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{'item': 'VGW-111/078/20716/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/078/20716/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M

, BGBl. 1991/51 (WV) idgF lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 –

, BGBl. 1991/51 (WV) idgF lautet: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

  1. Rechtliche Beurteilung: 4.
  2. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, hat sie für das selbe Projekt, für das ihr bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Juni 2013 (MA37/GGO-KV-14749-1/12) die Genehmigung versagt wurde, mit dem gegenständlichen Bauansuchen vom
  4. Oktober 2013 neuerlich eine baubehördliche Genehmigung beantragt. Damit begehrt sie jedoch die Abänderung des abweisenden Bescheides vom
  5. Juni 2013 im antragsstattgebenden Sinn. Nur eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, der von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet wird (zur Behauptungspflicht siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 68Rz 41 mw

N) und nach der Aktenlage auch nicht vorliegt oder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, die ebenfalls nicht eingetreten ist, könnte jedoch zu einer neuerlichen Entscheidung in der bereits rechtskräftig erledigten Sache führen. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der von ihr montierten Werbetafeln steht daher die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Juni 2013 entgegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1

wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen (Vgl. VwGH vom

  1. Juni 2012, 2009/11/0059, VwGH vom
  2. September 2010, 2007/10/0041).4.
  3. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, hat sie für das selbe Projekt, für das ihr bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Juni 2013 (MA37/GGO-KV-14749-1/12) die Genehmigung versagt wurde, mit dem gegenständlichen Bauansuchen vom
  5. Oktober 2013 neuerlich eine baubehördliche Genehmigung beantragt. Damit begehrt sie jedoch die Abänderung des abweisenden Bescheides vom
  6. Juni 2013 im antragsstattgebenden Sinn. Nur eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, der von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet wird (zur Behauptungspflicht siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 68, Rz 41 mwN) und nach der Aktenlage auch nicht vorliegt oder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, die ebenfalls nicht eingetreten ist, könnte jedoch zu einer neuerlichen Entscheidung in der bereits rechtskräftig erledigten Sache führen. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der von ihr montierten Werbetafeln steht daher die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Juni 2013 entgegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 wäre daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins,

wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen (Vgl. VwGH vom

  1. Juni 2012, 2009/11/0059, VwGH vom
  2. September 2010, 2007/10/0041). 4.
  3. Tatsächlich hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen und somit neuerlich in der Sache entschieden. Der Behörde ist es jedoch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage untersagt, neuerlich eine (weitere) Entscheidung in der Sache zu treffen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Die neuerliche Entscheidung in der Sache ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 68Rz 20 mw

N). Erlässt die Behörde entgegen § 68 Abs. 1

in einer schon entschiedenen Sache neuerlich eine Sachentscheidung, nimmt sie weiters eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 68Rz 48). Gemäß § 27 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren - die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 27 VwGVG; zur bisherigen Rechtslage im Berufungsverfahren vgl. VwGH vom 27. November 2008, 2008/07/0196). Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 nicht abgewiesen, sondern gemäß § 68 Abs. 1

zurückgewiesen wird.4.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen und somit neuerlich in der Sache entschieden. Der Behörde ist es jedoch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage untersagt, neuerlich eine (weitere) Entscheidung in der Sache zu treffen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Die neuerliche Entscheidung in der Sache ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 68, Rz 20 mwN). Erlässt die Behörde entgegen Paragraph 68, Absatz eins,

in einer schon entschiedenen Sache neuerlich eine Sachentscheidung, nimmt sie weiters eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 68, Rz 48). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren - die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu Paragraph 27, VwGVG; zur bisherigen Rechtslage im Berufungsverfahren vergleiche VwGH vom 27. November 2008, 2008/07/0196). Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 nicht abgewiesen, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins,

zurückgewiesen wird. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.078.20716.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.