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{'item': 'VGW-151/082/10951/2014'}

Obsah (18)§ 28§ 20§ 25a§ 47§ 21Art. 130§ 81§ 14a§ 291a§ 8§ 14§ 293§ 292§ 11§ 9§ 7§ 1§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/10951/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für drei Jahre erteilt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 47, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für drei Jahre erteilt. II.

§ 20Abs.

2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 5.7.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt I rechtmäßig war. römisch zwei.

Paragraph 20, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 5.7.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführerin, einer am ...1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 9.11.2010 im Inland gestellten Erstantrag (im Instanzenzug) ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" bezogen auf ihren Ehemann, namentlich den am ...1957 geborenen österreichischen Staatsbürger K. als zusammenführenden Familienangehörigen, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 21.9.2011 bis 21.9.2012

§ 47NAG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – Fr

ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, erteilt (Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 320.940/2-III/4/11). Der Beschwerdeführerin, einer am ...1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 9.11.2010 im Inland gestellten Erstantrag (im Instanzenzug) ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" bezogen auf ihren Ehemann, namentlich den am ...1957 geborenen österreichischen Staatsbürger K. als zusammenführenden Familienangehörigen, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 21.9.2011 bis 21.9.2012

Paragraph 47, NAG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, erteilt (Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 320.940/2-III/4/11). Aufgrund ihres am 5.7.2012 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten ersten Verlängerungsantrags wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel mit selbem Zweck und zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 5.7.2012 bis 5.7.2013 gewährt, den ihr die belangte Behörde noch am selben Tag in Kartenform aushändigte. Am 2.7.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag mit unverändertem Zweck, dem sie bestimmte Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen beilegte und entsprechend der bei persönlicher Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung ergänzte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Kartenform erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthaltstitel mit unverändertem Zweck "Familienangehöriger" und zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 6.7.2013 bis 6.7.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der sie geltend macht, ihr sei am 1.8.2013 "nur ein einjähriger Aufenthaltstitel als Familienangehörige erteilt worden". Bei Stellung des Verlängerungsantrags sei ihr zugesagt worden, wenn sie alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreiche, erfülle sie die Voraussetzungen, damit ihr ein "dreijähriger Aufenthaltstitel als Familienangehörige" erteilt werde. Aus diesem Grund lege sie "Widerspruch gegen die Erteilung der Verlängerung des einjährigen Aufenthaltstitels als Familienangehörige ein". Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren, die hier am 24.1.2014 einlangten. Das Verwaltungsgericht Wien hat aktuelle Versicherungsdatenauszüge zur Beschwerdeführerin und zum zusammenführenden Ehemann der Beschwerdeführerin erstellt (jeweils Stichtag 7.5.2014, zurückreichend bis 1.1.2009), Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister abgefragt (ebenfalls zum 7.5.2014) sowie über Aufforderung an die belangte Behörde aktuelle Auszüge aus den relevanten Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres zur Beschwerdeführerin eingeholt (FIS/SIS/AIS/Strafregister zum Stichtag 7.5.2014). Mit polizeilicher Auskunft vom 7.5.2014 wurde die Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (zum genannten Stichtag) beantwortet. Mit Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2014 wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung näher genannter (aktueller) Unterlagen und Nachweise ersucht. Sie antwortete mit E-Mail vom 13.5.2014, an das die entsprechenden Beilagen angefügt waren (Überweisungsbeleg der Monatsmiete für Mai 2014, Dienstvertrag des Ehemanns der Beschwerdeführerin über eine geringfügige Tätigkeit als Arbeiter, Bezugsbestätigungen für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und eidesstättige Erklärungen über das Nichtvorliegen von Krediten und Schulden). Mit Schreiben vom 13.5.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien die oben genannten Unterlagen an die belangte Behörde weiter und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Mit einer vom 13.5.2014 datierten "Sachverhaltsdarstellung" gab die belangte Behörde im Wesentlichen eine Erklärung zum bisherigen Verfahrensgang, jedoch ohne konkreten Bezug zu den nunmehr vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin ab. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin verfügte erstmalig über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" für die Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 21.9.2011 bis 21.9.
  2. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge unter Beibehaltung des Zwecks antragsgemäß zum ersten Mal um zwölf Monate mit Gültigkeitsdauer vom 5.7.2012 bis 5.7.2013 verlängert. Auf Grundlage des zweiten Verlängerungsantrags der Beschwerdeführerin vom 2.7.2013 erfolgte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die weitere zweckgleiche Verlängerung wiederum für zwölf Monate vom 6.7.2013 bis 6.7.
  3. Der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde am 11.1.2011 ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer bis 11.1.
