelegten folgt sohin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 11.01.2014 Zeit hatte, ihr Bauvorhaben zu vollenden. Kann der Bauwerber die ihm durch § 74 Abs. 1 BO gesteckten zeitlichen Grenzen - immerhin faktisch acht Jahre - zur Verwirklichung seines Bauvorhabens nicht einhalten, so sieht § 74 Abs. 2 BO die Möglichkeit vor, dass in begründeten Ausnahmefällen die Bauvollendungsfrist verlängert werden kann, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Kann der Bauwerber die ihm durch Paragraph 74, Absatz eins, BO gesteckten zeitlichen Grenzen - immerhin faktisch acht Jahre - zur Verwirklichung seines Bauvorhabens nicht einhalten, so sieht Paragraph 74, Absatz 2, BO die Möglichkeit vor, dass in begründeten Ausnahmefällen die Bauvollendungsfrist verlängert werden kann, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin machte nun als einen solchen Ausnahmefall geltend, dass ein Mieter seine Mietflächen nicht wie ursprünglich besprochen zur Verfügung gestellt habe und der Bau aus diesem Grund bisher nicht vollendet werden konnte. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keinen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 2 BO auf, denn wenngleich sie ihren Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist noch innerhalb der offenen Bauvollendungsfrist stellte - am 10.12.2013, dem Tag des Einlangens ihres Antrages bei der belangten Behörde war die Bauvollendungsfrist noch nicht abgelaufen - vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, worin der begründete Ausnahmefall konkret besteht, denn nach den getroffenen Feststellungen des Gerichts sind jene Räumlichkeiten und Flächen, die offensichtlich an den K. vermietet sind,

den bewilligten Einreichplänen nicht Gegenstand dieser Einreichung. Insbesondere steht das auszubauende Dachgeschoß in keinem Zusammenhang mit den nicht weichen wollenden Mietern, sodass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass die Nichtzurverfügungstellung von Mietflächen, die gar nicht Gegenstand der Einreichung sind, eine begründete Ausnahme für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist darstellen soll, wenn diese Bereiche ausdrücklich durch den Vermerk „nicht Gegenstand dieser Einreichung“ von der Baubewilligung der Beschwerdeführerin ausgenommen sind.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keinen begründeten Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, BO auf, denn wenngleich sie ihren Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist noch innerhalb der offenen Bauvollendungsfrist stellte - am 10.12.2013, dem Tag des Einlangens ihres Antrages bei der belangten Behörde war die Bauvollendungsfrist noch nicht abgelaufen - vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, worin der begründete Ausnahmefall konkret besteht, denn nach den getroffenen Feststellungen des Gerichts sind jene Räumlichkeiten und Flächen, die offensichtlich an den K. vermietet sind,

den bewilligten Einreichplänen nicht Gegenstand dieser Einreichung. Insbesondere steht das auszubauende Dachgeschoß in keinem Zusammenhang mit den nicht weichen wollenden Mietern, sodass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass die Nichtzurverfügungstellung von Mietflächen, die gar nicht Gegenstand der Einreichung sind, eine begründete Ausnahme für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist darstellen soll, wenn diese Bereiche ausdrücklich durch den Vermerk „nicht Gegenstand dieser Einreichung“ von der Baubewilligung der Beschwerdeführerin ausgenommen sind. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und war die Beschwerde sohin als unbegründet

§ 28Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und war die Beschwerde sohin als unbegründet

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt war, abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt war, abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.22264.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.