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{'item': 'VGW-151/046/11423/2014'}

Obsah (14)§ 11§ 28§ 46§ 1§ 25aArt. 130§ 81§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11423/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.5.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Eldar R. vom 22.10.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.9.2013, Zl. MA35-9/2984236-01, mit welchem der Antrag vom 4.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.5.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 81 Abs. 25 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum von zwölf Monaten erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

§ 1NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen.

römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 25, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum von zwölf Monaten erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 4.6.2013 gestellten Antrag des bosnischen Staatsangehörigen Eldar R., geb. am ...1990, auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliege. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers über ein Mindesteinkommen von 1.255,89 Euro verfügen müsste, um die nötigen Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ermöglichten, vorweisen zu können. Die Gattin des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich bis 17.6.2013 beschäftigt gewesen und könne daher die erforderlichen Einkünfte nicht nachweisen. Durch die Vorlage eines Vorvertrages mit einer Baufirma könne der Unterhalt des Beschwerdeführers für sich allein nicht als gesichert angesehen werden.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliege. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers über ein Mindesteinkommen von 1.255,89 Euro verfügen müsste, um die nötigen Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ermöglichten, vorweisen zu können. Die Gattin des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich bis 17.6.2013 beschäftigt gewesen und könne daher die erforderlichen Einkünfte nicht nachweisen. Durch die Vorlage eines Vorvertrages mit einer Baufirma könne der Unterhalt des Beschwerdeführers für sich allein nicht als gesichert angesehen werden. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bejahte die Behörde zwar das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, gewichtete allerdings die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der zu befürchtenden Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Stadt Wien höher als den durch die Versagung des Aufenthaltstitels bewirkten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bejahte die Behörde zwar das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, gewichtete allerdings die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der zu befürchtenden Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Stadt Wien höher als den durch die Versagung des Aufenthaltstitels bewirkten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde nach dem VwGVG zu werten ist, führte das Verwaltungsgericht Wien am 28.5.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ohne seinen anwaltlichen Vertreter sowie seine Gattin als Zeugin erschienen sind. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor, aus dem sich ergibt, dass den Ein- und Ausreisestempeln zufolge die Dauer des visumfreien Aufenthalts vom Beschwerdeführer bisher nicht überschritten wurde. Der letzte Einreisestempel stammt vom 8.3.

  1. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich einen Dienstvertrag vom 16.1.2014 - aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung - mit der Firma S. vor. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einem Bruttolohn von € 2184,00 Euro als Facharbeiter eingestellt werden soll. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Bosnien den Beruf des Elektrikers erlernt habe und für die Firma S. auch als Elektriker arbeiten werde. Er legte weiters die Aufenthaltskarte seiner Ehegattin vor. Diese bescheinigt den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und hat die Nr. A 27.... Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Befragung gab die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau Tanja R., zu Protokoll, dass sie seit 1.5.2014 als Buffetkraft bei der Firma J. GmbH angemeldet und im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt sei. Zum Beleg dafür legte sie die Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung, den Dienstvertrag sowie eine Lohnabrechnung für den Monat Mai vor. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.109,
  2. Zusätzlich führte die Zeugin aus, bei der Firma B. OG im Ausmaß von 10 Wochenstunden beschäftigt zu sein und dort € 330,00 zusätzlich zu verdienen. Zum Beleg dafür legte die Zeugin eine Lohnbestätigung, eine Gehaltsabrechnung, eine Sozialversicherungsanmeldung und den Arbeitsvertrag vor. An Miete zahle die Zeugin unverändert ca. € 600,00 monatlich. Kredite habe sie nicht aufgenommen. Aus einer früheren Beziehung habe sie ein Kind im Alter von 5 Jahren. Ihr Mann verstehe sich mit dem Kind hervorragend. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund des Akteninhalts und der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am ...1990 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien. Er ist laut dem im behördlichen Verfahren beigebrachten Leumundszeugnis strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Bosnien eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und ein Berufsschulabschlusszeugnis vorgelegt. Er ist seit 17.5.2013 mit der in Österreich aufgewachsenen bosnischen Staatsangehörigen Tanja B. (nunmehr R.) verheiratet. Die Ehe wurde polizeilich überprüft und sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schein- oder Aufenthaltsehe hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung wirkte das Paar miteinander vertraut und verhielt sich im Umgang miteinander wie man es von einem frisch verheirateten Paar erwartet. Der Beschwerdeführer hat einen Vorvertrag mit einer Baufirma, in welchem vereinbart ist, dass der Beschwerdeführer als Facharbeiter für die Firma S. mit Sitz in Wien, H.-gasse, zu einem Bruttomonatslohn von 2.184,86 Euro arbeiten soll. Der Vertrag ist aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Sprachdiplom vorgewiesen, das ihm die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mit der Gesamtbeurteilung „gut bestanden“ bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2011 wiederholt in Österreich aufgehalten. Allerdings währte kein Aufenthalt länger als 90 Tage und hat der Beschwerdeführer, dokumentiert durch die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass, die ihm als serbischen Staatsangehörigen zustehende Höchstdauer für einen visumfreien Aufenthalt bis dato nicht überschritten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist in Österreich aufgewachsen und hat hier ihre gesamte Schulausbildung absolviert. Die deutsche Sprache beherrscht sie fließend und akzentfrei. Sie ist Mutter eines fünf Jahre alten Sohnes aus einer früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2014 mit seiner Frau und deren Sohn in der Wohnung seiner Frau. Diese bezahlt für die Wohnung ca. 420,-- Euro Miete und ca. 180,-- Euro Betriebskosten monatlich. Die Wohnung hat ca. 65 m2 Nutzfläche. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes sowie laut ihrer glaubhaften Zeugenaussage hat die Gattin des Beschwerdeführers keine Kreditrückzahlungen zu leisten. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit April 2014 bei der Firma B. im Ausmaß von zunächst 5, nunmehr 10 Stunden sowie seit Mai 2014 bei der Firma J. GmbH im Ausmaß von 40 Stunden als Buffetkraft beschäftigt. Sie bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586,-- Euro. Sie ist von beiden Dienstgebern zur Sozialversicherung angemeldet und hat ihre Einkünfte mit Gehaltszetteln sowie Lohnbestätigungen dokumentiert. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres (BMI) anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres (BMI) anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Zumal das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.9.2013 am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig war, ist die Zuständigkeit

