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{'item': 'VGW-021/036/23087/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 12§ 31§ 367§ 82§ 5§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/23087/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als die Tatzeit zu allen drei Punkten mit „21.06.2011“ anzunehmen ist und unter Spruchpunkt 2. die Auflage Punkt 5) wie folgt zu beschreiben ist:

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als die Tatzeit zu allen drei Punkten mit „21.06.2011“ anzunehmen ist und unter Spruchpunkt 2. die Auflage Punkt 5) wie folgt zu beschreiben ist: „Die Niederdruck-Gasanlage ist spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides überprüfen zu lassen. Weiters ist die Gasverbrauchseinrichtung in Abständen von längstens vier Jahren auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungen müssen von einem befugten Fachmann durchgeführt werden. Die Befunde über die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind schriftlich auf verrechenbarer Drucksorte VD 398 oder in inhaltlich gleichwertiger Form aufzuzeichnen. Die Befunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten.“ Im Übrigen wird die Beschwerde in der Schuldfrage aber als unbegründet abgewiesen. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die drei Geldstrafen (2 x 450,-- Euro und 1 x 760,-- Euro) auf je 150,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitstrafen (von 2 x 1 Tag und 3 Stunden und 1x 1 Tag und 21 Stunden) auf je einen Tag herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G von insgesamt 166,-- Euro auf insgesamt 45,-- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG von insgesamt 166,-- Euro auf insgesamt 45,-- Euro.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der in der mündlichen Verhandlung gestellte pauschale Verfahrenskostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu I. und II.:Zu römisch eins. und römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./

  1. Bezirk vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführer (Bf) dreier Übertretungen des § 367 Z. 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit den Auflagepunkten Nr. 3, 5 und 22 iVm 23 des Bescheides vom 27.04.1994, MBA – 1/8-BA/18400/94 schuldig erkannt und über ihn ad 1.) und ad 2.) Geldstrafen in der Höhe von je 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 1 Tag und 3 Stunden ) und ad 3.) eine Geldstrafe von 760,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden) verhängt. Die Tatumschreibung im Spruch lautet wie folgt: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./
  2. Bezirk vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführer (Bf) dreier Übertretungen des Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit den Auflagepunkten Nr. 3, 5 und 22 in Verbindung mit 23 des Bescheides vom 27.04.1994, MBA – 1/8-BA/18400/94 schuldig erkannt und über ihn ad 1.) und ad 2.) Geldstrafen in der Höhe von je 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 1 Tag und 3 Stunden ) und ad 3.) eine Geldstrafe von 760,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden) verhängt. Die Tatumschreibung im Spruch lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, R.-platz, in welcher Sie das Gastgewerbe ausüben, genehmigt mit Bescheid vom 27.04.1994, MBA 1/8 - BA/18400/94, von 08.10.2010 bis 21.06.2011 bei Betrieb der Betriebsanlage folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 27.04.1994, MBA 1/8 - BA/18400/94, nicht eingehalten:
  3. Auflage Punkt 3, lautend: „Die elektrische Anlage ist

§ 12

ÖVE - E 5, Teil 1/1989 durch einen befugten Fachmann spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörde bereitzuhalten.“„Die elektrische Anlage ist

Paragraph 12, ÖVE - E 5, Teil 1 aus 1989, durch einen befugten Fachmann spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörde bereitzuhalten.“ war insofern nicht eingehalten, als kein Befund über den Zustand der elektrischen Anlage vorgelegt werden konnte.

  1. Auflage Punkt 5, lautend: „Die Niederdruck-Gasanlage ist spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Bescheides überprüfen zu lassen. Weiteres ist die Gasverbrauchseinrichtung in Abständen von längstens vier Jahren auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungen müssen von einem befugten Fachmann durchgeführt werden.“ war insofern nicht eingehalten, als kein Befund über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage vorgelegt werden konnte.
  2. Auflage Punkt 22 i.V.m. Auflage Punkt 23, lautend:
  3. Auflage Punkt 22 in Verbindung mit Auflage Punkt 23, lautend: „Als Erste Löschhilfe muss im Gastraum 1 Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A (10 I Naßlöscher), in der Küche ein Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A, B, C mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der Handfeuerlöscher müssen mit Hinweistafeln

ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein.“„Als Erste Löschhilfe muss im Gastraum 1 Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A (10 römisch eins Naßlöscher), in der Küche ein Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A, B, C mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der Handfeuerlöscher müssen mit Hinweistafeln

ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein.“ „Die Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050 entsprechen und müssen mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person (Löscherwart) nachweisbar überprüft werden.“ waren insofern nicht eingehalten, als im Gastraum der vorgeschriebene Feuerlöscher (brandklasse A, 101, Nasslöscher) nicht vorhanden war.“ Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 166,-- Euro bestimmt. Dieses Straferkenntnis adressierte die belangte Behörde an den Bf an die Anschrift in Wien, R.-splatz. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.11.2013 wurde die Sendung beim Postamt hinterlegt und lag dort vom 05.11.2013 an zur Abholung bereit. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Beschwerde. Zunächst führte er näher aus, dass die Zustellung im November 2013 nicht wirksam gewesen sei (wegen Ortsabwesenheit). In der Sache brachte der Bf Folgendes vor: „2. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen Der Beschwerdeführer übernahm 2010 eine marode und heruntergewirtschaftete Betriebsanlage, gelegen am R.-platz, Wien. Nach den Informationen der Liegenschaftseigentümerin gingen mehrere Vormieter der Betriebsanlage in Insolvenz. Der Beschwerdeführer hat im laufe des Jahres 2010 die gegenständliche Betriebsanlage umfangreich renoviert, aus den übernommenen "Trümmern" einen erstklassigen Restaurantbetrieb gestaltet und damit sichergestellt, dass sämtliche Erfordernisse an ein Gastgewerbeunternehmen wieder hergestellt waren. Hervorzuheben ist, dass in Folge mehrfacher Stilllegungen und Insolvenzen der Vormieter/Pächter dem Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt werden konnten. Auch der Bescheid vom 27.04.2004 über die nun relevierten Auflagen konnte dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden. Ungeachtet dessen erkundigte sich der Beschwerdeführer mehrmals bei den zuständigen Behörden und sanierte die Betriebsanlage in 2010 in Übereinstimmung mit den gewerberechtlichen Vorschriften. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer von einer von der zuständigen Behörde nun relevierten Erhebung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 am 08.10.2010 nicht verständigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde weder das Protokoll einer Begehung vom Oktober 2010 ausgefolgt, noch die festgestellten Mängel schriftlich, oder auch nur fernmündlich übermittelt. Von dem gegenständlichen Vorhalt wurde der Beschwerdeführer erst am 22.01.2014, nämlich nach Übernahme des angefochtenen Straferkenntnisses über die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Im Hinblick darauf, dass die Kontrolle der Magistratsabteilung 36 vom Oktober 2010 mittlerweile 3 V2 Jahre zurück liegt, kann der Beschwerdeführer den genauen Sachverhalt, dessen Datum nicht einmal vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, näher bezeichnet wurde nicht rekonstruieren, kann jedoch definitiv ausschließen, dass er oder seine Mitarbeiter an der Amtshandlung im Oktober 2010 anwesend gewesen wären. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Behördenakt nur eine Mitteilung der MA 36 an das Magistratische Bezirksamt, datiert mit 08.10.2010, von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Mag. K. übernommen am 12.10.2010, aufliegt, welche allerdings - im Gegensatz zum Berichtschreiben vom 22.06.2011, welches die 34 stündige Amtshandlung am 21.06.2011 genau definiert - auf das Datum der Erhebung überhaupt keinen Bezug nimmt, sodass daraus nicht einmal abgeleitet werden kann, wann diese angebliche Kontrolle stattfand. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer von diesem Kontrolltermin und den angeblichen Beanstandungen niemals informiert. Mangels Benachrichtigung des Beschwerdeführers sowie mangels genauen Details zum Datum der Amtshandlung und den angetroffenen Personen kann sich der Beschwerdeführer nunmehr höchstens vorstellen, dass am Tage der Amtshandlung (noch) Bauarbeiten in der Betriebsanlage stattgefunden haben und Bauarbeiter angetroffen wurden. Diesbezüglich liegt jedoch keine wirksame Zustellung vor. Der Beschwerdeführer erhielt auch in der Folge keinerlei schriftlichen Verständigungen und Vorhalte, sodass es ihm nicht möglich war, die festgestellten Mängel 2010 sofort zu beheben. Mangels Information des Beschwerdeführers ist die Verwaltungsübertretung basierend auf einen Sachverhalt Anfang Oktober 2010 (genaues Datum nicht näher bekannt) im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 22.01.2014 bereits verjährt, sodass der diesbezügliche Vorhalt aufgrund der Verjährung auszuscheiden ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Verwaltungsübertretung auch im Zeitpunkt der (unwirksamen) Zustellung am 04./05.11.2013 bereits verjährt war. Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Verfolgungsverjährung vor der VStG-Reform