  4. Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen, aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote oder eine durchsetzbare Ausweisung) gegen die Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin kam vor Erteilung ihres ersten Aufenthaltstitels öfters nach Österreich und reiste dann auch wieder aus. Zuletzt kam sie am 25.1.2011, blieb dann aber durchgehend bei ihrem Ehemann in Wien. Sie ist (erst) ab Erteilung des genannten ersten Aufenthaltstitels mit Gültigkeitsbeginn am 21.9.2011 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, seither ohne Unterbrechung. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie erfüllt "die sprachlichen Anforderungen für Deutsch der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" und hat dazu eine Bestätigung des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" mit der zitierten Wortfolge vom 10.7.2013 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.9.2010 mit ihrem Ehemann verheiratet. Die Ehe ist nicht geschieden. Beide Eheleute leben im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe sind auch im Beschwerdeverfahren über den Verlängerungsantrag nicht hervorgekommen. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt – seit ihrer erstmaligen Niederlassung in Österreich unverändert – in der gemeinsam genutzten Mietwohnung ihres Ehemannes in der N.-gasse in Wien. Bestandgeberin ist die Stadt Wien (vertreten durch Wiener Wohnen). Der Mietvertrag mit Mietbeginn am 11.9.2003 wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung hat eine Fläche von ca. 35m2 und besteht aus einer Küche, einem Wohnraum, einem Baderaum und einem WC. Der monatliche Mietzins beträgt ca. 221 Euro (einschließlich Betriebskosten). Die Wohnungsgröße entspricht den ortsüblichen Verhältnissen anderer Unterkünfte in der näheren Wohnumgebung. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1.1.2014 Notstandshilfe, wobei der maßgebliche Tagessatz im Juni 2014 mit 19,90 Euro (für das Monat daher 597 Euro) und für den Zeitraum Juli bis November 2014 mit 20,98 Euro (pro Monat daher ca. 655 Euro) festgesetzt wurde, sodass im Durchschnitt von monatlichen Notstandshilfezahlungen bis einschließlich Oktober 2014 von 644 Euro auszugehen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wird seit 5.5.2014 von der M. GmbH als Arbeiter geringfügig zu einem Monatsgehalt von 395 Euro (14 mal pro Jahr), dh ca. 460 Euro pro Monat (12 mal jährlich), für die Tätigkeit "Regalbetreuung" beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde ab diesem Datum auf zwei Monate befristet abgeschlossen, wobei der erste, mit 5.6.2014 endende Arbeitsmonat als Probemonat gilt, und das Dienstverhältnis nach dem zweiten Monat dann automatisch in ein unbefristetes übergeht, wenn es nicht innerhalb des Probemonats oder mit Ende der Befristung gelöst wird. Vom 1.1.2014 bis 9.5.2014 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Vom 10.5.2014 bis 8.5.2015 steht ihm Notstandshilfe mit einem Tagessatz von 22,47 Euro zu (pro Monat daher ca. 680 Euro). Die Summe aus seinem Erwerb und seiner Notstandshilfe ergibt einen monatlichen Betrag von 1.140 Euro. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben Schulden oder Kredite. Die Beschwerdeführerin ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) gesetzlich krankenversichert. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die in allen bisherigen Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der belangten Behörde und der (damaligen) Berufungsbehörde vorgelegten Unterlagen, Urkunden, Belege und Nachweise. Auch nach ihrer Aktualisierung durch die belangte Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht Wien waren keine inhaltlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts festzustellen. Eine Ausnahme sind die sich laufend ändernden Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seit ihrer Erstniederlassung im September
  5. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Bescheide bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel in Kartenform. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist unstrittig in Wien vor dem Standesamt Wien-... am 13.9.2010 geschlossen worden und seither nicht geschieden. Ausweislich der zuletzt durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin in Österreich immer bei ihrem Ehemann (seit November 2011 als Hauptwohnsitz) an der Adresse der gemeinsam genutzten Mietwohnung behördlich gemeldet. Am gemeinsamen familiären Zusammenleben bestehen im Hinblick auf die Eheschließung und die bereits bei erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels anerkannte Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens mit ihrem Ehemann im Sinne des Art. 8 EMRK keine Zweifel.Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Bescheide bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel in Kartenform. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist unstrittig in Wien vor dem Standesamt Wien-... am 13.9.2010 geschlossen worden und seither nicht geschieden. Ausweislich der zuletzt durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin in Österreich immer bei ihrem Ehemann (seit November 2011 als Hauptwohnsitz) an der Adresse der gemeinsam genutzten Mietwohnung behördlich gemeldet. Am gemeinsamen familiären Zusammenleben bestehen im Hinblick auf die Eheschließung und die bereits bei erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels anerkannte Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens mit ihrem Ehemann im Sinne des Artikel 8, EMRK keine Zweifel. Der Beginn der zuletzt erfolgten Einreise und der durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 25.1.2011 konnten dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 32…, entnommen werden. In diesem Verfahren wurde die Inlandsantragsstellung trotz Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts

§ 21Abs.

3 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK zugelassen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für zwölf Monate ab 21.9.2011 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtmäßigkeit ihrer Niederlassung erwiesen. Die damals schon fehlende Bereitschaft zur Ausreise lässt zudem den Schluss sehr naheliegend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin seither und bis heute durchgehend im Inland aufgehalten hat.Der Beginn der zuletzt erfolgten Einreise und der durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 25.1.2011 konnten dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 32…, entnommen werden. In diesem Verfahren wurde die Inlandsantragsstellung trotz Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts

Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugelassen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für zwölf Monate ab 21.9.2011 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtmäßigkeit ihrer Niederlassung erwiesen. Die damals schon fehlende Bereitschaft zur Ausreise lässt zudem den Schluss sehr naheliegend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin seither und bis heute durchgehend im Inland aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat eine neue Kopie ihres (immer noch gültigen) Reisepasses – wie auch bereits im Verfahren über die erste Verlängerung ihres erstmals erteilten Aufenthaltstitels – auch in diesem Verlängerungsverfahren vorgelegt. Die strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Fehlen fremdenpolizeilicher Maßnahmen ergeben sich aus den durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Registerauszügen. Die für die erstmalige und unmittelbar darauf folgende Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Unbescholtenheit in der Vergangenheit bzw. im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vor ihrer Niederlassung in Österreich ist durch entsprechende im Verwaltungsakt einliegende Bescheinigungen dokumentiert, die die Behörden ihren vorangehenden Entscheidungen zu Grunde gelegt haben. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Verwaltungsakt in Kopie einliegende Schreiben des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" vom 10.7.2013 mit dem Betreff "Bestätigung A2 Sprachkenntnisse", das von …", unterschrieben und auf dem Briefpaper des "ösd" ausgefertigt ist. Darin bestätigt aufgrund "der vorgelegten Unterlagen der Schulbestätigung Kooperative Gesamtschule in Deutschland (…-Schule P.) und einem persönlichen Gespräch … die ÖSD-Prüfungszentrale hiermit, dass … [die Beschwerdeführerin] … die sprachlichen Anforderungen für Deutsch der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mehr als ausreichend erfüllt" (Hervorhebungen nicht wiedergegeben). An der Echtheit und Richtigkeit dieses Schreibens bestehen – nach seinem äußeren Erscheinungsbild – keine Bedenken. Der festgestellte gemeinsame Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie die Beschaffenheit der Mietwohnung ergeben sich aus dem am 4.9.2003 unterschriebenen, mit unbefristeter Dauer seit 11.9.2003 laufenden Mietvertrag, den die Beschwerdeführerin in (neuer) Kopie im vorliegenden Verlängerungsverfahren erneut vorgelegt hat. Das aufrechte Mietverhältnis und die laufende Monatsmiete samt Betriebskosten ist zudem durch die Kopie des (vermieterseitig vorgedruckten) Zahlscheins für die Überweisung der Miete für Mai 2014 an die "Stadt Wien – Wiener Wohnen" unzweifelhaft belegt (und wird anhand der etwas älteren im Akt einliegenden Kopien von Belegen für frühere Mieteinzahlungen in den Jahren 2010 und 2013 bestätigt). Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für ein Ehepaar gleicher Generation sind bisher behördlicherseits keine Bedenken entstanden. Dem hat sich das Verwaltungsgericht Wien angeschlossen und die bestehenden Wohnverhältnisse als ortsüblich den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen zur Beschwerdeführerin aus der "Bezugsbestätigung (dient zur Vorlage Verwaltungsgericht)" des Arbeitsmarktservice Wien zur GZ 78... vom 12.5.2014 über die Vormerkung zum Bezug von Notstandshilfe in tabellarischer Aufstellung unter Angabe des maßgeblichen Tagessatzes vom 1.1.2014 bis 2.11.2014 und zum Beschwerdeführer aus einer ähnlichen "Bezugsbestätigung" zur GZ 31... vom 13.5.2014 über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 1.1.2014 bis 9.5.2014 (mit einer zehntägigen Unterbrechung) und Notstandshilfe (durchgehend) vom 10.5.2014 bis 8.5.2015. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat einen undatierten "Dienstvertrag" in Kopie zwischen ihm als Arbeiter und der M. GmbH als Arbeitgeberin vorgelegt, wobei das einseitige Vertragsdokument von Arbeitgeberseite nicht unterschrieben ist sondern an der durch die Arbeitgeberin zu unterschreibenden Stelle allein den Firmenstempel trägt. Die Beschäftigung ist jedoch im letzten vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug (Stichtag 7.5.2014) als laufend ersichtlich, sodass keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieses Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben das Fehlen von Krediten durch eine eidesstättige, eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung (in elektronisch per E-Mail übermittelter Kopie) bestätigt. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit mehrfach im Akt einliegende "Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation" zur Beschwerdeführerin (vom 28.6.2012 und 3.7.2013) und ihrem Ehemann (vom 9.9.2010, 1.7.2011, 28.6.2012 und 4.7.2013), die jeweils "ohne Eintragungen" ausgestellt wurden, konnte zur Feststellung der Schuldenfreiheit mit eidesstättigen Erklärungen als Nachweis das Auslangen gefunden werden (um deren Vorlage hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin alternativ zur Vorlage einer aktuellen KSV1870-Privatinformation aufgefordert, sodass aus dem jetzt verwendeten anderen Beweismittel keine negativen Rückschlüsse auf den Beweiswert zum Nichtbestehen von Schulden zu ziehen sind). Die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsdatenauszug sowie der vorgelegten Bezugsbestätigung über den (mit der Versicherung einhergehenden) Bezug von Notstandshilfe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen

  1. Hauptstücks des
  2. Teils, §14, §14a, § 20, § 24 und § 47 Abs. 1 und 2 NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (wobei alle relevanten Bestimmungen – wie untenstehend wiedergegeben – in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung in der Novelle des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, und nur § 11 Abs. 5 NAG in der später neuerlich novellierten Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden sind):Paragraph 11, des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
  3. Hauptstücks des
  4. Teils, §14, §14a, Paragraph 20,, Paragraph 24 und Paragraph 47, Absatz eins, und 2 NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (wobei alle relevanten Bestimmungen – wie untenstehend wiedergegeben – in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung in der Novelle des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und nur Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der später neuerlich novellierten Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden sind): "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)…Paragraph 11,
(1)
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)
(4)
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. ……, Integrationsvereinbarung § 14.

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)
(3)…, Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 14 a,

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. …

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. …

(3)
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige … 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, …

