Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Aleksandar J., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.11.2012, Zl. 924588/FrB/12, mit welchem über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer)
Paragraph 63, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren begrenzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung kommtrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren begrenzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zur Anwendung kommt II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 16.6.2012 wurde über den Beschwerdeführer, den 1992 geborenen serbischen Staatsangehörigen Alexander J.,
Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 16.6.2012 wurde über den Beschwerdeführer, den 1992 geborenen serbischen Staatsangehörigen Alexander J.,
Paragraph 63, Absatz eins und 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, liege ein Handyraub (§ 142 Abs. 1 StGB) zu Grunde, die zweite Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls in mehreren Fällen erfolgt. Aufgrund dieses Verhaltens erstellte die Behörde eine Gefährdungsprognose, die ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erforderlich mache. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer schon seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich aufhalte, hier seine gesamte Schulausbildung erfahren habe und hier seine Verwandten (Mutter, Stiefvater und drei Geschwister) lebten, da die öffentlichen Interessen, die für ein Aufenthaltsverbot sprechen die dem entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Unterblieben des mit dem Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers deutlich überwiegen würden.Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, liege ein Handyraub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) zu Grunde, die zweite Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls in mehreren Fällen erfolgt. Aufgrund dieses Verhaltens erstellte die Behörde eine Gefährdungsprognose, die ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erforderlich mache. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer schon seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich aufhalte, hier seine gesamte Schulausbildung erfahren habe und hier seine Verwandten (Mutter, Stiefvater und drei Geschwister) lebten, da die öffentlichen Interessen, die für ein Aufenthaltsverbot sprechen die dem entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Unterblieben des mit dem Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers deutlich überwiegen würden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.12.2012 führte der damals noch in Strafhaft angehaltene Beschwerdeführer begründend aus, alle seine Familienangehörigen lebten in Wien und er würde zu seiner ehemaligen Heimat Serbien keinen Bezug mehr haben. Außerdem wolle er mit seiner Lebenspartnerin eine Familie gründen und ein ordentliches Leben führen. Von Gefängnisaufenthalten habe er nämlich genug. Diese Berufung wurde vom mittlerweile bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.12.2012 näher ausgeführt. Ergänzend wird darin noch vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, da er das
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse
Gbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) zu verletzen. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am 22.8.1992 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste im Jahr 2000 – der Beschwerdeführer war damals 7 Jahre alt – nach Österreich ein und wohnte bei seiner Mutter und ihrem österreichischen Gatten, seinem Stiefvater, in Wien. Der Beschwerdeführer absolvierte hier auch seine Schulausbildung (Volksschule, Hauptschule und Polytechnikum). Danach begann er eine Lehrausbildung zum Koch, verlor jedoch nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit die Lehrstelle und war in der Folge arbeitslos. Lediglich zwischen seiner ersten Haftentlassung am 8.7.2011 und seiner neuerlichen Festnahme am 15.1.2012 war der Beschwerdeführer ca. eineinhalb Monate lang (von 6.9.2011 bis 14.10.2011) als Lagerarbeiter beschäftigt. Nachdem im Jahr 2010 ein gegen ihn wegen des Verdachts der vorsätzlichen Sachbeschädigung eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war, verübte der Beschwerdeführer am 2.4.2011 einen Handyraub. Im Zuge der Aufforderung an das Opfer, einen Jugendlichen aus einer verfeindeten Clique, sein Handy herauszugeben, hatte der Beschwerdeführer zunächst zwar bloß verbale Drohungen ausgesprochen, während sein Komplize das Opfer geschlagen und leicht verletzt hatte, es war jedoch der Beschwerdeführer, der dem flüchtenden Opfer nachlief und es daran hinderte, mit dem Motorroller davonzufahren, sodass der Handyraub für die Täter erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wegen des Delikts des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer deswegen vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Nachdem im Jahr 2010 ein gegen ihn wegen des Verdachts der vorsätzlichen Sachbeschädigung eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war, verübte der Beschwerdeführer am 2.4.2011 einen Handyraub. Im Zuge der Aufforderung an das Opfer, einen Jugendlichen aus