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{'item': 'VGW-041/028/4789/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/4789/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau M. C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 14.03.2013, Zl. S 486/13, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gemäß § 50 VwGVG entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau M. C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 14.03.2013, Zl. S 486/13, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 50, VwGVG entschieden: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin mit Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, S. Straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, am 28.09.2012 die am 28.09.2012 in Wien, S. Straße beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, E. C., geb. 1995, beschäftigt seit zumindest 28.09.2012, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs 1 ASVG iVm Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit § 111 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVGErsatzfreiheitsstrafe von 1 Woche gemäß Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.750,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der angeblich Beschäftigten handle es sich um ihre Tochter, die ab und zu im Lokal aushelfe. Sie wohne noch zu Hause. Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige bei der Landespolizeidirektion Wien eingeleitet. Danach haben Organe der Landespolizeidirektion Wien das von der Beschwerdeführerin geführte Cafe/Restaurant in Wien, S. Straße, am 28.09.2012 im Zuge eines Planquadrates einer behördlichen Kontrolle unterzogen. Dabei sei die Tochter der Beschwerdeführerin im Betrieb hinter der Bar angetroffen worden. Sie habe angegeben, für ihren Vater zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerechtfertigt. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten übermittelt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und gleichzeitig ihr Rechtsbeistand gab Folgendes an: „Meine Frau ist am gegenständlichen Standort Gewerbeinhaberin und betreibt das Lokal seit dem Jahr
  4. Das Lokal hat von 13:00 Uhr bis 01:00 Uhr nachts geöffnet und zwar täglich. An Speisen gibt es nur Kleinigkeiten, es besteht praktisch kein Küchenbetrieb und ansonsten gibt es nur Getränke. Im Lokal sind folgende Personen tätig: Meistens bin ich selbst dort, weiters ist dort tätig eine andere Tochter als die hier anwesende, welche angemeldet ist. Die hier anwesende Tochter war zum Tatzeitpunkt noch gar nicht 18 Jahre alt. Sie ist auch öfter im Lokal und hilft vielleicht zwei Stunden in der Woche aus. Das macht sie allerdings freiwillig und tragen wir ihr nicht auf, im Lokal zu helfen. Seit sie das
  5. Lebensjahr erreicht hat, ist sie nunmehr als Teilzeitkraft angemeldet. Sie ist mit 20 Wochenstunden angemeldet und arbeitet vielleicht 15 Stunden in der Woche. Bis zum
  6. Lebensjahr war sie bei uns mitversichert. Wie bereits ausgeführt hat sie zuvor nur sporadisch und freiwillig immer wieder geholfen.“ E. C. wurde als Zeugin einvernommen. Sie sagte Folgendes aus: „Seit meinem
  7. Geburtstag arbeite ich im Lokal meines Vaters und bin dort angemeldet. Zuvor habe ich dort ab und zu ausgeholfen. Ich habe seinerzeit keine Schule besucht und hatte ich Zeit. Meine Schwester war damals schon im Lokal tätig und angemeldet und habe ich sie öfter besucht. Ich habe am Tag vielleicht ein bis zwei Stunden geholfen, insbesondere am Freitag und Samstag, wenn mehr los war, aber das auch nicht immer. Derzeit sind sowohl meine Schwester als auch ich im Lokal tätig. Es werden im Lokal hauptsächlich Getränke verabreicht und nur kleine Speisen. Das Lokal ist täglich von 13:00 Uhr bis 01:00 Uhr nachts geöffnet, am Wochenende etwas länger. Ich habe von meinem Vater zur hier relevanten Zeit Taschengeld erhalten. Meistens waren das 50,00 Euro pro Woche, je nachdem was ich benötigt habe. Kassiert habe ich nur hin und wieder, meistens habe ich Geschirr abgewaschen und eher diese Hilfsarbeiten verrichtet.“ Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien, S. Straße, einen Gastgewerbebetrieb. Ihre Tochter, geboren 1995, hat unter anderem am 28.09.2012 im Betrieb ausgeholfen. Die Tätigkeit wurde von ihr freiwillig ausgeübt und belief sich auf vielleicht zwei Stunden pro Woche. Sie war seinerzeit bei ihren Eltern mitversichert. Seit Erreichen des
  8. Lebensjahres ist sie als Teilzeitkraft dort beschäftigt und als solche beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Zuvor erhielt sie von den Eltern Taschengeld. Diese Feststellungen folgen aus den Angaben des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin und der Aussage der Zeugin E. C. in der mündlichen Verhandlung. Beide wirkten in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung glaubwürdig und stimmen ihre Angaben im Wesentlichen überein. Die Aussagen sind durch sonstige Beweismittel nicht widerlegt, insbesondere auch nicht durch die anlässlich der behördlichen Kontrolle gemachten Wahrnehmungen der kontrollierenden Beamten. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der anwendenden Fassung lauten wie folgt: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder . wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. März 1984, Zl. 81/08/0061, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12 325). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Demnach kann zwar persönliche Abhängigkeit nicht ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, wohl aber wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 1984, Zl. 81/08/0061 sowie vom
  4. Februar 1988, Zl. 87/08/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes spricht die Vermutung im Verhältnis zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern für den Ausfluss einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung, die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen solchen Kindern und ihren Eltern ist eher als Ausnahmefall (atypisch) anzusehen. Im Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern gilt diese Vermutung nicht (Erkenntnisse vom
  5. September 1986, Zl. 84/08/0188, sowie vom
  6. Februar 1988, Zl. 87/08/0036).Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder . wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. März 1984, Zl. 81/08/0061, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  8. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12 325). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Demnach kann zwar persönliche Abhängigkeit nicht ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, wohl aber wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 1984, Zl. 81/08/0061 sowie vom
  10. Februar 1988, Zl. 87/08/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes spricht die Vermutung im Verhältnis zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern für den Ausfluss einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung, die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen solchen Kindern und ihren Eltern ist eher als Ausnahmefall (atypisch) anzusehen. Im Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern gilt diese Vermutung nicht (Erkenntnisse vom
  11. September 1986, Zl. 84/08/0188, sowie vom
  12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036). Nach dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Dienstverhältnis zwischen der hier in Rede stehenden Tochter der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht eingegangen wurde. Die Tochter war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig. Umstände, die den gegenständlichen Fall als atypisch und damit als Ausnahme erkennen lassen, sind nicht hervorgekommen. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Betrieb freiwillig und zwar wiederholt, jedoch nur kurzfristig ausgeholfen. Feststellungen dahingehend, dass eine persönliche Arbeitspflicht bestanden hätte, die Betreffende an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden gewesen wäre und sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen unterlegen wäre, sind nicht möglich, da dafür keine Beweisgrundlage besteht. Es liegt daher kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor und trifft die Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf der Verletzung von diesbezüglichen Meldepflichten. Aufgrund des Gesagten war der Beschwerde daher spruchgemäß Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, sowie das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.4789.2014

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