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{'item': 'VGW-141/010/26315/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/26315/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Anna S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk vom 11.04.2014, Zahl: SH/2014/287653-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 11.04.2014, MA 40-SH/2014/287653-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.02.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Antragstellerin und die Erwerbstätigeneigenschaft ihres Gatten nicht erhalten geblieben sei. Sie sei EWR-Bürgerin und verfüge seit 24.10.2012 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Sie sei weder erwerbstätig noch habe sie Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben sei oder sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Zif. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG seien somit nicht erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 11.04.2014, MA 40-SH/2014/287653-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.02.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Antragstellerin und die Erwerbstätigeneigenschaft ihres Gatten nicht erhalten geblieben sei. Sie sei EWR-Bürgerin und verfüge seit 24.10.2012 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Sie sei weder erwerbstätig noch habe sie Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben sei oder sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Zif. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 08.05.2014 fristgerecht Beschwerde. Sie beziehe sich auf § 51 Abs. 2 Zif. 2 NAG. Sie sei seit Jänner 2014 arbeitslos und habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 8,83 Euro täglich. Ihr Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden, da sie als Karenzvertretung eingestellt worden sei. Sie besuche seit 24.03.2014 einen Deutschkurs und bekomme Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Ihr Mann sei seit 03.02.2014 beim AMS angemeldet und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ab 31.03.2014 besuche dieser einen Deutschkurs und bekomme Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von 57,00 Euro monatlich. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs 2 WMG seien erfüllt. Der Beschwerde sind die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom 18.10.2013 bzw. 22.11.2013, eine Mitteilung des AMS vom 28.03.2014 an die Beschwerdeführerin über ihren Leistungsanspruch, eine Bestätigung des Herrn Dr. M. über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin im Einvernehmen, weil die Beschwerdeführerin als Karenzvertretung eingestellt gewesen sei, die Terminkarte beim AMS des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Mitteilung des AMS vom 03.04.2014 an den Ehegatten der Beschwerdeführerin über seinen Leistungsanspruch und eine Bestätigung über den Kursantritt „Sprachkurs Deutsch“, beigeschlossen., Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 08.05.2014 fristgerecht Beschwerde. Sie beziehe sich auf Paragraph 51, Absatz 2, Zif. 2 NAG. Sie sei seit Jänner 2014 arbeitslos und habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 8,83 Euro täglich. Ihr Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden, da sie als Karenzvertretung eingestellt worden sei. Sie besuche seit 24.03.2014 einen Deutschkurs und bekomme Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Ihr Mann sei seit 03.02.2014 beim AMS angemeldet und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ab 31.03.2014 besuche dieser einen Deutschkurs und bekomme Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von 57,00 Euro monatlich. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien erfüllt. Der Beschwerde sind die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom 18.10.2013 bzw. 22.11.2013, eine Mitteilung des AMS vom 28.03.2014 an die Beschwerdeführerin über ihren Leistungsanspruch, eine Bestätigung des Herrn Dr. M. über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin im Einvernehmen, weil die Beschwerdeführerin als Karenzvertretung eingestellt gewesen sei, die Terminkarte beim AMS des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Mitteilung des AMS vom 03.04.2014 an den Ehegatten der Beschwerdeführerin über seinen Leistungsanspruch und eine Bestätigung über den Kursantritt „Sprachkurs Deutsch“, beigeschlossen. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin, verheiratet mit dem polnischen Staatsbürger K. S., seit 24.10.2012 im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß § 51 Abs. 1 Zif. 1 NAG vom 18.10.
  3. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte stellten am 05.02.2014 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat vom 07.01.2013 bis 10.01.2014 beim Arbeitgeber Dr. M. als Karenzvertretung gearbeitet. Das Dienstverhältnis endete am 10.01.2014 durch Zeitablauf. Seit 15.01.2014 bezieht die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin, verheiratet mit dem polnischen Staatsbürger K. S., seit 24.10.2012 im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Zif. 1 NAG vom 18.10.
  4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte stellten am 05.02.2014 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat vom 07.01.2013 bis 10.01.2014 beim Arbeitgeber Dr. M. als Karenzvertretung gearbeitet. Das Dienstverhältnis endete am 10.01.2014 durch Zeitablauf. Seit 15.01.2014 bezieht die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus dem Akteninhalt und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: § 4.

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werParagraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 5.
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  5. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  6. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  7. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. § 51 NAG regelt Folgendes:Paragraph 51, NAG regelt Folgendes: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Leistungen der Mindestsicherung stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Fremde haben Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn sie einen der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines EU-Staates und kommt der Gleichstellungstatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Zif. 2 WMG in Betracht. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erwerbstätig und war daher zu prüfen, ob die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Karenzvertretung tätig und endete das Dienstverhältnis durch Zeitablauf. Darüber liegen Bescheinigungen im Akt auf, einerseits die Bestätigung durch den Arbeitgeber Dr. M und andererseits die Arbeitsbescheinigung vom 05.02.
  1. Danach hat sich die Beschwerdeführerin der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung gestellt. Damit liegt eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 NAG vor. Da somit ein im § 5 Abs. 2 WMG angeführter Gleichstellungstatbestand verwirklicht ist, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Leistungen der Mindestsicherung stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Fremde haben Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn sie einen der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines EU-Staates und kommt der Gleichstellungstatbestand gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Zif. 2 WMG in Betracht. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erwerbstätig und war daher zu prüfen, ob die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Karenzvertretung tätig und endete das Dienstverhältnis durch Zeitablauf. Darüber liegen Bescheinigungen im Akt auf, einerseits die Bestätigung durch den Arbeitgeber Dr. M und andererseits die Arbeitsbescheinigung vom 05.02.
  2. Danach hat sich die Beschwerdeführerin der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung gestellt. Damit liegt eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, NAG vor. Da somit ein im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführter Gleichstellungstatbestand verwirklicht ist, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Der angefochtene Bescheid war sohin spruchgemäß aufzuheben. Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung der Frage, ob ein Gleichstellungstatbestand vorliegt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 05.02.2014 zu prüfen haben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 WMG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist auch keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist auch keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.26315.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.