einer verfeindeten Clique, sein Handy herauszugeben, hatte der Beschwerdeführer zunächst zwar bloß verbale Drohungen ausgesprochen, während sein Komplize das Opfer geschlagen und leicht verletzt hatte, es war jedoch der Beschwerdeführer, der dem flüchtenden Opfer nachlief und es daran hinderte, mit dem Motorroller davonzufahren, sodass der Handyraub für die Täter erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wegen des Delikts des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer deswegen vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer ließ sich durch die Verurteilung und das erlittene Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Gemeinsam mit Komplizen, darunter sein Bruder Zivco J., brach der Berufungswerber mehrfach (insgesamt gleich 19 mal) in Firmen im Raum M. ein und erbeutete bei diesen Einbruchsdiebstählen diverse Wertgegenstände, in erster Linie Unterhaltungselektronik im Wert von insgesamt ca. 40.000,-- Euro. Die Einbruchsdiebstähle erfolgten in der Regel so, dass die Täter den Maschendrahtzaun der Firmengeläde überkletterten bzw. aufschnitten und danach die Container, in denen die Waren, die als Diebsbeute auserkoren waren, lagerten, aufschnitten. Wegen dieser gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstähle wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe wegen des im Jahr 2011 verübten Raubes wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert und die Bewährungshilfe für diesen Zeitraum angeordnet. Am 12.1.2013 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitslos, konnte im November 2013 kurzfristig bei einer Leiharbeitsfirma Beschäftigung finden, kündigte aber diese zu Monatsende wieder, weil ihm der Lohn nicht ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über intensive familiäre und soziale Bindungen zum Bundesgebiet, in welchem er sich seit dem Jahr 2000 durchgehend aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels aufhält, in dem er seine gesamte Schulausbildung erfahren und seinen Freundeskreis aufgebaut hat. Die drei Geschwister des Beschwerdeführers, von denen zwei bereits österreichische Staatsbürger sind, seine Mutter sowie sein Stiefvater, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, leben im Bundesgebiet. In Serbien hält sich lediglich die bereits hochbetagte Großmutter des Beschwerdeführers auf. Zumal der Beschwerdeführer seine Schulausbildung in Österreich erfahren hat, verfügt er über keine adäquaten Kenntnisse der in Serbien geschriebenen cyrillischen Schrift. Rechtliche Beurteilung: ● Zu der auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellenden Gefährdungsprognose ist festzustellen:
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltGemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3 Z 1 leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Tatumstände der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straft, vor allem aber die Vielzahl der verübten Einbruchsdiebstähle zeigen, dass von ihm eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht, der Beschwerdeführer auch vor Gewaltausübung nicht zurückschreckt und keine Skrupel zeigt, sich nachhaltig und über längere Zeit hinweg kriminell zu betätigen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Begehung der Straftaten nicht zum Besseren gewendet haben, stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet - unbeschadet des positiven Berichts seines Bewährungshelfers - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 63 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Aufenthaltsverbots liegen sohin vor.Die Tatumstände der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straft, vor allem aber die Vielzahl der verübten Einbruchsdiebstähle zeigen, dass von ihm eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht, der Beschwerdeführer auch vor Gewaltausübung nicht zurückschreckt und keine Skrupel zeigt, sich nachhaltig und über längere Zeit hinweg kriminell zu betätigen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Begehung der Straftaten nicht zum Besseren gewendet haben, stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet - unbeschadet des positiven Berichts seines Bewährungshelfers - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Aufenthaltsverbots liegen sohin vor. ● Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ihm komme die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, da sein Stiefvater Österreicher sei, ist auszuführen:
4 Z 11 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.“
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
1 Z 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
und ein Aufenthaltsverbot
nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Dabei ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe jüngst VwGH vom 11.6.2013, 2012/21/0088) auf die Fassung des StGB im Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ abzustellen.
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
Paragraph 62 und ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Dabei ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe jüngst VwGH vom 11.6.2013, 2012/21/0088) auf die Fassung des StGB im Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ abzustellen.
