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{'item': 'VGW-151/023/24132/2014'}

Obsah (10)§ 60§ 28§ 25a§ 81Art. 130§ 21§ 11§ 52§ 67§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/24132/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschw

§ 60Abs. 1 NAG idg

F, abgewiesen wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn W. J., Wien, Sch.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 10.12.2013, Zahl MA35-9/2986117-01, mit welchem der Antrag vom 24.06.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Selbstständiger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

Paragraph 60, Absatz eins, NAG idgF, abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, GZ: MA 35-9/2986117-01 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, GZ: MA 35-9/2986117-01 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der am ...1989 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Malaysias und brachte mit bei der Behörde am 24. Juni 2013 eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger

§ 60NAG ein.

Der am ...1989 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Malaysias und brachte mit bei der Behörde am 24. Juni 2013 eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger

Paragraph 60, NAG ein. Aus den mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Wien, Sch.-gasse, hauptgemeldet ist und einen Werkvertrag mit der A. betreffend die Abhaltung von Trainings sowie deren entsprechender Dokumentation geschlossen hat, wobei dieser bis

  1. Juni 2014 befristet ist. Zu diesem Werkvertrag erstattete das Arbeitsmarktservice Wien mit Schriftsatz vom
  2. November 2013 nachstehende Stellungnahme: „Die Vorbereitung, Abhaltung und der Besuch von Trainings zu der „Qutgoing Exchange Area“ sowie die Dokumentation aller in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten im Rahmen des mit der Organisation A. in Österreich abgeschlossenen Werkvertrages, liegt weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs. Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Ziff 3 NAG nicht gegeben.“„Die Vorbereitung, Abhaltung und der Besuch von Trainings zu der „Qutgoing Exchange Area“ sowie die Dokumentation aller in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten im Rahmen des mit der Organisation A. in Österreich abgeschlossenen Werkvertrages, liegt weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs. Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziff 3 NAG nicht gegeben.“ Nach Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich dieser Stellungnahme erließ der Landeshauptmann von Wien den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit Eingabe vom
  3. Dezember 2013 führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, der zuständige Sachbearbeiter des AMS Wien habe im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass lediglich die Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den genannten Verein unzureichend gewesen sei. Aus diesem Grunde übersende er eine Stellungnahme des Präsidenten des genannten Vereins bezüglich der Tätigkeit des Einschreiters in diesem Verein. Diese Stellungnahme hat folgenden Wortlaut: „Nach einem Gespräch mit Herrn S. von der Landesgeschäftsstelle des AMS hat sich herausgestellt, dass die in dem VISA Antrag aufgeführte Beschreibung seiner Tätigkeiten nicht ausreichend beschrieben waren. Im untenstehenden Absatz möchte ich deshalb seine Tätigkeiten im Verein A. in Österreich aufführen: Der Verein A. dient als eine internationale Plattform die es jungen Menschen ermöglicht ihre Potentiale zu entdecken und weiter zu entwickeln, um einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben. Statuten der A. in Österreich Die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist die Schaffung von Möglichkeiten zur Auseinandersetzung und Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen verschiedener Kulturen und Nationalitäten; Hilfe beim Erlangen von Fertigkeiten und Wissen durch Weiterbildung und praktische Erfahrung. Dazu zählt auch die Durchführung des internationalen Praktikantenaustausches. Herr W. J. ist in unserem Verein als Trainer für den Bereichs „Outgoing Exchange“ zuständig und ist bei dieser Tätigkeit für die Koordination und Trainings aller unserer Mitglieder österreichweit in diesem Bereich verantwortlich und leitet die Organisation und Vermittlung österreichischer Studenten an Praktikastellen im Ausland. Des Weiteren haben wir eine große Nachfrage nach Praktikastellen in Asien, wodurch Herr W. J. durch seine Sprach- und Kulturkenntnisse sowie Beziehungen in dieser Region unserer Organisation zusätzlichen Nutzen bringt. Aus diesen Gründen ist Herr W. J. unserer Organisation unersetzlich und ich bitte Sie höflichst seinen VISA-Antrag zu bewilligen.“ Diese Eingabe samt dem Bezugsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien am
  4. April 2014 ein. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht Wien teilte der Einschreiter mit, dass die Eingabe vom
  5. Dezember 2013 als Beschwerde zu werten sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete mit Vorlageschreiben vom
  6. März 2014 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs.

