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{'item': 'VGW-141/002/26474/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/26474/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Z. T. vom 12.5.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 10.4.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk - SH/2014/284602-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.4.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.2.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 4 WMG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei seit 1.3.2014 in Strafhaft und sein letzter Antrag vom 19.12.2013 sei bereits bis 31.3.2014 abgewiesen worden, weshalb der Antrag erneut abzuweisen sei, da der BF während der Strafhaft keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.4.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.2.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 4, WMG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei seit 1.3.2014 in Strafhaft und sein letzter Antrag vom 19.12.2013 sei bereits bis 31.3.2014 abgewiesen worden, weshalb der Antrag erneut abzuweisen sei, da der BF während der Strafhaft keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe. Dagegen erhob der BF aus der Strafhaft (Justizanstalt ...) fristgerecht Beschwerde und brachte vor, in dem Bescheid vom 10.4.2014 werde als Begründung angegeben, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Wien hätte und sich nicht in Wien aufhalten würde. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei er schon seit Jahren in Wien unter derselben Adresse gemeldet und auch die Strafhaft verbüße er in Wien. Wenn er aus der Haft entlassen werde, benötige er eine Unterkunft, um sich wieder integrieren zu können. Er habe weder Vorstrafen noch sei er bisher je in Haft gewesen. Er ersuche, seinen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen nochmal zu überdenken. 2.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.1.2014 war ein Antrag des BF vom 19.12.2013 auf Zuerkennung von Mindestsicherung für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 31.3.2014 abgewiesen worden. Diese Abweisung erfolgt mit der Begründung, dass das Einkommen des BF über dem Mindeststandard liege (Richtsatzüberschreitung). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.1.2014, wurde dem BF aufgrund eines Ansuchens vom 17.12.2013 eine Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Energiekosten in Höhe von € 661,85 gewährt (§ 39 WMG).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.1.2014, wurde dem BF aufgrund eines Ansuchens vom 17.12.2013 eine Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Energiekosten in Höhe von € 661,85 gewährt (Paragraph 39, WMG). Mit Schreiben (Fax) des BF vom 25.2.2014 stellte der BF neuerlich ein Ansuchen um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für die offene Miete für Februar
  9. Mit Schreiben (Fax) des BF vom 28.2.2014 stellt der BF einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung (und Mietbeihilfe). Zunächst konnte von der belangten Behörde erhoben werden, dass der BF seit Februar 2012 Hauptmieter der Wohnung in Wien, G. ist. Weiters wurde festgestellt, dass der BF seit 5.3.2014 von dieser Adresse abgemeldet ist und sich seit 1.3.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt ... befindet. Weiters wurde erhoben, dass das Strafende des BF für 24.2.2019 vorgesehen ist und im Falle einer bedingten Entlassung ein Strafende mit 24.6.2017 möglich wäre. Mit formlosem Schreiben der belangten Behörde vom 24.3.2014 wurde eine Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen (Ansuchen vom 25.2.2014) abgelehnt. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 10.4.2014 wurde der Antrag des BF vom 28.2.2014 auf Mindestsicherung (und Mietbeihilfe) abgewiesen. 2.
  10. Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid am Ende der Begründung eine auf den vorliegenden Fall nicht zutreffende Passage enthält, wonach der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht in Wien habe bzw. sich nicht tatsächlich in Wien aufhalte. Tragend für die Abweisung und im Ergebnis auch zutreffend ist der auch im angefochtenen Bescheid hervorgehobene Umstand, dass der BF seit 1.3.2014 in Strafhaft ist und während dieses Aufenthalts in der Strafhaft keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat. Dies deshalb, weil während der Strafhaft in einer Justizanstalt die Bedarfe (iSd § 3 WMG für Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit) des Häftlings [durch den Bund] abgedeckt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 WMG).Tragend für die Abweisung und im Ergebnis auch zutreffend ist der auch im angefochtenen Bescheid hervorgehobene Umstand, dass der BF seit 1.3.2014 in Strafhaft ist und während dieses Aufenthalts in der Strafhaft keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat. Dies deshalb, weil während der Strafhaft in einer Justizanstalt die Bedarfe (iSd Paragraph 3, WMG für Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit) des Häftlings [durch den Bund] abgedeckt werden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Wenn sich der BF im Hinblick darauf, dass er anscheinend seine Mietwohnung nicht aufgegeben bzw. gekündigt hat, darauf beruft, dass er nach der Haftentlassung wieder einen Wohnbedarf haben werde und dann eine Wohngelegenheit benötige, so ist ihm entgegen zu halten, dass im konkreten Fall mit der Haftentlassung und dem Entstehen eines Wohnbedarfs bzw. der Notwendigkeit einer Unterkunft nicht in einer absehbaren Zeit von wenigen Monaten zu rechnen ist. Daher kommt selbst bei weitem Verständnis des Wohnbedarfs (iSd wirtschaftlich sinnvollen Erhaltung einer konkreten – nur vorübergehend für relativ kurze Zeit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten – Wohnmöglichkeit) kein Anspruch auf Leistung der Mindestsicherung zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit (Deckung von Mietkosten) in Betracht. Sollte der letzte Satz der Beschwerde dahingehend zu verstehen sein, dass sich die Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen richtet, so ist dazu anzumerken, dass solche Förderungen (vgl. §§ 39 f. WMG -Vertragliche Leistungen) als Hilfen in besonderen Lebenslagen vom Land Wien als Träger von Privatrechten erbracht werden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch und es wird darüber auch nicht mit Bescheid abgesprochen. Gegen die formlose Ablehnung einer solchen Förderung ist eine Beschwerde unzulässig.Sollte der letzte Satz der Beschwerde dahingehend zu verstehen sein, dass sich die Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen richtet, so ist dazu anzumerken, dass solche Förderungen vergleiche Paragraphen 39, f. WMG -Vertragliche Leistungen) als Hilfen in besonderen Lebenslagen vom Land Wien als Träger von Privatrechten erbracht werden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch und es wird darüber auch nicht mit Bescheid abgesprochen. Gegen die formlose Ablehnung einer solchen Förderung ist eine Beschwerde unzulässig.
  11. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.26474.2014

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