1 WVRG 2014 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Eventualantrag, die Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2013 hinsichtlich der Obergruppen 03, 04, 05, 06, 07 und 08 für nichtig zu erklären, wird
Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2014 als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 2, 13, 15, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) i.V.m. §§ 2 Z 16 lit.a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, Ziffer 2, 13, 15, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 41, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Stadt Wien, MA 28, führt unter der Bezeichnung „MA 28-B-O-...“ ein Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags für Bodenmarkierungsarbeiten in Wien. Es handelt sich dabei um einen Bauauftrag (offenes Verfahren) im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erteilt werden. Es gilt das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren. Die ausgeschriebenen Leistungen wurden bezirksweise in acht als „Obergruppen“ bezeichnete Lose zusammengefasst. Die Abgabe von Teilangeboten war zulässig. Die Antragstellerin hat für alle Lose je ein Angebot abgegeben. Die Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2013 wurde der Antragstellerin am selben Tag übermittelt. Diese enthält die aufgrund des billigsten Angebots für die Obergruppen 01 bis 08 in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger nach Ausscheiden jener Bieter, die in einer Gruppe, in der sie Billigstbieter waren, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr aufgewiesen haben. Weiters werden in der Zuschlagsentscheidung die zweitgereihten Bieter pro Obergruppe (sog. „Erbauftragnehmer“) festgehalten. Die Antragstellerin hat diese Zuschlagsentscheidung mit Antrag vom 30.12.2013 hinsichtlich der Obergruppen 03, 07 und 08 mit Primärantrag angefochten. Weiters stellte sie einen Eventualantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen in den Obergruppen 03, 04, 05, 06, 07 und 08 und beantragte den Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühren. Über den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich Obergruppe 07 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.03.2014, GZ: VGW-123/072/10274/2014-24, abgesprochen und dieser Antrag abgewiesen. Über den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Obergruppen 03 und 08 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.6.2014, GZ: VGW-123/072/10236/2014, abgesprochen und dieser Antrag zurückgewiesen. Zu dem ihr aufgrund der angefochtenen Zuschlagsentscheidung entstandenen bzw. drohenden Schaden und zu ihrem Interesse an einem Vertragsabschluss hat die Antragstellerin in ihrem Antrag pauschal vorgebracht, sie habe ein Interesse an einem Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin auf Grundlage einer gesetzeskonformen Zuschlagsentscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens unter Einhaltung der vergaberechtlichen und der im Vergabeverfahren als maßgeblich erklärten arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften. Die Antragstellerin habe ihr Interesse an einem Vertragsabschluss durch die Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren und Abgabe eines von der Antragsgegnerin im Zuge des Vergabeverfahrens geprüften und als offensichtlich mangelfrei befundenen Angebots zum Ausdruck gebracht. Der Antragstellerin drohten, sollte ihr ein Zuschlag hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauauftrags in den Obergruppen 07 und 08 des Leistungsverzeichnisses nicht erteilt werden, wirtschaftliche Nachteile in Form von entgangenem Gewinn in der im Antrag bezeichneten Höhe. Die Antragstellerin werde in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 08 insofern verletzt, als sie in dieser Obergruppe den Zuschlag erhalten müsste, da die Bestbieterin in den Obergruppen 03 und 08 auszuscheiden sei, da ihr die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit fehle und ihr Angebot gegen arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Vorschriften verstoße. Aufgrund der dadurch ausgelösten Vorreihung der zweitgereihten Bieterin in Obergruppe 03 weise diese nicht mehr die erforderliche wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für Obergruppe 08 auf, sodass der Zuschlag auch für diese Obergruppe der Antragstellerin erteilt werden müsse. Die Systematik der gegenständlichen Ausschreibung sehe vor, dass die Bieter für jede einzelne Obergruppe, die jeweils getrennt vergeben würden, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit aufweisen müssten. Erhalte ein Bieter