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{'item': 'VGW-141/002/22181/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/22181/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Manuel B. vom 28.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 14.1.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk - SH/2014/030967-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.5.2014 (Datum der Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Beträge der zuerkennten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß §§ 8, 10 und 11 WMG wie folgt lauten:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Beträge der zuerkennten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraphen 8, 10 und 11 WMG wie folgt lauten: von 8.11.2013 bis 30.11.2013: EUR 78,83 von 1.12.2013 bis 31.12.2013: EUR 123,21 von 1.1.2014 bis 31.1.2014: EUR 181,90 von 1.2.2014 bis 28.2.2014: EUR 181,90 von 1.3.2014 bis 31.3.2014: EUR 243,07 von 1.4.2014 bis 30.4.2014: EUR 181,90 II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) auf Grund seines Antrages vom 8.11.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar: „von 08.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 288,90 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 0,00 von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 95,51 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 162,82 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 223,99 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 162,82“ Laut Begründung des Bescheides wurden bei der Bemessung der Notstandhilfebezug des BF von € 20,39 täglich ab 4.11.2013 sowie das Erwerbseinkommen des BF für Oktober 2013 und November 2013 in Höhe von € 120,-- monatlich angerechnet und wegen der Ausschlussfrist nach § 10 AlVG (der BF war vom 9.9.2013 bis 3.11.2013 gemäß § 10 AlVG von der AMS-Leistung ausgeschlossen) wurde der Mindeststandard des BF für den Lebensunterhalt gemäß § 15 WMG für den Zeitraum von 8.11.2013 bis 7.1.2014 um 50% gekürzt.Laut Begründung des Bescheides wurden bei der Bemessung der Notstandhilfebezug des BF von € 20,39 täglich ab 4.11.2013 sowie das Erwerbseinkommen des BF für Oktober 2013 und November 2013 in Höhe von € 120,-- monatlich angerechnet und wegen der Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG (der BF war vom 9.9.2013 bis 3.11.2013 gemäß Paragraph 10, AlVG von der AMS-Leistung ausgeschlossen) wurde der Mindeststandard des BF für den Lebensunterhalt gemäß Paragraph 15, WMG für den Zeitraum von 8.11.2013 bis 7.1.2014 um 50% gekürzt. Gegen diesen Zuerkennungsbescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wobei der BF vorbringt, es sei bei der Bemessung ein gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 WMG anrechenfreies Einkommen angerechnet worden. Das Einkommen von € 120,-- monatlich müsse dem BF als therapeutisches Taschengeld zur Gänze anrechenfrei verbleiben, da es den maximalen Einkommensfreibetrag nicht übersteige. In diesem Sinne werde eine korrekte Neubemessung (auch unter Berücksichtigung der für 2014 geltenden Beträge laut WMG-Verordnung) beantragt.Gegen diesen Zuerkennungsbescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wobei der BF vorbringt, es sei bei der Bemessung ein gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, WMG anrechenfreies Einkommen angerechnet worden. Das Einkommen von € 120,-- monatlich müsse dem BF als therapeutisches Taschengeld zur Gänze anrechenfrei verbleiben, da es den maximalen Einkommensfreibetrag nicht übersteige. In diesem Sinne werde eine korrekte Neubemessung (auch unter Berücksichtigung der für 2014 geltenden Beträge laut WMG-Verordnung) beantragt. Am 30.5.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Auch seitens der belangten Behörde ist niemand zur Verhandlung erschienen.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der BF hatte vom 31.10.2012 bis 30.4.2013 Mindestsicherung bezogen. Er war ab 20.12.2011 ohne Beschäftigung und bezog ab 30.10.2012 (mit kürzeren Unterbrechungen) bis 8.9.2013 sowie ab 4.11.2013 Notstandshilfe (in der Höhe von täglich € 20,39). Am 8.11.2013 brachte der BF einen Neuantrag auf Mindestsicherung ein. In den Monaten Oktober 2013 und November 2013 war der BF tageweise (5 Tage pro Monat, nämlich am 21., 22., 24.,
