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{'item': 'VGW-221/008/20726/2014'}

Obsah (12)§ 26§ 28§ 25a§ 43a§§ 37Art. 151Art. 135aArtikel 135§ 87§ 44§ 346§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2014 GeschäftszahlVGW-221/008/20726/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öff

§ 26Abs. 1 Gew

O zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. April 2014 durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Paul S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom
  2. April 2013, Zl. 100745-2013, betreffend die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung

Paragraph 26, Absatz eins, GewO zu Recht e r k a n n t :

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

§ 26Abs. 1 Gew

O 1994 Herrn Paul S., geboren 1970, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe: „Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“, „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und „Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Versicherungsagent“ verweigert.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 Herrn Paul S., geboren 1970, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe: „Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“, „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und „Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Versicherungsagent“ verweigert. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die Verurteilung des Nachsichtswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom

  1. Februar 2012, rechtskräftig am
  2. Februar 2012, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliege. Jene Gewerbe, für welche die Nachsicht beantragt worden sei, seien geeignet, im Rahmen der Geschäftsführung Abgaben zu hinterziehen, insbesondere bei Gründung und Beteiligung diverser Unternehmen, da eine Nachprüfung und Nachverfolgung sowie Rechtmäßigkeit der verbuchten Provisionen bzw. der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Verpflichtungen – wie sich gegenständlich gezeigt habe – erschwert werde. Auch als Einzelunternehmen bzw. als selbständiger Versicherungsvermittler bestehe die Gefahr, Provisionszahlungen zu fingieren oder tatsächlich erhaltene Provisionen nicht anzuzeigen. Mit ausführlicher Begründung und Würdigung der Umstände kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass kein Grund zur Befürchtung mehr bestehe, der Nachsichtswerber werde gleiche oder ähnliche Straftaten in Ausübung der spruchgegenständlichen Gewerbe begehen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die Verurteilung des Nachsichtswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom
  3. Februar 2012, rechtskräftig am
  4. Februar 2012, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorliege. Jene Gewerbe, für welche die Nachsicht beantragt worden sei, seien geeignet, im Rahmen der Geschäftsführung Abgaben zu hinterziehen, insbesondere bei Gründung und Beteiligung diverser Unternehmen, da eine Nachprüfung und Nachverfolgung sowie Rechtmäßigkeit der verbuchten Provisionen bzw. der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Verpflichtungen – wie sich gegenständlich gezeigt habe – erschwert werde. Auch als Einzelunternehmen bzw. als selbständiger Versicherungsvermittler bestehe die Gefahr, Provisionszahlungen zu fingieren oder tatsächlich erhaltene Provisionen nicht anzuzeigen. Mit ausführlicher Begründung und Würdigung der Umstände kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass kein Grund zur Befürchtung mehr bestehe, der Nachsichtswerber werde gleiche oder ähnliche Straftaten in Ausübung der spruchgegenständlichen Gewerbe begehen. Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel. In diesem verwies der Rechtsmittelwerber auf sein bisheriges Vorbringen. Er führte aus, dass er die vom Gericht verhängte unbedingte Geldstrafe bezahlt und zur Gänze Schadenswiedergutmachung geleistet habe. Die Behörde habe schwere Verfahrensfehler zu verantworten: Was die Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsmittelwerbers betreffe, mache sich die Behörde nicht einmal annähernd die Mühe, eigene Ermittlungen anzustellen, sondern kopiere seitenweise wortgetreu ihren eigenen Entziehungsbescheid, welcher ebenfalls an groben Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsmittelwerbers und der Eigenart der strafbaren Handlung leide, welche bereits mit einer Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend gemacht worden seien. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Sie habe nicht einmal im Ermessensspielraum agiert, da sie gar keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, sondern hinsichtlich der Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsmittelwerbers und der Eigenart der strafbaren Handlung nur den Berufungsbescheid vom 07.01.2013 abgeschrieben habe. Demgegenüber habe der Rechtsmittelwerber umfangreich zu seiner Persönlichkeit vorgebracht, dass er bis zu dem gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.02.2012 völlig unbescholten gewesen wäre. In diesem Strafverfahren sei er reumütig geständig gewesen und habe er das Unrecht seiner Tat zur Gänze eingesehen. Mit seinem Geständnis habe er nicht nur die verwerfliche Tat zugegeben, sondern auch zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er habe auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis abgegeben, d.h. er habe das Unrecht seiner Tat nicht nur intellektuell erfasst, sondern missbillige diese vor allem moralisch und gesinnungsmäßig. Dies habe auch das erkennende Gericht erkannt und gewürdigt, indem es ihm über das Fällen eines äußerst milden Urteiles der Strafhöhe nach auch die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe

§ 43aAbs 1 St

GB zu Teil werden habe lassen. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Sie habe nicht einmal im Ermessensspielraum agiert, da sie gar keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, sondern hinsichtlich der Beurteilung der Persönlichkeit des Rechtsmittelwerbers und der Eigenart der strafbaren Handlung nur den Berufungsbescheid vom 07.01.2013 abgeschrieben habe. Demgegenüber habe der Rechtsmittelwerber umfangreich zu seiner Persönlichkeit vorgebracht, dass er bis zu dem gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.02.2012 völlig unbescholten gewesen wäre. In diesem Strafverfahren sei er reumütig geständig gewesen und habe er das Unrecht seiner Tat zur Gänze eingesehen. Mit seinem Geständnis habe er nicht nur die verwerfliche Tat zugegeben, sondern auch zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er habe auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis abgegeben, d.h. er habe das Unrecht seiner Tat nicht nur intellektuell erfasst, sondern missbillige diese vor allem moralisch und gesinnungsmäßig. Dies habe auch das erkennende Gericht erkannt und gewürdigt, indem es ihm über das Fällen eines äußerst milden Urteiles der Strafhöhe nach auch die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB zu Teil werden habe lassen. Der Rechtsmittelwerber habe sich seit dieser Tat nie mehr etwas zu Schulden kommen lassen und sei daher heute völlig geläutert. Es sei bei ihm ein tiefgreifender Gesinnungswandel festzustellen. Er habe erkannt, dass sich Rechtstreue bezahlt mache, er habe auch erkannt, welche seelischen Schmerzen er seiner Familie durch seinen Rechtsbruch zugefügt habe, und wünsche, er könnte das Geschehene rückgängig machen. Er befinde sich in der Schaffenskraft seines Lebens (geboren 1970), sei nicht nur ein Geschäftsmann, sondern auch ein Familienmensch, der sich für seine Familie aufopfere und trotz der geschäftlichen Überbeanspruchung versuche, die Familie nicht zu kurz kommen zu lassen. Er sei verheiratet und habe zwei kleine Kinder. Er komme für den Lebensunterhalt seiner Familie alleine auf und versuche nach besten Möglichkeiten, seiner Familie ein angenehmes und sorgenfreies Leben bieten zu können. Der Rechtsmittelwerber habe im Jahre 1991 bei der M. Unternehmensgruppe seine Tätigkeit als Finanzdienstleister begonnen und sei im Jahre 1995 zum Geschäftsführer der M. GmbH bestellt worden. Im Oktober 1997 sei seine Bestellung zum Generalmanager der M. Austria, sowie die Bestellung zum Vorstand der M. Consulting sp.z.o.o. in Warschau / Polen erfolgt. Er sei Vorstand der M. AG und Geschäftsführer der B. GmbH, seit Mitte 2003 sei er Kooperationspartner der I. AG, im Juni 2004 habe er das MBA- Studium magna cum laude abgeschlossen. Er habe aufgrund seiner mehr als 20-jährigen Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ein umfangreiches Netzwerk zu namhaften Persönlichkeiten und Firmen aufgebaut, u.a. zum Bankensektor, und sei bemüht, für seine Kunden die optimale Finanzierungslösung zu finden.Der Rechtsmittelwerber habe im Jahre 1991 bei der M. Unternehmensgruppe seine Tätigkeit als Finanzdienstleister begonnen und sei im Jahre 1995 zum Geschäftsführer der M. GmbH bestellt worden. Im Oktober 1997 sei seine Bestellung zum Generalmanager der M. Austria, sowie die Bestellung zum Vorstand der M. Consulting sp.z.o.o. in Warschau / Polen erfolgt. Er sei Vorstand der M. AG und Geschäftsführer der B. GmbH, seit Mitte 2003 sei er Kooperationspartner der römisch eins. AG, im Juni 2004 habe er das MBA- Studium magna cum laude abgeschlossen. Er habe aufgrund seiner mehr als 20-jährigen Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ein umfangreiches Netzwerk zu namhaften Persönlichkeiten und Firmen aufgebaut, u.a. zum Bankensektor, und sei bemüht, für seine Kunden die optimale Finanzierungslösung zu finden. Im Hinblick auf seine solcherart dargestellte Persönlichkeit sei es ausgeschlossen, dass er die gleiche oder eine ähnliche Tat bei der Ausübung der Gewerbe begehen werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit, eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten des Rechtsmittelwerbers anzustellen. Nach Wiedergabe einschlägiger Judikatur des VwGH zu den §§ 13 Abs. 1 , 26 Abs. 1 sowie 87 Abs. 1 Z 1 GewO führte der Rechtsmittelwerber aus, die belangte Behörde habe nicht darlegen können, warum sie von der günstigen Prognose durch das Strafgericht abweiche. Sie habe keine konkreten Feststellungen zur Tathandlung getroffen, sie habe den Nachsichtswerber insbesondere nie vorgeladen und sei daher gar nicht in der Lage gewesen, sich ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Einstellung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers zu machen.Nach Wiedergabe einschlägiger Judikatur des VwGH zu den Paragraphen 13, Absatz eins, , 26 Absatz eins, sowie 87 Absatz eins, Ziffer eins, GewO führte der Rechtsmittelwerber aus, die belangte Behörde habe nicht darlegen können, warum sie von der günstigen Prognose durch das Strafgericht abweiche. Sie habe keine konkreten Feststellungen zur Tathandlung getroffen, sie habe den Nachsichtswerber insbesondere nie vorgeladen und sei daher gar nicht in der Lage gewesen, sich ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Einstellung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers zu machen. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen

§§ 37i

Vm 39 AVG verpflichtet gewesen. Diesen Anforderungen habe sie nicht entsprochen. Sie habe lediglich ihren im Gewerbeentziehungsverfahren erlassenen Berufungsbescheid vom 07.01.2013 wortgetreu wiedergegeben.Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen

Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG verpflichtet gewesen. Diesen Anforderungen habe sie nicht entsprochen. Sie habe lediglich ihren im Gewerbeentziehungsverfahren erlassenen Berufungsbescheid vom 07.01.2013 wortgetreu wiedergegeben. Hinsichtlich der Eigenart der strafbaren Handlung werde dem Rechtsmittelwerber unsubstantiiert vorgeworfen, dass eine erneute Ausdehnung seiner Geschäfte auf außerhalb Österreichs zum einen nicht auszuschließen sei und zum anderen auch eine ausschließliche Geschäftstätigkeit in Österreich keine zulässige und jegliche dahingehende Bedenken ausschaltende Garantie dafür biete, dass der Nachsichtswerber in Hinkunft seine steuerrechtlichen Verpflichtungen einhalten werde. Die belangte Behörde habe das gesamte Vorbringen des Nachsichtswerbers zur Eigenart der strafbaren Handlung ignoriert. Die Eigenart der strafbaren Handlung liege im vorliegenden Fall darin, dass der Nachsichtswerber (ausschließlich) im Zusammenhang mit seiner ausländischen Tätigkeit Abgaben hinterzogen hat. Niemals sei er im Zusammenhang mit seiner inländischen Tätigkeit straffällig geworden. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob Auslandsgeschäfte vom Nachsichtswerber noch getätigt werden, anzustellen. Dieser habe jedoch alle Auslandsgeschäfte eingestellt, sodass somit für ihn auch kein Druck mehr vorläge, Auftragsverhältnisse aus dem Ausland vorzuweisen; im Zusammenhang mit seiner inländischen Tätigkeit hätte er sich ohnehin noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Nachsichtswerber habe außerdem eine Weisung der A. gmbh vorgelegt, mit der ihm rückwirkend als deren Geschäftsführer untersagt werde, Auslandsgeschäfte zu tätigen. Zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens habe er die belangte Behörde wiederholt, aber erfolglos aufgefordert, Bucheinsicht zu nehmen. Die vorgelegte Weisung der A. gmbh werde von der Behörde als unernste Untermauerung des Standpunktes des Nachsichtswerbers abgetan. Die Unterstellung der Behörde, der Rechtsmittelwerber könnte auch bei seiner inländischen Tätigkeit seine steuerliche Verpflichtung verletzen, sei eine absolut unzulässige Kriminalisierung der Person des Nachsichtswerbers, da dieser in diesem Zusammenhang noch nie straffällig geworden sei. Nicht einmal das Strafgericht habe dem Nachsichtswerber ein derartiges rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Die Behörde habe nicht ein einziges angebotenes Beweismittel des Rechtsmittelwerbers abgeführt. Dieser habe neben seiner eigenen Einvernahme und der Einvernahme des Steuerberaters Gerhard St. als Zeugen angeboten, die Bucheinsicht in die Bücher des Nachsichtswerbers zum Beweis dafür, dass keine Auslandsgeschäfte mehr getätigt werden, Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass keine Auslandsgeschäfte mehr getätigt werden, Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Einholung einer Stellungnahme der Arbeiterkammer, Beischaffung des Gewerbeaktes, Beischaffung des Lohsteueraktes, Einholung einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes sowie der Wiener Gebietskrankenkasse, Lokalaugenschein in den Büroräumlichkeiten des Nachsichtswerbers sowie die Einholung einer verbindlichen Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des für Tilgungen zuständigen Landesgerichtes zur Frage, wann die Tilgung der Verurteilung eintrete und wie diese berechnet werde. Mangels Durchführung der vom Nachsichtswerber immer wieder angebotenen Beweise habe die Behörde nachweislich schon in der vorgefassten Rechtsmeinung gehandelt, dass die Nachsicht nicht zu erteilen sei. Indem sich die Behörde zu keiner Zeit ein persönliches Bild vom Nachsichtswerber gemacht habe, habe sie einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Dadurch habe sie ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Hätte sich die belangte Behörde aber, wie im Verwaltungsverfahren immer wieder beantragt, ein persönliches Bild vom Nachsichtswerber gemacht - hätte sie ihn also vorgeladen und befragt - hätte sie sich auch von seinem Gesinnungswandel überzeugen können, was zu einer im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 positiven Beurteilung der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers geführt hätte.Mangels Durchführung der vom Nachsichtswerber immer wieder angebotenen Beweise habe die Behörde nachweislich schon in der vorgefassten Rechtsmeinung gehandelt, dass die Nachsicht nicht zu erteilen sei. Indem sich die Behörde zu keiner Zeit ein persönliches Bild vom Nachsichtswerber gemacht habe, habe sie einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Dadurch habe sie ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Hätte sich die belangte Behörde aber, wie im Verwaltungsverfahren immer wieder beantragt, ein persönliches Bild vom Nachsichtswerber gemacht - hätte sie ihn also vorgeladen und befragt - hätte sie sich auch von seinem Gesinnungswandel überzeugen können, was zu einer im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 positiven Beurteilung der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers geführt hätte. Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander entgegenzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukommt. Sie habe sich in entscheidenden Fragen, nämlich jenen nach der Persönlichkeit und nach der Eigenart der strafbaren Handlung auf eine wortgetreue Wiedergabe des Berufungsbescheides vom 07.01.2013 zurückgezogen. Der belangten Behörde sei Willkür vorzuwerfen. Das Unterlassen des Abwägens der Gründe und Gegengründe stelle einen schweren, an Willkür grenzenden Ermessensmissbrauch dar. Dadurch habe die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die Behörde jedenfalls zu einem anderen Bescheid - nämlich zur Erteilung der Nachsicht - gekommen, weil sie feststellen hätte müssen, dass die Gründe, die zu einer Erteilung der Nachsicht führen müssen, bei weitem jene überwiegen, die zu einer Nichterteilung führen. In der vom Verwaltungsgericht Wien am 28. April 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt (Verwaltungsakt und VGW-Akt) mit den anwesenden Parteien erörtert. Verlesen wurde der gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und VGW-Akt) und wurden dem Beschwerdeführer sonstige darin befindliche Beweismittel vorgehalten. Verlesen wurden insbesondere die Aktenvermerke des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.04.2014, der PUV des Straflandesgerichtes Wien und die Telefaxeingaben des Herrn RA Dr. N. vom 28.04.2014 und der darin befindliche Vergleich, der Vergleich zwischen dem Verein für lauteren Wettbewerb im Finanzdienstleistungsversicherungsvermittlungsbereich und der A. GmbH vom 19.07.2008 des HG Wien betreffend UWG, eine Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung gegen den Beschwerdeführer des LG für Strafsachen Wien vom 19.03.2010, der bezughabende Beschluss des OLG Wien vom 11.06.2010, die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung des LG für Strafsachen Wien vom 19.03.2010, das Urteil des HG Wien vom 06.08.2010, sowie die bezughabende Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien, sowie die Entscheidung des OGH, und ein aktueller Strafregisterauszug. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass Art. 83 B-VG verletzt sei, weil die zuständige Verhandlungsleiterin die Rechtssache an sich „gerissen“ habe und die Richterin zur Behandlung der Rechtssache nicht zuständig wäre. Beantragt wurde, dass sich die Richterin als unzuständig erklären möge und die Rechtssache dem zuständigen Rechtspfleger zugewiesen werden möge. Beantragt wurde überdies die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2013/04/0026, weil das Verfahren präjudiziell für das hier anhängige Nachsichtsverfahren sei.Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass Artikel 83, B-VG verletzt sei, weil die zuständige Verhandlungsleiterin die Rechtssache an sich „gerissen“ habe und die Richterin zur Behandlung der Rechtssache nicht zuständig wäre. Beantragt wurde, dass sich die Richterin als unzuständig erklären möge und die Rechtssache dem zuständigen Rechtspfleger zugewiesen werden möge. Beantragt wurde überdies die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2013/04/0026, weil das Verfahren präjudiziell für das hier anhängige Nachsichtsverfahren sei. Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu bekannt, dass einem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Entziehungsverfahren seitens des VwGH nicht stattgegeben worden sei. Über Vorhalt der Anklageschrift vom 01.12.2011 und dem PUV vom 14.02.2012 des LG für Strafsachen Wien, woraus sich eine Diskrepanz zwischen angeklagtem Tatzeitraum und abgeurteiltem Tatzeitraum ergibt, gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass seiner Erinnerung nach bezüglich der Tatzeiträume 2007 und 2010 ein Freispruch erfolgte, der jedoch keinen Eingang in den PUV gefunden habe. Das Verfahren sei jedoch jedenfalls rechtskräftig erledigt worden. Der Rechtsmittelwerber führte in seiner Einvernahme aus, dass es in seinem Branchensektor sehr wichtig sei, Vertrauen über Referenzen zu schaffen. Dies insbesondere in der Situation, als er im Ausland habe Fuß fassen wollen. Hinzu sei die Verlockung gekommen, die Provisionen an jene Leute, welche ihm bei der Abgabe von Referenzen hätten dienlich sein sollen, als Betriebsausgabe geltend zu machen. Dieser Verlockung sei er einmalig erlegen. Was seine Kontaktaufnahme mit Herrn D. und seine Provisionszahlungen an ihn betreffe, so sei dazu zu sagen, dass er sich sehr wohl über die Person des Herrn D. erkundigt habe. Er habe dabei einerseits Negatives wie seine kolportierte Vergangenheit im Pyramidenspiele ebenso festgestellt wie seine literarische Tätigkeit im Bereich des Finanzdienstleistungssektors. Er habe sohin nicht nur eine negative, sondern auch eine positive Seite des Herrn D. wahrgenommen. Über Vorhalt der gefälschten Kundenbestätigung des Herrn B., welche bei der Beschuldigteneinvernahme vorgelegt worden ist, gab der Rechtsmittelwerber an, dass diese Bestätigung nicht von ihm gefälscht worden sei, vielmehr handle es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung des Herr B.. Dieser sei ein Kunde von ihm und habe er ihn um die Gefälligkeit gebeten, ihm eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Vermietungsleistung stattgefunden habe. Da er zu Herrn B. ein näheres Verhältnis habe, habe ihm dieser diese inhaltlich unrichtige Bestätigung aus Gefälligkeit ausgestellt. Eine strafrechtliche Verfolgung habe nie stattgefunden, möglicherweise deshalb, weil er die Vorlage eines inhaltlich falschen Beweismittels sofort zugestanden habe. Er habe deshalb zwei Mal höhere Beträge auf ein Zwischenkonto seiner Schwiegermutter bzw. deren Freund überwiesen, weil er sich im Zuge seines damals begangenen Fehlers überlegt habe, wie er den Geldfluss optimal zu sich zurückbringen könnte. Die Verwendung des Kontos seiner Schwiegermutter habe sich ihm da angeboten. Er habe mit seiner Schwiegermutter über diese Angelegenheit gesprochen und habe sie über die Vorfälle – im Nachhinein – Bescheid gewusst. Ebenso habe er diese Umstände gegenüber dem Freund der Schwiegermutter eingeräumt, auch dieser habe von diesen Überweisungen erst im Nachhinein erfahren. Beide hätten vom wahren Hintergrund erst im Nachhinein erfahren. Die Provisionszahlungen seien deshalb bilanzwirksam verbucht worden, damit ein potentieller Kunde über Wunsch per Einsichtnahme in die Bilanzen der A. erkennen könne, dass er Umsätze im Ausland getätigt habe. Er habe sich auf diese Weise auf den Fall vorbereiten wollen, dass ein potentieller Kunde Einblick in seine Sachkonten nehmen hätte wollen. Über Vorhalt der unversteuerten Bankgutschriften und versteckten Gewinnausschüttungen sowohl als Einzelunternehmer als auch für die A. gab er an, dass diese Fälle im Zuge der Vorlage der Kontoverdichtung vom Finanzamt festgestellt worden seien. Über Vorhalt der Verletzung des Betriebsgeheimnisses der Frau Mag. Ne. (und dem durch einen vorangehenden Vergleich und einer Zurückziehung der Privatanklage eingestellten Strafverfahren) gab der Rechtsmittelwerber an, dass diese ganze Angelegenheit in Wahrheit ein einziger Sachverhalt sei. Die A. habe früher zu gleichen Teilen Herrn Sr. und ihm gehört. Nachdem sie sich im Streit getrennt hätten – dasselbe gelte für Herrn Rechtsanwalt Dr. N., welcher früher Stiftungsvorstand seines Bruders und sein Rechtsanwalt gewesen wäre – und in der A. verbliebene Mitarbeiter, nämlich Ne., G. und Br. gegen ihn Anzeigen gelegt haben, habe sich Frau Mag. Ne. von Herrn Sr. trennen und zu ihm wechseln wollen. Im Zuge dessen habe sie ihre Kundendatei auf seinen Server gelegt, was jedoch erst im Zuge einer Hausdurchsuchung auch für ihn hervorgekommen sei. Danach habe es sich Frau Mag. Ne. anders überlegt, sei bei Herrn Sr. verblieben und habe gegen ihn Anzeige erhoben. Er führe sämtliche gerichtlichen Auseinandersetzungen auf das Verhältnis zu seinem ehemaligen Partner Herrn Sr. zurück. Herr RA Dr. N. habe ihn auch bei der Finanzmarktaufsicht angezeigt und sei bei diesem Verfahren gegen ihn nichts herausgekommen. Hier seien seines Erachtens getürkte Beweise vorgelegt worden. Herr Sr. habe versucht, ihn aus der Branche zu drängen, weil er ihn bei einem Unternehmen, wo sie beide tätig seien, verunglimpfen möchte. Derzeit habe er mehr Umsätze als Herr Sr. und wolle dieser auf diese Weise ihn aus dem Geschäft verdrängen. Von Seiten Herrn Sr.s sei auch versucht worden, bei der Wirtschaftskammer gegen ihn zu intervenieren. Seine politische Tätigkeit in der Wirtschaftskammer habe er daraufhin einstellen müssen. Derzeit habe er keine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft so wie früher mit Herrn Sr.. Er mache auch keine ausländischen Umsätze mehr. Er wäre auch bereit, dies durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Dies könnte auch sein Steuerberater Herr St. aussagen. Er sei in aufrechter Ehe und habe zwei Kinder, er sei seit 11-12 Jahren verheiratet. Seine Frau arbeite im Unternehmen mit. Die Personen, an welche er getürkte Rechnungen gestellt habe, hätten nichts vom Zweck und den Rechnungsbelegen selbst gewusst. Es gäbe derzeit keine fälligen Finanzamtsschulden. Er habe im letzten Jahr zwischen EUR 500.000,- und EUR 1.000.000,- an Steuern an das Finanzamt abgeführt. Er habe insgesamt 16 Mitarbeiter. Es gäbe keine Abgabenrückstände bei der Sozialversicherung. Der Konflikt mit Herrn Sr. sei 2007 eskaliert. Mit seinem Steuerberater habe er die Möglichkeit einer Selbstanzeige besprochen, nachdem die ordentliche Betriebsprüfung bereits im Gange gewesen wäre. Diese Idee sei jedoch dann nicht weiter verfolgt worden bzw. sei dem die Hausdurchsuchung zuvorgekommen. Er selbst habe gegen Herrn Sr. nie Anzeigen erstattet, nicht weil es ihm an Gelegenheiten gemangelt hätte, sondern weil er sich auf sein Geschäft und seine Familie habe konzentrieren wollen. Über Vorhalt, wieso er dann nicht umgehend die Taten eingestanden, sondern zuerst bestritten und erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter eingestanden habe, gab der Rechtsmittelwerber an, dass ihm zu Anfang nicht die Tragweite der Anzeige bewusst gewesen sei, weshalb er sich nicht in der Sekunde zu einem umfassenden Geständnis veranlasst gesehen habe. Die verfahrensgegenständlichen Vorfälle täten ihm sehr leid. Der Beschwerdeführervertreter zog den Antrag, die verhandlungsführende Richterin möge ihre Unzuständigkeit erklären und die Rechtssache wieder an ihren Rechtspfleger abtreten, zurück. Ebenso zog er den Antrag auf Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf das anhängige VwGH-Verfahren betreffend die Gewerbeentziehung zurück. Nach einer Verfahrensunterbrechung, in welcher er Einsicht in die verlesenen Unterlagen nahm, zog der Beschwerdeführervertreter den Antrag auf Gewährung einer angemessenen Stellungnahmefrist nach Einsicht in die verlesenen Unterlagen zurück und verwies auf die Aussage des Herrn S. und auf die im Gewerbeentziehungsverfahren vorgelegten positiven Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Wien und auch der Arbeiterkammer Wien. Zum Vergleich führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass damals auch ihm Komplettvollmacht erteilt worden ist und Vollmachtsverhältnisse zu KollegInnen in Parallelverfahren aufgelöst worden seien und so eine Gesamtbereinigung aller Rechtsstreitigkeiten ermöglich worden sei. Offene Beweisanträge wurden wegen Entscheidungsreife abgewiesen, danach wurde die Verhandlung geschlossen und das Erkenntnis im Namen der Republik samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit (des erkennenden Mitgliedes) des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

Art. 151Abs.

