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{'item': 'VGW-111/067/24347/2014'}

Obsah (9)§ 13§ 28§ 25aArt. 133§ 64§ 7§ 22Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/24347/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwer

§ 13Abs.

3 Z 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WAZG 2006, auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/.../2001 bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, behördlich gesperrt wurde, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Hausverwaltung W., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Fachgruppe A (Aufzüge und Ölfeuerungsanlagen), vom 13.01.2014, Zahl MA37-A/47180-1/12013, mit welchem

Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WAZG 2006, auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/... aus 2001, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, behördlich gesperrt wurde, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I. 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde

§ 13Abs.

3 Z 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/.../2001, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzugnummer ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, baubehördlich gesperrt und die aufschiebende Wirkung

§ 64Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ausgeschlossen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Sperre des Aufzuges nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt wird.römisch eins. 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, der im Wohngebäude mit Bescheid vom 20.11.2001, Zahl MA 37-A/... aus 2001,, bewilligte indirekt hydraulisch angetriebene Personenaufzugnummer ..., Fabrikat ..., Baujahr 2001, baubehördlich gesperrt und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ausgeschlossen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Sperre des Aufzuges nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt wird. Begründet wird dieser Bescheid wie folgt wiedergegeben: „Die Behörde ist

§ 13Abs.

3 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 berechtigt Aufzüge zu sperren, wenn sie„Die Behörde ist

Paragraph 13, Absatz 3, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 berechtigt Aufzüge zu sperren, wenn sie - mangelhaft und nicht betriebssicher sind, - eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen, - nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, - ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden, - vor Erstattung der Anzeige

§ 7

betrieben werden oder- vor Erstattung der Anzeige

Paragraph 7, betrieben werden oder - nicht den

§ 22vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw.

die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.- nicht den

Paragraph 22, vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Die Magistratsabteilung 37-Gruppe A wurde von der Firma Li. GmbH am 27.11.2013 schriftlich verständigt, dass für den Personenaufzug Nr. ... auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse die Tätigkeit als Betreuungsunternehmen eingestellt und die in der Notrufzentrale der Fa. Li. einlangenden Alarmmeldungen (Notrufe, Störungsmeldungen und Routinerufe) ab 28.11.2013 nicht mehr bearbeitet werden. Die Eigentümer der Aufzugsanlage wurden von der MA 37-A mit Schreiben vom 16.12.2013 aufgefordert umgehend (bis spätestens 7.1.2014) für eine funktionstüchtige Notrufeinrichtung im Aufzug zu sorgen. Die dem Stand der Technik entsprechende Abhilfemaßnahme bei Erkennen der Gefährdungssituation „Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung“ besteht

ÖNORM B 2454-1 im Einbau von einer Notrufeinrichtung nach ÖNORM EN 81-1 bzw. EN 81-2: 1999, Abschnitt 14.2.

  1. Die Anforderung der NÖNORm EN 81-28 (Fern-Notruf für Aufzüge) und ÖNORM B 2458 müssen dabei berücksichtigt werden. Durch eine fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung besteht die Gefahr, dass Personen, die im Fahrkorb eingeschlossen werden, sich nicht unmittelbar bemerkbar machen und Hilfe anfordern können. Wenn der Notruf nicht rechtzeitig wahrgenommen wird, können für diese Personen lebensbedrohliche Zustände eintreten. Im Zuge einer amtlichen Erhebung am 8.1.2014 wurde festgestellt, dass beim Betätigen des Notruftasters kein funktionstüchtiges Fernnotrufsystem vorhanden ist und keine Weiterleitung des Notrufes an eine Fernnotrufzentrale erfolgt. Die Betriebssicherheit der gegenständlichen Aufzugsanlage ist wegen der fehlenden oder unzulänglichen Notrufeinrichtung nicht mehr gegeben und der Personenaufzug muss wegen Gefahr im Verzug behördlich gesperrt werden. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung ist auszuschließen, weil die vorzeitige Vollstreckung nach dem Wesen der festgestellten Mängel zur Wahrung des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.“
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.02.2014, bei der belangten Behörde am 24.02.2014 eingelangt, Beschwerde und brachte begründen vor: „Das Notrufsystem wurde nicht abgeschaltet sondern gem. Beilage umgeleitet und ist nach wie vor aufrecht. Die angeführten Mängel bestehen daher nicht und ist daher der o.a. Bescheid unrichtig bzw. rechtswidrig und wird die ersatzlose Aufhebung beantragt.“ Die in der Beschwerde erwähnte Beilage ist ein Schreiben von Herrn S. an die belangte Behörde, worin dieser ausführt, er habe seit Herbst 2013 das Notrufsystem für die Liegenschaft Wien, L.-gasse, auf sich umgeleitet, dessen Funktion bis dato mängelfrei sei.
  3. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin äußerte sich die belangte Behörde wie folgt: „Nach der Mitteilung der Firma „Li.“ vom 27.11.2013 bezüglich der Einstellung der Bearbeitung von einlangenden Notrufen und deren Weiterleitung an Betreuungspersonen für die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen, sowie im Zuge von amtlichen Erhebungen am 08.01.2014 und 21.02.2014 wurde festgestellt, dass beim Betätigen des Notruftasters kein funktionstüchtiges Fernnotrufsystem vorhanden und keine Weiterleitung des Notrufes an eine Fernnotrufzentrale oder an Aufzugswärter erfolgt ist. Da das Fernnotrufsystem Teil der Ausstattung des