§ 31Abs 2 VSt

G (alt) sechs Monate betrug. Nachdem der Beschwerdeführer bis zur Kontrolle am 21.06.2011 über keinerlei Vorhalte informiert wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Verfolgungsverjährung vor der VStG-Reform

Paragraph 31, Absatz 2, VStG (alt) sechs Monate betrug. Nachdem der Beschwerdeführer bis zur Kontrolle am 21.06.2011 über keinerlei Vorhalte informiert wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Am 21.06.2011 wurde die Betriebsanlage kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle war der Beschwerdeführer bzw sein Personal anwesend und es wurde dem Beschwerdeführer tatsächlich mitgeteilt, welche Mängel zu beheben sind. Der Beschwerdeführer hat daraufhin rasch sämtliche Mängel behoben, den fehlenden Elektrobefund eingeholt und sogar drei Stück Feuerlöscher angekauft und in der Folge auch in der Betriebsanlage platziert. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an diese Kontrolle im Juni 2011 von der zuständigen Behörde geladen und einvernommen. Auch anlässlich seiner Einvernahme am 16.08.2011 wurde der Beschwerdeführer ausschließlich mit den Mängeln vom 22.06.2011 konfrontiert (Gegenstand Amtshandlung: Vernehmung als Beschuldigter, Vorhalt siehe AZR vom 22.07.2011) und wurde ihm die nun vorgeworfene länger dauernde Unterlassung nicht vorgehalten. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsübertretung vom Oktober 2010

§ 31Abs 2 VSt

G (alt) bereits im April 2011 verjährte und somit nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Rahmen seiner Einvernahme vom 16.08.2011 zu den Erhebungen vom Oktober 2010 nicht befragt wurde und aus diesem Grund im Zeitpunkt der Erlassung sowie der Zustellung des angefochtenen Bescheides auch eine Verjährung

§ 31Abs 2 VSt

G (neu) eingetreten ist.Abgesehen davon, dass die Verwaltungsübertretung vom Oktober 2010

Paragraph 31, Absatz 2, VStG (alt) bereits im April 2011 verjährte und somit nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Rahmen seiner Einvernahme vom 16.08.2011 zu den Erhebungen vom Oktober 2010 nicht befragt wurde und aus diesem Grund im Zeitpunkt der Erlassung sowie der Zustellung des angefochtenen Bescheides auch eine Verjährung

Paragraph 31, Absatz 2, VStG (neu) eingetreten ist. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer am 16.08.2011 zum Sachverhalt im Oktober 2010 befragt, hätte er einerseits auf die Verjährung hingewiesen und andererseits glaubhaft darlegen können, dass er mit der Nichteinhaltung von Auflagen erst im Zuge der Amtshandlung am 21.06.2011 konfrontiert war und daraufhin rasch alle Mängel behob. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer den von der Behörde bemängelten Nasslöscher im Gastraum zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.06.2011 aus dem einfachen Grund nicht aufstellte, weil ihm von dem Anlagenhersteller mitgeteilt wurde, dass im Gastraum in erster Linie Feuer durch Kurzschluss (Strom) auftreten können und ein Nasslöscher dabei nicht verwendet werden darf. Aus diesem Grund kaufte der Beschwerdeführer den vom Anlagenhersteller empfohlenen Schaumlöscher und erst nach dem Vorhalt am 21.06.2011 zusätzlich auch Nasslöscher der Brandklasse A,