8 Z 51 Satz 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 8, Ziffer 51, Satz 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Da gegenständlich zum
  2. Dezember 2013 eine Berufung anhängig war, der verfahrensbeendende Berufungsbescheid aber zu diesem Stichtag noch nicht erlassen worden war, erfolgte ein Zuständigkeitsübergang in der Angelegenheit auf das Verwaltungsgericht, da mit dem Rechtsmittel die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG behauptet wird. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gründet sich in der Folge auf § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG. Da gegenständlich zum
  3. Dezember 2013 eine Berufung anhängig war, der verfahrensbeendende Berufungsbescheid aber zu diesem Stichtag noch nicht erlassen worden war, erfolgte ein Zuständigkeitsübergang in der Angelegenheit auf das Verwaltungsgericht, da mit dem Rechtsmittel die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behauptet wird. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gründet sich in der Folge auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Art. 135aAbs.

1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

Artikel 135

a, Absatz eins, B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

Abs. 2 leg.cit. kann das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

Absatz 2, leg.cit. kann das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

§ 26Z 2 lit.

c VGWG obliegt den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern u.a die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994.

Paragraph 26, Ziffer 2, Litera c, VGWG obliegt den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern u.a die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung

  1. Gegenständlich hat die nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien für die gegenständliche Angelegenheit zuständige Richterin von der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die gegenständliche Rechtssache an sich gezogen. 2) Zur Bestätigung des Bescheides (Nachsichtsverweigerung) der Verwaltungsbehörde: Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheiden des Magistrats des Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom
  3. Juli 2012 zu den Zlen. MBA/046988/2012, MBA/047002/2012 sowie MBA/046974/2012 wurden dem Rechtsmittelwerber die auf Paul S. ausgestellten Gewerbeberechtigungen „Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“, „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und „Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Versicherungsagent“,

§ 87Abs. 1 Z 1 i

Vm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom

  1. Jänner 2013 zur Zl. M63/007874/2012 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom
  2. März 2013 zur Zl. B 185/13-3 abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren zur Zl. 2013/04/0026 ist beim VwGH noch anhängig, allerdings wurde dem Antrag des Herrn S., der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, seitens des VwGH keine Folge gegeben. Mit Bescheiden des Magistrats des Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. Bezirk, vom
  4. Juli 2012 zu den Zlen. MBA/046988/2012, MBA/047002/2012 sowie MBA/046974/2012 wurden dem Rechtsmittelwerber die auf Paul S. ausgestellten Gewerbeberechtigungen „Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“, „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ und „Versicherungsvermittlung eingeschränkt auf Versicherungsagent“,

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom

  1. Jänner 2013 zur Zl. M63/007874/2012 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom
  2. März 2013 zur Zl. B 185/13-3 abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren zur Zl. 2013/04/0026 ist beim VwGH noch anhängig, allerdings wurde dem Antrag des Herrn S., der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, seitens des VwGH keine Folge gegeben. Am
  3. Februar 2013 stellte der Rechtsmittelwerber den Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss, am
  4. April 2013 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit welchem die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeberechtigungen nicht erteilt wurde und gegen den sich das vorliegende Rechtsmittel richtet. Dem liegt zu Grunde, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  5. Februar 2012, rechtskräftig am
  6. Februar 2012, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von 100.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, davon 50.000,00 Euro sowie zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung den ordentlichen Lebenswandel sowie das Geständnis des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers. Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung wurden unabhängig von der Hauptstrafe jedoch nicht

§ 44Abs. 2 St

GB bedingt nachgesehen.Dem liegt zu Grunde, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom

  1. Februar 2012, rechtskräftig am
  2. Februar 2012, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Geldstrafe von 100.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, davon 50.000,00 Euro sowie zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung den ordentlichen Lebenswandel sowie das Geständnis des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers. Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung wurden unabhängig von der Hauptstrafe jedoch nicht

Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen. Mit dieser Verurteilung, welche schon zur rechtskräftigen Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Herrn S. führte, wurde dieser schuldig gesprochen, in Wien im Bereich des Finanzamtes Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung nachangeführter Abgaben in Höhe von insgesamt 154.884,42 Euro bewirkt zu haben, und zwar I./ aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen Einkommenssteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 45.005,00 Euro;römisch eins./ aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen Einkommenssteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 45.005,00 Euro; II./ als handelrechtlicher Geschäftsführer und somit steuerlich Verantwortlicher der A. gmbh durch das Unterlassen der Einbehaltung, der Anmeldung und der Abfuhr der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen, und zwar für den Zeitraum 1-12/2008 in Höhe von 29.011,00 Euro und 1-12/2009 in Höhe von 80.868,42 Euro.römisch zwei./ als handelrechtlicher Geschäftsführer und somit steuerlich Verantwortlicher der A. gmbh durch das Unterlassen der Einbehaltung, der Anmeldung und der Abfuhr der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen, und zwar für den Zeitraum 1-12/2008 in Höhe von 29.011,00 Euro und 1-12/2009 in Höhe von 80.868,42 Euro. Herr S. hatte wegen der inkriminierten Tathandlungen keine Selbstanzeige erstattet. Der zitierten Verurteilung, welche bis dato nicht getilgt worden ist, lag vielmehr zusammengefasst zugrunde, dass im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005–2008 beim Einzelunternehmen Paul S. sowie bei der A. gmbh die Abgabenbehörde im Februar 2010 Kenntnis von zwei Anzeigen eines inländischen Provisionsempfängers der o.a. Gesellschaft gegen den Nachsichtswerber erlangte, welche - durch Unterlagen untermauert - auf fingierte und vom diesem als gewinnmindernd verbuchte Provisionszahlungen ohne Leistungsinhalt bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten des Nachsichtswerbers hinwiesen. Bei den Scheinrechnungen zur unrechtmäßigen Erlangung von Betriebsausgaben handelte es sich zum Teil um Scheinrechnungen für nie stattgefundenes (Mitarbeiter-)Coaching. Andere Provisionen betrafen die Finanzierungsvermittlung durch Personen, die zum Teil im Verdacht standen und stehen, im Zusammenhang mit Schneeballsystemen und Pyramidenspielen die Delikte des Betrugs und der Geldwäsche begangen zu haben. Derartige Provisionszahlungen wurden sodann auch im Rahmen der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 2008 im Einzelunternehmen Paul S. festgestellt. Anfänglich zeigte sich der nunmehrige Nachsichtswerber mit dem Ermittlungsergebnis im Strafverfahren konfrontiert in Teilen leugnend: So behauptete er etwa bei seiner Einvernahme am

  1. Mai 2010 beim Finanzamt Wien, dass Coachings mit Herrn D. während eines Aufenthalts mit seiner Familie in Marbella stattgefunden hätten. Erst im Laufe besagter Einvernahme und nach Beratung mit seinem Verteidiger korrigierte Herr S. seine Verantwortung. Mit Eingabe vom
  2. Mai 2010 räumte der nunmehrige Nachsichtswerber gegenüber der Finanzstrafbehörde ein, Provisionsgutschriften selbst verfasst zu haben, welche ihm durch Kontogutschriften und auch in bar wieder refundiert worden waren. Ein Teil des Zahlungsrückflusses erfolgte nach eigenen Angaben über das Konto der an Depressionen leidenden Schwiegermutter des Nachsichtswerbers, der dieser weismachte, es handle sich um Fehlüberweisungen, welche sie ihm in der Folge ausbezahlte. Das gleiche „Modell“ des Zahlungsrückflusses wandte der Nachsichtswerber im Hinblick auf das Konto des Freundes der Schwiegermutter an, dessen Bankdaten er nach eigenen Angaben durch die Vermittlung von Versicherungspolizzen kannte. Mit eben jenem an die Finanzstrafbehörde gerichteten Schriftsatz legte der Nachsichtswerber eine gefälschte „Kundenbestätigung“ des Herrn B. über das Stattfinden einer Vermittlungsleistung durch diesen als ausländischen Provisionsempfänger vor. Schließlich bekannte er sich einige Monate später, im Mai 2010, hinsichtlich der fingierten Provisionszahlungen für schuldig und bezahlte bis zur Erstattung des Abschlussberichts des Finanzamtes die hinterzogene Kapitalertragssteuer und Einkommensteuer. Der Nachsichtswerber befand sich zur Zeit der Anzeigenlegung in einem Konflikt mit seinem ehemaligen Geschäftspartner Ga.. Die Auseinandersetzung wurde auf vielen juristischen Ebenen vor Gericht ausgetragen. Unter anderem verpflichtete sich der Nachsichtsweber mit Vergleich zur Unterlassung, Kunden oder Mitarbeiter seines ehemaligen Partners abzuwerben. Dieser Vergleich bildete die Grundlage für seinen Freispruch vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom
  3. November 2010 infolge der Zurückziehung der gegen ihn eingebrachten Privatanklage wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses durch Bestimmung, unter missbräuchlicher Verwendung von Passwörtern vertrauliche Kundendateien und –unterlagen zu kopieren und ihm für Anwerbungszwecke von Kunden zugänglich zu machen. Mit einem vor dem HG Wien mit dem Verein für lauteren Wettbewerb im Finanzdienstleistungsversicherungsvermittlungsbereich und der A. gmbh geschlossenen Vergleich vom
  4. Juli 2008 verpflichtete sich der Nachsichtswerber namens der A. gmbh zur Unterlassung der Vornahme solcher Geschäfte, für die diese eine Bankkonzession benötigen würde. Das Kerngeschäft des Nachsichtswerbers liegt laut seiner eigener Darstellung im Finanzstrafverfahren im Steuerberatungssegment, da er eine Vielzahl seiner Kunden auf Empfehlung von Steuerberatungsgesellschaften bezieht. Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien unbedingt verhängte Geldstrafe wurde vom Rechtsmittelwerber mittlerweile bezahlt, der Schaden vollständig wiedergutgemacht. Der Rechtsmittelwerber hat sich seit seiner Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht in der noch immer offenen Probezeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auslandsgeschäfte hat der Nachsichtswerber eingestellt; er ist derzeit ausschließlich im Inland tätig. Sowohl die Arbeiter- als auch die Wirtschaftskammer erstatteten im Gewerbeentziehungsverfahren positive Stellungnahmen zugunsten des Nachsichtswerbers. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Verwaltungsbehörde, die darin erliegende Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes Wien vom
  5. März 2010, das Protokoll über die Beschuldigteneinvernahme vom
  6. Mai 2010 vor der Finanzstrafbehörde, die an diese gerichtete verantwortliche Stellungnahme vom
  7. Mai 2010, den Abschlussbericht der Finanzstrafbehörde vom
  8. Oktober 2011, die Anklageschrift der StA Wien vom
  9. Dezember 2011, den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung (PuV) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  10. Februar 2012, telefonische Nachfrage beim VwGH betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens im Entziehungsverfahren und Einsicht in das Firmenbuch betreffend die unternehmerische Tätigkeit des Nachsichtswerbers. Im Rahmen der Offizialmaxime und zur Erforschung der materiellen Wahrheit beigeschafft wurden der Ablehnungsbeschluss des VfGH vom
  11. März 2013 zur Zl. B 185/13-3, der PuV des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
  12. November 2010, der zu Grunde liegende Vergleich vom 9.11.2010, die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung gegen den Beschwerdeführer des LG Strafsachen für Wien vom 19.03.2010, der bezughabende Beschluss des OLG Wien vom 11.06.2010, das Urteil des HG Wien vom 06.08.2010, die bezughabende Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien, sowie die Entscheidung des OGH und der zwischen dem Verein für lauteren Wettbewerb im Finanzdienstleistungsversicherungsvermittlungsbereich und der A. gmbh eingegangene Vergleich betreffend UWG vom 19.07.2008 vor dem HG Wien. Darüber hinaus wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigeschafft. Schließlich wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Die übrigen Beweisanträge konnten aufgrund von Entscheidungsreife und mangels Relevanz abgewiesen werden. Die Einvernahme des Steuerberaters Gerhard St. als Zeugen ebenso die Bucheinsicht in die Bücher des Nachsichtswerbers und die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass keine Auslandsgeschäfte mehr getätigt werden, konnten schon deshalb unterbleiben, als das Verwaltungsgericht Wien ohnehin der Darstellung des Nachsichtswerbers folgt, dass dieser derzeit keine Auslandsgeschäfte betreibt. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und Einholung einer Stellungnahme der Arbeiterkammer konnten unterbleiben, weil dem Verwaltungsgericht Wien ohnedies bekannt ist, dass diese im Rahmen des Gewerbeentziehungsverfahrens positiv und zu Gunsten des Nachsichtswerbers ausgefallen sind. Eine obligatorische Befassung der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Nachsichtsverfahren besteht zudem

