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{'item': 'VGW-111/077/24663/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/077/24663/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der P. GmbH, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei bzw. der Architekt K. ZT-GmbH, gegen das Schriftstück des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 26.02.2014, Zl. MA37/24861/2013/0001, mit welchem das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen zurückgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden der P. GmbH bzw. der Architekt K. ZT – GMBH vom 25.3.2014 sowie der P. GmbH vom 28.04.2014 werden als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden der P. GmbH bzw. der Architekt K. ZT – GMBH vom 25.3.2014 sowie der P. GmbH vom 28.04.2014 werden als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Magistratsabteilung 37 hat an die P. GmbH als Bauwerberin zu Handen der Architekt K. ZT –GmbH ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben gerichtet, in dem dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt wird, dass das am 6.12.2013 eingebrachte Ansuchen der E. GmbH um baubehördliche Bewilligung für einen Neubau auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Die Magistratsabteilung 37 hat an die P. GmbH als Bauwerberin zu Handen der Architekt K. ZT –GmbH ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben gerichtet, in dem dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt wird, dass das am 6.12.2013 eingebrachte Ansuchen der E. GmbH um baubehördliche Bewilligung für einen Neubau auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Gegen dieses Schreiben hat die K. ZT – GmbH am 25.3.2014 in der „Wir-Form“ Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und der Beschwerde neben anderen Beilagen eine Sondervollmacht der P. St.-gasse GmbH an die P. GmbH und eine weitere Sondervollmacht der P. GmbH an Architekt Mag. K. vorgelegt. Inhaltlich brachte die Architekt K. ZT –GmbH im Wesentlichen vor, dass die bevollmächtigte Einzelperson, Architekt Mag. K., nicht mit Zustellvollmacht ausgestattet gewesen sei und daher die Zurückweisung an den Bauwerber formal nicht erfolgt sei, weiters, dass ein Ansuchen der E. GmbH nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei, die eisenbahnrechtlich gemäß § 43 EisbG erforderliche Zustimmung vor der Bauverhandlung nicht erforderlich sei und es ausreiche, wenn für die erforderliche Grundabteilung ein Grundabteilungsverfahren bereits anhängig sei.Inhaltlich brachte die Architekt K. ZT –GmbH im Wesentlichen vor, dass die bevollmächtigte Einzelperson, Architekt Mag. K., nicht mit Zustellvollmacht ausgestattet gewesen sei und daher die Zurückweisung an den Bauwerber formal nicht erfolgt sei, weiters, dass ein Ansuchen der E. GmbH nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei, die eisenbahnrechtlich gemäß Paragraph 43, EisbG erforderliche Zustimmung vor der Bauverhandlung nicht erforderlich sei und es ausreiche, wenn für die erforderliche Grundabteilung ein Grundabteilungsverfahren bereits anhängig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde auf Grund der angeschlossenen Vollmachten und des Bedeutungsinhaltes dahingehend ausgelegt, dass Architekt K. ZT – GmbH als Vertreterin der Bauwerberin eingeschritten sei, und dem Bevollmächtigten dieser GmbH, Architekt Mag. K., mit Schreiben vom 18.4.2014 im Wesentlichen vorgehalten, dass Ziviltechniker durch § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz nicht berechtigt werden, ihre Kunden vor Gerichten berufsmäßig zu vertreten.Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde auf Grund der angeschlossenen Vollmachten und des Bedeutungsinhaltes dahingehend ausgelegt, dass Architekt K. ZT – GmbH als Vertreterin der Bauwerberin eingeschritten sei, und dem Bevollmächtigten dieser GmbH, Architekt Mag. K., mit Schreiben vom 18.4.2014 im Wesentlichen vorgehalten, dass Ziviltechniker durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz nicht berechtigt werden, ihre Kunden vor Gerichten berufsmäßig zu vertreten. In Reaktion auf dieses Schreiben hat die P. GmbH die Beschwerde im eigenen Namen nochmals eingebracht. Am 6.6.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die auszugsweise folgenden Verlauf hatte: „Der VL legt dar, dass Architekt Mag. K. im Behördenverfahren nicht zustellbevollmächtigt war, weil von seiner Bevollmächtigung Zustellungen ausdrücklich ausgenommen waren bzw. sind. Die Zustellung an eine nichtzustellbevollmächtigte Person stellt nach der Judikatur einen Zustellmangel dar, der auch dann nicht heilt, wenn das Schriftstück dem Vertretenen – wann auch immer – tatsächlich zukommt. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück ist daher noch nicht zugestellt, weshalb in rechtlicher Hinsicht ein Bescheid nicht vorliegt. Der BehV nimmt das ohne Stellungnahme zur Kenntnis. Der BFV weist darauf hin, dass im Spruch dieses Schriftstückes der Antrag einer E. GmbH vom 06.12.2013 zurückgewiesen worden ist, nicht aber der Antrag von der BF. Der VL legt dazu dar, dass ein derartiger Irrtum grundsätzlich einer Berichtigung von offenkundigen Schreibfehlern durch Bescheid zugänglich gewesen sein mag, eine solche Berichtigung jedoch bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil mangels Bescheidzustellung gar kein Bescheid vorliegt. Architekt Mag. K. bringt vor, dass seiner Ansicht nach „schon längst eine Bauverhandlung hätte durchgeführt werden müssen“. Dazu hält der VL ausdrücklich fest, dass bis einschließlich heute ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig ist, in welchem die BF ausdrücklich beantragt hat, den zurückweisenden Bescheid vom 26.02.2014 als nichtig zu erklären und das Bauvorhaben wieder aufzunehmen. Es lag insoweit eine aufrechte Beschwerde vor, in der eine Reihe von Beschwerdepunkten angesprochen wurden. Der BehV bringt dazu vor, dass die Abteilungsbewilligung und die Zustimmung der Grundeigentümer gefehlt habe sowie es eine Vereinbarung des Architekten mit der MA 37 gegeben habe, weshalb eine Bauverhandlung nicht ausgeschrieben werden konnte. Außerdem ist die Architekt K. ZT – GMBH im Bauansuchen als Vertreterin der Bauwerberin angegeben und wurde daher davon ausgegangen, dass der Vertreterin in ihrer Eigenschaft als solche auch zugestellt werden könne. Der BFV präzisiert, dass es ihm nicht darum gehe, dass nach dem Zurückweisungsbescheid keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei, sondern darum, dass vor bzw. anstelle des Zurückweisungsbescheides eine Bauverhandlung seiner Ansicht nach hätte ausgeschrieben werden sollen. Dazu wäre für ihn von Interesse, wie die Behörde bzw. das Gericht die Frage des allfälligen Erfordernisses des Nachweises einer Zustimmung gemäß § 43 Eisenbahngesetz sieht. Der VL weist dazu darauf hin, dass § 43 Eisenbahngesetz alternativ entweder eine Bewilligung der Eisenbahnbehörde oder eine zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen erfordert, sodass im Fall des Nachweises einer solchen zivilrechtlichen Einigung das Erfordernis einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung durch die „Eisenbahnbehörde“ entfällt. Nach Ansicht des VL sind das Vollzugsbestimmungen, die nicht Gegenstand des landesrechtlichen Verfahrens nach der Wiener Bauordnung sind. Dazu wäre für ihn von Interesse, wie die Behörde bzw. das Gericht die Frage des allfälligen Erfordernisses des Nachweises einer Zustimmung gemäß Paragraph 43, Eisenbahngesetz sieht. Der VL weist dazu darauf hin, dass Paragraph 43, Eisenbahngesetz alternativ entweder eine Bewilligung der Eisenbahnbehörde oder eine zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen erfordert, sodass im Fall des Nachweises einer solchen zivilrechtlichen Einigung das Erfordernis einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung durch die „Eisenbahnbehörde“ entfällt. Nach Ansicht des VL sind das Vollzugsbestimmungen, die nicht Gegenstand des landesrechtlichen Verfahrens nach der Wiener Bauordnung sind. Für den BFV ist seiner Angaben zu Folge weiters wichtig zu wissen, in welchem Stadium des Bauverfahrens eine fehlende Abteilungsbewilligung (Grundabteilung) vorliegen muss. Der VL weist diesbezüglich auf § 63 Abs. 1 lit. f Wiener Bauordnung hin, der zu Folge im Bauverfahren grundsätzlich zumindest die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Bewilligung der Grundabteilung nachgewiesen und die Bewilligung selbst vor einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss.“Für den BFV ist seiner Angaben zu Folge weiters wichtig zu wissen, in welchem Stadium des Bauverfahrens eine fehlende Abteilungsbewilligung (Grundabteilung) vorliegen muss. Der VL weist diesbezüglich auf Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wiener Bauordnung hin, der zu Folge im Bauverfahren grundsätzlich zumindest die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Bewilligung der Grundabteilung nachgewiesen und die Bewilligung selbst vor einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Architekt K. - ZT GmbH ist im Bauverfahren als Vertreterin der Bauwerberin aufgetreten. Als Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis hat sie eine Sondervollmacht der P. GmbH vorgelegt, die jedoch nicht auf die Architekt K. ZT - GmbH lautet, sondern auf Architekt Mag. K. . Im Text der Vollmacht ist angegeben, dass eine Zustellvollmacht nicht inkludiert ist. Die Architekt K. - ZT GmbH ist daher nicht bevollmächtigt, die Bauwerberin zu vertreten. Das als Bescheid intendierte Schriftstück wurde der Bauwerberin zu Handen der K. ZT - GmbH zugestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: „§ 10.