  1. In dem nun angefochtenen Straferkenntnis wird die verhängte Strafe und insbesondere die Strafhöhe in erster Linie damit begründet, dass die angebliche Tatzeit von 08.10.2010 bis 22.06.2011 angedauert hätte. Von dieser Dauer wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 16.08.2011 nicht unterrichtet, weswegen er anschließend keine Möglichkeit hatte, an der Ermittlung des genauen Sachverhalts mit zu wirken und darzulegen, dass im Hinblick auf die Unterlassene Mitteilung / Verständigung und dem Kauf eines nach der Fachberatung wirksameren Schaumlöschers sowie der anschließenden raschen Behebung der am 16.06.2011 relevierten Mängel entgegen der Rechtsansicht der Behörde nicht einmal von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Insgesamt wurde daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Dadurch wurde sein rechtliches Gehör gröblich verletzt.“ Der Bf machte dann noch Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er wies ferner darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 20 VStG und § 21 (alt) VStG erfüllt seien.Der Bf machte dann noch Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er wies ferner darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG und Paragraph 21, (alt) VStG erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Dr. Ko. (von der Rechtsanwälte GmbH) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr AR T. als Zeuge einvernommen wurde. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich war Pächter des gegenständlichen Lokals und betreibe ich es nicht mehr, es wurde weitergegeben. Mein Gewerbe wurde ruhend gemeldet. Im Moment arbeite ich auch nirgends, ich will in Österreich ein Catering aufbauen. Ich bekomme auch kein Arbeitslosengeld. In der Nähe von S. habe ich ein kleines Haus und bin ich dort derzeit meistens. Das gegenständliche Lokal wurde von mir am 6.4.2010 eröffnet. <Der Rechtsanwalt wirft ein, es war eine Bar mit kleinen Speisen.> Ich hatte eigentlich gar kein Personal, ab und zu war eine Kellnerin da. Die Lebensgefährtin hat ausgeholfen. Das Lokal war von 11:00 bis 14:00 Uhr und von 18:00 bis 21:00 Uhr geöffnet (von Montag bis Freitag). Ich hatte 10 bis 11 Gerichte auf der Speisenkarte. Das Lokal war im November 2013 sicher eineinhalb Monate komplett geschlossen. <Der Anwalt wirft ein, das Lokal hat damals schon nicht mehr gut funktioniert und suchte der Bf einen Nachfolger.> Zu meinen Abwesenheitszeiten verweise ich auf die Beschwerde und lief es so ab wie dort beschrieben. Ich bin von Wien aus nach Ägypten geflogen. Ich bin dann vom Flughafen gleich nach S.. Ich bin bei diesen Gelegenheiten nicht zum Betrieb nach Wien gefahren. <Der Rechtsanwalt wirft ein, bei der Akteneinsicht hat er dann das Straferkenntnis abgeholt.> Im Oktober 2010 war das Lokal bereits geöffnet. Von der ersten Kontrolle am 8.10.2010 habe ich nichts gewusst. <Der Rechtsanwalt gibt an, im Jahr 2010 hatte er sein Büro in der Nähe des Lokals und fiel ihm auf, dass das Lokal auch immer wieder geschlossen war und Nachjustierungen gemacht wurden.> Ich habe in Österreich Koch gelernt, habe dann Jahre in Südtirol als Koch gearbeitet und der gegenständliche Betrieb war mein erstes Unternehmen. Ich bekam von der Vermieterin den Betriebsanlagenbescheid und habe ich von einem Vertreter der Wirtschaftskammer mich technisch beraten lassen, was alles fehlt. Der Mann von der Wirtschaftskammer fand keinen Mangel. <Der Rechtsanwalt wirft ein, das Konzept mit gehobener Küche und Getränke wurde nicht angenommen.> Die fehlenden Befunde wurden von mir binnen 14 Tagen nachgereicht. Nach der Kontrolle habe ich die Amtsleiterin angerufen und habe ich bei ihr dann auch vorgesprochen.“ Herr AR T. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich habe die Kontrolle am 21.6.2011 durchgeführt, ca. um 18:00 Uhr nach Eröffnung des Lokals. Ich hatte vorher um ca. 17:00 Uhr mit einer Dame gesprochen (Kellnerin) und sagte diese, dass er Chef um 18:00 Uhr komme. Zur Kontrolle am 8.10.2010 kann ich keine Angaben machen. Am 2.2.2012 machte ich eine weitere Kontrolle im Lokal. Eine Kopie von der Kontrolle am 2.2.2012 wird zum Akt genommen. Bei der gegenständlichen Kontrolle am 21.6.2011 konnten beide Befunde aber nicht vorgelegt werden. Dann erging von mir das Schreiben, dass die Mängel – glaublich bis auf einen - behoben sind. <Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Mängelbehebung die entsprechenden Befunde schon eingeholt waren.> Über Befragen des BfV: Zur ersten Kontrolle kann ich keine Angaben machen.“ Der Vertreter des Bf gab noch an, zur ersten Kontrolle gebe es offenbar keine weitergehenden Unterlagen; es gebe zur Dauer dieser Kontrolle auch keine Hinweise. Der Bf warf ein, dass er, wenn er von den Mängeln nach der ersten Kontrolle gewusst hätte, diese unverzüglich behoben hätte. Der Vertreter des Bf blieb in seinem Schlusswort bei seinem bisherigen Vorbringen. Er machte noch einen pauschalen Verfahrenskostenersatz aus anwaltlicher Vorsicht geltend. Die anwesende Partei verzichtet auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Wien von der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die belangte Behörde veranlasste die Zustellung des Straferkenntnisses an die Adresse Wien, R.