25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 60Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und 3.Ziffer 3 die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 Z 5 sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland Fremde berechtigt, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland Fremde berechtigt, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 28Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid im Zeitraum zwischen

  1. Dezember 2013 und
  2. Dezember 2013 – eine entsprechende Dokumentation durch die belangte Behörde erfolgte nicht - an den Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
  3. Dezember 2013 per E-Mail eingebracht wurde, wobei auch hier anzumerken ist, dass ein entsprechender Eingangsvermerk der Behörde im Akt nicht aufscheint. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

§ 81Abs.

25 letzter Satz des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid im Zeitraum zwischen

  1. Dezember 2013 und
  2. Dezember 2013 – eine entsprechende Dokumentation durch die belangte Behörde erfolgte nicht - an den Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
  3. Dezember 2013 per E-Mail eingebracht wurde, wobei auch hier anzumerken ist, dass ein entsprechender Eingangsvermerk der Behörde im Akt nicht aufscheint. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

Paragraph 81, Absatz 25, letzter Satz des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass das Arbeitsmarktservice festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben seien. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgte durch die Behörde nicht.Die Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass das Arbeitsmarktservice festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben seien. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgte durch die Behörde nicht. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass das auf Grund der Anfrage

§ 60Abs.

1 Z 3 NAG erstattete Gutachten des Arbeitsmarktservices vom Antragsteller widerlegt oder entkräftet werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Somit ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen (vgl. etwa VwGH, 9. November 2010, 2008/21/0454, ebenso 9. November 2011, 2011/21/0006). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass das auf Grund der Anfrage

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erstattete Gutachten des Arbeitsmarktservices vom Antragsteller widerlegt oder entkräftet werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Somit ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen vergleiche etwa VwGH,

  1. November 2010, 2008/21/0454, ebenso
  2. November 2011, 2011/21/0006). Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass im Falle eines negativen Gutachtens des AMS eine besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 60 NAG nicht vorliegt und dieser somit zu versagen ist. Wie aus der Wiedergabe der Stellungnahme des AMS vom
  3. November 2013 jedoch ersichtlich erschöpft sich das „Gutachten“ des AMS Wien nach § 60 Abs. 1 Z 3 NAG im vorliegenden Fall in der bloßen Feststellung, dass die dort zitierte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs gelegen sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus das AMS Wien zu dieser Feststellung gelangt. Somit erscheint es auch als nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren – ohne neuerliche Befassung des AMS Wien unter Hinweis auf die Mindesterfordernisse eines tauglichen Gutachtens – Feststellungen dahingehend zu treffen, ob auf Grund der durch den Rechtsmittelwerber nunmehr erfolgten Konkretisierung eine andere Beurteilung seiner in Österreich beabsichtigten Tätigkeit als möglich erscheint oder nicht. Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass im Falle eines negativen Gutachtens des AMS eine besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 60, NAG nicht vorliegt und dieser somit zu versagen ist. Wie aus der Wiedergabe der Stellungnahme des AMS vom
  4. November 2013 jedoch ersichtlich erschöpft sich das „Gutachten“ des AMS Wien nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG im vorliegenden Fall in der bloßen Feststellung, dass die dort zitierte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs gelegen sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus das AMS Wien zu dieser Feststellung gelangt. Somit erscheint es auch als nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren – ohne neuerliche Befassung des AMS Wien unter Hinweis auf die Mindesterfordernisse eines tauglichen Gutachtens – Feststellungen dahingehend zu treffen, ob auf Grund der durch den Rechtsmittelwerber nunmehr erfolgten Konkretisierung eine andere Beurteilung seiner in Österreich beabsichtigten Tätigkeit als möglich erscheint oder nicht. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzustellen, dass es die Behörde mit Ausnahme des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft gänzlich unterließ, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 und Abs. 2 NAG zu überprüfen, weswegen entsprechende Feststellungen etwa im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft oder die Überschreitung des visafreien Zeitraumes – allein zwischen Antragstellung und Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides liegen knapp sechs Monate – ohne weitgehende zusätzliche Ermittlungen als nicht möglich erscheinen. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzustellen, dass es die Behörde mit Ausnahme des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft gänzlich unterließ, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG zu überprüfen, weswegen entsprechende Feststellungen etwa im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft oder die Überschreitung des visafreien Zeitraumes – allein zwischen Antragstellung und Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides liegen knapp sechs Monate – ohne weitgehende zusätzliche Ermittlungen als nicht möglich erscheinen. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie behauptet in Absprache mit dem AMS Wien konkretisiert hat, wird die Behörde unter Einbindung des AMS Wien zu prüfen haben, ob durch die nunmehrige Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tätigkeit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG vorliegen. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob die Entfaltung der angesprochenen selbständigen Tätigkeit nach wie vor beabsichtigt ist – der gegenständliche Werkvertrag ist mit