§ 346Abs. 1 Gew

O nicht mehr (arg. „kann die Behörde ... “). Die Beischaffung des Gewerbeaktes, des Lohnsteueraktes, einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes sowie der Wiener Gebietskrankenkasse konnten unterbleiben, zumal das Verwaltungsgericht Wien ohnedies von einer vollständigen Schadenswiedergutmachung und einem Wohlverhalten des Nachsichtswerbers seit seiner Verurteilung ausgeht. Ein Lokalaugenschein in den Büroräumlichkeiten des Nachsichtswerbers war schon mangels Ersichtlichkeit des Beweisthemas und wegen fehlender Relevanz nicht durchzuführen. Die Einholung einer verbindlichen Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des für Tilgungen zuständigen Landesgerichtes zur Frage, wann die Tilgung der Verurteilung eintrete und wie diese berechnet werde, konnte unterbleiben, gilt doch der Rechtsgrundsatz „iura novit curia“. Drüber hinaus ergibt sich schon aus der aktuell eingeholten und eingesehenen Strafregisterauskunft, dass die verfahrensgegenständliche Verurteilung nicht getilgt ist. Die übrigen Beweisanträge konnten aufgrund von Entscheidungsreife und mangels Relevanz abgewiesen werden. Die Einvernahme des Steuerberaters Gerhard St. als Zeugen ebenso die Bucheinsicht in die Bücher des Nachsichtswerbers und die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass keine Auslandsgeschäfte mehr getätigt werden, konnten schon deshalb unterbleiben, als das Verwaltungsgericht Wien ohnehin der Darstellung des Nachsichtswerbers folgt, dass dieser derzeit keine Auslandsgeschäfte betreibt. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und Einholung einer Stellungnahme der Arbeiterkammer konnten unterbleiben, weil dem Verwaltungsgericht Wien ohnedies bekannt ist, dass diese im Rahmen des Gewerbeentziehungsverfahrens positiv und zu Gunsten des Nachsichtswerbers ausgefallen sind. Eine obligatorische Befassung der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Nachsichtsverfahren besteht zudem

Paragraph 346, Absatz eins, GewO nicht mehr (arg. „kann die Behörde ... “). Die Beischaffung des Gewerbeaktes, des Lohnsteueraktes, einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes sowie der Wiener Gebietskrankenkasse konnten unterbleiben, zumal das Verwaltungsgericht Wien ohnedies von einer vollständigen Schadenswiedergutmachung und einem Wohlverhalten des Nachsichtswerbers seit seiner Verurteilung ausgeht. Ein Lokalaugenschein in den Büroräumlichkeiten des Nachsichtswerbers war schon mangels Ersichtlichkeit des Beweisthemas und wegen fehlender Relevanz nicht durchzuführen. Die Einholung einer verbindlichen Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des für Tilgungen zuständigen Landesgerichtes zur Frage, wann die Tilgung der Verurteilung eintrete und wie diese berechnet werde, konnte unterbleiben, gilt doch der Rechtsgrundsatz „iura novit curia“. Drüber hinaus ergibt sich schon aus der aktuell eingeholten und eingesehenen Strafregisterauskunft, dass die verfahrensgegenständliche Verurteilung nicht getilgt ist. Die Feststellungen zu der vom Nachsichtswerber erlittenen Verurteilung, den einzelnen Tathandlungen und Tatumständen, zu den Provisionsempfängern, zum Verhalten des Nachsichtswerbers im Strafverfahren, zur Art des Zahlungsrückflusses und zur Vorlage eines inhaltlich gefälschten Beweismittels sowie zur Tilgung gründen sich auf die im Akt der Verwaltungsbehörde enthaltenen diesbezüglichen Auszüge aus dem strafgerichtlichen Akt, den Angaben des Nachsichtswerbers und den Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung, Bezahlung der unbedingt verhängten Geldstrafe und weiterem Wohlverhalten gründen sich auf die Angaben des Nachsichtswerbers, ebenso die Feststellung, dass er derzeit keine Auslandsgeschäfte pflege. Die Feststellungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit seinem ehemaligen Geschäftspartner Ga. gründen sich auf die seitens Herrn RA Dr. N. vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Nachsichtswerbers selbst. Die Feststellungen betreffend den Stand der Höchstgerichtsverfahren betreffend die Gewerbeentziehungen gründen sich auf den beigeschafften Beschluss des VfGH sowie die Auskunft des VwGH und der informierten Vertreterin der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

§ 13Abs. 1 Z 1 lit. b i

Vm Z 2 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes u.a. ausgeschlossen, wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden und die Verurteilung nicht getilgt ist, wobei diese Bestimmung auch gilt, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes u.a. ausgeschlossen, wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden und die Verurteilung nicht getilgt ist, wobei diese Bestimmung auch gilt, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Der Schlussteil des Abs. 1 leg.cit. berücksichtigt sohin die nach dem Finanzstrafgesetz von Gerichten verhängten Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind (AB 2008). Gewerberechtlich ohne Bedeutung ist, ob eine gerichtlich verhängte Strafe, die das in Abs. 1 Z 1 lit. b leg.cit. vorgesehene Strafausmaß überschreitet, bedingt nachgesehen wird. Der Schlussteil des Absatz eins, leg.cit. berücksichtigt sohin die nach dem Finanzstrafgesetz von Gerichten verhängten Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind Ausschussbericht 2008). Gewerberechtlich ohne Bedeutung ist, ob eine gerichtlich verhängte Strafe, die das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg.cit. vorgesehene Strafausmaß überschreitet, bedingt nachgesehen wird. Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO vorliegt, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache einer die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH vom

  1. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199). Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorliegt, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache einer die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH vom
  2. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199). Gegenständlich liegt gegen den Nachsichtswerber eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Finanzvergehens zu einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vor, welche bis dato nicht getilgt ist, sodass der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Beschwerdeführers jedenfalls erfüllt ist. Gegenständlich liegt gegen den Nachsichtswerber eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Finanzvergehens zu einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vor, welche bis dato nicht getilgt ist, sodass der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO 1994 entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Beschwerdeführers jedenfalls erfüllt ist.

