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§ 28§ 25a§ 42§ 24§ 46§ 81RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11845/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
§ 28Abs. 2 i
Vm. § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG entzogen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Zoran A., vertreten durch Mag. Dr. H., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 12. Oktober 2010, Zl. MA 35-9/2858024-01-V, mit welchem der Aufenthaltstitel für den Zweck „beschränkt (Fam.Gem.)“
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2010 wurde zur Zahl MA 35-9/2858024-01-V der dem nunmehrigen Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „beschränkt (Fam.Gem.)“ mit einer Gültigkeit von
- November 2009 bis zum
- November 2010 entzogen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass am
- Dezember 2009 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von der Ausländerbehörde München gegen den Beschwerdeführer erlassen worden und noch aufrecht sei. Es würden daher die Erteilungsvoraussetzungen zur Bewilligung nicht mehr vorliegen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Rechtsmittelwerber Folgendes aus: „Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Aufenthaltstitel für den Zweck „beschränkt (Fam.Gem.)“ entzogen, da ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates aufrecht besteht. Tatsächlich besteht seit dem 04.12.2009 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland, welches von der Ausländerbehörde München erlassen wurde. Bereits in der Stellungnahme vom 06.08.2010 wurde darauf verwiesen, dass beim zuständigen Kreisverwaltungsreferat München, Hauptabteilung II ein entsprechender Antrag eingebracht wurde. Über diesen am 31.05.2010 gestellten Antrag wurde bis dato nicht entschieden.Bereits in der Stellungnahme vom 06.08.2010 wurde darauf verwiesen, dass beim zuständigen Kreisverwaltungsreferat München, Hauptabteilung römisch zwei ein entsprechender Antrag eingebracht wurde. Über diesen am 31.05.2010 gestellten Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Zunächst unterlässt es die Behörde festzustellen, ob die weiteren Voraussetzungen des von ihr selbst zitierten § 28 Abs. 2 NAG vorliegt. Die Behörde belässt es lediglich mit dem Verweis darauf, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliege. Die weiteren Einschränkungen der Möglichkeit des automatischen Entzugs des Aufenthaltsverbots aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsverbots eines anderen EWR-Staates in den Absätzen 3 und insbesondere 4 des § 28 NAG wurde gänzlich unberücksichtigt gelassen.Zunächst unterlässt es die Behörde festzustellen, ob die weiteren Voraussetzungen des von ihr selbst zitierten Paragraph 28, Absatz 2, NAG vorliegt. Die Behörde belässt es lediglich mit dem Verweis darauf, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliege. Die weiteren Einschränkungen der Möglichkeit des automatischen Entzugs des Aufenthaltsverbots aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsverbots eines anderen EWR-Staates in den Absätzen 3 und insbesondere 4 des Paragraph 28, NAG wurde gänzlich unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Feststellung im Bescheid enthielt der Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters nicht lediglich eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 31.08.2010, sondern vielmehr der Verweis auf die besondere Integration des Berufungswerbers in Österreich, welche nach § 28 Abs. 4 NAG im Besonderen zu prüfen ist.Entgegen der Feststellung im Bescheid enthielt der Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters nicht lediglich eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 31.08.2010, sondern vielmehr der Verweis auf die besondere Integration des Berufungswerbers in Österreich, welche nach Paragraph 28, Absatz 4, NAG im Besonderen zu prüfen ist. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass der Berufungswerber bereits seit dem 22.02.2010 einen Beschäftigungsbewilligung bei der M. mit einem Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,00 beschäftigt ist. Seine Ehegattin befindet sich im Mutterschutz, da den Beiden in den nächsten Wochen ihr erstes gemeinsames Kind geboren wird. Die Ehegattin und das noch nicht geborene Kind sind daher auf die Anwesenheit des Berufungswerbers angewiesen, da er alleine für das Haushaltseinkommen sorgt. Unzweifelhaft wird durch die Entziehung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, sodass § 28 Abs. 4 NAG normiert, dass diese Entziehung nur zulässig ist, wenn diese zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Unzweifelhaft wird durch die Entziehung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, sodass Paragraph 28, Absatz 4, NAG normiert, dass diese Entziehung nur zulässig ist, wenn diese zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Behörde unterlässt es völlig, sich mit dieser Einschränkung auseinanderzusetzen, wobei aufgrund des obigen Vorbringens ein dringendes Geboten sein nicht gegeben ist. Bemerkenswerterweise wurde ein „Konsultationsverfahren“ mit den deutschen Behörden nicht geführt. Die erstinstanzliche Behörde stützt sich daher lediglich auf den Umstand des Vorliegens eines Aufenthaltsverbots, unterlässt es aber völlig, sich mit dem Vorbringen des Berufungswerbers sowie den Einschränkungen nach § 28 Abs. 3 und insbesondere Abs. 4 NAG auseinanderzusetzen.Die erstinstanzliche Behörde stützt sich daher lediglich auf den Umstand des Vorliegens eines Aufenthaltsverbots, unterlässt es aber völlig, sich mit dem Vorbringen des Berufungswerbers sowie den Einschränkungen nach Paragraph 28, Absatz 3 und insbesondere Absatz 4, NAG auseinanderzusetzen. Die Entziehung eines Aufenthaltstitels ist daher insbesondere
§ 28Abs.
4 NAG unzulässig.“Die Entziehung eines Aufenthaltstitels ist daher insbesondere
Paragraph 28, Absatz 4, NAG unzulässig.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Dem Beschwerdeführer, welcher ein serbischer Staatsangehöriger ist, wurde auf Grund seines Antrags vom
- September 2009 ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung „beschränkt“ mit Gültigkeit von
- November 2009 bis
- November 2010 erteilt. Am
- Dezember 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde München eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung erlassen, wobei diese mit
- Jänner 2010 durchsetzbar wurde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am
- Oktober 2007 im Besitz eines österreichischen Schengenvisums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre und bei der Ausländerbehörde München zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eine gefälschte Heiratsurkunde und eine gefälschte Arbeitsbestätigung vorgelegt habe. Am
- März 2010 wurde vom Amtsgericht München des Weiteren ein nationaler Haftbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in aufrechter Ehe lebe, berufstätig und damit völlig integriert sei. Weiters sei seine Ehegattin schwanger, wobei der voraussichtliche Geburtstermin der
- November 2010 wäre. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit Berufungsbescheid vom
- Mai 2011 wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung als unbegründet ab. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom
- April 2014, Zl. 2011/22/0256-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dabei sprach das Höchstgericht Nachstehendes aus: „Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 28 Abs. 2 NAG. Er wendet aber mit Erfolg ein, die Behörde habe keine Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen und es unterlassen, diese in die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK miteinzubeziehen.„Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, NAG. Er wendet aber mit Erfolg ein, die Behörde habe keine Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen und es unterlassen, diese in die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor, dass er seit dem
- Februar 2010 bei der Firma M mit einem Nettogehalt von € 1.200,-- beruflich tätig sei und sich seine Ehefrau in Mutterschutz befinde, da "in den nächsten Wochen ihr erstes gemeinsames Kind" geboren werden würde. Die Ehegattin und das noch nicht geborene Kind seien daher auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen, da er alleine für das Haushaltseinkommen sorge. Mit diesem Vorbringen setzte sich die Behörde nicht auseinander und unterließ es, sich mit den konkreten Auswirkungen einer Entziehung des Aufenthaltstitels auf die Situation des Beschwerdeführers und auf die seiner Angehörigen zu befassen. Die Behörde hätte unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen begründen müssen, warum eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im vorliegenden Fall
§ 28Abs.