-platz (das ist die Betriebsanlage, um die es im gegenständlichen Fall geht). Grundsätzlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Betriebsstätte (bzw. dem Arbeitsplatz des Bf) um eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG handelt. Der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, das Straferkenntnis sei ihm nicht rechtswirksam zugestellt worden. Er habe sich nämlich vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 nicht an der Zustelladresse aufgehalten (der Bf brachte vor, er habe sich im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 08.11.2013 in Ungarn und danach wieder vom 18.11.2013 bis 24.11.2013 in Ungarn aufgehalten, vom 09.11.2013 bis 17.11.2013 sei er mit seiner Lebensgefährtin auf Urlaub in Ägypten gewesen, am 25.11.2013 sei er zu seinem Wohnsitz in S. zurückgekehrt, zu seinem Unternehmen sei er dann erst am 27.11.2013 zurückgekommen). Das Unternehmen habe er während dieses Zeitraumes zugesperrt gehabt. Der Bf legte zum Beweis für sein Vorbringen auch diverse Unterlagen (Fotos, Hotelrechnungen, etc.) vor. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Bf zu seinem Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Ortsabwesenheit befragt. Er wies darauf hin, dass das Lokal im November 2013 sicher eineinhalb Monate komplett geschlossen gewesen sei.Vorweg ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Wien von der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die belangte Behörde veranlasste die Zustellung des Straferkenntnisses an die Adresse Wien, R.-platz (das ist die Betriebsanlage, um die es im gegenständlichen Fall geht). Grundsätzlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Betriebsstätte (bzw. dem Arbeitsplatz des Bf) um eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt. Der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, das Straferkenntnis sei ihm nicht rechtswirksam zugestellt worden. Er habe sich nämlich vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 nicht an der Zustelladresse aufgehalten (der Bf brachte vor, er habe sich im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 08.11.2013 in Ungarn und danach wieder vom 18.11.2013 bis 24.11.2013 in Ungarn aufgehalten, vom 09.11.2013 bis 17.11.2013 sei er mit seiner Lebensgefährtin auf Urlaub in Ägypten gewesen, am 25.11.2013 sei er zu seinem Wohnsitz in S. zurückgekehrt, zu seinem Unternehmen sei er dann erst am 27.11.2013 zurückgekommen). Das Unternehmen habe er während dieses Zeitraumes zugesperrt gehabt. Der Bf legte zum Beweis für sein Vorbringen auch diverse Unterlagen (Fotos, Hotelrechnungen, etc.) vor. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Bf zu seinem Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Ortsabwesenheit befragt. Er wies darauf hin, dass das Lokal im November 2013 sicher eineinhalb Monate komplett geschlossen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seinen Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass er sich vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 nicht in seiner Betriebsstätte aufgehalten hat (der Betrieb war im November 2013 überhaupt geschlossen). Da somit von einer Ortsabwesenheit des Bf vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 auszugehen ist, galt die am 04.11.2013 hinterlegte Sendung (Beginn der Abholfrist: 05.11.2013) im Sinne des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG noch nicht als zugestellt. Die Zustellung erfolgte vielmehr erst durch die Übernahme des Straferkenntnisses durch den Rechtsanwalt des Bf im Zuge der Akteneinsicht am 22.01.
  2. Die Beschwerde wurde sodann am 19.02.2014 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht (dies erfolgte somit rechtzeitig). Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seinen Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass er sich vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 nicht in seiner Betriebsstätte aufgehalten hat (der Betrieb war im November 2013 überhaupt geschlossen). Da somit von einer Ortsabwesenheit des Bf vom 01.11.2013 bis 27.11.2013 auszugehen ist, galt die am 04.11.2013 hinterlegte Sendung (Beginn der Abholfrist: 05.11.2013) im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG noch nicht als zugestellt. Die Zustellung erfolgte vielmehr erst durch die Übernahme des Straferkenntnisses durch den Rechtsanwalt des Bf im Zuge der Akteneinsicht am 22.01.
  3. Die Beschwerde wurde sodann am 19.02.2014 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht (dies erfolgte somit rechtzeitig). Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 (Spruchpunkt I):Zu den Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 (Spruchpunkt römisch eins):

