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{'item': 'VGW-141/028/21949/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21949/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Brigita S. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 04.12.2013, Zl. SH/2013/880576-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Sozialzentrum Wilhelmstraße, erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 28.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Geltenden Fassung.“Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin sei und seit 31.05.2013 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Sie sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person.Begründend führte die Behörde in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin sei und seit 31.05.2013 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Sie sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher die Beschwerdeführerin ersucht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibe. Sie habe nur eine monatliche Pension in Höhe von 270,20 Euro.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher die Beschwerdeführerin ersucht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibe. Sie habe nur eine monatliche Pension in Höhe von 270,20 Euro. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten übermittelt. Daraus folgt nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, geboren 1934, slowakische Staatsangehörige, beantragte am 28.11.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie ist seit 31.05.2013 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie wohnt mit ihrem Sohn Herrn Robert Z., geboren 1968, in Wien, F.-Platz, im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus der Slowakei in Höhe von 270,20 Euro monatlich. Am 11.10.2013 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung auf Grundlage einer sonstigen Angelegenheit gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt. Sie hat in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.Die Beschwerdeführerin, geboren 1934, slowakische Staatsangehörige, beantragte am 28.11.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie ist seit 31.05.2013 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie wohnt mit ihrem Sohn Herrn Robert Z., geboren 1968, in Wien, F.-Platz, im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus der Slowakei in Höhe von 270,20 Euro monatlich. Am 11.10.2013 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung auf Grundlage einer sonstigen Angelegenheit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt. Sie hat in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 5.

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  5. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
  6. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  7. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:Paragraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: ....
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. Die Beschwerdeführerin ist keine österreichische Staatsangehörige. Es war daher zu prüfen, ob sie gemäß § 5 Abs. 2 WMG solchen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines EU-Staates. Es kommt daher allenfalls ein Gleichstellungstatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG in Betracht. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Eine Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG kann ihr auch nicht erhalten bleiben, da sie in Österreich noch nie erwerbstätig war. Im Hinblick auf ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet (31.5.2013) hat sie auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben. Die Beschwerdeführerin ist keine österreichische Staatsangehörige. Es war daher zu prüfen, ob sie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG solchen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines EU-Staates. Es kommt daher allenfalls ein Gleichstellungstatbestand gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Betracht. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Eine Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG kann ihr auch nicht erhalten bleiben, da sie in Österreich noch nie erwerbstätig war. Im Hinblick auf ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet (31.5.2013) hat sie auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Im Hinblick auf die Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, wonach Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder einschließlich von Adoptiv- und Stiefkindern sowie eingetragene Partner sind, ist die Beschwerdeführerin auch keine Familienangehörige im Sinn von § 5 Abs. 2 Z 2 WMG, obwohl sie mit ihrem Sohn im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Ob beim Sohn, ebenfalls ein slowakischer Staatsangehöriger, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG vorliegen, war daher nicht zu prüfen. Im Hinblick auf die Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, wonach Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder einschließlich von Adoptiv- und Stiefkindern sowie eingetragene Partner sind, ist die Beschwerdeführerin auch keine Familienangehörige im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG, obwohl sie mit ihrem Sohn im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Ob beim Sohn, ebenfalls ein slowakischer Staatsangehöriger, die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG vorliegen, war daher nicht zu prüfen. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt erhalten hat. Danach muss sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt erhalten hat. Danach muss sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21949.2014

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