4 NAG dringend geboten im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ist.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor, dass er seit dem 22. Februar 2010 bei der Firma M mit einem Nettogehalt von € 1.200,-- beruflich tätig sei und sich seine Ehefrau in Mutterschutz befinde, da "in den nächsten Wochen ihr erstes gemeinsames Kind" geboren werden würde. Die Ehegattin und das noch nicht geborene Kind seien daher auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen, da er alleine für das Haushaltseinkommen sorge. Mit diesem Vorbringen setzte sich die Behörde nicht auseinander und unterließ es, sich mit den konkreten Auswirkungen einer Entziehung des Aufenthaltstitels auf die Situation des Beschwerdeführers und auf die seiner Angehörigen zu befassen. Die Behörde hätte unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen begründen müssen, warum eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im vorliegenden Fall
Paragraph 28, Absatz 4, NAG dringend geboten im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist. Angesichts des aufgezeigten Verfahrensmangels, bei dessen Vermeidung die Behörde in Bezug auf die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid
§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“Angesichts des aufgezeigten Verfahrensmangels, bei dessen Vermeidung die Behörde in Bezug auf die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurde, gründet sich auf den Eintrag im Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 31. März 2010 sowie auf die dem Akteninhalt angehörige Mitteilung von SIRENE Deutschland. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus: § 81 Abs. 27 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des
- Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben wird, dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück fällt, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.Paragraph 81, Absatz 27, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., normiert, dass, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des
- Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben wird, dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück fällt, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
§ 46Abs. 4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 122/2009, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wennGemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat; b)Litera b eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat; c)Litera c eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat odereine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach Paragraph 42, innehat und die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat oder d)Litera d Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 28Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 122/2009, kann Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das AufenthaltsverbotGemäß Paragraph 28, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot 1.Ziffer eins auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht; 2.Ziffer 2 erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, odererlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder 3.Ziffer 3 erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
§ 28Abs. 4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 122/2009, ist, würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 28, Absatz 4, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist, würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 24Abs.
1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 14. Oktober 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und der auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung erlassene Berufungsbescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Mai 2011 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 2014, Zl. 2011/22/0256-6, behoben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher
§ 81Abs.
27 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. In diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage, sofern nicht anders angegeben. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Oktober 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und der auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung erlassene Berufungsbescheid der Bundesministerin für Inneres vom
- Mai 2011 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2014, Zl. 2011/22/0256-6, behoben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher
Paragraph 81, Absatz 27, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. In diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage, sofern nicht anders angegeben. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 NAG ergibt, kann einem Drittstaatsangehörigen der ihm erteilte Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn gegen ihn insbesondere ein rechtskräftiges, vollstreckbares Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, das mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot aus einen der in Ziffer 1 bis 3 genannten Gründen erlassen wurde. Des Weiteren normiert § 28 Abs. 4 NAG, dass diese Entziehung im Falle eines Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Fremden nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, NAG ergibt, kann einem Drittstaatsangehörigen der ihm erteilte Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn gegen ihn insbesondere ein rechtskräftiges, vollstreckbares Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, das mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot aus einen der in Ziffer 1 bis 3 genannten Gründen erlassen wurde. Des Weiteren normiert Paragraph 28, Absatz 4, NAG, dass diese Entziehung im Falle eines Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Fremden nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Entziehung eines Rechtes nur solange möglich ist, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. § 1 NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des § 28 NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Inhaber des abgelaufenen Aufenthaltstitels
§ 24Abs.
