2 Fremdenpolizeigesetz – FPG gestellter Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Wien vom 23.1.2009 über ihn verhängten Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Mladen T., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.8.2013, Zl. 1166864/FrB/13, mit welchem sein
Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz – FPG gestellter Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Wien vom 23.1.2009 über ihn verhängten Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG iVm § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde Folge gegeben, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.7.2013 entsprochen und das über ihn mit Bescheid vom 23.1.2009 verhängte, im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 27.5.2009 bestätigte und auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der Beschwerde Folge gegeben, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.7.2013 entsprochen und das über ihn mit Bescheid vom 23.1.2009 verhängte, im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 27.5.2009 bestätigte und auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.1.2009 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den bosnischen Staatsangehörigen Mladen T., geb. 1963, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2004 eine Scheinehe eingegangen war und sich bei Beantragung seines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen hatte, ohne dass jemals ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt worden wäre. Der dagegen erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt, sodass das Aufenthaltsverbot mit der am 29.5.2009 erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 27.5.2009 in Rechtskraft erwuchs. Der dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof zwar zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerde dann aber mit Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2009/18/0244, abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer, der noch immer im Bundesgebiet aufhältig war, fremdenpolizeilich festgenommen, aber wieder aus der Haft entlassen, nachdem er zugesagt hatte, freiwillig auszureisen. Am 23.8.2012 hat der Beschwerdeführer schließlich freiwillig das Bundesgebiet verlassen. Am 10.7.2013 stellte der Berufungswerber den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und führte begründend aus, dass seit Eingehen der Scheinehe bereits 9 Jahre, seit Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots schon mehr als vier Jahre vergangen wären. Nach dem mittlerweile durch das FrÄG 2011 geänderten Fremdenpolizeigesetz erlaube das Eingehen einer Scheinehe nur noch die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots. Infolge dieser wesentlichen Änderung der Rechtslage sei das über ihn verhängte, auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.8.2013 ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011 nicht unmittelbar ausgereist sei, wie dies rechtlich geboten gewesen wäre, sondern sich erst 8 Monate später nach Setzen fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen zur freiwilligen Ausreise entschlossen habe. Dies zeige, dass das von ihm ausgehende Gefährdungspotential noch nicht weggefallen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen (vgl. die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 26 FrG ergangenen Erkenntnisse vom
3 FPG nur noch für die Dauer von höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2006 verhängte Aufenthaltsverbot gründet sich auf Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 (Schließen einer Aufenthaltsehe), ist auf die Dauer von 10 Jahren befristet und wurde mit Eintritt der Rechtskraft am 29.5.2009 durchsetzbar. Nach geltendem Recht dürfte ein solches Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, Absatz 3, FPG nur noch für die Dauer von höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Seit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots sind bereits mehr als fünf Jahre verstrichen. Nach der herrschenden Lehre (siehe dazu Schmied/Szymanski, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht, Seite 320f, in Larcher, Handbuch UVS, Facultas Verlag, 2012, sowie Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – eine Bankrotterklärung der Fremdenrechtslegistik, in ZUV 4/2011. S 152) und der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden jedenfalls dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereits unmittelbar nach Abweisung seiner gegen das Aufenthaltsverbot an den VwGH gerichteten Beschwerde ausgereist ist und sich somit über einen Zeitraum von 8 Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ehe im August 2012 seine freiwillige Ausreise erfolgte, vermag daran nichts zu ändern, ist doch darin kein Umstand zu erkennen, der die neuerliche Verhängung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt hätte. Seit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots sind bereits mehr als fünf Jahre verstrichen. Nach der herrschenden Lehre (siehe dazu Schmied/Szymanski, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht, Seite 320f, in Larcher, Handbuch UVS, Facultas Verlag, 2012, sowie Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – eine Bankrotterklärung der Fremdenrechtslegistik, in ZUV 4 aus 2011,. S 152) und der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden jedenfalls dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereits unmittelbar nach Abweisung seiner gegen das Aufenthaltsverbot an den VwGH gerichteten Beschwerde ausgereist ist und sich somit über einen Zeitraum von 8 Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ehe im August 2012 seine freiwillige Ausreise erfolgte, vermag daran nichts zu ändern, ist doch darin kein Umstand zu erkennen, der die neuerliche Verhängung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt hätte. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu entsprechen. Zur Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die mit dem FrÄG 2011 bewirkte Änderung der Rechtslage die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gebietet, gerade an der in der Entscheidungsbegründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die mit dem FrÄG 2011 bewirkte Änderung der Rechtslage die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gebietet, gerade an der in der Entscheidungsbegründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7204.2014
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