1 Z 2 leg.cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
und ein Aufenthaltsverbot
nicht erlassen werden, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung
Paragraph 62 und ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, nicht erlassen werden, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
4 leg. cit. dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 hat
5 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 64, Absatz 4, leg. cit. dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz 4, hat
Paragraph 64, Absatz 5, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
G in der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (Begehung der ersten zur Begründung des Aufenthaltsverbots heranzuziehenden Straftat am 2.4.2011) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2009 darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn
Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (Begehung der ersten zur Begründung des Aufenthaltsverbots heranzuziehenden Straftat am 2.4.2011) maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn
5 leg. cit. ist der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z 7 dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist der Lebensunterhalt im Sinn des Absatz eins, Ziffer 7, dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Hinsichtlich der in § 64 Abs. 1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur nahezu wortgleichen Vorläuferbestimmung des § 38 Abs. 1 Z 3 FrG in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 6.9.2007, Zl. 2005/18/0161 und VwGH vom 31.3.2004, Zl. 99/18/0462 sowie die darin verwiesenen Erkenntnisse) ausgesprochen hat, ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbaren Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Unzulässig wäre es, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen und nach dem Gesagten in den "maßgeblichen Sachverhalt" iSd § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG einzubeziehen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes
G maßgeblichen Zeitpunkt so weit nach vorne zu verschieben, dass der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt. Hat die belangte Behörde den Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach diesen Grundsätzen ermittelt, so liegt der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG vor, wenn dem Fremden in diesem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft
1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können. Eine Verleihungsmöglichkeit in anderen Zeitpunkten vermag diesen Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nicht zu verwirklichen. Bei der Beurteilung, ob die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, ist die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zu prüfen. Dabei können die vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Verhaltensweisen des Fremden einen Umstand darstellen, der der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt
GH vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0003). Hinsichtlich der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur nahezu wortgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 6.9.2007, Zl. 2005/18/0161 und VwGH vom 31.3.2004, Zl. 99/18/0462 sowie die darin verwiesenen Erkenntnisse) ausgesprochen hat, ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbaren Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Unzulässig wäre es, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen und nach dem Gesagten in den "maßgeblichen Sachverhalt" iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG einzubeziehen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG maßgeblichen Zeitpunkt so weit nach vorne zu verschieben, dass der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt. Hat die belangte Behörde den Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach diesen Grundsätzen ermittelt, so liegt der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG vor, wenn dem Fremden in diesem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können. Eine Verleihungsmöglichkeit in anderen Zeitpunkten vermag diesen Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nicht zu verwirklichen. Bei der Beurteilung, ob die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, ist die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zu prüfen. Dabei können die vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Verhaltensweisen des Fremden einen Umstand darstellen, der der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. entgegengestanden wäre vergleiche VwGH vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0003). Gegenständlich ist als Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der 2.4.2011 anzusehen, das ist jener Tag, an welchem der Berufungswerber jene Straftat begangen hat, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Raub im Jahr 2011 geführt hat, steht doch diese Straftat in engem zeitlichen Zusammenhang zu den folgenden Einbruchsdiebstählen im Jahr 2012 und war sie zugleich geeignet, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Zu prüfen war somit, ob dem Berufungswerber zum Zeitpunkt am 2.4.2011 nach § 10 Abs. 1 StBG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Er hielt sich damals bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war die gesamte Zeit seines Aufenthalts hier niedergelassen, sodass er die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StGB jedenfalls erfüllt hat. Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen wegen eines Vorsatzdelikts sind zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundig, sodass gegenständlich § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StBG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Berufungswerber nicht entgegenstand (Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat nach § 125 StGB waren am 12.11.2010 von der Staatsanwaltschaft Wien nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden). Allerdings fehlte es dem Berufungswerber an der in § 10 Abs. 1 Z 7 StBG aufgestellten Voraussetzung, dass sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert war, war er doch zum Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ am 2.4.2011 laut Sozialversicherungsauszug arbeitslos und scheint im Zeitraum davor lediglich ein eine dreimonatige Probeausbildung in einem Lehrverhältnis, sonst nur Zeiten von Arbeitslosigkeit auf. Der Beschwerdeführer war im April 2011 auch schon volljährig und nicht mehr unterhaltsberechtigt. Eine hinreichende Sicherung seines Lebensunterhalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG lag somit nicht vor. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsschriftsatz seines anwaltlichen Vertreters hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer
BG nicht verliehen werden können. Gegenständlich ist als Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der 2.4.2011 anzusehen, das ist jener Tag, an welchem der Berufungswerber jene Straftat begangen hat, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Raub im Jahr 2011 geführt hat, steht doch diese Straftat in engem zeitlichen Zusammenhang zu den folgenden Einbruchsdiebstählen im Jahr 2012 und war sie zugleich geeignet, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Zu prüfen war somit, ob dem Berufungswerber zum Zeitpunkt am 2.4.2011 nach Paragraph 10, Absatz eins, StBG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Er hielt sich damals bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war die gesamte Zeit seines Aufenthalts hier niedergelassen, sodass er die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jedenfalls erfüllt hat. Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen wegen eines Vorsatzdelikts sind zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundig, sodass gegenständlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StBG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Berufungswerber nicht entgegenstand (Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat nach Paragraph 125, StGB waren am 12.11.2010 von der Staatsanwaltschaft Wien nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden). Allerdings fehlte es dem Berufungswerber an der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StBG aufgestellten Voraussetzung, dass sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert war, war er doch zum Zeitpunkt „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ am 2.4.2011 laut Sozialversicherungsauszug arbeitslos und scheint im Zeitraum davor lediglich ein eine dreimonatige Probeausbildung in einem Lehrverhältnis, sonst nur Zeiten von Arbeitslosigkeit auf. Der Beschwerdeführer war im April 2011 auch schon volljährig und nicht mehr unterhaltsberechtigt. Eine hinreichende Sicherung seines Lebensunterhalts im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG lag somit nicht vor. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsschriftsatz seines anwaltlichen Vertreters hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, StBG nicht verliehen werden können. Hinsichtlich der in § 64 Abs. 1 Z 2 FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG genannten Voraussetzungen ist auszuführen, dass nach dieser Rechtsvorschrift über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, hätte er nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich kommen müssen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Das Aufenthaltsverbot begegnet auch im Hinblick auf § 64 Abs. 4 und 5 FPG keinen Bedenken, ist doch der Berufungswerber im Jahr 2012 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, somit wegen einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bedrohten Verbrechen verurteilt worden, das das Vorliegen einer vom Berufungswerber ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit de lege indiziert.Das Aufenthaltsverbot begegnet auch im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz 4 und 5 FPG keinen Bedenken, ist doch der Berufungswerber im Jahr 2012 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, somit wegen einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bedrohten Verbrechen verurteilt worden, das das Vorliegen einer vom Berufungswerber ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit de lege indiziert. Die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht somit gegenständlich der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. ● Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und § 61 Abs. 1 FPG ist festzuhalten: Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist festzuhalten:
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1 Z 1 FPG auch im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige von Relevanz ist, rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt. Die von seinem Bewährungshelfer angesprochene Beziehung zu seiner Lebensgefährtin endete im Jahr 2013 und hat er nun eine neue Freundin, die wie der Beschwerdeführer selbst serbische Staatsangehörige ist. Eine berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt wegen seinem frühen Abgleiten in die Kriminalität - nicht gelungen. Getrübt wird die Integration des Beschwerdeführers allerdings durch sein frühes Abgleiten in die Kriminalität, wovon ihn auch seine familiäre Einbettung nicht bewahren konnte. Einige Straftaten wurden vom Beschwerdeführer gar im Zusammenwirken mit seinem Bruder Zivko verübt. Auch nach seiner Haftentlassung im Jänner 2013 hat sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend rechtskonform verhalten, hat er doch am 16.5.2013 in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein und wurde er wegen dieser Verwaltungsübertretung, die
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auch im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige von Relevanz ist, rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt. Die von seinem Bewährungshelfer angesprochene Beziehung zu seiner Lebensgefährtin endete im Jahr 2013 und hat er nun eine neue Freundin, die wie der Beschwerdeführer selbst serbische Staatsangehörige ist. Eine berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt wegen seinem frühen Abgleiten in die Kriminalität - nicht gelungen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der Schwere und Häufigkeit der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie der raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung stehen den Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die im Hinblick auf seinen langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt und seine familiären Bindungen einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben bewirken, noch stärker zu gewichtende öffentliche Interessen am Setzen solcher Maßnahmen entgegen, stellt doch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Ansehung seiner bisherigen kriminellen Laufbahn eine entsprechend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt sind, sodass es ihm unter diesem Gesichtspunkt sehr wohl möglich und zumutbar erscheint, in Serbien eine berufliche und soziale Existenz aufzubauen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die intensiven sozialen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zwar nicht unverhältnismäßig und damit unzulässig erscheinen lassen, sie erfordern aber doch eine deutliche Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbots, sodass nunmehr die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf statt mit zehn Jahren bemessen wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht Wien sowohl bei der Erstellung der Gefährdungsprognose als auch bei der Rechtsfrage, ob die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht als auch bei der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt sowie letztlich auch bei der Interessenabwägung nach § 61 FPG an der Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht Wien sowohl bei der Erstellung der Gefährdungsprognose als auch bei der Rechtsfrage, ob die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht als auch bei der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt sowie letztlich auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG an der Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4002.2014
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