RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/075/10771/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde des Herrn Dr. K. gegen den an Herrn Andrey T., geb. 1985, STA: Russische Föderation, gerichteten Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 08.05.2013, Zl. MA35-9/2731445-11, mit welchem der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2005 beim Generalkonsulat Republik Österreich in München den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck „Künstler“, dieser wurde sohin am 27.04.2006, gültig bis zum 27.4.2007 ausgestellt. In weiterer Folge wurde aufgrund seines Antrages die Niederlassungsbewilligung verlängert. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer persönlich am 03.05.2013 den Verlängerungsantrag verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde die Einreichung bestätigt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.05.2013 wurde ausschließlich über den Zweckänderungsantrag abgesprochen und dieser abgewiesen, da er die Voraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Rechtsgrundlage war § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 NAG. Über den verbundenen Verlängerungsantrag ist daher noch gesondert zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2005 beim Generalkonsulat Republik Österreich in München den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck „Künstler“, dieser wurde sohin am 27.04.2006, gültig bis zum 27.4.2007 ausgestellt. In weiterer Folge wurde aufgrund seines Antrages die Niederlassungsbewilligung verlängert. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer persönlich am 03.05.2013 den Verlängerungsantrag verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde die Einreichung bestätigt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.05.2013 wurde ausschließlich über den Zweckänderungsantrag abgesprochen und dieser abgewiesen, da er die Voraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Rechtsgrundlage war Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, NAG. Über den verbundenen Verlängerungsantrag ist daher noch gesondert zu entscheiden. Mit Schreiben von Dr. K. per E-Mail wurde der bekämpfte Bescheid angefochten. Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des Herrn Dr. K. aufgefordert, die Vollmacht zur Vertretung nachzureichen. In weiterer Folge wurde am 29.01.2014 eine Vollmacht vorgelegt, aus der jedoch keine genauen Daten des Vertreters zu entnehmen waren. Es wurde sohin mit Schreiben vom 15.04.2014 der Beschwerdeführer selbst aufgefordert, den Mangel der Vertretung zu beheben. Er wurde darüber informiert, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Anforderungen einer Vollmacht entsprechen würde. Daraufhin erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und die Ausfolgung der Aktenkopie am 20.05.2014. Mit Schreiben vom 23.05.2014 übermittelte die Magistratsabteilung 35 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 22.05.2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt-EG zurückzieht. Aufgrund der Zurückziehung des Zweckänderungsantrages, über den ausschließlich im bekämpften Bescheid abgesprochen worden war, war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben: Laut der Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 2013/07/0235 vom 23.01.2014 ist das Beschwerdegericht – sofern die Beschwerde unverändert offen und noch nicht erledigt ist – zur Entscheidung zuständig. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt jedoch den (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (bekämpften) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid kann aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt werden, er muss vielmehr durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10771.2014
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