GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für drei Jahre erteilt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 47, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für drei Jahre erteilt. II.
2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 5.7.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt I rechtmäßig war. römisch zwei.
Paragraph 20, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 5.7.2013 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführerin, einer am ...1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 9.11.2010 im Inland gestellten Erstantrag (im Instanzenzug) ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" bezogen auf ihren Ehemann, namentlich den am ...1957 geborenen österreichischen Staatsbürger K. als zusammenführenden Familienangehörigen, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 21.9.2011 bis 21.9.2012
ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, erteilt (Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 320.940/2-III/4/11). Der Beschwerdeführerin, einer am ...1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 9.11.2010 im Inland gestellten Erstantrag (im Instanzenzug) ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" bezogen auf ihren Ehemann, namentlich den am ...1957 geborenen österreichischen Staatsbürger K. als zusammenführenden Familienangehörigen, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 21.9.2011 bis 21.9.2012
Paragraph 47, NAG in der seit 1.7.2011 geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, erteilt (Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 320.940/2-III/4/11). Aufgrund ihres am 5.7.2012 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten ersten Verlängerungsantrags wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthaltstitel mit selbem Zweck und zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 5.7.2012 bis 5.7.2013 gewährt, den ihr die belangte Behörde noch am selben Tag in Kartenform aushändigte. Am 2.7.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag mit unverändertem Zweck, dem sie bestimmte Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen beilegte und entsprechend der bei persönlicher Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung ergänzte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Kartenform erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthaltstitel mit unverändertem Zweck "Familienangehöriger" und zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 6.7.2013 bis 6.7.
3 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK zugelassen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für zwölf Monate ab 21.9.2011 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtmäßigkeit ihrer Niederlassung erwiesen. Die damals schon fehlende Bereitschaft zur Ausreise lässt zudem den Schluss sehr naheliegend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin seither und bis heute durchgehend im Inland aufgehalten hat.Der Beginn der zuletzt erfolgten Einreise und der durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 25.1.2011 konnten dem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8.9.2011, GZ. 32…, entnommen werden. In diesem Verfahren wurde die Inlandsantragsstellung trotz Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts
Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugelassen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für zwölf Monate ab 21.9.2011 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtmäßigkeit ihrer Niederlassung erwiesen. Die damals schon fehlende Bereitschaft zur Ausreise lässt zudem den Schluss sehr naheliegend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin seither und bis heute durchgehend im Inland aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat eine neue Kopie ihres (immer noch gültigen) Reisepasses – wie auch bereits im Verfahren über die erste Verlängerung ihres erstmals erteilten Aufenthaltstitels – auch in diesem Verlängerungsverfahren vorgelegt. Die strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Fehlen fremdenpolizeilicher Maßnahmen ergeben sich aus den durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Registerauszügen. Die für die erstmalige und unmittelbar darauf folgende Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Unbescholtenheit in der Vergangenheit bzw. im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vor ihrer Niederlassung in Österreich ist durch entsprechende im Verwaltungsakt einliegende Bescheinigungen dokumentiert, die die Behörden ihren vorangehenden Entscheidungen zu Grunde gelegt haben. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Verwaltungsakt in Kopie einliegende Schreiben des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" vom 10.7.2013 mit dem Betreff "Bestätigung A2 Sprachkenntnisse", das von …", unterschrieben und auf dem Briefpaper des "ösd" ausgefertigt ist. Darin bestätigt aufgrund "der vorgelegten Unterlagen der Schulbestätigung Kooperative Gesamtschule in Deutschland (…-Schule P.) und einem persönlichen Gespräch … die ÖSD-Prüfungszentrale hiermit, dass … [die Beschwerdeführerin] … die sprachlichen Anforderungen für Deutsch der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mehr als ausreichend erfüllt" (Hervorhebungen nicht wiedergegeben). An der Echtheit und Richtigkeit dieses Schreibens bestehen – nach seinem äußeren Erscheinungsbild – keine Bedenken. Der festgestellte gemeinsame Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie die Beschaffenheit der Mietwohnung ergeben sich aus dem am 4.9.2003 unterschriebenen, mit unbefristeter Dauer seit 11.9.2003 laufenden Mietvertrag, den die Beschwerdeführerin in (neuer) Kopie im vorliegenden Verlängerungsverfahren erneut vorgelegt hat. Das aufrechte Mietverhältnis und die laufende Monatsmiete samt Betriebskosten ist zudem durch die Kopie des (vermieterseitig vorgedruckten) Zahlscheins für die Überweisung der Miete für Mai 2014 an die "Stadt Wien – Wiener Wohnen" unzweifelhaft belegt (und wird anhand der etwas älteren im Akt einliegenden Kopien von Belegen für frühere Mieteinzahlungen in den Jahren 2010 und 2013 bestätigt). Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für ein Ehepaar gleicher Generation sind bisher behördlicherseits keine Bedenken entstanden. Dem hat sich das Verwaltungsgericht Wien angeschlossen und die bestehenden Wohnverhältnisse als ortsüblich den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen zur Beschwerdeführerin aus der "Bezugsbestätigung (dient zur Vorlage Verwaltungsgericht)" des Arbeitsmarktservice Wien zur GZ 78... vom 12.5.2014 über die Vormerkung zum Bezug von Notstandshilfe in tabellarischer Aufstellung unter Angabe des maßgeblichen Tagessatzes vom 1.1.2014 bis 2.11.2014 und zum Beschwerdeführer aus einer ähnlichen "Bezugsbestätigung" zur GZ 31... vom 13.5.2014 über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 1.1.2014 bis 9.5.2014 (mit einer zehntägigen Unterbrechung) und Notstandshilfe (durchgehend) vom 10.5.2014 bis 8.5.2015. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat einen undatierten "Dienstvertrag" in Kopie zwischen ihm als Arbeiter und der M. GmbH als Arbeitgeberin vorgelegt, wobei das einseitige Vertragsdokument von Arbeitgeberseite nicht unterschrieben ist sondern an der durch die Arbeitgeberin zu unterschreibenden Stelle allein den Firmenstempel trägt. Die Beschäftigung ist jedoch im letzten vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug (Stichtag 7.5.2014) als laufend ersichtlich, sodass keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieses Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben das Fehlen von Krediten durch eine eidesstättige, eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung (in elektronisch per E-Mail übermittelter Kopie) bestätigt. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit mehrfach im Akt einliegende "Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation" zur Beschwerdeführerin (vom 28.6.2012 und 3.7.2013) und ihrem Ehemann (vom 9.9.2010, 1.7.2011, 28.6.2012 und 4.7.2013), die jeweils "ohne Eintragungen" ausgestellt wurden, konnte zur Feststellung der Schuldenfreiheit mit eidesstättigen Erklärungen als Nachweis das Auslangen gefunden werden (um deren Vorlage hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin alternativ zur Vorlage einer aktuellen KSV1870-Privatinformation aufgefordert, sodass aus dem jetzt verwendeten anderen Beweismittel keine negativen Rückschlüsse auf den Beweiswert zum Nichtbestehen von Schulden zu ziehen sind). Die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsdatenauszug sowie der vorgelegten Bezugsbestätigung über den (mit der Versicherung einhergehenden) Bezug von Notstandshilfe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. ……, Integrationsvereinbarung § 14.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 14 a,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. …
2 Z 1 vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, …
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 [NAG] gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, [NAG] gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Rechtliche Beurteilung Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin (unverändert) Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin (unverändert) Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Sie hat den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Verlängerungsantrag am 2.7.2013 persönlich bei der belangten Behörde gestellt (vgl. § 24 Abs. 1 NAG), also noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bis dahin zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis 5.7.
ASVG und den Wert der "freien Station"