§ 367Z. 25 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

§ 82Abs.

1 oder § 84d Abs. 7 erlassene n Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassene n Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und Paragraph 359 b, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Im Akt der belangten Behörde findet sich eine Mitteilung vom 08.10.2010, wonach die Betriebsanlage in Wien, R.-platz (ehemaliges Lokal „F.“) neu übernommen und im genehmigten Umfang betrieben werde. Es seien die folgenden Auflagen des Bescheides vom 27.04.1994, Zl. MBA 1/8-BA/18400/94 nicht erfüllt gewesen: „Punkt 3) Es habe kein Befund über den Zustand der elektrischen Anlage vorgelegt werden können. Punkt 5) Es habe kein Befund über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage vorgelegt werden können. Punkt 23) An den Feuerlöschern sei kein Hinweis über die regelmäßige zweijährige Überprüfung durch einen Fachkundigen zu erkennen gewesen.“ Aus dieser Mitteilung geht nun nicht hervor, zu welchen Uhrzeiten die Kontrolle stattgefunden hat (wie lange sie gedauert hat) und ob überhaupt bzw. bejahendenfalls welcher Mitarbeiter des Betriebes (oder überhaupt der Bf selbst) bei der Erhebung anwesend gewesen ist (oder allenfalls sogar im Zuge der Erhebung mit den Mängeln konfrontiert worden ist). Weiters findet sich eine Mitteilung vom 22.06.2011 im Akt (an diesem Tag solle die Erhebung eine halbe Stunde gedauert haben). Die bei der Kontrolle am 08.10.2010 festgestellten Mängel seien nicht behoben gewesen: „Punkt 3) Es habe kein Befund über den Zustand der elektrischen Anlage vorgelegt werden können. Punkt 5) Es habe kein Befund über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage vorgelegt werden können. Punkte 22) bis 23) Im Gastraum sei der vorgeschriebene Feuerlöscher (Brandklasse A, 10 l, Nasslöscher) nicht vorhanden gewesen.“ Mit Schreiben vom 22.07.2011 forderte die belangte Behörde den Bf auf, sich zu den gegenständlichen Tatvorwürfen zu äußern. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 16.08.2011 gab der Bf an, der Elektrobefund sowie der Befund über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage seien bereits vorgelegt worden und befänden sich diese im Betriebsanlagenakt (eingereicht am 11.08.2011). Der Feuerlöscher sei zum Zeitpunkt der zweiten Überprüfung zwar schon gekauft gewesen, jedoch noch nicht in der Betriebsanlage aufgestellt gewesen. Dies sei nunmehr geschehen. Er ersuche um Einstellung bzw. Abbruch des Verwaltungsstrafverfahrens. Weitere Erhebungsschritte der belangten Behörde sind nicht aktenkundig. Es erging dann das Straferkenntnis vom 24.10.2013, mit welchem die belangte Behörde dem Bf drei Übertretungen der GewO 1994 zur Last legt; sie nimmt dabei einen Tatzeitraum vom „08.10.2010 bis 21.06.2011“ an. In den Spruchpunkten