  7. und 28.10.2013 sowie am 5., 6., 7.,
  8. und 15.11.2013), also fallweise (geringfügig) beschäftigt, wobei er vom Dienstgeber (C.) zur Sozialversicherung gemeldet wurde und einen Lohn von € 120,-- pro Monat erhielt. Aus dem Akteninhalt ist zu schließen, dass der BF im Zeitraum 9.9.2013 bis 3.11.2013 keine Notstandshilfe bezog, weil der BF wegen einer Weigerung iSd § 10 AlVG vorübergehend seines Anspruch auf AMS-Leistung verlustig ging. Dies wurde seitens des BF auch in der Beschwerde nicht bestritten.Aus dem Akteninhalt ist zu schließen, dass der BF im Zeitraum 9.9.2013 bis 3.11.2013 keine Notstandshilfe bezog, weil der BF wegen einer Weigerung iSd Paragraph 10, AlVG vorübergehend seines Anspruch auf AMS-Leistung verlustig ging. Dies wurde seitens des BF auch in der Beschwerde nicht bestritten. § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung

(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 11.Paragraph 11, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind
  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z
  11. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen betrug im Jahr 2013 monatlich € 794,91; ab 1.1.2014 beträgt dieser Alleinunterstützerrichtsatz gemäß WMG-VO LGBl. Nr. 8/2014: € 813,
  1. Die Einkommensfreibeträge blieben mit € 60,-- (bei Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze) und € 135,-- (bei Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) unverändert. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach das Erwerbseinkommen des BF aus fallweiser Beschäftigung in den Monaten Oktober und November 2013 nicht anzurechnen wäre, weil es sich um ein therapeutisches Taschengeld handle, so kann dem im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. Laut SV-Daten sowie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen handelte es sich um ein reguläres Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen (tageweisen) Beschäftigung, also um einen Lohn für Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert. Als therapeutisches Taschengeld im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme sind nur Einkünfte zu verstehen, die als Leistungsanreiz aus (vorwiegend) therapeutischen Gründen bezahlt werden, ohne dass der Geldleistung eine Arbeitsleistung von nennenswertem wirtschaftlichem Wert gegenübersteht, wie dies etwa bei einer Arbeitstherapie in Behinderteneinrichtungen, psychiatrischen Einrichtungen und ähnlichen Institutionen der Fall ist. Einkommen aus tage- bzw. fallweisen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen können in der Regel nicht als therapeutisches Taschengeld iSd § 11 Abs. 1 Z 4 WMG angesehen werden, mag die Arbeitsleistung auch bei einer sozialen Einrichtung erbracht werden.Was das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach das Erwerbseinkommen des BF aus fallweiser Beschäftigung in den Monaten Oktober und November 2013 nicht anzurechnen wäre, weil es sich um ein therapeutisches Taschengeld handle, so kann dem im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. Laut SV-Daten sowie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen handelte es sich um ein reguläres Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen (tageweisen) Beschäftigung, also um einen Lohn für Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert. Als therapeutisches Taschengeld im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme sind nur Einkünfte zu verstehen, die als Leistungsanreiz aus (vorwiegend) therapeutischen Gründen bezahlt werden, ohne dass der Geldleistung eine Arbeitsleistung von nennenswertem wirtschaftlichem Wert gegenübersteht, wie dies etwa bei einer Arbeitstherapie in Behinderteneinrichtungen, psychiatrischen Einrichtungen und ähnlichen Institutionen der Fall ist. Einkommen aus tage- bzw. fallweisen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen können in der Regel nicht als therapeutisches Taschengeld iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, WMG angesehen werden, mag die Arbeitsleistung auch bei einer sozialen Einrichtung erbracht werden. Da somit im konkreten Fall