3 Z 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WAZG 2006, auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/.../2001 bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, behördlich gesperrt wurde, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Hausverwaltung W., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Fachgruppe A (Aufzüge und Ölfeuerungsanlagen), vom 13.01.2014, Zahl MA37-A/47180-1/12013, mit welchem
Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WAZG 2006, auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/... aus 2001, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, behördlich gesperrt wurde, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I. 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde
3 Z 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/.../2001, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzugnummer ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, baubehördlich gesperrt und die aufschiebende Wirkung
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ausgeschlossen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Sperre des Aufzuges nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt wird.römisch eins. 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/... aus 2001,, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzugnummer ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, baubehördlich gesperrt und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ausgeschlossen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Sperre des Aufzuges nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt wird. Begründet wird dieser Bescheid wie folgt wiedergegeben: „Die Behörde ist
3 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 berechtigt Aufzüge zu sperren, wenn sie„Die Behörde ist
Paragraph 13, Absatz 3, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 berechtigt Aufzüge zu sperren, wenn sie - mangelhaft und nicht betriebssicher sind, - eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen, - nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, - ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden, - vor Erstattung der Anzeige
betrieben werden oder- vor Erstattung der Anzeige
Paragraph 7, betrieben werden oder - nicht den
die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.- nicht den
Paragraph 22, vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Die Magistratsabteilung 37-Gruppe A wurde von der Firma Li. GmbH am 27.11.2013 schriftlich verständigt, dass für den Personenaufzug Nr. ... auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse die Tätigkeit als Betreuungsunternehmen eingestellt und die in der Notrufzentrale der Fa. Li. einlangenden Alarmmeldungen (Notrufe, Störungsmeldungen und Routinerufe) ab 28.11.2013 nicht mehr bearbeitet werden. Die Eigentümer der Aufzugsanlage wurden von der MA 37-A mit Schreiben vom 16.12.2013 aufgefordert umgehend (bis spätestens 7.1.2014) für eine funktionstüchtige Notrufeinrichtung im Aufzug zu sorgen. Die dem Stand der Technik entsprechende Abhilfemaßnahme bei Erkennen der Gefährdungssituation „Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung“ besteht
ÖNORM B 2454-1 im Einbau von einer Notrufeinrichtung nach ÖNORM EN 81-1 bzw. EN 81-2: 1999, Abschnitt 14.2.
EU-Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge in Verkehr gebrachten Personenaufzuges ist, und dieses für den rechtmäßigen Betrieb des Aufzuges nicht funktionslos sein darf, war die Verhängung der Aufzugssperre geboten. Durch einen Weiterbetrieb des Aufzuges ohne funktionierendes Fernnotrufsystem besteht die Gefahr, dass Personen, die im Fahrkorb eingeschlossen werden, sich nicht unmittelbar bemerkbar machen und Hilfe anfordern können. Wenn der Notruf nicht rechtzeitig wahrgenommen wird, können für diese Personen lebensbedrohliche Zustände eintreten.
Abs 3 WAZG 2006 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern hat Aufzüge dann zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind, und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Es ist daher die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Wohl bei Aufschub der Vollstreckung gegeben und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt.
Paragraph 13, Absatz 3, WAZG 2006 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern hat Aufzüge dann zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind, und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Es ist daher die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Wohl bei Aufschub der Vollstreckung gegeben und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorschläge für die Notrufweiterleitung an bestimmte Privatpersonen bzw. nicht zugelassene Betreuungsunternehmen entsprachen nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Zwischenzeitlich wurde ein funktionstüchtiges Fernnotrufsystem, Type „K.“ mit Notrufweiterleitung zur Einsatzzentrale der Firma „K.“ eingebaut. In der Folge ist ein Bescheid über die Aufhebung der Aufzugssperre erlassen worden, der jedoch noch keine Rechtskraft erlangt hat.“ Mit Eingabe vom 15.04.2014 übermittelte die belangte Behörde in Kopie den Bescheid über die Aufhebung der behördlichen Sperre des Personenaufzuges Nr. ..., Zahl MA 37-H/47180-4/2013, samt (Original-)Rückscheinen (RSb) nach. Dieser aufhebende Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.04.2014 zugestellt. Die Aufhebung der Aufzugsbeschwerde erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. II.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 WAZG 2006 hat die Behörde Aufzüge zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind (Z 1), eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen (Z 2), nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden (Z 3), ohne Beauftragung eines Aufzugwartes oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden (Z 4), vor Erstattung der Anzeige
betrieben werden (Z 5) oder nicht den
die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden (Z 6). Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die
Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benutzt werden.
Paragraph 13, Absatz 3, WAZG 2006 hat die Behörde Aufzüge zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind (Ziffer eins,), eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen (Ziffer 2,), nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden (Ziffer 3,), ohne Beauftragung eines Aufzugwartes oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden (Ziffer 4,), vor Erstattung der Anzeige
Paragraph 7, betrieben werden (Ziffer 5,) oder nicht den
Paragraph 22, vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden (Ziffer 6,). Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die
Ziffer eins, bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benutzt werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. III.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.