  1. und
  2. wird dem Bf zur Last gelegt, dass entgegen den Auflagenpunkten 3) und 5) des Genehmigungsbescheides vom 27.04.1994 ein Befund über den Zustand der elektrischen Anlage bzw. ein Befund über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage nicht vorgelegt werden konnte (gemeint wohl: bei der konkreten Kontrolle bzw. den konkreten Kontrollen). Dass etwa innerhalb des Zeitraumes vom 08.10.2010 bis 21.06.2011 noch weitere Kontrollen stattgefunden hätten, ist nicht aktenkundig. Es braucht auf das Vorbringen des Bf bezüglich der Kontrolle am 08.10.2010 gar nicht weiter eingegangen werden, weil das Verwaltungsgericht Wien letztlich als Tatzeit ohnedies nur den 21.06.2011 annimmt. Der Bf hat in seiner Beschwerde nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass es bezüglich des ersten Kontrolltages (am 08.10.2010) an einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung mangelt (nach § 31 Abs. 2 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 betrug die Verjährungsfrist 6 Monate). Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging im vorliegenden Fall aber erst mit Schreiben vom 22.07.
  3. Noch einmal sei betont, dass es bezüglich der beiden ersten Spruchpunkte nicht darum geht, dass näher bezeichnete Auflagenpunkte eines Genehmigungsbescheides während eines bestimmten Zeitraumes nicht erfüllt waren (z.B. dass eine bestimmte Türe nicht brandhemmend ausgeführt gewesen ist; diesfalls kann die Annahme eines Dauerdeliktes bzw. fortgesetzten Deliktes berechtigt sein), sondern geht es in den beiden erstgenannten Spruchpunkten darum, dass bei zwei Kontrollen näher angeführte Befunde den Kontrollorganen nicht vorgelegt haben werden können. Es braucht auf das Vorbringen des Bf bezüglich der Kontrolle am 08.10.2010 gar nicht weiter eingegangen werden, weil das Verwaltungsgericht Wien letztlich als Tatzeit ohnedies nur den 21.06.2011 annimmt. Der Bf hat in seiner Beschwerde nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass es bezüglich des ersten Kontrolltages (am 08.10.2010) an einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung mangelt (nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, betrug die Verjährungsfrist 6 Monate). Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging im vorliegenden Fall aber erst mit Schreiben vom 22.07.
  4. Noch einmal sei betont, dass es bezüglich der beiden ersten Spruchpunkte nicht darum geht, dass näher bezeichnete Auflagenpunkte eines Genehmigungsbescheides während eines bestimmten Zeitraumes nicht erfüllt waren (z.B. dass eine bestimmte Türe nicht brandhemmend ausgeführt gewesen ist; diesfalls kann die Annahme eines Dauerdeliktes bzw. fortgesetzten Deliktes berechtigt sein), sondern geht es in den beiden erstgenannten Spruchpunkten darum, dass bei zwei Kontrollen näher angeführte Befunde den Kontrollorganen nicht vorgelegt haben werden können. Bezüglich des Spruchpunktes 3) ist anzumerken, dass (siehe die oben wiedergegebenen Mitteilungen nach den Kontrollen) überhaupt nur bei der Kontrolle vom 21.06.2011 davon die Rede ist, dass (entgegen den Auflagenpunkten 22) bis 23)) im Gastraum der vorgeschriebene Feuerlöscher (Brandklasse A, 10 l, Nasslöscher) nicht vorhanden gewesen sei. Auch bezüglich dieses Spruchpunktes war daher nur der 21.06.2011 als Tatzeitpunkt anzugeben. Bezüglich der Kontrolle am 21.06.2011 ist festzuhalten, dass der Bf gar nicht behauptet, dass bei diesen Kontrollen die Befunde über den Zustand der elektrischen Anlage bzw. über die Überprüfung der Niederdruck-Gasanlage vorgelegt werden konnten bzw. der im Gastraum vorgeschriebene Feuerlöscher vorhanden gewesen sei. Der Bf wies aber darauf hin, dass er rasch die Mängel behoben, den fehlenden Elektrobefund eingeholt und sogar 3 Stück Feuerlöscher angekauft und in der Folge in der Betriebsanlage platziert habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Bf die drei ihm zur Last gelegten Taten am 21.06.2011 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dass er sich nach der Kontrolle um die Beischaffung der Befunde bemüht bzw. Feuerlöscher gekauft (und allenfalls auch aufgestellt) hat, ändert nichts daran, dass eben bei der Kontrolle am 21.06.2011 den näher angeführten Auflagen zuwidergehandelt worden ist.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere durfte er sich allein auf Auskünfte „eines Vertreters der Wirtschaftskammer“ nicht verlassen. Auch hat der Bf kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches entsprechend der oben dargelegten Rechtslage einen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen vermocht hätte. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf in den vorliegenden drei Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat.Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Der Bf vermochte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere durfte er sich allein auf Auskünfte „eines Vertreters der Wirtschaftskammer“ nicht verlassen. Auch hat der Bf kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches entsprechend der oben dargelegten Rechtslage einen schuldausschließenden Rechtsirrtum zu begründen vermocht hätte. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf in den vorliegenden drei Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Bf zur Last gelegten Taten schädigen das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Überprüfbarkeit der Betriebsanlage (Spruchpunkt 1. und 2.) sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kunden und Arbeitnehmer des Betriebes im Fall von Brandkatastrophen oder sonstigen Notfällen (Spruchpunkt 3.), weshalb der objektive Unrechtsgehalt dieser Übertretungen nicht als unbedeutend anzusehen war. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung wurde als wesentlicher Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Bf zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Dem Bf wurden die drei Verwaltungsübertretungen erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.07.2011 vorgeworfen (die Verjährungsfrist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hat damals