bezüglich der Leistungen in einer Obergruppe den Zuschlag, werde die für diese Obergruppe notwendige wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit von der gesamten vom Bieter nachgewiesenen wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht. Ein Bestbieter in mehreren Obergruppen könne für so viele Obergruppen den Zuschlag erhalten, bis seine wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verbraucht sei. Wenn die Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 03 und 08 aus den von der Antragstellerin in diesen Obergruppen geltend gemachten Gründen für nichtig erklärt würde, müsste für die Zuschlagserteilung die dort zweitgereihte Bieterin, die P. GmbH, vorgesehen werden. Dadurch ergäbe sich für diese ein „Kapazitätsverbrauch“ an wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit, der dazu führe, dass sie für die Obergruppe 08 nicht mehr die ausreichende wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit aufweise. Sie wäre daher in Obergruppe 08 auszuscheiden. Nach dieser Ausscheidung wäre die Antragstellerin als nächstgereihte Bieterin für den Zuschlag in Aussicht zu nehmen. Die Antragstellerin begründet ihren darüber hinaus gestellten Eventualantrag damit, dass sich aufgrund der Systematik der gegenständlichen Ausschreibung aus der Antragstellerin nicht bekannten Gründen bei Ausscheiden der derzeitigen präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Obergruppe 03 und einem Nachrücken der in dieser Obergruppe nächstgereihten Bieterin, der P. GmbH, und dem damit verbundenen Verbrauch an wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit der anbietenden Unternehmen möglicherweise eine andere Reihung der Bieter in allen der Obergruppe 03 nachgereihten Obergruppen der Ausschreibung ergeben. Da der Antragstellerin nicht bekannt sei, welche wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit die in den der Obergruppe 03 nachfolgenden Obergruppen anbietenden Unternehmen aufwiesen, stelle sie den gegenständliche Eventualantrag, für den Fall, dass sich herausstellen würde, dass möglicherweise in den genannten Obergruppen weitere Angebote mangels technischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuscheiden wären. Die Erteilung des Zuschlags in der Obergruppe 05 wurde mit einstweiliger Verfügung vom 13.1.2014 bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens untersagt. Hinsichtlich der übrigen vom Eventualantrag umfassten Obergruppen wurden im Zuge der jeweiligen Hauptanträge der Antragstellerin sowie anderer Bieter hinsichtlich dieser Obergruppen einstweilige Verfügungen erlassen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
1 WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31.12.2013 bei Vergabekontrollsenat Wien anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
Paragraph 41, Absatz eins, WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31.12.2013 bei Vergabekontrollsenat Wien anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
2 Z 2 WVRG 2014 ist bis zur Zuschlagserteilung das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht insbesondere zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen, wie der Zuschlagsentscheidung, zuständig.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist bis zur Zuschlagserteilung das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht insbesondere zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen, wie der Zuschlagsentscheidung, zuständig.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt unter anderem dann, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt unter anderem dann, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen: 1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; 2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; 3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
G 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der verfahrensgegenständliche Eventualantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 23.12.2013 hinsichtlich der Obergruppen 03, 04, 05, 06, 07 und 08 ist rechtzeitig. Er richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG
1 WVRG 2014 unter anderem jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin enthalten.Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung hat
Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2014 unter anderem jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin enthalten. Die Antragstellerin erstattete jedoch zu den Obergruppen 04, 05 und 06 kein Vorbringen zu einem allfälligen Schaden, der ihr aus der angefochtenen Zuschlagsentscheidung konkret in diesen Obergruppen entstanden wäre bzw. zu entstehen droht. Auch erstattete sie kein konkretes Vorbringen der von ihr hinsichtlich dieser Obergruppen geltend gemachten Rechtsverletzung. Sie begründet ihren Eventualantrag lediglich damit, dass es aufgrund der Systematik der anfechtungsgegenständlichen Ausschreibung aus der Antragstellerin nicht bekannten Gründen bei Ausscheiden der in Obergruppe 03 für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin möglicherweise zu einer anderen Reihung der Bieter in den der Obergruppe 03 nachgereihten Obergruppen kommen könne. Die Antragstellerin stelle den verfahrensgegenständlichen Eventualantrag für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass ihr vorgereihte Bieter in diesen Obergruppen mangels technischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuscheiden wären. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren aufgrund der von der Antragsgegnerin gewählten Vorgangsweise bei der Ermittlung der präsumtiven Zuschlagsempfänger in den einzelnen Obergruppen ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Obergruppen besteht. Sollte ein Bieter für mehrere Obergruppen Billigstbieter sein, waren laut den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen die Obergruppen, in denen er Billigstbieter war, von Obergruppe 01 aufwärts bis Obergruppe 08 an ihn zu vergeben, wobei jeweils der für die Obergruppe erforderliche Mindestumsatz und die erforderlichen Personalzahlen pro Obergruppe vom vorhandenen Mindestumsatz und den vorhandenen Personalresourcen des Bieters abgerechnet wurden, bis die technische bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die nächste Gruppe nicht mehr ausreichte. In den Obergruppen, für die die Leistungsfähigkeit trotz billigstem Preis nicht ausreichte, wurde der Bieter mangels technischer bzw. wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschieden. Wenn die Leistungsfähigkeit für eine höhere Obergruppe ausreichend war, für die der Bieter ebenfalls Billigstbieter war, wurde diese wiederum zugeschlagen. Es war daher für die Antragstellerin, nicht zuletzt auch mangels genauerer Kenntnisse über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Mitbieter, schwierig festzustellen, welche Auswirkungen eine allfällige Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in Obergruppe 03 auf die nachfolgenden Obergruppen, insbesondere auf Obergruppe 07 und 08, für die sie den Zuschlag eigentlich anstrebt, haben würde. Trotzdem kann der gegenständliche Eventualantrag hinsichtlich der Obergruppen 03, 07 und 08, für die bereits eine Entscheidung über den Primärantrag der Antragstellerin vorliegt, schon aus diesem Grund nicht als zulässig angesehen werden. Soweit sich der Eventualantrag auf die Obergruppen 04, 05 und 06 bezieht, hat die Antragstellerin diesbezüglich keine ausreichenden Angaben zu dem ihr entstandenen oder drohenden Schaden gemacht und die von ihr behauptete Rechtsverletzung nicht konkret ausgeführt. Selbst unter Berücksichtigung des komplexen Systems, das sich aufgrund der von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Zuschlagsempfänger in den einzelnen Obergruppen bestandsfest festgelegten Vorgangsweise ergibt, reichen die Ausführungen der Antragstellerin nicht aus, um im Nachprüfungsverfahren erkennen zu können, worin die Antragstellerin den ihr entstandenen bzw. drohenden Schaden hinsichtlich dieser Obergruppen erblickt bzw. aus welchen Gründen sie diesbezüglich eine Rechtsverletzung sieht. Es kann nicht Aufgabe des Senates sein, diesbezüglich, allenfalls auch unter Einbeziehung bereits gefällter Entscheidungen in anderen Verfahren, Vermutungen anzustellen bzw. das Vorbringen der Antragstellerin zu ergänzen. Die ausdrückliche und nachweislich an die Antragstellerin zugestellte Aufforderung, diese Mängel bei sonstigem Eintritt der in § 13 Abs. 3 AVG für das Unterbleiben einer Verbesserung vorgesehenen Rechtsfolgen zu beheben, blieb unbeantwortet.Die ausdrückliche und nachweislich an die Antragstellerin zugestellte Aufforderung, diese Mängel bei sonstigem Eintritt der in Paragraph 13, Absatz 3, AVG für das Unterbleiben einer Verbesserung vorgesehenen Rechtsfolgen zu beheben, blieb unbeantwortet. Der verfahrensgegenständliche Eventualantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Ein Abspruch über einen allfälligen Ersatz von Pauschalgebühren konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da von der Antragstellerin für den Eventualantrag keine gesonderten Pauschalgebühren entrichtet wurden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10562.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.