  1. Juni 2014 befristet – und wird die Behörde nach Ergänzung des Gutachtens des AMS Wien auf Grund der vorgenommenen Konkretisierung der Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer nach entsprechender Würdigung dieses ergänzten Gutachtens erneut über das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG zu entscheiden haben.Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie behauptet in Absprache mit dem AMS Wien konkretisiert hat, wird die Behörde unter Einbindung des AMS Wien zu prüfen haben, ob durch die nunmehrige Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tätigkeit die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vorliegen. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob die Entfaltung der angesprochenen selbständigen Tätigkeit nach wie vor beabsichtigt ist – der gegenständliche Werkvertrag ist mit
  2. Juni 2014 befristet – und wird die Behörde nach Ergänzung des Gutachtens des AMS Wien auf Grund der vorgenommenen Konkretisierung der Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer nach entsprechender Würdigung dieses ergänzten Gutachtens erneut über das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu entscheiden haben. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dem vorliegenden Akt Nachweise betreffend die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nicht zu entnehmen sind, wobei festzuhalten ist, dass die im vorliegenden Werkvertrag vereinbarte Summe für die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen von EUR 4.680,-- als nicht ausreichend erscheint, seinen Lebensunterhalt für ein Jahr zu finanzieren. Weiters wird die Behörde entsprechende Ermittlungen dahingehend zu pflegen haben, ob der Beschwerdeführer den visafreien Aufenthaltszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG überschritten hat und ob die restlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben sind bzw. keine Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen. Schlussendlich wird sie festzustellen und zu beurteilen haben, ob trotz allfällig vorliegender Erteilungshindernisse aus den Rücksichten des § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK der beantragte Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen sein wird.Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dem vorliegenden Akt Nachweise betreffend die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht zu entnehmen sind, wobei festzuhalten ist, dass die im vorliegenden Werkvertrag vereinbarte Summe für die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen von EUR 4.680,-- als nicht ausreichend erscheint, seinen Lebensunterhalt für ein Jahr zu finanzieren. Weiters wird die Behörde entsprechende Ermittlungen dahingehend zu pflegen haben, ob der Beschwerdeführer den visafreien Aufenthaltszeitraum im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG überschritten hat und ob die restlichen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben sind bzw. keine Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen. Schlussendlich wird sie festzustellen und zu beurteilen haben, ob trotz allfällig vorliegender Erteilungshindernisse aus den Rücksichten des Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK der beantragte Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen sein wird. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des Fehlens einer Vielzahl entscheidender Sachverhaltsermittlungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.24132.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.