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§ 28§ 25a§ 8§ 47§ 20Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25892/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am
- April 2014 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund eines am
- September 2013 bei der Behörde eingebrachten Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG) ein diesem Antrag entsprechender Titel befristet bis
- März 2015 erteilt und der Einschreiterin an diesem Tage die korrespondierende Karte ausgefolgt. Am
- April 2014 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund eines am
- September 2013 bei der Behörde eingebrachten Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG) ein diesem Antrag entsprechender Titel befristet bis
- März 2015 erteilt und der Einschreiterin an diesem Tage die korrespondierende Karte ausgefolgt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß vor, dass sich dieses Rechtsmittel ausschließlich gegen die Befristung bis
- März 2015 richte. Vielmehr hätte ihr nämlich der gegenständliche Aufenthaltstitel befristet mit drei Jahren erteilt werden müssen, weil sie zwischenzeitlich seit fünf Jahren in Österreich durchgehend niedergelassen sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und aus diesen Erwägungen heraus jedenfalls Anspruch auf eine Befristung des Titels mit drei Jahren habe. Da dies nicht erfolgt sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin habe in Lybien maturiert und sodann ein Studium abgeschlossen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt, vielmehr verzichtete die belangte Behörde mit Vorlageschriftsatz vom
- Mai 2014 ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Da sich der verfahrensrelevante Sachverhalt vollständig der Aktenlage entnehmen lässt und weitere Sachverhaltsermittlungen als nicht notwendig erschienen, konnte das verfahrensabschließende Erkenntnis ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens ergehen Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am …1982 geborene Beschwerdeführerin ist lybische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom
- März 2009 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, welcher ihr antragsgemäß erteilt wurde. In der Folge eingebrachten Verlängerungsanträgen wurde jeweils mit der Maßgabe stattgegeben, dass der begehrte Aufenthaltstitel jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Mit Eingabe vom
- September 2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Diesem Ansuchen waren u.a. eine Meldebestätigung, diverse Versicherungsnachweise, Ausbildungszeugnisse der Beschwerdeführerin, die Kopie des Personalausweises ihres Gatten, welcher österreichischer Staatsangehöriger ist und von welchem sie ihren Aufenthaltstitel ableitet sowie eine Bestätigung der …bank, wonach die Beschwerdeführerin bei dieser Bank über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 105.671,94 verfügt, beigelegt. Weiters wurde mit diesem Antrag die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis
- März 2015 befristet ist. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2013 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, im Hinblick auf die verspätete Einbringung des gegenständlichen Verlängerungsantrages eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde sie aufgefordert, der Behörde die Kopie ihres Reisepasses vorzulegen, wobei auf die Gültigkeit dieses Reisepasses ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Vorlage einer Kopie des gegenständlichen Reisedokumentes erfolgte durch die mittlerweile anwaltlich vertretene Einschreiterin nicht. Am
- April 2014 wurde der Beschwerdeführerin sodann der mit
- März 2015 befristete Aufenthaltstitel ausgefolgt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 8 NAG wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit erteilt, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ zu erhalten.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit erteilt, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ zu erhalten.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 47Abs.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§20
Abs.1a NAG sind Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
§20
Absatz eins a, NAG sind Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Einleitend zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der vorliegenden Sache festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt und auch die weiterführenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im gegebenen Zusammenhang an die Erlassung eines Bescheides anknüpfen. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, nicht erlassen wurde, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des § 1 NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt (vgl. etwa VwGH, 17. Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach § 1 NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche wie vorgesehen auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, sprechen Rechtsschutzerwägungen dafür, auch im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte dieser Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auszugehen.Einleitend zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der vorliegenden Sache festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt und auch die weiterführenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im gegebenen Zusammenhang an die Erlassung eines Bescheides anknüpfen. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, nicht erlassen wurde, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des Paragraph eins, NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt vergleiche etwa VwGH,
- Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach Paragraph eins, NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche wie vorgesehen auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, sprechen Rechtsschutzerwägungen dafür, auch im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte dieser Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auszugehen. Weiters ist zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet (vgl. VwGH,
- Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt (vgl. etwa VwGH,
- Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 2 NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben. Weiters ist zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet vergleiche VwGH,
- Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt vergleiche etwa VwGH,
- Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben. Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis
- März 2015 ist festzuhalten, dass
§ 20Abs.
1a NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1a letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis
- März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1a letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben.Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis
- März 2015 ist festzuhalten, dass
Paragraph 20, Absatz eins a, NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis 18. März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben. Somit war die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014