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{'item': 'VGW-151/046/22204/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/22204/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

Art. 8EMRK geboten ist und2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 44b Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  2. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  5. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
  6. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Sachverhalt: Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am
  7. Jänner 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
  8. Jänner 2001 einen Asylantrag. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ beendet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. August 2006, Zl. 2006/19/0061, wurde die Behandlung seiner gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde, welcher zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, abgelehnt. Der Beschwerdeführer reiste am
  10. Mai 2007 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich bis Februar 2012 in Indien auf, wo auch seine beiden minderjährigen Kinder, welche zwei und vier Jahre alt sind, gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers leben. Am
  11. Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
  12. Februar 2012 einen weiteren Asylantrag. Dieser (zweite) Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  13. Juli 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  14. Juli 2012 abgewiesen. Am
  15. Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
  16. Februar 2012 einen weiteren Asylantrag. Dieser (zweite) Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  17. Juli 2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  18. Juli 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher am
  19. September 2012 gemäß § 39 in Verbindung mit § 74 FPG festgenommen worden war, wurde am
  20. September 2012 nach Frankreich abgeschoben. Von
  21. September 2012 bis
  22. November 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf. Am
  23. November 2012 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer, welcher am
  24. September 2012 gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 74, FPG festgenommen worden war, wurde am
  25. September 2012 nach Frankreich abgeschoben. Von
  26. September 2012 bis
  27. November 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf. Am
  28. November 2012 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Seine Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) leben in Indien. Zu seinen in Indien lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. In Indien hat er eine zwölfjährige Ausbildung abgeschlossen. In Österreich war er von 2003 bis 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau H., verheiratet. Die Ehe ist geschieden. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Arbeitsgenehmigung und ist in keinen Arbeitsprozess integriert. Er verdient seinen Lebensunterhalt durch das Zustellen von Zeitungen. In Indien hat der Beschwerdeführer zuletzt als Restaurantbetreiber gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten und krankenversichert (Selbstversicherung). Er spricht Hindi, Englisch und Deutsch auf dem nachgewiesenen Niveau A
  29. Derzeit besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  30. In Wien lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier indischen Staatsbürgern in einer Wohnung. Dem Beschwerdeführer wurde ein Gewerbeschein für das Gewerbe der Güterbeförderung mit LKW bis zu 3,5 Tonnen mit der aufschiebenden Bedienung, dass er einen Aufenthaltstitel erhalte, erteilt. Mit Berufungsbescheid vom 6.6.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a zweiter Strafsatz FPG rechtskräftig eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt.Mit Berufungsbescheid vom 6.6.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Strafsatz FPG rechtskräftig eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt. Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebene Aktenlage, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und die unbestritten gebliebenen Feststellungen im Berufungsbescheid des UVS Wien vom 6.6.2013, GZ UVS-03/F/64/5093/
  31. Rechtliche Beurteilung: Zwingende Voraussetzung für die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist, dass ein solcher Titel gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Zwingende Voraussetzung für die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist, dass ein solcher Titel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Art
  9. EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387). Zur Art und Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist festzustellen, dass er sich zwischen 2001 und 1007 als Asylwerber in Wien aufgehalten hat und danach nach Indien ausgereist ist, wo sich seine Familie (Ehegattin und zwei Kinder) aufhält und wo der Beschwerdeführer ein Restaurant betrieben hat. Von Februar 2012 bis September 2012 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund eines zweiten Asylantrages wieder in Österreich auf, ehe er nach Frankreich abgeschoben wurde. Seit November 2012 hält er sich illegal (entgegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren Ausweisung) im Bundesgebiet auf und wurde deshalb auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Ein tatsächliches Familienleben besteht im Bundesgebiet nicht, die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Indien. Eine Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund der Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, seiner Deutschkenntnisse und seiner sozialen Kontakte zu Freunden, Kollegen und Mitbewohnern seiner Wohnung, bei denen es allerdings durchwegs um indische Staatsangehörige handelt, zumindest ansatzweise gegeben. In Ermangelung eines legalen Aufenthalts und einer Arbeitserlaubnis kann – unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig ist – von einer gelungenen beruflichen Integration nicht gesprochen werden. Dagegen erweisen sich die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Indien, wo seine Ehegattin und seine zwei Kinder leben, wo er seine Ausbildung erfahren und wo er ein Restaurant betrieben hat, als deutlich stärker. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 2012 liegt keineswegs in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen seiner fremdenrechtlichen Verfahren begründet. Die Rechtswidrigkeit seines derzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss dem Beschwerdeführer in Ansehung der über ihn deswegen verhängten Geldstrafe in vollem Umfang bewusst sein. Vor diesem Hintergrund kann ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von Eingriffen in sein Privatleben, wie sie mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zwingend verbunden sind, gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere einem ausschließlichen Zuzug Fremder innerhalb des dafür abgesteckten gesetzlichen Rahmens nicht erkannt werden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels ist somit nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten.Vor diesem Hintergrund kann ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von Eingriffen in sein Privatleben, wie sie mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zwingend verbunden sind, gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere einem ausschließlichen Zuzug Fremder innerhalb des dafür abgesteckten gesetzlichen Rahmens nicht erkannt werden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels ist somit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht Wien nicht - wie von der belangten Behörde - gemäß § 44b Abs. 1 NAG zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt und abgewiesen wurde, liegt darin begründet, dass seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum abgeschoben wurde, unrechtmäßig wieder eingereist ist, ein Deutschzeugnis erworben hat und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre. Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht Wien nicht - wie von der belangten Behörde - gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt und abgewiesen wurde, liegt darin begründet, dass seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum abgeschoben wurde, unrechtmäßig wieder eingereist ist, ein Deutschzeugnis erworben hat und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zur Lösung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur zentralen Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden geboten ist, kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. An dieser Rechtsprechung, die sich nicht als uneinheitlich erweist, hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidungsfindung orientiert. Vor diesem Hintergrund hängt die Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision war somit nicht zuzulassen. Zur Lösung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur zentralen Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden geboten ist, kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. An dieser Rechtsprechung, die sich nicht als uneinheitlich erweist, hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidungsfindung orientiert. Vor diesem Hintergrund hängt die Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Revision war somit nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.22204.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.