RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/25825/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau Galya S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 28.3.2014, Zahl: MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2014/246679-001, mit dem der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 27.3.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG zuerkannt wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin brachte am 6.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe ein. Mit „Verbesserungsauftrag gemäß § 32 Abs. 3 WMG“ vom 3.1.2014 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis spätestens 20.1.2014 als Identitätsnachweis einen aktuellen Lichtbildausweis und als Einkommensbelege die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.
- – 6.12.2013 in Kopie zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der obgenannten Frist der Antrag gemäß § 32 Abs. 3 WMG als zurückgezogen gilt. Diesem Verbesserungsauftrag war auch eine Auflistung angeschlossen, in der weitere erforderliche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags auf Mindestsicherung angeführt waren (z.B. Meldekarte des Arbeitsmarktservice, Wohnbeihilfe/Mietzinsbeihilfe etc.).Mit „Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG“ vom 3.1.2014 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis spätestens 20.1.2014 als Identitätsnachweis einen aktuellen Lichtbildausweis und als Einkommensbelege die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.
- – 6.12.2013 in Kopie zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der obgenannten Frist der Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gilt. Diesem Verbesserungsauftrag war auch eine Auflistung angeschlossen, in der weitere erforderliche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags auf Mindestsicherung angeführt waren (z.B. Meldekarte des Arbeitsmarktservice, Wohnbeihilfe/Mietzinsbeihilfe etc.). Am 20.1.2014 hat die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen vorgelegt, die im Verbesserungsauftrag angeführte Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes war dieser Unterlagenvorlage nicht angeschlossen. Die Auszahlungsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 6.12.2013 betreffend die in der Zeit vom 17.9.2013 – 6.12.2013 erfolgten Krankengeldauszahlungen hat die Beschwerdeführerin erst am 27.3.2014 vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.3.2014 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 27.3.2014 für die Zeit vom 27.3.2014 – 28.2.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und eine Mietbeihilfe unter Anrechnung ihres Arbeitslosengeldes von 17,43 Euro täglich zuerkannt. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst am 27.3.2014 die Bestätigung über ihr Krankengeld, die bereits mit Schreiben vom 3.1.2014 gefordert worden sei, persönlich in der Servicezone abgegeben habe, weswegen ihr Anspruch auf Mindestsicherung erst ab diesem Datum berechnet werden habe könne. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie bis auf eine Unterlage, die ganz auf der letzten Seite gestanden habe, alle Unterlagen vorgelegt habe. Sie habe auch diese Unterlage dabei gehabt und aus Versehen nicht abgegeben. Sie sei auch vom Mitarbeiter am Schalter nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Unterlage fehle. Monate später habe sie erfahren, dass ihr Antrag negativ entschieden worden sei und könne sie das nicht verstehen. Am 27.
- sei sie wieder in der MA 40 gewesen und sei ihr dort mitgeteilt worden, dass sie keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern nur diese Unterlage nachbringen bzw. abgeben solle und der Antrag mit 6.12.2013 – in ihrem Fall positiv – entscheiden werde. Am 28.3.2014 habe sie einen Bescheid bekommen, dass sie eine Zuerkennung der Mindestsicherung ab 27.3.2014 bekomme, und nicht ab 6.12.2013 wie es am 27.
- besprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 32 WMG lautet:Paragraph 32, WMG lautet:
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2)Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.,
(2)Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.
(3)Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.2. ein Nachweis über das Einkommen.,
(3)Mängel im Sinne des Absatz 2, ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin am 6.12.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht hat, dem entgegen § 32 Abs. 2 WMG weder ein Nachweis über die Identität der Beschwerdeführerin noch ein Nachweis über das Einkommen (hier: Krankengeld) angeschlossen waren.Feststeht, dass die Beschwerdeführerin am 6.12.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht hat, dem entgegen Paragraph 32, Absatz 2, WMG weder ein Nachweis über die Identität der Beschwerdeführerin noch ein Nachweis über das Einkommen (hier: Krankengeld) angeschlossen waren. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit „Verbesserungsauftrag gemäß § 32 Abs. 3 WMG“ vom 3.1.2014 auch aufgefordert wurde, unter anderem als Einkommensbeleg die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.10.2013 – 6.12.2013 zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der obgenannten Frist der Antrag gemäß § 32 Abs. 3 WMG als zurückgezogen gilt.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit „Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG“ vom 3.1.2014 auch aufgefordert wurde, unter anderem als Einkommensbeleg die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.10.2013 – 6.12.2013 zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der obgenannten Frist der Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gilt. Unbestritten ist auch, dass aufgrund des Verbesserungsauftrages gemäß § 32 Abs. 3 WMG vom 3.1.2014 Unterlagen vorgelegt wurden, nicht aber die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.10.2013 – 6.12.
- Im vorliegenden Fall ist daher zutreffend, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der am 6.12.2013 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist zur Behebung des in Rede stehenden Mangels als zurückgezogen zu gelten hat, und hat die belangte Behörde die Behebung des Mangels am 27.3.2014 zu Recht als neuen Antrag gewertet und aufgrund dieses neuen Antrags vom 27.3.2014 eine Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 27.3.2014 durchgeführt.Unbestritten ist auch, dass aufgrund des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 3.1.2014 Unterlagen vorgelegt wurden, nicht aber die Bestätigung über den Tagsatz des Krankengeldes vom 15.10.2013 – 6.12.
- Im vorliegenden Fall ist daher zutreffend, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der am 6.12.2013 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist zur Behebung des in Rede stehenden Mangels als zurückgezogen zu gelten hat, und hat die belangte Behörde die Behebung des Mangels am 27.3.2014 zu Recht als neuen Antrag gewertet und aufgrund dieses neuen Antrags vom 27.3.2014 eine Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 27.3.2014 durchgeführt. Da sich auch die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin als rechtmäßig erweist, war der Beschwerde keine Folge zu geben und war diese als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.25825.2014