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)
(7)…, Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. ……, Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
(2)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)
(4)…, Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und, 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger' § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen. …" Nach den Definitionen des im verwiesenen
  2. Teil des NAG enthaltenen § 2 Abs. 1 Z 9 ist ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie).Nach den Definitionen des im verwiesenen
  3. Teil des NAG enthaltenen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie). Die auf Grundlage der im NAG enthaltenen Verordnungsermächtigungen erlassenen §§ 6, 7 und 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V (BGBl. II Nr. 449/2005) jeweils in der hier anzuwendenden, am 1.7.2011 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. II Nr. 205/2011 samt Überschrift lauteten:Die auf Grundlage der im NAG enthaltenen Verordnungsermächtigungen erlassenen Paragraphen 6, 7 und 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,) jeweils in der hier anzuwendenden, am 1.7.2011 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, samt Überschrift lauteten: "Unterrichtseinheiten § 6.
(1)Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.Paragraph 6,
(1)Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2)Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.
(2)Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erreichen., Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) § 7.
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.…
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF., , … Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9.
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 [NAG] gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, [NAG] gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Rechtliche Beurteilung Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin (unverändert) Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin (unverändert) Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Sie hat den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Verlängerungsantrag am 2.7.2013 persönlich bei der belangten Behörde gestellt (vgl. § 24 Abs. 1 NAG), also noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bis dahin zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis 5.7.

  1. Somit liegt ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag vor. Sie hat den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Verlängerungsantrag am 2.7.2013 persönlich bei der belangten Behörde gestellt vergleiche , Paragraph 24, Absatz eins, NAG), also noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bis dahin zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis 5.7.
  2. Somit liegt ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag vor. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NAG) entgegen. Die Beschwerdeführerin ist unverändert unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die ihrem Aufenthalt im Inland entgegenstünden. Eine Aufenthaltsehe lag bisher nicht vor und konnte auch in diesem Verlängerungsverfahren verneint werden. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NAG) entgegen. Die Beschwerdeführerin ist unverändert unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die ihrem Aufenthalt im Inland entgegenstünden. Eine Aufenthaltsehe lag bisher nicht vor und konnte auch in diesem Verlängerungsverfahren verneint werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland widerstreitet keinen öffentlichen Interessen. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die seit ihrer Niederlassung fortbestehende eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Gegen die Ortsüblichkeit der beibehaltenen bisherigen Unterkunft mit einer Wohnungsgröße von 35m2 für ein Ehepaar im ... Wiener Gemeindebezirk sind – im Vergleich zur Situation im September 2011 und Juli 2012 – in diesem Verlängerungsverfahren in rechtlicher Hinsicht keine (neuen) Bedenken entstanden, sodass die Ortsüblichkeit weiterhin als gegeben angesehen werden kann. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG) sind ebenfalls erfüllt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland widerstreitet keinen öffentlichen Interessen. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die seit ihrer Niederlassung fortbestehende eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Gegen die Ortsüblichkeit der beibehaltenen bisherigen Unterkunft mit einer Wohnungsgröße von 35m2 für ein Ehepaar im ... Wiener Gemeindebezirk sind – im Vergleich zur Situation im September 2011 und Juli 2012 – in diesem Verlängerungsverfahren in rechtlicher Hinsicht keine (neuen) Bedenken entstanden, sodass die Ortsüblichkeit weiterhin als gegeben angesehen werden kann. Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze

§ 293

ASVG und den Wert der "freien Station"

§ 292Abs.

3 Satz 2 ASVG festgelegt werden.

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag

§ 11Abs. 5 Satz 3 NAG i

Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro liegt über dem festgestellten, als repräsentativ angesehenen durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 221 Euro, sodass es zu keiner Erhöhung des erstgenannten Ausgleichsrichtsatzes von 1.286,03 Euro kommt. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze

Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"

Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden.

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag

Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro liegt über dem festgestellten, als repräsentativ angesehenen durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 221 Euro, sodass es zu keiner Erhöhung des erstgenannten Ausgleichsrichtsatzes von 1.286,03 Euro kommt. Das gemeinsame Nettohaushaltseinkommen pro Monat aus der Summe der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von 644 Euro und jener ihres Ehemanns zuzüglich seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit von in Summe 1.140 Euro ergibt einen Betrag von 1.780 Euro und übersteigt damit (derzeit) den geforderten Betrag von 1.286,03 Euro

§ 11Abs.

