RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/077/24663/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der P. GmbH, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei bzw. der Architekt K. ZT-GmbH, gegen das Schriftstück des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 26.02.2014, Zl. MA37/24861/2013/0001, mit welchem das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen zurückgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden der P. GmbH bzw. der Architekt K. ZT – GMBH vom 25.3.2014 sowie der P. GmbH vom 28.04.2014 werden als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden der P. GmbH bzw. der Architekt K. ZT – GMBH vom 25.3.2014 sowie der P. GmbH vom 28.04.2014 werden als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Magistratsabteilung 37 hat an die P. GmbH als Bauwerberin zu Handen der Architekt K. ZT –GmbH ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben gerichtet, in dem dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt wird, dass das am 6.12.2013 eingebrachte Ansuchen der E. GmbH um baubehördliche Bewilligung für einen Neubau auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Die Magistratsabteilung 37 hat an die P. GmbH als Bauwerberin zu Handen der Architekt K. ZT –GmbH ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben gerichtet, in dem dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt wird, dass das am 6.12.2013 eingebrachte Ansuchen der E. GmbH um baubehördliche Bewilligung für einen Neubau auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Gegen dieses Schreiben hat die K. ZT – GmbH am 25.3.2014 in der „Wir-Form“ Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und der Beschwerde neben anderen Beilagen eine Sondervollmacht der P. St.-gasse GmbH an die P. GmbH und eine weitere Sondervollmacht der P. GmbH an Architekt Mag. K. vorgelegt. Inhaltlich brachte die Architekt K. ZT –GmbH im Wesentlichen vor, dass die bevollmächtigte Einzelperson, Architekt Mag. K., nicht mit Zustellvollmacht ausgestattet gewesen sei und daher die Zurückweisung an den Bauwerber formal nicht erfolgt sei, weiters, dass ein Ansuchen der E. GmbH nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei, die eisenbahnrechtlich gemäß § 43 EisbG erforderliche Zustimmung vor der Bauverhandlung nicht erforderlich sei und es ausreiche, wenn für die erforderliche Grundabteilung ein Grundabteilungsverfahren bereits anhängig sei.Inhaltlich brachte die Architekt K. ZT –GmbH im Wesentlichen vor, dass die bevollmächtigte Einzelperson, Architekt Mag. K., nicht mit Zustellvollmacht ausgestattet gewesen sei und daher die Zurückweisung an den Bauwerber formal nicht erfolgt sei, weiters, dass ein Ansuchen der E. GmbH nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei, die eisenbahnrechtlich gemäß Paragraph 43, EisbG erforderliche Zustimmung vor der Bauverhandlung nicht erforderlich sei und es ausreiche, wenn für die erforderliche Grundabteilung ein Grundabteilungsverfahren bereits anhängig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde auf Grund der angeschlossenen Vollmachten und des Bedeutungsinhaltes dahingehend ausgelegt, dass Architekt K. ZT – GmbH als Vertreterin der Bauwerberin eingeschritten sei, und dem Bevollmächtigten dieser GmbH, Architekt Mag. K., mit Schreiben vom 18.4.2014 im Wesentlichen vorgehalten, dass Ziviltechniker durch § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz nicht berechtigt werden, ihre Kunden vor Gerichten berufsmäßig zu vertreten.Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde auf Grund der angeschlossenen Vollmachten und des Bedeutungsinhaltes dahingehend ausgelegt, dass Architekt K. ZT – GmbH als Vertreterin der Bauwerberin eingeschritten sei, und dem Bevollmächtigten dieser GmbH, Architekt Mag. K., mit Schreiben vom 18.4.2014 im Wesentlichen vorgehalten, dass Ziviltechniker durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz nicht berechtigt werden, ihre Kunden vor Gerichten berufsmäßig zu vertreten. In Reaktion auf dieses Schreiben hat die P. GmbH die Beschwerde im eigenen Namen nochmals eingebracht. Am 6.6.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die auszugsweise folgenden Verlauf hatte: „Der VL legt dar, dass Architekt Mag. K. im Behördenverfahren nicht zustellbevollmächtigt war, weil von seiner Bevollmächtigung Zustellungen ausdrücklich ausgenommen waren bzw. sind. Die Zustellung an eine nichtzustellbevollmächtigte Person stellt nach der Judikatur einen Zustellmangel dar, der auch dann nicht heilt, wenn das Schriftstück dem Vertretenen – wann auch immer – tatsächlich zukommt. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück ist daher noch nicht zugestellt, weshalb in rechtlicher Hinsicht ein Bescheid nicht vorliegt. Der BehV nimmt das ohne Stellungnahme zur Kenntnis. Der BFV weist darauf hin, dass im Spruch dieses Schriftstückes der Antrag einer E. GmbH vom 06.12.2013 zurückgewiesen worden ist, nicht aber der Antrag von der BF. Der VL legt dazu dar, dass ein derartiger Irrtum grundsätzlich einer Berichtigung von offenkundigen Schreibfehlern durch Bescheid zugänglich gewesen sein mag, eine solche Berichtigung jedoch bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil mangels Bescheidzustellung gar kein Bescheid vorliegt. Architekt Mag. K. bringt vor, dass seiner Ansicht nach „schon längst eine Bauverhandlung hätte durchgeführt werden müssen“. Dazu hält der VL ausdrücklich fest, dass bis einschließlich heute ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig ist, in welchem die BF ausdrücklich beantragt hat, den zurückweisenden Bescheid vom 26.02.2014 als nichtig zu erklären und das Bauvorhaben wieder aufzunehmen. Es lag insoweit eine aufrechte Beschwerde vor, in der eine Reihe von Beschwerdepunkten angesprochen wurden. Der BehV bringt dazu vor, dass die Abteilungsbewilligung und die Zustimmung der Grundeigentümer gefehlt habe sowie es eine Vereinbarung des Architekten mit der MA 37 gegeben habe, weshalb eine Bauverhandlung nicht ausgeschrieben werden konnte. Außerdem ist die Architekt K. ZT – GMBH im Bauansuchen als Vertreterin der Bauwerberin angegeben und wurde daher davon ausgegangen, dass der Vertreterin in ihrer Eigenschaft als solche auch zugestellt werden könne. Der BFV präzisiert, dass es ihm nicht darum gehe, dass nach dem Zurückweisungsbescheid keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei, sondern darum, dass vor bzw. anstelle des Zurückweisungsbescheides eine Bauverhandlung seiner Ansicht nach hätte ausgeschrieben werden sollen. Dazu wäre für ihn von Interesse, wie die Behörde bzw. das Gericht die Frage des allfälligen Erfordernisses des Nachweises einer Zustimmung gemäß § 43 Eisenbahngesetz sieht. Der VL weist dazu darauf hin, dass § 43 Eisenbahngesetz alternativ entweder eine Bewilligung der Eisenbahnbehörde oder eine zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen erfordert, sodass im Fall des Nachweises einer solchen zivilrechtlichen Einigung das Erfordernis einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung durch die „Eisenbahnbehörde“ entfällt. Nach Ansicht des VL sind das Vollzugsbestimmungen, die nicht Gegenstand des landesrechtlichen Verfahrens nach der Wiener Bauordnung sind. Dazu wäre für ihn von Interesse, wie die Behörde bzw. das Gericht die Frage des allfälligen Erfordernisses des Nachweises einer Zustimmung gemäß Paragraph 43, Eisenbahngesetz sieht. Der VL weist dazu darauf hin, dass Paragraph 43, Eisenbahngesetz alternativ entweder eine Bewilligung der Eisenbahnbehörde oder eine zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen erfordert, sodass im Fall des Nachweises einer solchen zivilrechtlichen Einigung das Erfordernis einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung durch die „Eisenbahnbehörde“ entfällt. Nach Ansicht des VL sind das Vollzugsbestimmungen, die nicht Gegenstand des landesrechtlichen Verfahrens nach der Wiener Bauordnung sind. Für den BFV ist seiner Angaben zu Folge weiters wichtig zu wissen, in welchem Stadium des Bauverfahrens eine fehlende Abteilungsbewilligung (Grundabteilung) vorliegen muss. Der VL weist diesbezüglich auf § 63 Abs. 1 lit. f Wiener Bauordnung hin, der zu Folge im Bauverfahren grundsätzlich zumindest die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Bewilligung der Grundabteilung nachgewiesen und die Bewilligung selbst vor einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss.“Für den BFV ist seiner Angaben zu Folge weiters wichtig zu wissen, in welchem Stadium des Bauverfahrens eine fehlende Abteilungsbewilligung (Grundabteilung) vorliegen muss. Der VL weist diesbezüglich auf Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wiener Bauordnung hin, der zu Folge im Bauverfahren grundsätzlich zumindest die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Bewilligung der Grundabteilung nachgewiesen und die Bewilligung selbst vor einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Architekt K. - ZT GmbH ist im Bauverfahren als Vertreterin der Bauwerberin aufgetreten. Als Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis hat sie eine Sondervollmacht der P. GmbH vorgelegt, die jedoch nicht auf die Architekt K. ZT - GmbH lautet, sondern auf Architekt Mag. K. . Im Text der Vollmacht ist angegeben, dass eine Zustellvollmacht nicht inkludiert ist. Die Architekt K. - ZT GmbH ist daher nicht bevollmächtigt, die Bauwerberin zu vertreten. Das als Bescheid intendierte Schriftstück wurde der Bauwerberin zu Handen der K. ZT - GmbH zugestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: „§ 10.
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