(1)Absatz eins,Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Absatz 2,Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Absatz 5,Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Absatz 6,Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz lautet: „§ 4.
(1)Absatz eins,Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.“ § 7 ZustG lautet:Paragraph 7, ZustG lautet: „§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 9 Abs. 3 ZustG lautet.Paragraph 9, Absatz 3, ZustG lautet. „
(3)Absatz 3,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ Ein Bescheid ist – wenn man von den Fällen einer mündlichen Verkündung absieht - erlassen, sobald er der Partei zugestellt ist. Vor rechtswirksamer Zustellung ist der Bescheid nicht erlassen. Die im § 7 ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
  1. Auflage, ZustG § 7 Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“).Die im Paragraph 7, ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
  2. Auflage, ZustG Paragraph 7, Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
  3. Auflage, ZustG § 9 Rz 10).Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
  4. Auflage, ZustG Paragraph 9, Rz 10). Die Architekt K. ZT - GmbH einerseits und Architekt Mag. K. andererseits sind in rechtlicher Hinsicht verschiedene Personen, zumal der zit. GmbH als solche eine von Architekt Mag. K. unterschiedliche, eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Aus der vorgelegten, auf Architekt Mag. K. lautenden Spezialvollmacht kann daher nicht auf eine bestehende Vollmacht der Architekt K. ZT - GmbH geschlossen werden. Diese Frage konnte jedoch auf sich beruhen, zumal das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Architekt K. ZT - GmbH, soweit sie überhaupt über eine Vollmacht der Bauwerberin verfügen sollte, jedenfalls über keine Zustellvollmacht verfügt. Eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens mit der Bezeichnung „Bescheid“ zu Handen der Architekt K. ZT – GmbH konnte daher nicht zu einer rechtswirksamen Bescheiderlassung führen, was auch nicht dadurch heilen konnte, dass das Schriftstück später allenfalls der Bauwerberin zugekommen sein mag. Da somit ein Bescheid nicht vorlag, was gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand des Verwaltungsgerichtes ist, konnte gegen einen solchen auch nicht rechtswirksam Beschwerde erhoben werden.Da somit ein Bescheid nicht vorlag, was gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand des Verwaltungsgerichtes ist, konnte gegen einen solchen auch nicht rechtswirksam Beschwerde erhoben werden. In rechtlicher Hinsicht war somit auch die Frage nicht entscheidungserheblich, ob die Architekt K. ZT – GmbH die Beschwerde, wie vom Verwaltungsgericht trotz der diesbezüglichen Unklarheit der Formulierung angenommen hat, in Vertretung der Bauwerberin erhoben hat oder aber, wie eine wörtliche Interpretation des Beschwerdevorbringens nahelegt, in ihrem eigenen Namen. In beiden Fällen war eine Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides unzulässig. Schließlich war auch die von der Bauwerberin selbst mit Schreiben vom 28.4.2014 eingebrachte Beschwerde nicht verspätet, sondern war, da ein Bescheid nicht vorliegt und folglich auch eine Beschwerdefrist nie zu laufen begonnen hat, diese Beschwerde unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidenden Rechtsfragen, ob eine Bescheidzustellung an einen nicht oder zumindest nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter rechtsunwirksam ist bzw. ob ein Bescheid ohne rechtswirksame Zustellung nicht erlassen ist, sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend geklärt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidenden Rechtsfragen, ob eine Bescheidzustellung an einen nicht oder zumindest nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter rechtsunwirksam ist bzw. ob ein Bescheid ohne rechtswirksame Zustellung nicht erlassen ist, sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.24663.2014

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