1 NAG nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, da sein Aufenthaltsrecht im Verlängerungsverfahren ex lege besteht. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Entziehung eines Rechtes nur solange möglich ist, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Paragraph eins, NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des Paragraph 28, NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Inhaber des abgelaufenen Aufenthaltstitels
Paragraph 24, Absatz eins, NAG nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, da sein Aufenthaltsrecht im Verlängerungsverfahren ex lege besteht. Nur in dem Fall, in welchem die Behörde bei Erlassung des Bescheides, in dem sie die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. vormals Berufung) ausgeschlossen hat, besteht für die Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit festzustellen, ob die Entziehung des im Laufe des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides rechtmäßig war. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung „beschränkt“ mit Gültigkeit von
- November 2009 bis
- November 2010 erteilt worden ist. Des Weiteren steht fest, dass gegen ihn von der Ausländerbehörde München am
- Dezember 2009 eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung erlassen wurde, die seit
- Jänner 2010 vollziehbar ist. Am
- März 2010 wurde vom Amtsgericht München gegen den Beschwerdeführer weiters ein nationaler Haftbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 NAG lagen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides somit vor und wurde das Vorliegen des Aufenthaltsverbotes vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat die Entziehung des bis zum
- November 2010 gültigen Aufenthaltstitels im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde jedoch nicht ausgeschlossen.Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung „beschränkt“ mit Gültigkeit von
- November 2009 bis
- November 2010 erteilt worden ist. Des Weiteren steht fest, dass gegen ihn von der Ausländerbehörde München am
- Dezember 2009 eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung erlassen wurde, die seit
- Jänner 2010 vollziehbar ist. Am
- März 2010 wurde vom Amtsgericht München gegen den Beschwerdeführer weiters ein nationaler Haftbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, NAG lagen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides somit vor und wurde das Vorliegen des Aufenthaltsverbotes vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat die Entziehung des bis zum
- November 2010 gültigen Aufenthaltstitels im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde jedoch nicht ausgeschlossen. Des Weiteren hat es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen im angefochtenen Bescheid eine Begründung dahingehend vorzunehmen, dass die Entziehung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dass nämlich durch die Entziehung des Aufenthaltstitels in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde, stand auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft fest. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
- Mai 2010 vorbrachte, lebte er im verfahrensrelevanten Zeitraum im Bundesgebiet in aufrechter Ehe, war berufstätig und erwartete seine Ehegattin demnächst ein Kind. Da im angefochtenen Bescheid eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht einmal ansatzweise vorgenommen worden ist, stellt sich dieser somit als rechtswidrig dar.Des Weiteren hat es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen im angefochtenen Bescheid eine Begründung dahingehend vorzunehmen, dass die Entziehung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dass nämlich durch die Entziehung des Aufenthaltstitels in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde, stand auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft fest. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
- Mai 2010 vorbrachte, lebte er im verfahrensrelevanten Zeitraum im Bundesgebiet in aufrechter Ehe, war berufstätig und erwartete seine Ehegattin demnächst ein Kind. Da im angefochtenen Bescheid eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht einmal ansatzweise vorgenommen worden ist, stellt sich dieser somit als rechtswidrig dar. Da der bei Bescheiderlassung anwendbare § 64 Abs. 1 AVG in der damals geltenden Fassung vorsieht, dass rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben, und die belangte Behörde diese aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, wurden mit Erhebung der rechtzeitigen Berufung alle an den die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels aussprechenden Bescheid geknüpften Wirkungen, nämlich die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben. Da der Aufenthaltstitel weiters mit
- November 2010 befristet war und mit Ablauf dieses Tages das auf Grund dieses Aufenthaltstitels bestehende Aufenthaltsrecht erloschen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien eine feststellende Entscheidung betreffend die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verwehrt und war dieser daher zu beheben. Da der bei Bescheiderlassung anwendbare Paragraph 64, Absatz eins, AVG in der damals geltenden Fassung vorsieht, dass rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben, und die belangte Behörde diese aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, wurden mit Erhebung der rechtzeitigen Berufung alle an den die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels aussprechenden Bescheid geknüpften Wirkungen, nämlich die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben. Da der Aufenthaltstitel weiters mit
- November 2010 befristet war und mit Ablauf dieses Tages das auf Grund dieses Aufenthaltstitels bestehende Aufenthaltsrecht erloschen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien eine feststellende Entscheidung betreffend die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verwehrt und war dieser daher zu beheben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob die rückwirkende Entziehung eines befristeten und nunmehr ungültigen Aufenthaltstitels möglich ist, fehlt. Des Weiteren weicht das gegenständliche Erkenntnis insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/22/0256-6 ab, als in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis betreffend die Frage der Zulässigkeit der Entziehung des Aufenthaltstitels die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides angewendet wurde.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob die rückwirkende Entziehung eines befristeten und nunmehr ungültigen Aufenthaltstitels möglich ist, fehlt. Des Weiteren weicht das gegenständliche Erkenntnis insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/22/0256-6 ab, als in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis betreffend die Frage der Zulässigkeit der Entziehung des Aufenthaltstitels die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides angewendet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11845.2014