nicht zu erkennen ist, dass es sich bei den Erwerbseinkommen des BF in den Monaten Oktober und November 2013 um ein von der Anrechnung ausgenommenes therapeutisches Taschengeld handelt, begegnet die Anrechnung als Einkommen (bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung für den jeweiligen Folgemonat) grundsätzlich keinen Bedenken. Der BF war allerdings vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (mehr) als ein Jahr erwerbslos und er hat während dieser Zeit der Erwerbslosigkeit 6 Monate Mindestsicherung bezogen. Daher ist ihm hinsichtlich der (geringfügigen) Erwerbseinkommen für Oktober und November 2013 gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 WMG ein Einkommensfreibetrag von monatlich € 60,-- anrechnungsfrei zu belassen.Der BF war allerdings vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (mehr) als ein Jahr erwerbslos und er hat während dieser Zeit der Erwerbslosigkeit 6 Monate Mindestsicherung bezogen. Daher ist ihm hinsichtlich der (geringfügigen) Erwerbseinkommen für Oktober und November 2013 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG ein Einkommensfreibetrag von monatlich € 60,-- anrechnungsfrei zu belassen. Was die Folgen des vom BF zu vertretenden Anspruchsverlustes auf AMS-Leistung für den Zeitraum 9.9.2013 bis 3.11.2013 betrifft, so erscheint die aus diesem Grund von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene Kürzung (des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts um 50 % für den Zeitraum 8.11.2013 bis 7.1.2014) verfehlt. Vielmehr ist bei der vorliegenden Konstellation eine fiktive Anrechnung des Notstandhilfeanspruches des BF gemäß § 10 Abs. 4 WMG für die Zeit des vom BF zu vertretenden Anspruchsverlustes vorzunehmen, weil der BF seinen AMS-Leistungsanspruch nicht nachhaltig verfolgt, sondern durch eine anspruchsschädliche Weigerung vereitelt hat.Was die Folgen des vom BF zu vertretenden Anspruchsverlustes auf AMS-Leistung für den Zeitraum 9.9.2013 bis 3.11.2013 betrifft, so erscheint die aus diesem Grund von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene Kürzung (des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts um 50 % für den Zeitraum 8.11.2013 bis 7.1.2014) verfehlt. Vielmehr ist bei der vorliegenden Konstellation eine fiktive Anrechnung des Notstandhilfeanspruches des BF gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WMG für die Zeit des vom BF zu vertretenden Anspruchsverlustes vorzunehmen, weil der BF seinen AMS-Leistungsanspruch nicht nachhaltig verfolgt, sondern durch eine anspruchsschädliche Weigerung vereitelt hat. Nach Anrechnung der AMS-Leistungen (€ 20,39 täglich, 1.10.2013 bis 3.11.2013 fiktiv, danach als tatsächlicher Bezug) sowie nach (nur) teilweiser Anrechnung der Erwerbseinkommen (jeweils unter Berücksichtigung des halben Monatsbezugs als Einkommensfreibetrag) für die Monate Oktober und November 2013 auf die Höhe des Mindestsicherungsanspruches im Folgemonat ergeben sich die geänderten Leistungsbeträge. Dabei wurde die Leistung für November 2013 (nach fiktiver Anrechnung des AMS-Anspruches für Oktober 2013) im Hinblick auf die am 8.11.2013 erfolgte Antragstellung auf 23 Anspruchstage aliquotiert; bei den Leistungen ab 1.1.2014 war der neue Richtsatz (Mindeststandard) laut WMG-VO LGBl. Nr. 8/2014 zu berücksichtigen.Nach Anrechnung der AMS-Leistungen (€ 20,39 täglich, 1.10.2013 bis 3.11.2013 fiktiv, danach als tatsächlicher Bezug) sowie nach (nur) teilweiser Anrechnung der Erwerbseinkommen (jeweils unter Berücksichtigung des halben Monatsbezugs als Einkommensfreibetrag) für die Monate Oktober und November 2013 auf die Höhe des Mindestsicherungsanspruches im Folgemonat ergeben sich die geänderten Leistungsbeträge. Dabei wurde die Leistung für November 2013 (nach fiktiver Anrechnung des AMS-Anspruches für Oktober 2013) im Hinblick auf die am 8.11.2013 erfolgte Antragstellung auf 23 Anspruchstage aliquotiert; bei den Leistungen ab 1.1.2014 war der neue Richtsatz (Mindeststandard) laut WMG-VO Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014, zu berücksichtigen.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.22181.2014

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