§ 26Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei ihrer Prognose

§ 26Abs. 1 Gew

O hat die Behörde auf die „Eigenart der strafbaren Handlung“ gleichermaßen wie auf die „Persönlichkeit des Verurteilten“ und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung - sei es im positiven oder negativen Sinn - von Einfluss sein können, wie zum Beispiel Schadenswiedergutmachung; unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung; Rückfall in neuerliche Straftaten etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Bei ihrer Prognose

Paragraph 26, Absatz eins, GewO hat die Behörde auf die „Eigenart der strafbaren Handlung“ gleichermaßen wie auf die „Persönlichkeit des Verurteilten“ und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung - sei es im positiven oder negativen Sinn - von Einfluss sein können, wie zum Beispiel Schadenswiedergutmachung; unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung; Rückfall in neuerliche Straftaten etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Verwaltungsbehörde lasse unerörtert, dass das Strafgericht bei seiner Strafbemessung mit einer „sehr milden Strafe“ das Auslangen gefunden und die Hälfte der Strafe bedingt nachgesehen habe, ist ihm Zweierlei entgegenzuhalten: Bereits das Strafgericht selbst hätte

§ 44Abs. 2 St

GB Nebenstrafen und Rechtsfolgen (als eine solche gilt u.a. auch der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes

§ 13Abs. 1 Gew

O) einer gerichtlichen Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachsehen können, was es jedoch nicht getan hat (diesfalls wäre dann nämlich gar kein Ausschlussgrund vorgelegen). Das Strafgericht wollte die Rechtsfolgen nach § 44 Abs. 2 StGB zu Gunsten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers offenbar nicht ausschließen. Darüber hinaus hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (VwGH 28. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, unter Hinweis auf VwGH vom 6. November 2002, Zl. 2001/04/0050 und vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/04/0098; ebenso VwGH vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/04/0101).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Verwaltungsbehörde lasse unerörtert, dass das Strafgericht bei seiner Strafbemessung mit einer „sehr milden Strafe“ das Auslangen gefunden und die Hälfte der Strafe bedingt nachgesehen habe, ist ihm Zweierlei entgegenzuhalten: Bereits das Strafgericht selbst hätte

Paragraph 44, Absatz 2, StGB Nebenstrafen und Rechtsfolgen (als eine solche gilt u.a. auch der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes

Paragraph 13, Absatz eins, GewO) einer gerichtlichen Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachsehen können, was es jedoch nicht getan hat (diesfalls wäre dann nämlich gar kein Ausschlussgrund vorgelegen). Das Strafgericht wollte die Rechtsfolgen nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB zu Gunsten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers offenbar nicht ausschließen. Darüber hinaus hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (VwGH

  1. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, unter Hinweis auf VwGH vom
  2. November 2002, Zl. 2001/04/0050 und vom
  3. Juni 2001, Zl. 2001/04/0098; ebenso VwGH vom
  4. Mai 2009, Zl. 2009/04/0101). Normzweck der §§ 13 und 26 GewO 1994 ist der Schutz dritter Personen sowie die Hintanhaltung der Begehung weiterer Straftaten im Zuge der Ausübung des Gewerbes. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 GewO kommt es nicht auf das Vorliegen einer „höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls“ bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom
  5. Februar 2010, Zl. 2005/04/0250). Es kommt also entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten oder „unwahrscheinlich“ ist, sondern dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH vom
  6. September 2010, Zl. 2009/04/0237). Ist also aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten bzw. kann eine solche Straftatbegehung mit guten Gründen nicht ausgeschlossen werden, liegen die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vor und es ist daher die Nachsicht zu verweigern.Normzweck der Paragraphen 13 und 26 GewO 1994 ist der Schutz dritter Personen sowie die Hintanhaltung der Begehung weiterer Straftaten im Zuge der Ausübung des Gewerbes. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO kommt es nicht auf das Vorliegen einer „höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls“ bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom
  7. Februar 2010, Zl. 2005/04/0250). Es kommt also entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten oder „unwahrscheinlich“ ist, sondern dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH vom
  8. September 2010, Zl. 2009/04/0237). Ist also aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten bzw. kann eine solche Straftatbegehung mit guten Gründen nicht ausgeschlossen werden, liegen die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vor und es ist daher die Nachsicht zu verweigern. Die belangte Behörde führte in ihrer Bescheidbegründung aus, dass die im Spruch angeführten Gewerbe zweifellos geeignet seien, im Rahmen der Geschäftsführung Abgaben zu hinterziehen, insbesondere bei Gründung und Beteiligung diverser Unternehmen, da eine Nachprüfung und Nachverfolgung sowie Rechtmäßigkeit der verbuchten Provisionen bzw. der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Verpflichtungen – wie sich gegenständlich gezeigt habe – erschwert werde. Aber auch als Einzelunternehmer bzw. als selbständiger Versicherungsvermittler bestehe die Gefahr, Provisionszahlungen zu fingieren oder tatsächlich erhaltene Provisionen nicht anzuzeigen. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würden (vgl. VwGH vom
  9. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Es kann der belangten Behörde in ihrer Ansicht nicht entgegengetreten werden bzw. nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die Gewerbe Immobilienmakler, Versicherungsmakler und gewerbliche Vermögensberatung besondere Gelegenheit zur Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung bieten, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Nachsichtswerber nun Geschäfte mit Auslandsbezug abwickelt oder nicht, weil Steuern evidenter Maßen auch bei Geschäften mit bloßem Inlandsbezug hinterzogen werden können, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Nachsichtswerbers ins Leere geht. Das Kerngeschäft des Nachsichtswerbers liegt laut seiner eigener Darstellung im Finanzstrafverfahren im Steuerberatungssegment, da er eine Vielzahl seiner Kunden auf Empfehlung von Steuerberatungsgesellschaften bezieht. Die Annahme der belangten Behörde, es sei zu befürchten, dass der Nachsichtswerber eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begehen werde, stellt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keine unzulässige Kriminalisierung des Nachsichtswerbers dar (vgl. VwGH vom
  10. März 1994, Zl. 93/04/0130, zum Gewerbe „Versicherungsmakler“ und dem Ausschlussgrund der Verurteilung wegen fahrlässigen Krida).Die belangte Behörde führte in ihrer Bescheidbegründung aus, dass die im Spruch angeführten Gewerbe zweifellos geeignet seien, im Rahmen der Geschäftsführung Abgaben zu hinterziehen, insbesondere bei Gründung und Beteiligung diverser Unternehmen, da eine Nachprüfung und Nachverfolgung sowie Rechtmäßigkeit der verbuchten Provisionen bzw. der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Verpflichtungen – wie sich gegenständlich gezeigt habe – erschwert werde. Aber auch als Einzelunternehmer bzw. als selbständiger Versicherungsvermittler bestehe die Gefahr, Provisionszahlungen zu fingieren oder tatsächlich erhaltene Provisionen nicht anzuzeigen. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würden vergleiche VwGH vom
  11. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Es kann der belangten Behörde in ihrer Ansicht nicht entgegengetreten werden bzw. nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die Gewerbe Immobilienmakler, Versicherungsmakler und gewerbliche Vermögensberatung besondere Gelegenheit zur Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung bieten, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Nachsichtswerber nun Geschäfte mit Auslandsbezug abwickelt oder nicht, weil Steuern evidenter Maßen auch bei Geschäften mit bloßem Inlandsbezug hinterzogen werden können, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Nachsichtswerbers ins Leere geht. Das Kerngeschäft des Nachsichtswerbers liegt laut seiner eigener Darstellung im Finanzstrafverfahren im Steuerberatungssegment, da er eine Vielzahl seiner Kunden auf Empfehlung von Steuerberatungsgesellschaften bezieht. Die Annahme der belangten Behörde, es sei zu befürchten, dass der Nachsichtswerber eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begehen werde, stellt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keine unzulässige Kriminalisierung des Nachsichtswerbers dar vergleiche VwGH vom
  12. März 1994, Zl. 93/04/0130, zum Gewerbe „Versicherungsmakler“ und dem Ausschlussgrund der Verurteilung wegen fahrlässigen Krida). Im § 26 Abs. 1 GewO ist - wie bereits ausgeführt - die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen (EB 1992). Zur erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auszuführen, dass die strafbaren Handlungen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bzw. unter Ausnützung seiner Stellung als Person mit maßgebendem Einfluss begangen wurden. Der Nachsichtswerber war im Zeitraum der Tatbegehung zwischen 38 und 40 Jahre alt, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit bereits ausgereift und seine Charakterbildung bereits abgeschlossen war (vgl. VwGH vom
  13. September 1998, Zl. 98/04/0117) und er sich über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie über die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sein musste, handelte es sich beim Nachsichtswerber seinen eigenen Ausführungen nach zu seinem beruflichen Werdegang zufolge doch um einen erfahrenen Berater, der seine Pflichten als Unternehmer genau kennen sollte. Umso schwerer wiegt die vorsätzliche und gewerbsmäßige Begehung der gegenständlichen Finanzdelikte über einen mehrjährigen Zeitraum (vgl. VwGH vom
  14. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Bedeutung der Länge der Tatzeit), insbesondere als die Verkürzung der Abgaben wohl auch nicht aus finanzieller Not heraus geschehen konnte, entspricht doch die verkürzte Summe einem (zusätzlichen) monatlichen Einkommen von rund € 6.000,-. Daher kann auch die vor der Verurteilung bestehende Unbescholtenheit trotz jahrelanger Tätigkeit des Nachsichtswerbers kein allzu gewichtiges Argument für eine positive Persönlichkeitsprognose bilden. Einen weiteren Aspekt der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers bildet die Tatsache, dass sich dieser durch die fingierten Provisionsabrechnungen nicht nur einen steuerlichen Vorteil verschafft hat, sondern diese nach seinen eigenen Angaben dazu dienen hätten sollen, Kunden zu akquirieren, welche ihm sodann im Vertrauen auf seine – vorgetäuschte – internationale Tätigkeit und die damit einhergehenden Kontakte Aufträge erteilen hätten sollen. Im Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist - wie bereits ausgeführt - die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen (EB 1992). Zur erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auszuführen, dass die strafbaren Handlungen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bzw. unter Ausnützung seiner Stellung als Person mit maßgebendem Einfluss begangen wurden. Der Nachsichtswerber war im Zeitraum der Tatbegehung zwischen 38 und 40 Jahre alt, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit bereits ausgereift und seine Charakterbildung bereits abgeschlossen war vergleiche VwGH vom
  15. September 1998, Zl. 98/04/0117) und er sich über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie über die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sein musste, handelte es sich beim Nachsichtswerber seinen eigenen Ausführungen nach zu seinem beruflichen Werdegang zufolge doch um einen erfahrenen Berater, der seine Pflichten als Unternehmer genau kennen sollte. Umso schwerer wiegt die vorsätzliche und gewerbsmäßige Begehung der gegenständlichen Finanzdelikte über einen mehrjährigen Zeitraum vergleiche VwGH vom
  16. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Bedeutung der Länge der Tatzeit), insbesondere als die Verkürzung der Abgaben wohl auch nicht aus finanzieller Not heraus geschehen konnte, entspricht doch die verkürzte Summe einem (zusätzlichen) monatlichen Einkommen von rund € 6.000,-. Daher kann auch die vor der Verurteilung bestehende Unbescholtenheit trotz jahrelanger Tätigkeit des Nachsichtswerbers kein allzu gewichtiges Argument für eine positive Persönlichkeitsprognose bilden. Einen weiteren Aspekt der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers bildet die Tatsache, dass sich dieser durch die fingierten Provisionsabrechnungen nicht nur einen steuerlichen Vorteil verschafft hat, sondern diese nach seinen eigenen Angaben dazu dienen hätten sollen, Kunden zu akquirieren, welche ihm sodann im Vertrauen auf seine – vorgetäuschte – internationale Tätigkeit und die damit einhergehenden Kontakte Aufträge erteilen hätten sollen. In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der „Persönlichkeitsprognose“ auch zu berücksichtigen, dass der Nachsichtswerber, der sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien als Familienmensch darstellte, nichtsdestotrotz nicht davor zurückgeschreckt war, die unter Depressionen leidende Schwiegermutter und auch deren Freund in die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu bringen, indem er deren Konten für „steuerschonende“ Zahlungsrückflüsse an ihn selbst benutzte, wobei ihm die Kontodaten des Freundes im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit überhaupt erst bekannt geworden waren. Dies dokumentiert, dass der Nachsichtswerber bereit ist, für seine Zwecke sowohl Familienmitglieder als auch Kunden ohne Rücksicht auf die rechtlichen Konsequenzen für diese zu gebrauchen. Im Hinblick auf die sich u.a. in diesen Tathandlungen manifestierenden Persönlichkeitsstruktur des Nachsichtswerbers kann von einem „Handeln aus Unbedachtheit“, wie es im Rechtsmittelschriftsatz behauptet wird, nicht die Rede sein. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind laut VwGH alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen: Als wesentlichen Moment für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten im Rahmen der anzustellenden Zukunftsprognose hat der VwGH auch strafgerichtliche Verurteilungen herangezogen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigungen erfolgt sind (vgl. z.B. VwGH vom
  17. September 2007, Zl. 2007/04/0177; VwGH vom
  18. Jänner 1997, Zl. 96/04/0287); ebenso solche, die für sich genommen keinen Ausschlussgrund darstellen (VwGH vom
  19. September 2009, Zl. 2007/04/0195); dasselbe gilt für das im Nachsichtsverfahren gebotene Verhalten (VwGH vom
  20. Juni 2004, Zl. 2004/04/0065).Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind laut VwGH alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen: Als wesentlichen Moment für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten im Rahmen der anzustellenden Zukunftsprognose hat der VwGH auch strafgerichtliche Verurteilungen herangezogen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigungen erfolgt sind vergleiche z.B. VwGH vom
  21. September 2007, Zl. 2007/04/0177; VwGH vom
  22. Jänner 1997, Zl. 96/04/0287); ebenso solche, die für sich genommen keinen Ausschlussgrund darstellen (VwGH vom
  23. September 2009, Zl. 2007/04/0195); dasselbe gilt für das im Nachsichtsverfahren gebotene Verhalten (VwGH vom
  24. Juni 2004, Zl. 2004/04/0065). Gerade das Vorbringen des Nachsichtswerbers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die fingierten Provisionszahlungen seien deshalb bilanzwirksam verbucht worden, damit ein potentieller Kunde über Wunsch per Einsichtnahme in die Bilanzen der A. erkennen könne, dass er Umsätze im Ausland getätigt habe, und er sich auf diese Weise bloß auf den Fall vorbereiten habe wollen, dass ein potentieller Kunde Einblick in seine Sachkonten nehmen hätte wollen, zeigt, dass der Nachsichtswerber selbst jetzt noch versucht, seine Taten (in obendrein unschlüssiger und unglaubwürdiger Weise) zu verharmlosen, zumal sich diese nicht nur in der bilanzwirksamen Verbuchung fingierter Provisionszahlungen erschöpfen, sondern auch durch unversteuerte Bankgutschriften und versteckte Gewinnausschüttungen begangen worden waren. Dass der Nachsichtswerber ein den rechtlich geschützten Werten nur wenig verbundener Mensch ist, zeigt auch der Umstand, dass er einen seiner Kunden (Herrn B.) um die Erstellung einer inhaltlich falschen Gefälligkeitsbestätigung bat und diese im Strafverfahren zu seiner Entlastung vorlegte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft (aus welchen Gründen auch immer) diesbezüglich keine Verfolgung einleitete, ist dieses Verhalten