3 Satz 2 ASVG festgelegt werden.
1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag
Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro liegt über dem festgestellten, als repräsentativ angesehenen durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 221 Euro, sodass es zu keiner Erhöhung des erstgenannten Ausgleichsrichtsatzes von 1.286,03 Euro kommt. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze
Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"
Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro liegt über dem festgestellten, als repräsentativ angesehenen durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 221 Euro, sodass es zu keiner Erhöhung des erstgenannten Ausgleichsrichtsatzes von 1.286,03 Euro kommt. Das gemeinsame Nettohaushaltseinkommen pro Monat aus der Summe der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von 644 Euro und jener ihres Ehemanns zuzüglich seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit von in Summe 1.140 Euro ergibt einen Betrag von 1.780 Euro und übersteigt damit (derzeit) den geforderten Betrag von 1.286,03 Euro
5 NAG. Das gemeinsame Nettohaushaltseinkommen pro Monat aus der Summe der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von 644 Euro und jener ihres Ehemanns zuzüglich seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit von in Summe 1.140 Euro ergibt einen Betrag von 1.780 Euro und übersteigt damit (derzeit) den geforderten Betrag von 1.286,03 Euro
Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung seines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung). Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung seines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits in Gang gesetzt. Grundsätzlich kann das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach allgemeinem Zivilrecht von jeder Vertragspartei durch ordentliche Kündigung (unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglich wirksam vereinbarter Kündigungsfristen und -termine) beendet werden. Eine "Jobgarantie" für die gesamte Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels ist weder gesetzlich noch nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich. Die konkrete vertragliche Gestaltung der Befristung im vorliegenden Dienstvertrag bewirkt keine automatische Beendigung nach zwei Monaten am 5.7.2014. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin gegenüber der anderen Vertragspartei eine zumindest an diesem Tag zugehende Beendigungserklärung abgibt. Ausgehend von der Wirksamkeit einer solchen Regelung im Arbeitsrecht bewirkt sie – nach dem ersten Probemonat und beschränkt auf den zweiten Arbeitsmonat – eine erleichterte Beendigungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite. Die Vertragsbeendigung kann wirksam kurzfristig ausgesprochen werden und die sonst geltende (hier gesetzliche) Kündigungsfrist und der nächste Kündigungstermin müssen auch im zweiten Monat nicht abgewartet werden. Eine automatische Vertragsbeendigung nach zwei Monaten liegt damit nicht vor. Die ordentliche Kündigung ist bei jedem unbefristeten (nicht unkündbaren) Arbeits- oder Dienstverhältnis möglich, was jedoch der Einbeziehung von Einkünften aus einem (noch nicht gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung (vgl. § 14a Abs. 2 NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2-Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
2 Z 1 in Verbindung mit § 14a NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG ebenfalls gegeben ist. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung vergleiche Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2-Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG ebenfalls gegeben ist. Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG zu werten. Sie wurde von einer in § 9 Abs. 1 Z 1 IV-V genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2-Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. § 9 Abs. 3 IV-V steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen. Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zu werten. Sie wurde von einer in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, IV-V genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2-Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. Paragraph 9, Absatz 3, IV-V steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen. Ein weiterer Nachweis (etwa
4 IV-V durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten (vgl. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 IV-V). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch-Integrationskurses
2 IV-V durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis
1 und Abs. 2 NAG daher entfallen. Ein weiterer Nachweis (etwa
Paragraph 9, Absatz 4, IV-V durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, IV-V). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch-Integrationskurses
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis
Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, NAG daher entfallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über § 24 Abs. 3 NAG verwiesenen Voraussetzungen
2 NAG erfüllt sind. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung (§ 20 Abs. 1a Z 1 NAG) eingehalten. Sie war seit Erteilung ihres ersten Aufenthaltstitels mit Beginn seiner Gültigkeitsdauer ab 21.9.2011, jedenfalls aber in den letzten zwei Jahren bis heute durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen (§ 20 Abs. 1a Z 2 NAG) und hielt sich aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags am 2.7.2013 weiterhin rechtmäßig im Inland auf (§ 24 Abs. 1 NAG). Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien – für die Dauer von drei Jahren auszustellen (§ 20 Abs. 1a NAG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels über Paragraph 24, Absatz 3, NAG verwiesenen Voraussetzungen
Paragraph 47, Absatz 2, NAG erfüllt sind. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung (Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer eins, NAG) eingehalten. Sie war seit Erteilung ihres ersten Aufenthaltstitels mit Beginn seiner Gültigkeitsdauer ab 21.9.2011, jedenfalls aber in den letzten zwei Jahren bis heute durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen (Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG) und hielt sich aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags am 2.7.2013 weiterhin rechtmäßig im Inland auf (Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Der beantragte weitere Aufenthaltstitel war – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien – für die Dauer von drei Jahren auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins a, NAG). Der Spruchpunkt II gründet sich auf § 20 Abs. 2 NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 5.7.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). Der Spruchpunkt römisch zwei gründet sich auf Paragraph 20, Absatz 2, NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 5.7.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer (neuen) Karte
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer (neuen) Karte
Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Voraussetzungen und Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Verlängerungsverfahren bzw. zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Voraussetzungen und Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Verlängerungsverfahren bzw. zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.