5 NAG. Das gemeinsame Nettohaushaltseinkommen pro Monat aus der Summe der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von 644 Euro und jener ihres Ehemanns zuzüglich seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit von in Summe 1.140 Euro ergibt einen Betrag von 1.780 Euro und übersteigt damit (derzeit) den geforderten Betrag von 1.286,03 Euro

Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung seines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung). Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung seines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits in Gang gesetzt. Grundsätzlich kann das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach allgemeinem Zivilrecht von jeder Vertragspartei durch ordentliche Kündigung (unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglich wirksam vereinbarter Kündigungsfristen und -termine) beendet werden. Eine "Jobgarantie" für die gesamte Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels ist weder gesetzlich noch nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich. Die konkrete vertragliche Gestaltung der Befristung im vorliegenden Dienstvertrag bewirkt keine automatische Beendigung nach zwei Monaten am 5.7.2014. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin gegenüber der anderen Vertragspartei eine zumindest an diesem Tag zugehende Beendigungserklärung abgibt. Ausgehend von der Wirksamkeit einer solchen Regelung im Arbeitsrecht bewirkt sie – nach dem ersten Probemonat und beschränkt auf den zweiten Arbeitsmonat – eine erleichterte Beendigungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite. Die Vertragsbeendigung kann wirksam kurzfristig ausgesprochen werden und die sonst geltende (hier gesetzliche) Kündigungsfrist und der nächste Kündigungstermin müssen auch im zweiten Monat nicht abgewartet werden. Eine automatische Vertragsbeendigung nach zwei Monaten liegt damit nicht vor. Die ordentliche Kündigung ist bei jedem unbefristeten (nicht unkündbaren) Arbeits- oder Dienstverhältnis möglich, was jedoch der Einbeziehung von Einkünften aus einem (noch nicht gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung (vgl. § 14a Abs. 2 NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2-Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14Abs.

2 Z 1 in Verbindung mit § 14a NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG ebenfalls gegeben ist. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung vergleiche Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2-Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG ebenfalls gegeben ist. Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG zu werten. Sie wurde von einer in § 9 Abs. 1 Z 1 IV-V genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2-Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. § 9 Abs. 3 IV-V steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen. Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zu werten. Sie wurde von einer in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, IV-V genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2-Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. Paragraph 9, Absatz 3, IV-V steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen. Ein weiterer Nachweis (etwa

§ 9Abs.

4 IV-V durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten (vgl. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 IV-V). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch-Integrationskurses

§ 7Abs.

2 IV-V durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis

§ 9Abs.

1 und Abs. 2 NAG daher entfallen. Ein weiterer Nachweis (etwa

Paragraph 9, Absatz 4, IV-V durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, IV-V). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch-Integrationskurses

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis

Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, NAG daher entfallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über § 24 Abs. 3 NAG verwiesenen Voraussetzungen

§ 47Abs.

2 NAG erfüllt sind. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung (§ 20 Abs. 1a Z 1 NAG) eingehalten. Sie war seit Erteilung ihres ersten Aufenthaltstitels mit Beginn seiner Gültigkeitsdauer ab 21.9.2011, jedenfalls aber in den letzten zwei Jahren bis heute durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen (§ 20 Abs. 1a Z 2 NAG) und hielt sich aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags am 2.7.2013 weiterhin rechtmäßig im Inland auf (§ 24 Abs. 1 NAG). Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien – für die Dauer von drei Jahren auszustellen (§ 20 Abs. 1a NAG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über Paragraph 24, Absatz 3, NAG verwiesenen Voraussetzungen

Paragraph 47, Absatz 2, NAG erfüllt sind. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung (Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer eins, NAG) eingehalten. Sie war seit Erteilung ihres ersten Aufenthaltstitels mit Beginn seiner Gültigkeitsdauer ab 21.9.2011, jedenfalls aber in den letzten zwei Jahren bis heute durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen (Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG) und hielt sich aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags am 2.7.2013 weiterhin rechtmäßig im Inland auf (Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien – für die Dauer von drei Jahren auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins a, NAG). Der Spruchpunkt II gründet sich auf § 20 Abs. 2 NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 5.7.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). Der Spruchpunkt römisch zwei gründet sich auf Paragraph 20, Absatz 2, NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 5.7.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer (neuen) Karte

§ 1NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel

§ 19Abs.

7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer (neuen) Karte

Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel

Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Voraussetzungen und Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Verlängerungsverfahren bzw. zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Voraussetzungen und Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Verlängerungsverfahren bzw. zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014

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