der zitierten Judikatur jedenfalls auch im Rahmen der Persönlichkeitsprognose des Nachsichtswerbers zu berücksichtigen. Alle diese Handlungen sprechen nämlich nicht im Sinne des Rechtsmittelvorbringens dafür, dass der Nachsichtswerber „verlockende Gelegenheiten stets ausgelassen hat“: Der Nachsichtswerber hat ja nicht einmal der Verlockung widerstanden, die eigene Familie und/oder Kunden in seine Malversationen zu verwickeln. Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A. gmbh unter Verstoß gegen das UWG Geschäfte vornahm, für welche es einer Bankkonzession bedurft hätte (was sich aus dem bezughabenden Unterlassungsvergleich ergibt) und gegen ihn der dringende Verdacht bestand, dass er sich Kundendaten seiner Konkurrenz (bzw. ehemaliger Geschäftspartner) aneignen wollte (was sich aus dem beigeschafften Unterlassungsvergleich und der bezughabenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung ergibt), ist ebenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung zu berücksichtigen. Bei der Prognoseentscheidung

§ 26Abs. 1 Gew

O ist hingegen auf die „Hintergründe und Absichten“ des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen (VwGH vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0148). Aus diesem Grunde kommt auch in diesem Zusammenhang seiner Argumentation, er habe fingierte Provisionsrechnungen an ausländische Finanzdienstleister nur deshalb verbucht, um potentiellen Kunden ausländische Kontakte vorweisen zu können, falls sie diese durch Bucheinsicht bei ihm überprüfen hätten wollen, keine Relevanz zu. Im Übrigen überzeugt dieses als (in gewerberechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die zitierte Judikatur ohnedies unbeachtliche) Motiv angeführte Argument schon deshalb nicht, als der Beschwerdeführer sich ja auf redliche Weise vorweisbare Referenzen hätte beschaffen können. Stattdessen wollte der Nachsichtswerber aber potentielle Kunden über Auslandskontakte täuschen.Bei der Prognoseentscheidung

Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist hingegen auf die „Hintergründe und Absichten“ des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen (VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2011/04/0148). Aus diesem Grunde kommt auch in diesem Zusammenhang seiner Argumentation, er habe fingierte Provisionsrechnungen an ausländische Finanzdienstleister nur deshalb verbucht, um potentiellen Kunden ausländische Kontakte vorweisen zu können, falls sie diese durch Bucheinsicht bei ihm überprüfen hätten wollen, keine Relevanz zu. Im Übrigen überzeugt dieses als (in gewerberechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die zitierte Judikatur ohnedies unbeachtliche) Motiv angeführte Argument schon deshalb nicht, als der Beschwerdeführer sich ja auf redliche Weise vorweisbare Referenzen hätte beschaffen können. Stattdessen wollte der Nachsichtswerber aber potentielle Kunden über Auslandskontakte täuschen. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Argumentation des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, dass er jegliche Auslandsgeschäfte eingestellt habe und nur noch im Inland tätig sein wolle, zu entgegnen ist, dass eine erneute Ausdehnung seiner Geschäfte auf außerhalb Österreichs zum einen nicht auszuschließen ist (die ins Treffen geführte Weisung der A. gmbh, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er bis zuletzt fungierte, kann schon tatsächlich allein auf Grund seines Einflusses auf die Geschäfte dieser Gesellschaft nicht als Untermauerung seines Standpunktes herangezogen werden), und zum anderen auch eine ausschließliche Geschäftstätigkeit in Österreich keine zulässige und jegliche dahingehende Bedenken ausschaltende Garantie dafür bietet, dass der Nachsichtswerber in Hinkunft seine steuerrechtlichen Verpflichtungen einhalten wird. In Bezug auf das Vorbringen, dass der Nachsichtswerber seiner Familie ein angenehmes Leben bieten wolle und die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Falle der Nichterteilung der Nachsicht ihren Job verlieren würden, ist die ständige Judikatur des VwGH entgegen zu halten, wonach weder die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO maßgeblich sind (VwGH vom
  2. September 2010, Zl. 2008/04/0144). Der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers hat im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz. Diese Überlegungen haben freilich auch im Nachsichtsverfahren zu gelten. Eine Bedachtnahme auf wirtschaftliche Verhältnisse und Motive des Beschwerdeführers kann sohin nicht erfolgen, da diesen im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  3. März 1995, Zl. 94/ 04/0151; VwGH vom
  4. März 1994, Zl. 93/04/0254, ebenso VwGH vom
  5. September 2011, Zl. 2010/04/0134). In Bezug auf das Vorbringen, dass der Nachsichtswerber seiner Familie ein angenehmes Leben bieten wolle und die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Falle der Nichterteilung der Nachsicht ihren Job verlieren würden, ist die ständige Judikatur des VwGH entgegen zu halten, wonach weder die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO maßgeblich sind (VwGH vom
  6. September 2010, Zl. 2008/04/0144). Der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers hat im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz. Diese Überlegungen haben freilich auch im Nachsichtsverfahren zu gelten. Eine Bedachtnahme auf wirtschaftliche Verhältnisse und Motive des Beschwerdeführers kann sohin nicht erfolgen, da diesen im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  7. März 1995, Zl. 94/ 04/0151; VwGH vom
  8. März 1994, Zl. 93/04/0254, ebenso VwGH vom
  9. September 2011, Zl. 2010/04/0134). Dass sich die juristischen Probleme des Nachsichtswerbers letztlich in der Trennung von seinem bisherigen Geschäftspartner Ga. wurzeln, der Nachsichtswerber über einen steilen beruflichen Werdegang verfügt, er sich vor seiner Straffälligkeit seit Erteilung der Gewerbeberechtigungen wohlverhalten hat und unbescholten war und seine Steuern und Abgaben (bis zu seiner Straftat und dann wieder danach während der dreijährigen Probezeit) immer rechtzeitig bezahlt hat, ist hier nur bedingt relevant. Diese Umstände wirken sich im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weil umgekehrt auch zu beachten ist, dass dieser im Anschluss an seine langjährige Unbescholtenheit über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren ein vorsätzliches Verhalten gesetzt hat, das bei der Republik Österreich einen (mittlerweile wiedergutgemachten) Schaden von zumindest 150.000,-- Euro verursacht hat (VwGH vom
  10. September 2007, Zl. 2007/04/0177, Verurteilung wegen Kridadelikte). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie vermeint, dass ein Wohlverhalten, welches die Schwere der Taten des Nachsichtswerbers relativieren würde, bei Weitem noch nicht in dem Ausmaß vorliege, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung (und damit ist generell die Verwirklichung des jeweiligen Deliktes zu verstehen, konkret die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung) und der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass kein Grund zur Befürchtung mehr besteht, der Nachsichtswerber werde gleiche oder ähnliche Straftaten in Ausübung der spruchgegenständlichen Gewerbe begehen. Festzuhalten bleibt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, dass die Hälfte der Strafe – wie im Finanzstrafgesetz vorgesehen – unbedingt verhängt wurde, um der Intention des Gesetzgebers entsprechend den Unrechtsgehalt solcher Straftaten deutlich zu machen. Das Verwaltungsgericht Wien vermag ebenso wie die belangte Behörde aufgrund der obigen Ausführungen zur strafbaren Handlung und zur Persönlichkeit des Nachsichtswerbers der günstigen Prognose (in Bezug auf den nur bedingt verhängten Strafteil) des Straflandesgerichtes Wien nicht zu folgen, insbesondere als die strafbaren Handlungen in Ausübung des Gewerbes erfolgten und ein Großteil des Wohlverhaltens in den Zeitraum des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörden sowie in die dreijährige Probezeit fiel und der Beschwerdeführer schon deshalb zu Wohlverhalten und Steuerwahrheit angehalten war, als er bei Strafrückfälligkeit mit der Umwandlung der bedingt nachgesehenen Strafe in eine unbedingte Strafe hätte rechnen müssen. Bei der Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO ist zudem auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen. Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Hinblick auf die wiederholten Tathandlungen und den in Rede stehenden langen Tatzeitraum von zwei Jahren nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, wofür auch der seit der Verurteilung vergangene, relativ kurze Zeitraum spricht (VwGH vom
  11. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189; VwGH vom
  12. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. etwa VwGH vom
  13. November 1992, Zl. 92/04/0102). So hat der VwGH die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich ein Beschwerdeführer einwandfrei verhalten hat, als zu kurz erachtet, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert (VwGH vom
  14. September 1998, Zl. 98/04/0117). Diese Erwartung konnte das Verwaltungsgericht Wien auch nicht aus dem sich in der Verhandlung vom
  15. April 2014 ergebenden unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Nachsichtswerber und seiner lapidar vorgebrachten Aussage, es tue ihm sehr leid, gewinnen. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist zudem auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen. Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Hinblick auf die wiederholten Tathandlungen und den in Rede stehenden langen Tatzeitraum von zwei Jahren nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, wofür auch der seit der Verurteilung vergangene, relativ kurze Zeitraum spricht (VwGH vom
  16. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189; VwGH vom
  17. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196). Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe vergleiche etwa VwGH vom
  18. November 1992, Zl. 92/04/0102). So hat der VwGH die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich ein Beschwerdeführer einwandfrei verhalten hat, als zu kurz erachtet, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert (VwGH vom
  19. September 1998, Zl. 98/04/0117). Diese Erwartung konnte das Verwaltungsgericht Wien auch nicht aus dem sich in der Verhandlung vom
  20. April 2014 ergebenden unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Nachsichtswerber und seiner lapidar vorgebrachten Aussage, es tue ihm sehr leid, gewinnen. Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber den Schaden wiedergutgemacht und die über ihn unbedingt verhängte Geldstrafe bezahlt hat (vgl. VwGH vom
  21. Juni 1994, Zl. 93/04/0034; VwGH vom
  22. November 1998, Zl. 97/04/0167; ähnlich VwGH vom
  23. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Schaffung eines gerichtlichen Ausgleichs und Abschluss eines Zahlungsplans hinsichtlich des privaten Vermögens), vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern, da dem Verhalten des Nachsichtswerbers seit der Begehung der Straftaten bzw. seit seiner Verurteilung vor zwei Jahren noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die beantragte Nachsicht aus all den ausführlich dargelegten Gründen zu verweigern war.Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber den Schaden wiedergutgemacht und die über ihn unbedingt verhängte Geldstrafe bezahlt hat vergleiche VwGH vom
  24. Juni 1994, Zl. 93/04/0034; VwGH vom
  25. November 1998, Zl. 97/04/0167; ähnlich VwGH vom
  26. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, zur Schaffung eines gerichtlichen Ausgleichs und Abschluss eines Zahlungsplans hinsichtlich des privaten Vermögens), vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern, da dem Verhalten des Nachsichtswerbers seit der Begehung der Straftaten bzw. seit seiner Verurteilung vor zwei Jahren noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die beantragte Nachsicht aus all den ausführlich dargelegten Gründen zu verweigern war. Was die vom Rechtsmittelwerber monierten Verfahrensmängel betreffend das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft, kommt diesen im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu, da dieses nicht den Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien bildet. Was den Vorwurf betrifft, die belangte Behörde habe ihre Argumente aus dem Gewerbeentziehungsverfahren auf das Nachsichtsverfahren einfach (zum Teil wortwörtlich) übertragen, so ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber über weite Strecken seines Rechtsmittelschriftsatzes ebenfalls sein bisheriges Vorbringen (auch jenes aus dem Entziehungsverfahren) zum Teil wörtlich wiederholt. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien keine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde zu erkennen vermag, wäre ein solcher allfälliger Verfahrensfehler spätestens mit Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  27. April 2014 saniert worden. Was die vom Rechtsmittelwerber monierten Verfahrensmängel betreffend das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 betrifft, kommt diesen im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu, da dieses nicht den Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien bildet. Was den Vorwurf betrifft, die belangte Behörde habe ihre Argumente aus dem Gewerbeentziehungsverfahren auf das Nachsichtsverfahren einfach (zum Teil wortwörtlich) übertragen, so ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber über weite Strecken seines Rechtsmittelschriftsatzes ebenfalls sein bisheriges Vorbringen (auch jenes aus dem Entziehungsverfahren) zum Teil wörtlich wiederholt. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien keine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde zu erkennen vermag, wäre ein solcher allfälliger Verfahrensfehler spätestens mit Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  28. April 2014 saniert worden. Insgesamt vermochte der Rechtsmittelwerber nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, in der auf zahlreiche Erkenntnisse des VwGH Bezug genommen worden ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zum Thema „Nachsichtserteilung“ ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.008.20726.2014

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