§ 31Abs. 2 VSt

G 6 Monate betragen). Der Bf wurde am 16.08.2011 niederschriftlich einvernommen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis erging dann am 24.10.2013. Die Erstbehörde blieb also (vor Erlassung des Straferkenntnisses) rund 26 Monate untätig. Es ist nun nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen oder einer ungewöhnlichen Komplexität oder Schwierigkeit dieser Rechtssache geschuldet wäre. Die Verfahrensdauer ist daher nicht mehr angemessen im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 EMRK. Dieser Umstand ist in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, mwN).Dem Bf wurden die drei Verwaltungsübertretungen erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.07.2011 vorgeworfen (die Verjährungsfrist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hat damals

Paragraph 31, Absatz 2, VStG 6 Monate betragen). Der Bf wurde am 16.08.2011 niederschriftlich einvernommen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis erging dann am 24.10.2013. Die Erstbehörde blieb also (vor Erlassung des Straferkenntnisses) rund 26 Monate untätig. Es ist nun nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen oder einer ungewöhnlichen Komplexität oder Schwierigkeit dieser Rechtssache geschuldet wäre. Die Verfahrensdauer ist daher nicht mehr angemessen im Sinne des Artikel 6 Absatz eins, EMRK. Dieser Umstand ist in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, mwN). Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (geschieden, derzeit kein Einkommen, Vermögen in der Höhe von ungefähr 40.000,-- Euro, Sorgepflichten in der Höhe von 250,-- Euro monatlich). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Strafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten ausreichend sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Zum Antrag des Rechtsanwaltes auf „pauschalen Verfahrenskostenersatz“ (Spruchpunkt II): Zum Antrag des Rechtsanwaltes auf „pauschalen Verfahrenskostenersatz“ (Spruchpunkt römisch zwei): Nach § 74 AVG, der

§ 24VSt

G auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0501).Nach Paragraph 74, AVG, der

Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0501). Weder in der für den vorliegenden Fall bedeutsamen Gewerbeordnung 1994 noch im VStG oder VwGVG finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht des für den jeweiligen Vollziehungsbereich verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Es ist somit festzuhalten, dass für einen Abspruch über den vom Vertreter des Bf geltend gemachten „pauschalen Verfahrenskostenersatz“ keine materiell rechtliche Basis besteht. Der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23087.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.