EU-Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge in Verkehr gebrachten Personenaufzuges ist, und dieses für den rechtmäßigen Betrieb des Aufzuges nicht funktionslos sein darf, war die Verhängung der Aufzugssperre geboten. Durch einen Weiterbetrieb des Aufzuges ohne funktionierendes Fernnotrufsystem besteht die Gefahr, dass Personen, die im Fahrkorb eingeschlossen werden, sich nicht unmittelbar bemerkbar machen und Hilfe anfordern können. Wenn der Notruf nicht rechtzeitig wahrgenommen wird, können für diese Personen lebensbedrohliche Zustände eintreten.

§ 13

Abs 3 WAZG 2006 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern hat Aufzüge dann zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind, und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Es ist daher die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Wohl bei Aufschub der Vollstreckung gegeben und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

Paragraph 13, Absatz 3, WAZG 2006 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern hat Aufzüge dann zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind, und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Es ist daher die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Wohl bei Aufschub der Vollstreckung gegeben und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorschläge für die Notrufweiterleitung an bestimmte Privatpersonen bzw. nicht zugelassene Betreuungsunternehmen entsprachen nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Zwischenzeitlich wurde ein funktionstüchtiges Fernnotrufsystem, Type „K.“ mit Notrufweiterleitung zur Einsatzzentrale der Firma „K.“ eingebaut. In der Folge ist ein Bescheid über die Aufhebung der Aufzugssperre erlassen worden, der jedoch noch keine Rechtskraft erlangt hat.“ Mit Eingabe vom 15.04.2014 übermittelte die belangte Behörde in Kopie den Bescheid über die Aufhebung der behördlichen Sperre des Personenaufzuges Nr. ..., Zahl MA 37-H/47180-4/2013, samt (Original-)Rückscheinen (RSb) nach. Dieser aufhebende Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.04.2014 zugestellt. Die Aufhebung der Aufzugsbeschwerde erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. II.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 13Abs.

3 WAZG 2006 hat die Behörde Aufzüge zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind (Z 1), eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen (Z 2), nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden (Z 3), ohne Beauftragung eines Aufzugwartes oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden (Z 4), vor Erstattung der Anzeige

§ 7

betrieben werden (Z 5) oder nicht den

§ 22vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw.

die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden (Z 6). Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die

Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benutzt werden.

Paragraph 13, Absatz 3, WAZG 2006 hat die Behörde Aufzüge zu sperren, wenn sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind (Ziffer eins,), eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen (Ziffer 2,), nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden (Ziffer 3,), ohne Beauftragung eines Aufzugwartes oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden (Ziffer 4,), vor Erstattung der Anzeige

Paragraph 7, betrieben werden (Ziffer 5,) oder nicht den

Paragraph 22, vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden (Ziffer 6,). Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die

Ziffer eins, bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benutzt werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. III.

  1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse hat, d. h. durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich beeinträchtigt wird. Hat der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sein bzw. ihr Rechtschutzziel bereits vor Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde bereits voll erreicht, ist das Rechtschutzinteresse weggefallen.römisch drei.
  2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse hat, d. h. durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich beeinträchtigt wird. Hat der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sein bzw. ihr Rechtschutzziel bereits vor Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde bereits voll erreicht, ist das Rechtschutzinteresse weggefallen. Im gegenständlichen Fall wurde die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sperre des Personenaufzuges Nr. ... auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, mit (weiterem) Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014 aufgehoben. Diese Aufhebung ist in Rechtskraft erwachsen. Weil das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.067.24347.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.