§ 81Abs.

26 FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden.Zumal das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.9.2013 am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig war, ist die Zuständigkeit

Paragraph 81, Absatz 26, FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden. Das Verwaltungsgericht hat somit die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage, die Vorschriften des NAG jedoch in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht hat somit die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage, die Vorschriften des NAG jedoch in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. § 46 Abs. 1 FPG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 46, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „§ 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 11 Abs. 1 bis 3 leg. cit. lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 leg. cit. lautet: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ liegen vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Zusammenführende im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ein Quotenplatz wurde von der Behörde bei Einlangen des Antrags abgebucht.Die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ liegen vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Zusammenführende im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ein Quotenplatz wurde von der Behörde bei Einlangen des Antrags abgebucht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung der Beschwerdeentscheidung liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 11 NAG vor bzw. steht der Erteilung des Titels kein Erteilungshindernis nach der vorgenannten Norm entgegen.Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung der Beschwerdeentscheidung liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 11, NAG vor bzw. steht der Erteilung des Titels kein Erteilungshindernis nach der vorgenannten Norm entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass die Gattin des Beschwerdeführers nunmehr in vollem Umfang berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586 Euro bezieht. Nach Abzug der für die gemeinsame Wohnung zu zahlenden Miete von 420,-- Euro verbleibt unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 274,-- Euro nach § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG ein monatliche Einkommen von 1.440,-- Euro zur Deckung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin, ihren Gatten und den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass die Gattin des Beschwerdeführers nunmehr in vollem Umfang berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586 Euro bezieht. Nach Abzug der für die gemeinsame Wohnung zu zahlenden Miete von 420,-- Euro verbleibt unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 274,-- Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG ein monatliche Einkommen von 1.440,-- Euro zur Deckung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin, ihren Gatten und den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 25.2.2010, 2009/21/0351) ist für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel von Fremden, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, der Familienrichtsatz des § 293 ASVG heranzuziehen. Für die Beurteilung von Unterhaltsmitteln als ausreichend ist jenes Einkommen des Zusammenführenden maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Der entsprechende Richtsatz beträgt nach § 293 ASVG 1.418,-- Euro und liegt somit unter dem allein von der Zusammenführenden erzielten monatlichen Nettoeinkommen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorvertrages davon ausgegangen werden muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von 12 Monaten voraussichtlich zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 25.2.2010, 2009/21/0351) ist für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel von Fremden, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, der Familienrichtsatz des Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für die Beurteilung von Unterhaltsmitteln als ausreichend ist jenes Einkommen des Zusammenführenden maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Der entsprechende Richtsatz beträgt nach Paragraph 293, ASVG 1.418,-- Euro und liegt somit unter dem allein von der Zusammenführenden erzielten monatlichen Nettoeinkommen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorvertrages davon ausgegangen werden muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von 12 Monaten voraussichtlich zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Sonstige Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 oder 2 NAG wurden von der Behörde nicht angesprochen und sind weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Insbesondere ist bei der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass der er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten hätte.Sonstige Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG wurden von der Behörde nicht angesprochen und sind weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Insbesondere ist bei der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass der er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten hätte. Auf die in der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage, ob nicht gegenständlich (auch) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG vorliegen und daher vom Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgesehen werden könnte, musste in Ansehung dieses Verfahrensergebnisses nicht mehr eingegangen werden. Auf die in der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage, ob nicht gegenständlich (auch) die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorliegen und daher vom Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgesehen werden könnte, musste in Ansehung dieses Verfahrensergebnisses nicht mehr eingegangen werden. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist selbige als uneinheitlich zu werten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, an der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist selbige als uneinheitlich zu werten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, an der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11423.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.